Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2012.00062




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 31. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammater

Burkart & Pfammater

Bahnhofstrasse 40, Postfach 568, 8703 Erlenbach ZH




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 11. September 1946, meldete sich am 11. Oktober 2011 zum Bezug der AHV-Rente an (Urk. 7/30/1-4). Gleichzeitig rügte er verschiedene Eintragungen in seinem individuellen Konto, dessen Auszug er sich am 13. September 2011 hatte zustellen lassen (vgl. Urk. 7/27-29), als fehlerhaft (Urk. 7/30/6-12). Nachdem die Ehe von X.___ mit Y.___, geboren 1953, am 10. Oktober 2011 rechtskräftig geschieden worden war (vgl. die Telefonnotiz vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/69), führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, das Einkommens-Splitting durch (vgl. die Übersicht vom 7. Dezember 2012, Urk. 7/82). Anschliessend sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 3. Mai 2012 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 eine Altersrente im monatlichen Betrag von Fr. 2‘134.-- zu (Urk. 7/45).

    X.___ machte vorerst telefonisch geltend, verschiedene Einkünfte seien fälschlicherweise nicht verbucht und nicht in die Rentenberechnung einbezogen worden, worauf sich die Ausgleichskasse von ihm Belege zustellen liess und weitere Abklärungen traf (vgl. die Korrespondenz in Urk. 7/46-54). Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012 und beantragte, die Rentenberechnung sei zu korrigieren (Urk. 7/56). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/70).


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 24. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und machte sinngemäss geltend, der Entscheid sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, da die Ausgleichskasse seine Vorbringen im Einspracheverfahren nicht ausreichend geprüft, ihm nicht in zureichender Form das rechtliche Gehör gewährt und ihm keine umfassende Akteneinsicht eingeräumt habe. Ausserdem ersuchte X.___ um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 5. April 2013 wies das Gericht das Gesuch von X.___ um die unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 14), nachdem es die Angaben des Versicherten dazu (Eingabe vom 7. März 2013, Urk. 10; Formularangaben vom 4. März 2013, Urk. 11) sowie eine weitere Eingabe des Versicherten vom 18. März 2013 (Urk. 12) entgegengenommen hatte. Gleichzeitig ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. X.___ erstattete am 6. Juni 2013 die Replik (Urk. 19) und verlangte neu, die Sozialversicherungsrichterin Heine, der Sozialversicherungsrichter Spitz und die Gerichtsschreiberin Kobel seien in den Ausstand zu treten (Urk. 19 S. 3). Das Gericht trat mit Beschluss vom 13. Mai 2014 auf das Ausstandsbegehren nicht ein (Urk. 28). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 hielten Sozialversicherungsrichter Spitz und Gerichtsschreiberin Kobel fest, dass das Verfahren in der bisherigen Besetzung weitergeführt werde, und der Ausgleichskasse wurde Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 30). Mit Eingabe vom 7. September 2014 verzichtete die Kasse auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 31), worüber der Versicherte am 9. September 2014 informiert wurde (Urk. 32).

2.2    Mit Eingabe vom 4. November 2014 (Urk. 34) reichte die Ausgleichskasse zum einen die gerichtlich erbetene Aufstellung zu den Einkünften ein, anhand derer sie die Rentenberechnung vorgenommen hatte (Urk. 35/1+2; vgl. die Telefonnotiz vom 21. Oktober 2014, Urk. 33), zum andern informierte die Kasse über nachträglich gemeldete Einkünfte für die Jahre 2009-2011 und beantragte, die Altersrente von X.___ sei für die Zeit ab Oktober 2011 auf 2‘153.-- zu erhöhen (interne Verfügungen vom 24. Oktober 2013, Urk. 35/3+4).

    Mit Verfügung vom 10. November 2014 (Urk. 36) lud das Gericht die geschiedene Ehefrau Y.___ zum Prozess bei. Ausserdem setzte das Gericht dem Versicherten Frist an, um sich zur neuesten Eingabe der Ausgleichskasse und den damit eingereichten Unterlagen zu äussern, und schliesslich gab es der Ausgleichskasse Gelegenheit, zur Eingabe des Versicherten vom 18. März 2013 (Urk. 12) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-5) Stellung zu nehmen. Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammater, liess mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 38), und die Ausgleichskasse teilte mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 ebenfalls ihren Verzicht auf weitere Ausführungen mit (Urk. 40). Der Versicherte reichte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 15. Februar 2015 ein und beantragte namentlich, bei der SVA, Ausgleichskasse, bei der Arbeitslosenkasse und beim Steueramt seien Auskünfte zu den Einkünften der Beigeladenen einzuholen (Urk. 44-46).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, er sei zwingend zum Verfahren mündlich zu befragen (Urk. 1 S. 2).

    Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat das erstinstanzliche Gericht im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt wird. Voraussetzung dafür ist, dass ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf eine derartige öffentliche Verhandlung gestellt wird. Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, so wird dies als reiner Beweisantrag und nicht als Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne der EMRK eingestuft (BGE 122 V 47 E. 3a).

1.2    Der Beschwerdeführer spricht nicht von einer publikumsöffentlich durchzuführenden Verhandlung, sondern verlangt lediglich seine mündliche Befragung. Mit dieser will er gemäss seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik die umfassende Klärung des Sachverhalts erreichen (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 6, Urk. 19 S. 2 und S. 9).

    Unter diesen Umständen ist keine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Von einer Beweiserhebung durch mündliche Befragung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzusehen, da sich die zur Diskussion stehenden Streitfragen, wie zu zeigen ist, bereits anhand der vorhandenen Urkunden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klären lassen (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf verschiedene Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 19 S. 2 ff.).

2.2    Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

    Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff., Art. 49 Rz 38 und Art. 52 Rz 33).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9).

2.3    Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6), dass die Berechnungstabellen, auf welche die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung stützt (vgl. Urk. 7/43, Urk. 7/72, Urk. 7/82), für den Laien schwierig zu verstehen sind. Soweit daraus ein eigentlicher Begründungsmangel abzuleiten wäre, wäre dieser jedoch durch das Einspracheverfahren und das vorliegende Gerichtsverfahren geheilt worden. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit der Tabelle vom 24. Oktober 2014 (Urk. 35/2) eine Aufstellung über die berücksichtigten Einkünfte und Versicherungszeiten eingereicht, die übersichtlicher ist als die früher erstellten sogeannnten Acor-Blätter, und im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin das Berechnungsverfahren zumindest kurz erläutert und ist auf die gerügten Punkte wenigstens summarisch eingegangen. Auch allfällige Versäumnisse bei der Gewährung der Akteneinsicht (vgl. Urk. 1 S. 2) müssen als geheilt gelten durch das vorliegende Verfahren, da der Beschwerdeführer das Dossier der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-85) nach seiner eigenen Angabe zugestellt erhielt (vgl. Urk. 19 S. 3), zudem Gelegenheit hatte, die Akten am Gericht einzusehen (vgl. die Notiz dazu vom 27. Mai 2013, Urk. 18), und schliesslich auch zu den später noch nachgereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin (Urk. 35/1-4) Stellung nehmen konnte. Und soweit der Beschwerdeführer rügte, weitere Behörden sowie Drittpersonen hätten ihm die Akteneinsicht verweigert (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 19 S. 3 f., Urk. 44 S. 5), so kann er daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ableiten.

2.4    Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid bereits aus dem formellen Grund der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben, sondern die Höhe der Altersrente des Beschwerdeführers ist materiell zu prüfen.


3.

3.1    Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Altersrente Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (lit. a), und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt.

    Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausgerichtet.

3.2    Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), Zeiten, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies und Art. 29septies AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorisch Versicherte) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.

    Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompetenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitragsdauer die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestimmt Art. 52c AHVV, dass auch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können.

3.3    Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis AHVV), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).

    Nach Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird nach lit. c dieser Bestimmung unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung gemäss Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a), und nur aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG ist gestützt auf Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.

3.4    Gemäss Art. 30ter Abs. 1 AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Damit Erwerbseinkünfte eines Arbeitnehmers im individuellen Konto eingetragen werden können, muss nach Art. 30ter Abs. 2 AHVG der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber gestützt auf eine sogenannte Nettolohnvereinbarung sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Ist der Nachweis eines Abzugs der gesetzlichen Beiträge oder einer Nettolohnvereinbarung erbracht, so hat die Eintragung im individuellen Konto gestützt auf Art. 30ter Abs. 2 AHVG auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Andernfalls dürfen die Einkünfte nicht in das individuelle Konto aufgenommen werden (vgl. BGE 117 V 261 E. 3a).

    Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a).     Sowohl im Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 AHVV als auch in demjenigen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV darf die Kasse nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern sie kann nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 138 V 463 E. 3; ZAK 1991 S. 373 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts H 97/06 vom 15. Mai 2007, E. 3.2).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Alter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG im September 2011 und hat daher gestützt auf Art. 21 Abs. 2 AHVG ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf die Altersrente. Diese ist für den Oktober 2011 allein aufgrund seiner eigenen, gesamten Einkünfte zu berechnen. Da die Ehescheidung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2011 im Scheidungspunkt rechtskräftig geworden ist (vgl. Urk. 7/69), ist seine Rente per 1. November 2011 unter Durchführung der Einkommensteilung neu zu berechnen (Art. 29quinquies und Art. 31 AHVG, Art. 50b und Art. 50g AHVV; Rz 1001 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Scheidung vom 1. Januar 1997).

4.2    Der Beschwerdeführer erreicht unter Berücksichtigung eines Beitragsjahres vor der Vollendung des 20. Altersjahres (vgl. Art. 52b AHVV) die volle Beitragsdauer von 44 Jahren (vgl. Urk. 35/2), und er hat somit Anspruch auf die Vollrente nach Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG. Dies ist unbestritten.

    Was die strittige Rentenhöhe betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin unrichtigerweise bereits die Rente für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung der Teilung der während der Ehejahre erzielten Einkünfte ermittelt (Urk. 7/43/9, Urk. 7/72/3+7, Urk. 7/82, Urk. 35/1 S. 5 und S. 9, Urk. 35/2). Die korrekt heranzuziehende Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers allein beläuft sich auf Fr. 3‘500‘047.-- (Fr. 3‘500‘259.-- abzüglich Fr. 4‘612.-- und zuzüglich Fr. 4‘400.--; vgl. Urk. 35/2). Daraus resultiert in Anwendung des massgeblichen Aufwertungsfaktors von 1,319 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 104‘921.-- und nach Hinzuzählen der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 11‘389.-- (vgl. Urk. 35/2 S. 9) ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 116‘310.--. Dieses liegt über dem Betrag von Fr. 83‘520.--, der im Jahr 2011 zur Höchstrente im Betrag von Fr. 2‘320.-- berechtigt. Der Beschwerdeführer hat daher für den Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in diesem Höchstbetrag, unabhängig davon, ob die Summe seiner Einkünfte, wie er geltend macht, um weitere Einkünfte zu erhöhen ist.

4.3    Für die Zeit ab November 2011 ist die Einkommenssumme nach Durchführung der Einkommensteilung massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) ändert am Erfordernis der Einkommensteilung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung nichts, dass er und seine Ehefrau schon lange getrennt lebten, denn der massgebende Zeitpunkt für die Neuberechnung der Rente ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Rz 1002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Scheidung).

    Wie die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. November 2014 (Urk. 44) dargetan hat, sind für das Jahr 2009 weitere Einkünfte gemeldet worden, und zwar für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau je ein Betrag von Fr. 28‘000. (Urk. 35/2). Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung dieser Einkünfte neu ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58‘719.-- zuzüglich der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 11‘389.-- ermittelt, was die Summe von Fr. 70‘108.-- ergibt und aufgerundet zum Tabelleneinkommen von Fr. 70‘992.-- führt, das zu einer Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘153.-- und mithin nicht mehr zur Maximalrente berechtigt (vgl. Urk. 35/1 S. 10 f.).

    Deshalb ist für die Zeit ab November 2011 näher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Einkünfte zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.

4.4

4.4.1    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es seien die Einkünfte sämtlicher Beitragsjahre zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5), so steht einem solchen Vorgehen die Regelung in Art. 29bis AHVG und in Art. 51 Abs. 2 und Art. 52b AHVV entgegen, nach welcher erst die Erwerbseinkünfte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu berücksichtigen sind und die Einkünfte aus der Zeit davor nur dann heranzuziehen sind, wenn die entsprechenden Jahre der Auffüllung von Beitragslücken dienen.

4.4.2     Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer aber auch vor, die Eintragungen in seinem individuellen Konto seien gar nicht vollständig. Diese Rügen sind im vorliegenden Verfahren unter dem Titel der Berichtigung des individuellen Kontos nach Art. 141 AHVV zu behandeln.

    Der Beschwerdeführer hatte bereits im Januar 1999 einmal einen Auszug aus seinem individuellen Konto verlangt (Urk. 7/1) und ihn im März 1999 erhalten (Urk. 7/2). Mit E-Mail vom 30. August 2011 bestellte er erneut einen Kontoauszug (Urk. 7/25) und erhielt diesen am 13. September 2011 von der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk 7/27 und Urk. 7/28), mit dem Hinweis, dass er innert 30 Tagen eine Berichtigung verlangen könne (Urk. 7/29). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 2011, gleichzeitig mit seiner Anmeldung für die Rente, um Berichtigung in verschiedenen Punkten (Urk. 7/30/6-12). Dieses Berichtigungsbegehren wurde erst nach Eintritt des Versicherungsfalles am 11. September 2011 gestellt, das Gesuch um Zustellung des Kontoauszugs datiert jedoch von Ende August 2011. In Bezug auf die Punkte, die der Beschwerdeführer im Schreiben vom 11. Oktober 2011 beanstandete, ist somit nicht der volle Beweis nach Art. 141 Abs. 3 AHVV erforderlich, sondern es ist der im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Vorschrift in Art. 141 Abs. 2 AHVV keine Verfügung über die Berichtigung erlassen hat und nunmehr erst im Rahmen der Beurteilung der Rentenverfügung über die Berichtigung befunden werden kann.

4.4.3    Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der A.___ AG nicht das gesamte ihm zustehende Entgelt erhalten zu haben (Urk. 7/30/8-9, Urk. 1 S. 5, Urk. 19 S. 5), so ist eine Berichtigung des individuellen Kontos nur dann möglich, wenn tatsächlich erzielte Einkünfte nicht registriert worden sind, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn eine Nachzahlung von Beiträgen nicht mehr möglich ist (vgl. E. 3.4 vorstehend). Die Eintragung einer Zahlung, die noch gar nicht erfolgt ist, ist hingegen nicht zulässig, sodass in dieser Hinsicht eine Berichtigung nicht erfolgen kann.

4.4.4    Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B.___ vom 14. Juni 1998 ein, wonach ihm der Verwaltungsrat (der A.___ AG) einen Betrag von Fr. 250‘067.-- überweisen werde (Urk. 7/30/15), und rügte, dass im individuellen Konto nur etwa die Hälfte dieses Betrags als Einkommen eingetragen sei (Urk. 7/30/7; vgl. Urk. 7/27/4). Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, welche im Sinne des Erfordernisses nach Art. 30ter Abs. 1 AHVG einen Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen vom Betrag von Fr. 250‘067.-- belegen, und die Beschwerdegegnerin konnte - in ihrer Eigenschaft als zuständige Ausgleichskasse der A.___ AG - ebenfalls keine solchen Belege im Dossier der Gesellschaft finden (vgl. die Notiz der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2012 in Urk. 7/50). Weitere Abklärungen zum Betrag von Fr. 250‘067.-- in Form eines Beizugs von Akten (Steuerakten und Akten der Beschwerdegegnerin), wie sie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 15. Februar 2015 beantragt (Urk. 44 und Urk. 46), sind nicht erforderlich. Denn dass Arbeitnehmerbeiträge abgezogen worden sind, erscheint deshalb als unwahrscheinlich, weil die Qualifikation des Betrags von Fr. 250‘067.-- als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG gar nicht feststeht. So hielt B.___ im Schreiben vom 14. Juni 1998 fest, die Summe werde auf Drängen des Beschwerdeführers hin „ohne Präjudiz auf rechtliche Anerkennung Deiner Gesamtforderung“ zur Zahlung freigegeben (Urk. 7/30/15). Der Titel, unter dem die Zahlung erfolgte, war somit offenbar umstritten. Dass der Betrag von Fr. 250‘067.-- der direkten Bundessteuer unterlag (vgl. Urk. 7/30/16), spricht nicht für die Qualifikation als massgebender Lohn oder überhaupt als Erwerbseinkommen.

    Somit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die A.___ AG vom Betrag von Fr. 250‘067.-- Arbeitnehmerbeiträge abgezogen hatte. Ebenso wenig ist dies beim Betrag von Fr. 2‘000.-- der Fall, den die A.___ AG dem Beschwerdeführer im Jahr 1970 als Verwaltungsratsentschädigung überwiesen hatte (vgl. Urk. 7/30/14). Ob die Gesellschaft richtigerweise Abzüge hätte tätigen müssen, beschlägt die AHV-rechtliche Qualifikation dieses Betrags und kann daher nicht im vorliegenden Verfahren beantwortet werden (vgl. E. 3.4 hiervor). In Bezug auf die Beträge von Fr. 250‘067.-- und von Fr. 2‘000.-- verbietet sich daher eine Berichtigung des individuellen Kontos, und die Beträge können dementsprechend nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden. Was den Betrag von Fr. 2‘000.-- betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Füllung der Lücke des Jahres 1970 durch die Einkünfte des Jahres 1966 von Fr. 4‘400.-- (vgl. Urk. 7/27/1 und Urk. 35/2) zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt.

    Auch in Bezug auf weitere Zahlungen der A.___ AG an den Beschwerdeführer ist ein Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Beschwerdeführer aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 11. März 2005 erhielt (Urk. 13/3 S. 3 Ziffer 3). Ferner ist für die einmonatige Anstellung des Beschwerdeführers im Architekturbüro C.___ im Jahr 1970 (Zeugnis vom 2. April 1970, Urk. 7/30/13) keine Lohnzahlung und damit auch kein Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen belegt (vgl. die Notiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012, Urk. 7/50), sodass auch in dieser Hinsicht keine Berichtigung des individuellen Kontos möglich ist.

4.4.5    Gesondert zu behandeln ist der Betrag von Fr. 23‘353.--, den die Beschwerdegegnerin ursprünglich als Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (für die A.___ AG) qualifiziert hatte und dem Beschwerdeführer dafür mit Nachtragsverfügung vom 19. Oktober 1999 persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 1‘343.40, berechnet auf der Summe von Fr. 23‘300.--, in Rechnung gestellt hatte (Urk. 7/6). Denn der Beschwerdeführer hatte diese Verfügung beim Sozialversicherungsgericht angefochten, und das Bundesgericht hatte das abweisende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/14; Prozess Nr. AB.1999.00520) mit Urteil vom 18. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 7/22). Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen war es in der Folge die Beschwerdegegnerin, welche die Abklärungen anstelle des Gerichts vornahm (vgl. die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2002, Urk. 7/22/1); diese teilte dem Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben vom 9. September 2005 (Urk. 7/24) mit, dass sie das Einkommen, auf dem sie persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 1‘343.40 hatte erheben wollen, entsprechend der Sichtweise des Beschwerdeführers neu ebenfalls als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrachte. Gleichzeitig erklärte sie jedoch, die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge, die auf dem Einkommen geschuldet wären, seien verjährt und könnten bei der A.___ AG nicht mehr eingefordert werden. Dies führte dazu, dass sie den Eintrag von Fr. 23‘300.-- im individuellen Konto des Beschwerdeführers stornierte (Urk. 7/27/4).

    Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Denn zum einen hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Teilbetrag des verfügten Betrags von Fr. 1‘343.40 bereits mit einer ursprünglichen Verfügung vom 27. Juli 1998 in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 7/6). Diesen Betrag in der Höhe von Fr. 368.40 behielt sie gemäss dem Schreiben vom 9. September 2005, und er kann ohne Weiteres uminterpretiert werden in einen Arbeitnehmerbeitrag des Beschwerdeführers. Und zum andern ergibt sich für den Betrag von Fr. 20‘000. dessen Qualifikation als Nettoeinkommen. Eine „Bescheinigung über Bezüge von Verwaltungsräten und Organen der Geschäftsführung“, welche die A.___ AG am 15. April 1998 zuhanden des Steueramtes ausgefüllt hatte (Urk. 20/1), hält nämlich fest, dass sich die Summe von Fr. 20‘000.--, welche die Gesellschaft dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 bezahlt hatte und welche Gegenstand der Verfügung vom 19. Oktober 1999 gewesen war (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik des Prozesses Nr. AB.1999.00520, Urk. 7/12/34, und das Schreiben der D.___ AG vom 29. August 2000, Urk. 7/13), aus Verwaltungshonoraren der Jahre 1989 bis 1992 zusammensetzte und dass die Gesellschaft davon keine paritätischen Beiträge abgezogen hatte. Sodann bezeichnete die Gesellschaft den Betrag von Fr. 20‘000.-- gleichzeitig als Brutto- und als Nettobetrag. Im Schreiben vom 29. August 2000 führte die D.___ AG später aus, eine Abrechnung von AHV-Beiträgen habe nicht erfolgen können, weil es sich bei der betreffenden Zahlung um eine Akontozahlung gehandelt habe (Urk. 7/13). Unter diesen Umständen ist die Akontozahlung ahv-rechtlich als Nettoeinkommen einzustufen; die Gesellschaft stellte sinngemäss zu einem späteren Zeitpunkt die Entrichtung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse in Aussicht.

    Damit ist das individuelle Konto um ein Einkommen von Fr. 23‘353.-- aus unselbständiger Tätigkeit zu berichtigen (vgl. die Meldung des Steueramtes in Urk. 7/4). Einzutragen ist bei Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit der massgebende Lohn, auf dem der Beitrag geschuldet ist (Rz 2331 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto). Deshalb sind die Arbeitnehmerbeiträge (AHV/IV/EO und ALV) in der Höhe von 6,5% (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, Entwicklung der Beitragssätze seit 1948, www.bsv.admin.ch) aufzurechnen, und es resultiert ein Betrag von Fr. 24‘989.--. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das individuelle Konto des Beschwerdeführers dahingehend zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 den Betrag von Fr. 24‘989.-- einträgt.

4.4.6    Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Gelder und geldwerte Leistungen hin, die seine geschiedene Ehefrau erhalten habe (Urk. 7/30/13, Urk. 1 S. 5, Urk. 19 S. 6 ff., Urk. 44 S. 6 f.). Auch die rechtliche Qualifikation dieser Zahlungen kann jedoch aus den genannten Gründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens um die Rentenhöhe und die Berichtigung des individuellen Kontos des Beschwerdeführers sein. Deshalb erübrigen sich auch hier weitere Abklärungen in Form des beantragten Beizugs von Akten.

4.5    Ungeachtet des Betrags von Fr. 24‘989.--, der aufgrund der vorstehenden Ausführungen (E. 4.4.5) noch in das individuelle Konto einzutragen ist, bleibt es jedoch für die Zeit ab November 2011 bei der Rente in der Höhe von Fr. 2‘153., welche die Beschwerdegegnerin nach der Meldung neuer Einkünfte ermittelt und mit der Eingabe vom 4. November 2014 mitgeteilt hat. Denn eine weitere Erhöhung ergibt sich unter Berücksichtigung des Einkommens von Fr. 24‘989.-- nicht. Es handelt sich nach der Durchführung des Splittings um einen Betrag von Fr. 12494.--. Dessen Addition zur Einkommenssumme von Fr. 1‘958‘782.-- führt zu einer Summe von Fr. 1‘971276.--, womit sich das durchnittliche Einkommen von Fr. 58‘719.-- auf Fr. 59‘093.-- erhöht. Zusammen mit den durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 11‘389.-- ergibt dies ein Durchschnittseinkommen von Fr. 70‘482.--. Nach wie vor ist deshalb das Tabelleneinkommen von Fr. 70‘992.-- massgebend (vgl. die Berechnung in Urk. 35/1 S. 9).

4.6    Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- hat und dass seine Altersrente für die Zeit ab November 2011 (bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2012) von Fr. 2‘134.-- auf Fr. 2‘153.-- erhöht wird. Zudem ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das individuelle Konto des Beschwerdeführers dahingehend zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 den Betrag von Fr. 24‘989. einträgt. Diese Berichtigung ist ungeachtet des fehlenden Einflusses auf die gegenwärtige Rente vorzunehmen, da sie im Falle der nachträglichen Meldung weiterer Erwerbseinkünfte potentiell relevant sein kann.


5.    Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung betrifft (Urk. 1 S. 2), so wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Partei ohne Rechtsvertretung nur dann eine Prozessentschädigung zugesprochen, wenn sie erhebliche Auslagen nachweist und wenn ihr notwendiger Arbeitsaufwand den Rahmen dessen übersteigt, was der Einzelne üblicherweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 110 V 72 E. 7). Ein derartiger ausserordentlicher Arbeitsaufwand liegt nicht vor in Bezug auf das, was zur Rüge der Punkte notwendig war, in denen der Beschwerdeführer obsiegt. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- hat und dass seine Altersrente für die Zeit ab November 2011 von Fr. 2‘134.-- auf Fr. 2‘153.-- erhöht wird.

    Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das individuelle Konto des Beschwerdeführers insoweit zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 den Betrag von Fr. 24‘989.-- einträgt.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38 und Urk. 40

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38 und Urk. 44-46

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammater unter Beilage je einer Kopie von Urk. 40 und Urk. 44-46

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel