Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2012.00044




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 5. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren am 9. März 1949, reiste im November 1980 in die Schweiz ein und war vom 6. März 1981 bis zum 5. Mai 1983 mit der am 24. September 1957 geborenen Y.___ verheiratet (Urk. 6/40 Ziff. 1.1-1.5, Ziff. 4.1, Urk. 6/44). Mit Urteil vom 24. Januar 1994 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde die am 20. November 1981 geborene Tochter in Abänderung des Scheidungsurteils vom 5. Mai 1983 des Bezirksgerichtes Z.___ (Urk. 6/67) unter die elterliche Gewalt des Versicherten gestellt. Auf entsprechende Anmeldung vom 9. August 2011 hin (Urk. 6/40) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2012 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75‘168.--, eine anrechenbare Beitragsdauer von 31 Jahren, eine Vorbezugsdauer von zwei Jahren, eine anrechenbare halbe Erziehungsgutschrift, vier anrechenbare Übergangsgutschriften und die Rentenskala 32 mit Wirkung ab 1. April 2012 eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘388.-- zu (Urk. 6/64).

1.2    Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 30. April 2012 (Urk. 6/76), mit welcher dieser sinngemäss eine höhere Rente beantragte, hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. August 2012 insofern teilweise gut, als sie neu von dreieinhalb anrechenbaren Erziehungsgutschriften ausging und dem Versicherten eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘423.-- zusprach (Urk. 6/81 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 14. Dezember 2012 (Urk. 9) und mit Duplik vom 21. Januar 2013 (Urk. 12), welche dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13), hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.






Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

1.2    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, Abs. 1bis).

1.3    Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

1.4    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

1.5    Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

    Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (Art. 52f AHVV). Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Absatz 1). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Absatz 2).

1.6    Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Absatz 1). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Absatz 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach Jahrgang abgestuft. Bei einem Jahrgang 1949 wird eine Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 8 Jahre angerechnet (Absatz 3).

1.7    Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen (Absatz 1). Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Absatz 2), wobei der Bundesrat den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegt (Absatz 3). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente (Art. 56 AHVV).

1.8    Weist eine Person in der Schweiz oder in einem oder mehreren EU-Staaten Versicherungszeiten auf, die einen Rentenanspruch begründen können, so löst ein einziger Leistungsantrag in allen beteiligten Staaten das Anmeldeverfahren aus. Hat die Person das schweizerische Rentenalter noch nicht erreicht, so ist der Rentenanspruch durch die innerschweizerischen Ausgleichskassen verfügungsweise zu verneinen. In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass bei Erreichen des Rentenalters in der Schweiz der Anspruch neu geltend gemacht werden kann. Eine Kopie dieser den Rentenanspruch verneinenden Verfügung ist der SAK zuzustellen (Bilaterale Abkommen CH-EU Abkommen mit der EFTA Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV, gültig ab 1.6.2002 (Stand 1.1.2013), KSBIL Rz 2004).

    Für die Anmeldung der ausländischen Rentenansprüche sind durch die rentenfestsetzende Ausgleichskasse umgehend die EU-Formulare E 202, E 205 und E 207 vorzubereiten. Die notwendigen Daten für das Formular E 202 sind von der Ausgleichskasse aus dem schweizerischen Anmeldeformular zu übertragen. Fehlen Angaben, sind diese bei der versicherten Person einzuholen. Sobald sämtliche Unterlagen ausgefertigt sind, leitet die Ausgleichskasse alle Dokumente an die SAK als Kontaktträger weiter (KSBIL Rz 2017-2019).

1.9    Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise zum vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging von einem aufgewerteten gesamten Einkommen von Fr. 1‘975‘508.-- beziehungsweise bei einer Beitragsdauer von 31 Jahren von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 67‘932.-- aus. Zusammen mit der halben Erziehungsgutschrift für das Jahr 1982 und den drei ganzen Erziehungsgutschriften für die Jahre 1995 bis 1997, entsprechend einer durchschnittlichen Gutschrift von Fr. 4‘715.--, und den Übergangsgutschriften von Fr. 5‘388.-- ergebe dies ein massgebliches durchschnittliches Einkommen von Fr. 78‘035.--. Damit ergebe dies nach Durchführung des Splittings und gerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79‘344.-- und unter Berücksichtigung der vorliegend anwendbaren Rentenskala 32 eine Altersrente von Fr. 1‘647.-- beziehungsweise nach einer Kürzung infolge Vorbezugs von minus 13.6 % eine Altersrente von Fr. 1‘423.--. Für die Rentenleistung in der A.___ bestehe ein eigener Rentenanspruch, und ein Ermessensmissbrauch oder die Verweigerung der Akteneinsicht liege nicht vor (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 12).

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es seien zwölf Beitragsjahre in B.___ nicht berücksichtigt und für mehrere Jahre die Erziehungsgutschriften nicht angerechnet worden. Weiter seien der Einspracheentscheid und das Acor-Berechnungsblatt unzureichend begründet und unklar, er habe keine Akteneinsicht erhalten und die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen missbraucht beziehungsweise überschritten (Urk. 1). Anwendbar sei die Rentenskala 33, und es seien ihm auch für die Jahre 1992 bis 1994 Erziehungsgutschriften anzurechnen (Urk. 9).


3.

3.1    Vorab ist auf die formellen Rügen der ungenügenden Begründung des Entscheids und der Verweigerung der Akteneinsicht einzugehen.

3.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).

    Vorliegend wurden der relevante Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen im Einspracheentscheid (Urk. 2) genannt. Der Entscheid wurde damit hinreichend begründet und der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, diesen sachgerecht anzufechten. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Angabe der im Einzelnen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beanstandete, so wurde das anwendbare Recht jedenfalls in der Beschwerdeantwort einlässlich wiedergegeben (Urk. 5 S. 2 f. E. 2-3). Damit ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Mangel spätestens damit geheilt worden wäre.

3.3    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 S. 388 mit Hinweisen).

    Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die Akteneinsicht verweigert habe, findet in den Akten keine Stütze. Insbesondere ist auch kein Akteneinsichtsgesuch aktenkundig. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 und erneut im angefochtenen Einspracheentscheid angeboten, ihm bei einem persönlichen Gespräch die Berechnung seiner Altersrente zu erklären (Urk. 2 S. 5), wovon der Beschwerdeführer indessen offenbar keinen Gebrauch machen wollte.



4.

4.1    Was den Jahresdurchschnitt der Erwerbseinkommen angeht, so leistete der Beschwerdeführer gemäss Acor-Blatt (Urk. 6/80) von Januar 1981 bis und mit März 2012 eigene AHV-Beiträge, sodass von einer Beitragszeit von 31 Jahren und drei Monaten auszugehen ist. Aufgrund des Jahrgangs 1949 des Beschwerdeführers müssten für eine Vollrente der Skala 44 insgesamt 42 Beitragsjahre zurückgelegt worden sein. Da der Beschwerdeführer lediglich 31 volle Beitragsjahre geleistet hat, besteht gemäss Skalenwähler für Männer bei Vorbezug (Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011 S. 13) aufgrund des Vorbezugs von zwei Jahren ein Anspruch auf eine Teilrente der Skala 32 (vorstehend E. 1.2).

    Aufgrund des Acor-Blatts ergibt sich aus den 31 Beitragsjahren eine Einkommenssumme von Fr. 1‘975‘508.--, woraus sich multipliziert mit dem anwendbaren Beitragsfaktor von 1.066 ein aufgewertetes Gesamteinkommen von Fr. 2‘105‘892.-- ergibt. Dividiert durch 31 Beitragsjahre resultiert ein anrechenbares Jahreseinkommen von rund Fr. 67‘932.-- (vorstehend E. 1.3).

4.2    Hinzuzurechnen sind Erziehungs- und Übergangsgutschriften, welche dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs entsprechen (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer vom März 1981 bis Mai 1983 verheiratet war und er eine 1981 geborene Tochter hat, sodass ihm für das Jahr 1982 während der Dauer des gemeinsamen Sorgerechts eine halbe Erziehungsgutschrift zusteht (Urk. 6/40 Ziff. 1.5, Ziff. 3.1, Urk. 6/44), wobei ihm das Jahr 1981 als das Jahr der Entstehung des Anspruchs (Geburt) und das Jahr der Beendigung des Anspruchs mit Übertragung des Sorgerechts an die Mutter des Kindes nicht anzurechnen sind (vorstehend E. 1.5). Mit Urteil vom 24. Januar 1994 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine Tochter übertragen (Urk. 6/67). Das Jahr 1994 als das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften (Wiedererlangung der elterlichen Sorge) ist nicht zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.5). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, ändert der Umstand, dass die Tochter schon seit 1992 beim Beschwerdeführer wohne, daran nichts, denn die Bestimmung von Art. 52e AHVV betrifft Fälle, in denen den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde (BGE 126 V 432). Damit hat der Beschwerdeführer erst ab dem Jahr 1995 bis 1997 (Vollendung des 16. Altersjahres seiner Tochter), mithin während drei Jahren, einen Anspruch auf drei ganze Erziehungsgutschriften. Insgesamt ergibt sich somit ein Anspruch auf dreieinhalb Erziehungsgutschriften.

    Im Jahre 2012 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG Fr. 1'160.-- im Monat (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 [Stand am 1. Januar 2011]). Unter Berücksichtigung von 31 Beitragsjahren, einer halben Erziehungsgutschrift für das Jahr 1983 und drei ganzen Erziehungsgutschriften für die Jahre 1995 bis 1997 ergibt sich damit insgesamt eine anrechenbare Erziehungsgutschrift von Fr. 4‘715.-- (Fr. 1‘160.-- x 12 x 3 : 31 x 7 : 2; vgl. vorstehend E. 1.5).

    Zudem sind dem 1949 geborenen geschiedenen Beschwerdeführer in Anwendung von lit. c der Schlussbestimmung der 10. AHV-Revision eine Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 8 Jahre anzurechnen (vorstehend E. 1.6). Insgesamt ergibt sich damit eine Übergangsgutschrift von Fr. 5‘388.-- (Fr. 1‘160.-- x 12 x 3 : 31 x 8 : 2).

    Damit ergibt sich, aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79‘344.-- (Fr. 67‘932.-- Jahreseinkommen + Fr. 4‘715.-- Erziehungsgutschriften + Fr. 5‘388.-- Übergangsgutschriften = Fr. 78‘035.--) beziehungsweise aufgrund der Rentenskala 32 eine ungekürzte monatliche Teilrente von Fr. 1‘647.-- (Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 42).

4.3    Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. August 2011 zum Rentenbezug an, sodass aufgrund seines Jahrganges 1949 (Urk. 6/40) und bei einem Rentenbezug ab 1. April 2012 von einem Rentenvorbezug von zwei Jahren auszugehen ist. Aufgrund des Rentenvorbezugs ist die Rente pro Vorbezugsjahr um 6.8 %, insgesamt um 13.6 %, zu kürzen (vorstehend E. 1.7). Infolgedessen ergibt sich unter Anwendung der Rentenskala 32 eine infolge Vorbezugs gekürzte monatliche Altersrente von rund Fr. 1‘423.-- (Fr. 1‘647.-- x 0.864).

4.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass in der A.___ entrichtete Beiträge nicht berücksichtigt worden seien, hielt die Beschwerdegegnerin zutreffend fest, dass die in einem EU- oder EFTA-Staat entrichteten Beiträge bei der Festsetzung der Schweizer Rente nicht berücksichtigt würden, sondern statt dessen die Abklärung für einen Rentenanspruch aus einem EU- oder EFTA-Staat eingeleitet werde.

    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die dazu erforderlichen Unterlagen am 5. April 2012 an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf schickte (Urk. 6/65-66), welche die Anmeldung des Beschwerdeführers für die Rente in der A.___ am 24. April 2012 an die C.___ in B.___ weiterleitete (Urk. 6/69-70). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem anwendbaren Verfahren gemäss KSBIL (vorstehend E. 1.8) und ist nicht zu beanstanden.

4.5    Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Berechnungsgrundlagen und die monatliche Rentenleistung von Fr. 1‘423.-- als korrekt (Urk. 2 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte (vgl. vorstehend E. 1.9), liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor.


5.    Nach dem Dargelegten erweist sich die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens