Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2012.00049




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


medisuisse

Ausgleichskasse

Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 16. August 1947 in Y.___, reiste am 11. September 1968 in die Schweiz ein (Urk. 9/AK2), wo er von Herbst 1968 bis Herbst 1974 an der medizinischen Fakultät der Universität Z.___ studierte (Urk. 3, Urk. 9/AK1). Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er von 1974 bis 1977 an seiner Dissertation (Urk. 9/AK1) und versah ab September 1975 zusätzlich eine Erwerbstätigkeit (IK-Auszug vom 2. August 2012, Urk. 9/AK5).

    Mit Verfügung vom 9. August 2012 sprach die Ausgleichskasse medisuisse X.___ mit Wirkung ab 1. September 2012 eine Altersrente von monatlich Fr. 1‘951.-- zu, basierend auf einer Beitragsdauer von 36 Jahren und 5 Monaten (Urk. 9/AK7). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom 25. August 2012 (Urk. 9/AK8) wies die Ausgleichskasse medisuisse mit Entscheid vom 24. September 2012 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen führte X.___ am 22. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, dass bei der Rentenberechnung das Jahr 1975 und wahrscheinlich auch das Jahr 1974 als Beitragsjahre anzurechnen seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/AK1-11). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2013, zu welcher er mit Eingabe vom 23. Februar 2013 unaufgefordert Stellung nahm (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 5. März 2013 vernehmen (Urk. 14). Ferner reichte der Beschwerdeführer die Eingaben vom 17. März (Urk. 16) und 16. Juni 2013 (Urk. 19) ein. Die Beschwerdegegnerin erhielt jeweils eine Kopie davon (Urk. 18, Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre hat.

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers sei für die Jahre während seines Studiums von 1968 bis 1975 die Anrechnung von Versicherungszeiten ohne Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz vorgenommen worden. Es seien nur die Monate der effektiven Erwerbstätigkeit bzw. die im IK eingetragen Versicherungszeiten (1973: 1 Monat, 1975: 4 Monate) angerechnet worden. Ohne Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz und ohne Möglichkeit der Versicherungsunterstellung könnten keine zusätzlichen Beitragsjahre nach Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) angerechnet werden. Nach Ende des Studiums, d.h. ab Januar 1976, könne der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz angenommen werden. Der Beschwerdeführer weise ab diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Rentenalter eine lückenlose AHV-Beitragszeit aus (Urk. 2 S. 2). Weiter bringt sie vor, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Abschluss seines Staatsexamens im Herbst 1974 und September 1975 seiner Dissertation als Teil der Ausbildung gewidmet habe (Urk. 14).

1.3    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sein Studium bereits 1974 beendet gewesen sei, womit ihm das Jahr 1975 und wahrscheinlich auch das Jahr 1974 voll angerechnet werden müssten (Urk. 1). Eine Dissertation sei für die Ausbildung zum Zahnarzt nicht zwingend und könne nicht als Teil des Studiums angesehen werden (Urk. 11).


2.    

2.1    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

2.2    Nach Art. 52d AHVV werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:

    20 bis 26 volle Beitragsjahre des Versicherten: 1 zusätzlich anrechenbares Beitragsjahr;

    27 bis 33 volle Beitragsjahre des Versicherten: 2 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre;

    ab 34 volle Beitragsjahre: 3 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört die Bestimmung des Art. 52d AHVV zu den Berechnungsgrundlagen der Rente, was nicht zwingend für eine weite Auslegung des Wohnsitzbegriffs im zivilrechtlichen Sinne spricht. Die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten (volle Beitragsjahre und/oder Beitragsmonate) setzt nämlich zu schliessende Beitragslücken voraus. Als Beitragslücken können lediglich Zeiten vor dem 1. Januar 1979 gelten, in welchen die rechtliche Möglichkeit – nicht bloss die Verpflichtung – bestand, Beiträge als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Die Entstehungsgeschichte von Art. 52d AHVV zeigt, dass der Verordnungsgeber den Kreis der unter diese Norm fallenden Personen eng ziehen wollte. Nur wer überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Bezahlung von Beiträgen oder zur freiwilligen Unterstellung unter die Versicherung hatte oder gehabt hätte, soll in den Genuss von zusätzlichen Beitragszeiten kommen. Dem wird durch eine enge Auslegung des Wohnsitzbegriffes nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG Rechnung getragen (SVR 2008 Nr. 25 S. 78 E. 6.2.2).

2.3    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegestation, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.

    Ein Aufenthalt zu Studienzwecken schliesst eine Wohnsitznahme nicht aus (Eugen Bucher, in: Berner Kommentar, 3. Aufl., 1976, N 11 zu aArt. 26 ZGB). Er begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt zu Studienzwecken bedeute nicht die Verlegung des Lebensmittelspunktes an den fraglichen Ort (ZAK 1984 S. 540 mit Hinweis auf BGE 108 V 22 E. 2b). Für die Annahme eines Wohnsitzes am Studienort gelten allerdings strenge Anforderungen (Bucher, a.a.O., N 11 zu aArt26 ZGB; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008 S. 109 N 09.41). Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung an den Studienort sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnort, die sich dadurch manifestieren, dass der Studierende nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, zurückkehrt (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I (Art. 1-456 ZBG), 4. Aufl., 2010, N 4 zu aArt. 26 ZGB mit Hinweisen). Auf die Dauer des Studienaufenthalts kommt es indes nicht an (Bucher, a.a.O., N 11 zu aArt26 ZGB mit Hinweis). Auch die Absicht, nach Studienabschluss an diesem Ort zu verbleiben, ist angesichts der üblicherweise bestehenden Ungewissheit, ob dort auch ein Arbeitsplatz gefunden werden kann, selten von Bedeutung (Staehelin, a.a.O., N 4 zu aArt26 ZGB mit Hinweis; anderer Auffassung noch: Bucher, a.a.O., N 11 zu aArt26 ZGB mit Hinweis).


3.    

3.1    Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52d AHVV Anspruch auf die Anrechnung zusätzlicher Betragsjahre hat. Massgebend ist hierbei, ob er während seines Studiums und der Arbeit an seiner Dissertation bzw. insbesondere in den Jahren 1974 und 1975 Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG (Versicherungsunterstellung von Schweizer Bürgern, die im Ausland tätig sind), Art. 1a Abs. 3 AHVG (Weiterführung der Versicherung), Art. 1a Abs. 4 AHVG (Beitritt zur Versicherung) und Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) sind nicht einschlägig. Die Beschwerdegegnerin hat das im IK eingetragene Erwerbseinkommen, welches im Dezember 1973, von September bis Dezember 1975 sowie ab Januar 1976 aufgrund einer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG), bereits zur Beitragsdauer angerechnet.

3.2    Der Beschwerdeführer reiste am 11. September 1968 zu Studienzwecken in die Schweiz ein (Urk. 9/AK1-2). Dieser Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung begründete keinen Wohnsitz. Nach Abschluss des Studiums an der Universität Z.___ widmete sich der Beschwerdeführer seiner Dissertation (Urk. 9/AK1), was ebenfalls als Aufenthalt zu Ausbildungszwecken anzusehen ist (vgl. ZAK 1984 S. 401). Weder der Umstand, dass sein Studium mehrere Jahre gedauert hat noch die Tatsache, dass er im Anschluss daran in der Schweiz seine Dissertation verfasste und ab September 1975 erwerbstätig war und auch später in der Schweiz arbeitete, lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor September 1975 seinen Ausbildungsort in der Schweiz zum Mittelpunkt seiner gegenwärtigen und künftigen Beziehungen gemacht hätte (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 15), mithin in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB Wohnsitz genommen hätte. Im Gegensatz dazu finden sich für den Zeitraum ab September 1975 gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Wohnsitz begründet hat. Er war ab diesem Zeitpunkt durchgehend in der Schweiz erwerbstätig (IK-Auszug vom 2. August 2012, Urk. 9/AK5). Im Jahre 1976 heiratete er in A.___ (Urk. 9/AK3). Sein Sohn ist im Jahre 1980 in Z.___ geboren (Urk. 9/AK3). Im Jahre 1982 erlangte er und seine Familie das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 9/AK4). Sein Lebensmittelpunkt befand sich also in der Schweiz. Nicht zu beanstanden ist daher, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer habe erst ab Januar 1976 Wohnsitz in der Schweiz begründet. Mangels Wohnsitz in der Schweiz war dieser zuvor gemäss Art. 1a AHVG der AHV nicht unterstellt und hätte sich auch nicht versichern lassen können. Somit besteht kein Anspruch auf Anrechnung von zusätzlichen Beitragsjahren nach Art. 52d AHVV.

3.3    Die Anrechnung von allenfalls in Y.___ zurückgelegten Beitragszeiten sieht das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Y.___ über Soziale Sicherheit vom 23. März 1984 (in Kraft seit 1. Oktober 1985; SR 0.831.109.449.1) nicht vor. Damit bleibt es bei der Anrechnung von 36.05 Beitragsjahren, welche zur anwendbaren Rentenskala 37 führen.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- medisuisse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher