Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2012.00054 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 28. Juli 2014
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine bei der X.___ durchgeführte Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 (Urk. 9/73 ff.) mit Nachzahlungsverfügungen vom 18. Mai 2012 Lohnbeiträge auf den an Y.___ (bzw. „Z.___“ und „A.___“) in den Jahren 2007 bis 2010 ausgerichteten Entschädigungen erhoben hatte, und zwar für das Jahr 2007 in Höhe von Fr. 7‘454.45, für das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 12‘319.65, für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 10‘917.75 und für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘035.95 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 9/77),
nachdem die Ausgleichskasse eine von der X.___ gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2012 (Urk. 9/81) abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerden vom 9. November 2012, mit welcher die X.___ (Prozess Nr. AB.2012.00054) sowie Y.___ (Prozess Nr. AB.2012.00055) je die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt haben (Urk. 1 und Urk. 6/1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2013 (Urk. 8),
die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens, namentlich die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2013, mit welcher die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt worden sind (Urk. 5),
in Erwägung, dass
nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nach diesem Gesetz unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und auch die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert sind,
nach Art. 3 Abs. 1 AHVG die (erwerbstätigen) Versicherten beitragspflichtig sind solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, und nach Art. 4 Abs. 1 AHVG die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden,
nach Art. 9 Abs. 1 AHVG Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen ist, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, und der massgebende Lohn sowie dessen Bestandteile in Art. 5 AHVG umschrieben werden,
der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und danach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben,
die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind; im Sozialversicherungsrecht das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat, die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt, sondern der Richter und die Richterin vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen haben, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10),
das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);
in weiterer Erwägung, dass
die Verwaltung den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet hatte, dass gemäss dem aufgrund der Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 erstellten Revisionsbericht der X.___ unter den Firmennamen „Z.___“ und „A.___“ Rechnung für aus dem Ausland erbrachte Arbeiten gestellt worden sei, wobei hinter diesen Firmen Y.___ stehe; die in Rechnung gestellten Dienstleistungen jedoch nicht plausibel seien und aufgrund der gesamten Umstände vielmehr davon auszugehen sei, dass Y.___ als Angestellter für die X.___ in der Schweiz tätig gewesen sei (Urk. 2),
die Beschwerdeführenden dagegen zur Hauptsache daran festhalten, dass es sich bei den fraglichen Leistungen um Vermittlungstätigkeiten für in der Schweiz ausgeführte Malerarbeiten handle, welche Y.___ als Unternehmer mit ständig wechselndem Domizil vom Ausland aus erbracht habe, wobei kein Anstellungsverhältnis vorgelegen habe (Urk. 1 und Urk. 6/1),
in weiterer Erwägung, dass
nach dem Gesagten zwar unstreitig ist, dass in den Jahren 2007 bis 2010 die im Revisionsbericht (Urk. 9/73 ff.) erfassten Entschädigungen an Y.___ (bzw. „Z.___“ und „A.___“) ausgerichtet worden waren, indessen Uneinigkeit darüber herrscht, ob diese Entgelte, entsprechend den Nachzahlungsverfügungen vom 18. Mai 2012 beziehungsweise dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2012 als massgebender Lohn zu qualifizieren sind,
sich diesbezüglich aus den Akten einzig ergibt und nicht streitig ist, dass Y.___ der X.___ in den betreffenden Jahren unter den Firmennamen „Z.___“ bzw. „A.___“ verschiedentlich Rechnung für „Objektbetreuung“ gestellt hatte (Urk. 9/74 S. 5 ff.), den Akten indessen – von der Darstellung der Beschwerdeführenden abgesehen – keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wie diese Tätigkeit im Einzelnen ausgesehen haben könnte,
die Darstellung der X.___, wonach es sich hiebei um aus dem Ausland erbrachte Dienstleistungen in Form von Acquisition von Neukunden und administrative Begleitung von in der Schweiz ausgeführten Maleraufträgen gehandelt habe (Urk. 9/74 und Urk. 9/81), jedenfalls unüblich und nicht ohne Weiteres plausibel erscheint; dies umso mehr gilt, als die behaupteten Tätigkeiten nicht belegt worden sind und die dafür - für blosse Vermittlungstätigkeiten - ausgerichteten, jährlich zwischen Fr. 54‘400.-- und Fr. 89‘905.-- betragenden Entschädigungen (Urk. 9/73) hoch erscheinen (vgl. auch Urk. 2 E. 3a; ferner auch Urk. 9/87); der Verwaltung daher insoweit zu folgen ist, als Zweifel an der von den Beschwerdeführenden behaupteten Tätigkeit bestehen,
wie auch der zuständige Revisor der Beschwerdegegnerin festgestellt hat, aus den bei den Akten liegenden Buchhaltungsunterlagen der X.___ (Urk. 9/74 S. 25 ff., insbes. S. 44 ff.) ersichtlich ist, dass die X.___ bei anderen Malern und Handwerkern (vgl. Urk. 9/74 S. 2) Drittleistungen in Anspruch nahm, wobei das Volumen der an diese für solche Fremdleistungen ausgerichteten Entschädigungen mit Zunahme der an Y.___ bezahlten Entgelte abnahm, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass es sich bei den von Y.___ erbrachten Leistungen um vergleichbare Drittleistungen (namentlich Malerarbeiten) gehandelt haben könnte, welche an die Stelle der bisherigen von Dritten erbrachten Leistungen traten (vgl. die diesbezüglichen Zusatzüberlegungen zum Revisionsbericht, Urk. 9/87),
letztgenannter Umstand ein nicht unbeachtlicher Hinweis auf eine von Y.___ für die X.___ ausgeübte (unselbständige) (Maler-)Tätigkeit darstellt, er jedoch nicht abschliessend gewürdigt werden kann, da die als Arbeitgeberin angesprochene X.___ soweit ersichtlich bisher keine Gelegenheit hatte, zu diesen (sich aus ihrer Buchhaltung ergebenden) Feststellungen Stellung zu nehmen,
die mit den Gesamtumständen begründete Annahme, Y.___ sei bei der X.___ einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit als Angestellter nachgegangen (so auch ausdrücklich der angefochtene Entscheid; Urk. 2 E. 3b), daher zwar eine in Betracht fallende – bzw. nicht unplausible - Möglichkeit darstellt, die Sache beim aktuellen Aktenstand jedoch nicht abschliessend beurteilt werden kann,
aufgrund der bisherigen Akten bezüglich des wirtschaftlichen Hintergrunds der in den Jahren 2007 bis 2010 an Y.___ ausgerichteten Entschädigungen noch keiner der von den Parteien vorgebrachten Sachverhalte die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen und somit auch nicht beantwortet werden kann, ob die Verwaltung auf den fraglichen Entgelten zu Recht Lohnbeiträge erhoben hat,
die Ausgleichskasse die Beweislast für das Vorliegen der Umstände trägt, aus denen sie eine Beitragspflicht ableitet (vgl. etwa Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 3 Rz 9), weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist; die Ausgleichskasse der X.___ ferner Gelegenheit zu geben haben wird, dazu bzw. zu den obigen sich aus der Buchhaltung ergebenden Feststellungen (betreffend Entschädigungen für Drittleistungen; vgl. Zusatzüberlegungen zum Revisionsbericht, Urk. 9/87) Stellung zu nehmen,
die Beschwerdeführenden ihrerseits im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wahre und vollständige Angaben zu tätigen haben werden (vgl. Strafbestimmungen von Art. 87 AHVG),
ferner aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern der für den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 verantwortlich zeichnende Revisor in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (Art. 36 ATSG); sich die Ausführungen von Y.___ (Urk. 6/1) in blossen und nach Lage der Akten mitunter als wahrheitswidrig erscheinenden Behauptungen erschöpfen (vgl. Urk. 9/100), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
abschliessend anzumerken ist, dass – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. auch etwa Urk. 8/74 „Bemerkung SVA: Tätigkeit und Wohnsitz im Ausland“) - eine ahv-rechtliche Beitragspflicht auf den fraglichen Entgelten selbst dann nicht ohne Weiteres entfallen würde, wenn Y.___ Wohnsitz im Ausland hätte, da eine Beitragspflicht auch (ohne gegebenen Wohnsitz in der Schweiz) an die erwerbliche Tätigkeit in der Schweiz anknüpfen kann (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann