Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2012.00064[9C_156/2013]
AB.2012.00064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Häny


Urteil vom 22. Dezember 2012
in Sachen
1.   X.___
  

2.   Y.___
  

Beschwerdeführende

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Ehegatten X.___, geboren 1942 und 1943, leben seit Januar 1977 in der Schweiz (Urk. 3/3). Mit Verfügungen vom 15. März 2007 wurden die Altersrenten der Ehegatten auf Fr. 1‘132.-- und Fr. 1‘097.-- festgesetzt (Urk. 3/4).
         Im Zusammenhang mit den Verordnungen Nr. 883/04 und Nr. 987/2009 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommens, FZA) wandten sich die Ehegatten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, und ersuchten um Auskünfte respektive (sinngemäss) um Wiedererwägung der Berechnung ihrer Altersrenten unter Berücksichtigung der genannten Verordnungen (Urk. 3/3 und 3/2).
         Mit einer als Abweisungsverfügung betitelten Verfügung vom 16. Juli 2012 trat die Ausgleichskasse auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 3/4, S. 2). Hiergegen erhoben die Ehegatten X.___ mit Zuschrift vom 17. September 2012 Einsprache (Urk. 3/1). Die Ausgleichskasse trat darauf infolge Verspätung der Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. November 2012 nicht ein (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 erhoben die Ehegatten X.___ beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen der Verwaltung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
         Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Wird eine Verfügung während des Fristenstillstandes zugestellt, so beginnt die 30tägige Frist am ersten Tag nach dem Fristenstillstand zu laufen, wobei dieser Tag mitzuzählen ist (BGE 131 V 305 E. 4).
         Zur Fristwahrung müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden des Versicherungsträgers der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.      
2.1     Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 16. Juli 2012 bereits während des laufenden Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG versandt worden ist (Urk. 3/4). Nach Angaben der Parteien wurde die Verfügung am 19. Juli 2012 zugestellt (Urk. 3/1 S. 1). Demnach begann die Frist zur Erhebung einer Einsprache am 16. August, dem ersten Tag nach Beendigung des Fristenstillstandes, zu laufen und endete am Freitag, dem 14. September 2012 (Urk. 2 S. 2).
         Die Eingabe der Beschwerdeführenden datiert vom 17. September 2012 (Urk. 3/1). Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich ausserdem, dass die Einsprache erst tags darauf am 18. September 2012 bei der Poststelle Z.___ aufgegeben worden ist (Urk. 2 S. 2). Die Einsprache wurde deshalb nicht innerhalb der 30tägigen Frist und damit verspätet eingereicht.
         Die Beschwerdegegnerin ist - zumal die Beschwerdeführenden kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt haben - mit Einspracheentscheid vom 12. November 2012 (Urk. 2) zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.
2.2     Da die Verwaltung einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Dies ist, was dargelegt wurde, zu bejahen.
         In der Beschwerde vom 14. Dezember 2012 nehmen die Beschwerdeführenden in keiner Weise zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung (Urk. 1). Vielmehr machen sie allein materielle Ausführungen, unter anderem zur Plafonierung ihrer Rentenbetreffnisse, zur Einstellung der Zusatzleistungen und vielem mehr. Dies ist vorliegend ohne Bedeutung.
         Die Beschwerde vom 14. Dezember 2012 erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).