Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1937, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1997 als Selbständigerwerbender angeschlossen und rechnet mit ihr seine persönlichen Beiträge ab (vgl. Urk. 6/5).
Mit Nachtragsverfügung vom 14. August 2009 (Urk. 6/60) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2007 auf Fr. 18649.80 inklusive Verwaltungskosten fest. Mit Nachtragsverfügung vom 28. Mai 2010 (Urk. 6/65) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 sodann auf Fr. 15030.-- inklusive Verwaltungskosten fest. Mit einer weiteren Nachtragsverfügung vom 15. April 2011 (Urk. 6/70) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2009 auf Fr. 14540.40 inklusive Verwaltungskosten fest.
1.2 Mit Nachtragsverfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 6/75) setzte die Aus-gleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2006 auf Fr. 19306.20 inklusive Verwaltungskosten fest.
Am 29. Dezember 2011 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass er finanziell nicht in der Lage sei, die noch offenen Beitragsschulden für das Jahr 2006 zu begleichen, und stellte ein Gesuch um Nachlass der noch ausstehenden persönlichen Beiträge betreffend das Jahr 2006 sowie allfälliger künftiger Beiträge (Urk. 6/76). Dieses Gesuch wurde von der Ausgleichskasse als Herabsetzungsgesuch entgegengenommen (vgl. Urk. 6/76 oben, Urk. 6/79/1 oben). Am 10. Januar 2012 ersuchte die Ausgleichskasse den Versicherten um Einreichung verschiedener Unterlagen (Urk. 6/79), welche dieser am 15. Februar 2012 teilweise beibrachte (Urk. 6/82).
1.3 Mit einer weiteren Nachtragsverfügung vom 17. Januar 2012 (Urk. 6/80) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2010 auf Fr. 15812.40 inklusive Verwaltungskosten fest. Unter Verweis auf sein Schreiben vom 29. Dezember 2011 ersuchte der Versicherte am 27. Januar 2012 (sinngemäss) erneut um Herabsetzung der persönlichen Beiträge (Urk. 6/81). Am 2. März 2012 forderte die Ausgleichskasse den Versicherten zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (Urk. 6/83). Am 22. März 2012 reichte dieser weitere Unterlagen ein (Urk. 6/84).
Gestützt auf ihre Berechnung des Existenzminimums (Urk. 6/87) wies die Ausgleichskasse daraufhin mit Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/85/1-3) das Gesuch des Versicherten um Herabsetzung der noch ausstehenden persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2006 bis 2010 im Betrag von insgesamt Fr. 20053.55 (inklusive Verwaltungskosten) ab. Die vom Versicherten dagegen am 24. Juli 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/85/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. September 2012 (Urk. 6/88 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Herabsetzung der noch geschuldeten Beiträge.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 (Urk. 5) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. No-vember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).
1.2 Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, welches auf den Grundsätzen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz beruht (vgl. BGE 120 III 16 E. 2a), beträgt der monatliche Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, für Körper- und Gesundheitspflege, für den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, für Kulturelles sowie für sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) für ein Ehepaar in Hausgemeinschaft Fr. 1'700.--. Zuschläge zum Grundbetrag sind vorgesehen für die Wohnungskosten, für Heizkosten, für Sozialbeiträge, sowie für unumgängliche Berufsauslagen. Für auswärtige Verpflegung ist bei Nachweis von Mehrauslagen ein Zuschlag von Fr. 5.00 bis Fr. 15.00 für jede Hauptmahlzeit zu gewähren (ZR 84 [1985] Nr. 68). Für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sind die effektiven Auslagen zu berücksichtigen. Die Steuern sind bei der Berechnung des beitreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 95 III 39 E. 3). Massgebend ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf (BGE 119 III 70 E. 3b).
1.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Berücksichtigung von Schulden bei der Frage der Herabsetzung von persönlichen Beiträgen ausgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass es einer Aushöhlung des konkursrechtlichen Privilegs von Art. 219 SchKG für AHV-Forderungen gleichkäme, wenn diese Forderungen zu den in die Bedarfsrechnung einzukalkulierenden Verpflichtungen des täglichen Lebens gezählt würden (ZAK 1984 S. 172). Denn die Berücksichtigung von Schulden hätte die Wirkung, dass diese gegenüber den Schulden an die AHV-Ausgleichskassen bevorzugt und die AHV-Beiträge diesen hintangestellt würden und nur zu bezahlen wären, wenn die übrigen Schulden der Beitragspflichtigen gedeckt sind.
1.4 Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des kantonalen Gerichts oder des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a/dd mit Hinweisen). Es können somit weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 27. März 2002, H 361/01, H 362/01, E. 3a; BGE 103 V 52 E. 1 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 112 E. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Bezahlung der offenen Beiträge für das Beitragsjahr 2006 und die nachfolgenden Jahre für den Beschwerdeführer keine unzumutbare Härte darstelle (Ziff. 4 am Ende). Gestützt auf ihre Berechnung des Existenzminimums sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bereits aufgrund der laufenden monatlichen Einkünfte nicht ausgewiesen (Ziff. 3 lit. b). Selbst wenn bei der Existenzberechnung betreffend verfügbare Mittel lediglich auf die unbestrittenen Erwerbseinkünfte abgestellt würde und zusätzliche Ausgaben den Angaben des Beschwerdeführers folgend weitestgehend berücksichtigt würden, resultierte ein Überschuss an verfügbaren Mitteln (Ziff. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2012 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, Ende 2011 unverhofft mit einem Einbruch seines Einkommens um rund zwei Drittel konfrontiert worden zu sein. Er empfinde es als ungerecht, dass eine Beitragsnachforderung nach einer langen Zeit von sechs Jahren seine Familie nun in den Ruin treiben solle (S. 2). Das Geld für die geforderten Nachzahlungen könne er nicht aufbringen. Auch sehe er keine Möglichkeit, Einsparungen in dieser Höhe zu realisieren (S. 1 oben). Die von ihm für das Jahr 2011 aufgelisteten Ausgaben seien im laufenden Jahr etwa gleich geblieben. Insbesondere würden Kosten für das SBB-Abonnement, Stromkosten in der Höhe von Fr. 4000.-- sowie Kosten für auswärtige Verpflegung von rund Fr. 30.-- pro Tag anfallen (S. 1 unten).
2.3 Strittig ist, ob die für das Jahr 2006 und die folgenden Jahre geschuldeten Beiträge herabzusetzen sind. In ihrer Verfügung vom 28. Juni 2012 bezifferte die Beschwerdegegnerin den zu ihren Gunsten bestehenden Saldo aus den Jahren 2006 bis 2010 Jahren mit Fr. 20053.55 (Urk. 6/85/1 Ziff. 2), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Ob die ausstehenden Beiträge in dieser Höhe herabzusetzen sind, hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung dieses Betrags zuzumuten ist, was im Folgenden zu prüfen ist.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die definitiven Beiträge der Jahre 2006 bis 2010 jeweils innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG und somit rechtzeitig geltend gemacht hat, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die definitiven Beiträge für das Jahr 2006 erst mit Nachtragsverfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 6/75) festsetzte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
3.2 Zur Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die noch ausstehenden rechtskräftig festgesetzten Beiträge für die Jahre 2006 bis 2010 in der Höhe von Fr. 20053.55 zu bezahlen, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen, wobei dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel gegenüber zu stellen sind.
Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/85/1-3) verändert hätten, weshalb auf die wirtschaftliche Lage bei Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2012 abgestellt werden kann.
3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die eingereichten beziehungsweise beigezogenen Unterlagen seien die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers auf Fr. 185726.-- zu veranschlagen. Diesen stehe ein approximativer Notbedarf von Fr. 40242.40.-- gegenüber, weshalb die Bezahlung der offenen Beiträge keine unzumutbare Härte darstelle (Urk. 6/85/2 Ziff. 7).
Den jährlichen Notbedarf ermittelte die Beschwerdegegnerin wie folgt (Urk. 6/87/1 f.):
Grundbetrag Fr. 20'400.--
Hypothekarzins Fr. 11'265.--
KVG-Prämien des Beschwerdeführers Fr. 3'624.--
KVG-Prämien der Ehefrau Fr. 3'624.--
Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämien Fr. 788.10
Gebäudeversicherungsprämien Fr. 541.30
Total Fr. 40'242.40
Diesen Ausgaben setzte die Beschwerdegegnerin Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 51'000.--), Einkommen der Ehegattin als Landwirtin gemäss Eigendeklaration (Fr. 79000.--), Einkünfte in Form von eidgenössischer und kantonaler Beihilfe der Landwirte (Fr. 18000.--), eine AHV-Rente (Fr. 28000.--) sowie ein Vermögen von Fr. 9726.-- (Guthaben aus Rentenauszahlung, Saldo per 31. Januar 2012) gegenüber (Urk. 6/87/2).
3.4 Einspracheweise rügte der Beschwerdeführer sowohl die Ermittlung der ver-fügbaren Mittel als auch des Existenzminimums (Urk. 6/85/5 ff.). Er machte geltend, seine Ehegattin erziele kein Einkommen, da ihr kleiner Bauernbetrieb derzeit leider noch defizitär sei. Bei den Fr. 79000.-- handle es sich um das Total seines jährlichen Einkommens, zusammengesetzt aus seinem Salär (Fr. 51000.--) und seiner AHV-Rente (Fr. 28000.--). Sodann könne das per Ende 2011 ausgewiesene Guthaben von Fr. 9726.-- entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht als Vermögen berücksichtig werden, zumal dieses bereits im Januar 2012 für laufende Zahlungen gebraucht worden sei. Die verfügbaren Mittel beliefen sich somit lediglich auf Fr. 97000.-- (Fr. 51000.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit plus Fr. 18000.-- eidgenössische und kantonale Beihilfe der Landwirte plus Fr. 28000.-- AHV-Rente).
Bei der Berechnung des Existenzminimums habe die Beschwerdegegnerin sodann diverse Auslagen wie Heizkosten in der Höhe von Fr. 4000.--, AHV-Beiträge der Ehegattin in der Höhe von Fr. 498.--, Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 5500.--, Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz in Zürich in der Höhe von Fr. 2880.-- sowie notwendige Auslagen für den Bauernbetrieb in der Höhe von insgesamt Fr. 42977.-- zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das Existenzminimum belaufe sich somit auf Fr. 96097.--.
3.5 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer ein jährliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von rund Fr. 51000.-- erzielt (Urk. 6/84/6), eine AHV-Rente in der Höhe von rund Fr. 28000.-- pro Jahr bezieht (Urk. 6/71 und Urk. 6/77) und Subventionen für den Bauernbetrieb in der Höhe von rund Fr. 18000.-- pro Jahr erhält (Urk. 6/84/5, vgl. auch Urk. 6/82/3). Dies ergibt ein (unbestrittenes) Einkommen von Fr. 97000.-- pro Jahr.
3.6 In Bezug auf die Berechnung des Existenzminimums unbestritten und ausgewiesen sind der Grundbetrag in der Höhe von Fr. 20400.-- pro Jahr (12 x Fr. 1700.--, vgl. vorstehend E. 1.2), die Hypothekarzinsen von Fr. 11265.-- pro Jahr (Urk. 6/84/2), die jährlichen KVG-Prämien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von total Fr. 7248.-- (Urk. 6/82/35 f.), die Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämien von Fr. 788.10 pro Jahr (Urk. 6/82/30), wobei darin die Versicherung für den Hausrat der per 31. März 2012 aufgegebenen Zweitwohnung in Au (vgl. Urk. 1 S. 1 Mitte) noch mitenthalten ist, sowie die jährlichen Gebäudeversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 541.30 (Urk. 6/82/33).
3.7 Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten, dass selbst wenn man lediglich von den unbestrittenen Einkünften in der Höhe von Fr. 97000.-- pro Jahr ausgeht und diesen die unbestrittenen Positionen des Existenzminimums (vorstehend E. 3.6) sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heizkosten in der Höhe von Fr. 4000.-- (vgl. Urk. 3/1), die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz in der Höhe von Fr. 2880.-- (Urk. 3/3) und die Auslagen für auswärtige Verpflegung, welche mit maximal Fr. 15.-- pro Tag berücksichtigt werden können (vgl. vorstehend E. 1.2), gegenüberstellt, ein Überschuss an verfügbaren Mitteln in der Höhe von rund Fr. 46580.-- pro Jahr resultiert (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4).
Ein Überschuss an verfügbaren Mitteln resultierte sogar selbst dann, wenn man das Einkommen von Fr. 97000.-- dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Existenzminimum von Fr. 96097.-- gegenüberstellte. Die Frage ob und gegebenenfalls in wie weit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für den Bauernbetrieb in der Höhe von Fr. 42977.-- bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen sind, braucht daher nicht näher geprüft zu werden. Eine vollumfängliche Anrechnung des geltend gemachten Betrags fällt aber nicht zuletzt schon deshalb ausser Betracht, weil zumindest ein Teil der geltend gemachten Kosten offenbar durch die Einkünfte, welche die Ehefrau aus der Betreibung des Bergbauernbetriebs erwirtschaftet, gedeckt werden können (vgl. Urk. 6/82/5 oben).
3.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der betreibungsrechtliche Notbedarf des Beschwerdeführers durch ausreichende Einnahmen gedeckt ist, weshalb eine Notlage nicht ausgewiesen ist.
In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. September 2012 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der von ihm für die Jahre 2006 bis 2010 noch geschuldeten Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 20053.55 (inklusive Verwaltungskosten) verneinte. Demnach ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).