Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00002




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


medisuisse

Ausgleichskasse

Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ ist Arzt für Allgemeinmedizin in Y.___ und als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse medisuisse angeschlossen. Mit Verfügungen vom 28. September 2011 setzte die Ausgleichskasse medisuisse gestützt auf die Meldungen des kantonalen Steueramts Zürich über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender vom 1. September 2011 (Urk. 7/AK1, Urk. 7/AK3, Urk. 7/AK5) die persönlichen Beiträge von X.___ für die Jahre 2007 bis 2009 fest (Urk. 7/AK2, Urk. 7/AK4, Urk. 7/AK6). Für das Jahr 2007 erhob sie aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 429'900.-- persönliche Beiträge von Fr. 41'004.-- (inkl. Verwaltungskosten). Abzüglich der bereits in Rechnung gestellten Fr. 23‘588.40 resultierte eine Beitragsschuld von Fr. 17445.60 (inkl. Verwaltungskosten), zuzüglich Verzugszinsen (Urk. 7/AK2). Gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 339'400.-- setzte sie die Beiträge für das Jahr 2008 auf Fr. 32‘371.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest, wovon unter Berücksichtigung der bereits fakturierten Beiträge noch Fr. 10‘338.60 (inkl. Verwaltungskosten), zuzüglich Verzugszinsen, offen waren (Urk. 7/AK4). Ausgehend vom beitragspflichtigen Einkommen 2009 von Fr. 345‘200.-- setzte sie die persönlichen Beiträge für dieses Jahr auf Fr. 32‘925.-- (inkl. Verwaltungskosten), zuzüglich Verzugszinsen, fest. Nachdem für das Beitragsjahr 2009 bereits Fr. 33‘819.60 in Rechnung gestellt worden waren, resultierte ein Guthaben des Versicherten von Fr. 1‘029.60 (Urk. 7/AK6). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ am 26Oktober 2011 Einsprache, welche die Ausgleichskasse medisuisse mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen führte X.___ am 7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, seine persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2007 bis 2009 seien zu überprüfen und neu festzusetzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2013 berief sich die Beschwerdegegnerin bezüglich des Beitragsjahres 2007 auf eine Wiedererwägung pendente lite und beantragte bezüglich des Beitragsjahres 2008 eine reformatio in peius und bezüglich des Beitragsjahres 2009 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2-3).

    Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2013 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer insbesondere aufgegeben, sich zur möglichen reformatio in peius hinsichtlich der Beiträge für das Beitragsjahr 2008 zu äussern. Innert angesetzter Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 15. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen sind die beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers in den Beitragsjahren 2007 bis 2009.


2.    

2.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des Einkommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapitals.

    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

2.2    Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).

2.3    Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG sind vom durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielten rohen Einkommen die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen, abzuziehen.

    Das Bundesgericht fasste seine Rechtsprechung zum Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden in BGE 136 V 16 E. 2.2 wie folgt zusammen: In BGE 129 V 293 wurde erkannt, dass der Einkauf von Beitragsjahren durch Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Art. 4 und 44 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]) in einem bestimmten Umfang abzugsfähige persönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG darstellen. In BGE 132 V 209 wurde Rz 1104 Satz 2 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN), wonach Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer vom massgebenden beitragspflichtigen Einkommen höchstens die Hälfte der laufenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind, abzuziehen berechtigt sind, als gesetzmässig bezeichnet. Das Bundesgericht hat in BGE 133 V 563 entschieden, dass bei Selbständigerwerbenden vom rohen Einkommen nicht nur die aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge abgezogen werden können. Innerhalb bestimmter Schranken kann in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG die Hälfte abgezogen werden.

    Ferner erwog das Bundesgericht in BGE 136 V 16 E. 5.3, es bestehe kein Grund, zwischen Selbständigerwerbenden mit und solchen ohne Arbeitnehmern zu differenzieren. Da diese maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG abziehen könnten, müsse dasselbe auch bei Arbeitgebern gelten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie aufgrund statutarischer oder reglementarischer Verpflichtungen mehr als 50 % der gesamten Beiträge der Arbeitnehmer übernehmen und/oder sich am Einkauf von Beitragsjahren beteiligen würden.

2.4    Gemäss dem bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG waren Beiträge nach AHVG, IVG und EOG vom Abzug vom rohen Einkommen ausgenommen.

    Die Ausgleichskasse mussten im Hinblick auf aArt9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG eine entsprechende Korrektur vornehmen, nämlich in der Weise, dass der steuerlich zulässige Beitragsabzug durch Aufrechnung eben dieses Betrags rückgängig gemacht wird, das heisst das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen um diese Beiträge erhöhen. Es durfte folglich nichts hinzugeschlagen werden, wenn die Beiträge im gemeldeten Einkommen bereits enthalten waren, mithin etwa dann, wenn die Steuerbehörde auf ihrer Meldung einen entsprechenden Vermerk anbrachte (BGE 111 V 289 E. 4a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hatte die gemäss aArt9 Abs. 2 lit. d AHVG erforderliche Aufrechnung der persönlichen Beiträge zum Zweck, eine steuerrechtlich zulässige Operation rückgängig zu machen. Konnte sich das Einkommen gemäss Steuermeldung nur um die steuerlich abzugsfähigen Beiträge vermindern, so durften nur diese (allerdings ohne Verwaltungskosten) aufgerechnet werden. Von der Regel ausgehend, dass der Versicherte in der Steuererklärung einen Abzug deklarierte, hatte die Ausgleichskasse die bereits verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, und zwar entweder gesamthaft die im jeweiligen Berechnungsjahr verfügten oder bloss die effektiv bezahlten. Vermerkte die Steuerbehörde in ihrer Meldung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, oder konnte der Versicherte den Nachweis dafür erbringen, so hatte eine Aufrechnung zu unterbleiben (BGE 111 V 289 E. 4g).

    Zu ergänzen ist, dass der per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Art. 9 Abs. 4 AHVG betreffend Regelung wie die AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskasse zum von der Steuerbehörde gemeldeten (Netto-)Einkommen aufzurechnen sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Die Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit der Jahre 2007 bis 2009 wurden vom Steueramt des Kantons Zürich am 1. September 2011, mithin vor Inkrafttreten von Art. 9 Abs. 4 AHVG gemeldet (vgl. Schlussbestimmung der Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011).


3.    Das Steueramt des Kantons Zürich teilte der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2013 mit, dass bezüglich des Beitragsjahres 2007 vom Praxisertrag von Fr. 436‘684.-- AHV-Beiträge von Fr. 37‘738.-- (gemäss Steuereinschätzungsentscheid) sowie die Hälfte der ordentlichen BVG-Beiträge von Fr. 32‘693.-- (gemäss Steuereinschätzungsentscheid) abzuziehen seien, was ein Reineinkommen 2007 des Beschwerdeführers von Fr. 366‘253.-- ergebe. Zusätzlich meldete die Steuerbehörde einen BVG-Einkauf 2007 von Fr. 50‘000.-- (Urk. 7/AK8). Die hinsichtlich des Beitragsjahres 2008 mit Steuermeldung vom 1. September 2011 – gemeldeten Zahlen (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Fr. 348‘090.-- und im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 181‘000.--, Urk. 7/AK3) seien korrekt. Die AHV-Beiträge und die Hälfte der ordentlichen BVG-Beiträge seien bereits in der Praxisrechnung verbucht worden. Der Bestätigung zum BVG-Einkauf 2008 zufolge sei dieser Einkauf als unselbständig Erwerbender getätigt worden. Dieser sei bei der ersten Steuermeldung (vom 1. September 2011, Urk. 7/AK3) noch als Einkauf als Selbständigerwerbender gemeldet worden. Schliesslich bestätigte das Steueramt, dass die Steuermeldung betreffend das Jahr 2009 vom 1. September 2011 korrekt sei (Urk. 7/AK8).


4.    

4.1    Hinsichtlich des beitragspflichtigen Einkommens für das Beitragsjahr 2007 rügte der Beschwerdeführer zu Recht, dass auch die laufenden Beiträge für die berufliche Vorsorge hätten abgezogen werden müssen. In der Mitteilung des Steueramtes vom 28. Januar 2013 wurde dies korrigiert und ein Abzug im Umfang der Hälfte der ordentlichen BVG-Beiträge gemäss dem Steuereinschätzungsentscheid bzw. im Betrag von Fr. 32‘693.-- vorgenommen (Urk. 7/AK8). Aus dieser Mitteilung des kantonalen Steueramtes ergibt sich weiter, dass beim am 1. September 2011 gemeldeten Einkommen 2007 von Fr. 436‘684.-- (Urk. 7/AK1) die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen nicht in Abzug gebracht worden sind. Da die Steuerbehörde in ihrer Steuermeldung allerdings fälschlicherweise bestätigt hatte, dass beim von ihr gemeldeten Einkommen die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen wurden (Urk. 7/AK1 S. 1), rechnete die Beschwerdegegnerin zum gemeldeten Einkommen mit Verfügung vom 28. September 2011 persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 22‘648.-- auf (Urk. 7/AK2). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge beim Erwerbseinkommen des Jahres 2007 doppelt berücksichtigt worden seien (Urk. 1), erweist sich daher als berechtigt. Auch diesbezüglich erfolgte indes eine Korrektur durch die Steuerbehörde und beim am 28. Januar 2013 gemeldeten Einkommen sind die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen worden. Wie festgehalten (E. 2.4), steht es der Beschwerdegegnerin frei, entweder gesamthaft die im jeweiligen Berechnungsjahr verfügten oder bloss die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Dass die Beschwerdegegnerin zum am 28. Januar 2013 gemeldeten Einkommen wie schon mit Verfügung vom 28. September 2011wieder Fr. 22‘648.-- aufrechnete ist nicht zu beanstanden. Die Abzüge für den BVG-Einkauf (Fr. 25‘000.--) und den Zins auf dem investierten Eigenkapital (Fr. 4‘380.--) blieben unbestritten. Ausgehend vom am 28. Januar 2013 gemeldeten reinen Einkommen 2007 von Fr. 366‘253.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Wiederaufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 22‘648.-- und unter Abzug der Hälfte der BVG-Einkaufssumme (Fr. 25‘000.--) sowie des Zinses auf dem investierten Eigenkapital (Fr. 4‘380.--) ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 359‘500.--. Der Beschwerdegegnerin kann diesbezüglich gefolgt werden. Sie beruft sich auf eine Wiederwägung pendente lite (vgl. Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) (Urk. 6 S. 2), legte mit ihrer Beschwerdeantwort indes keinen Wiederwägungsentscheid auf, weshalb ihren Vorbringen nur der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt. Demnach ist die Beschwerde bezüglich der persönlichen Beiträge 2007 gutzuheissen und das beitragspflichtige Erwerbseinkommen auf Fr. 359‘500.-- festzusetzen.

4.2    Beim für das Beitragsjahr 2008 von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen von Fr. 348‘090.-- sind die laufenden Beiträge für die berufliche Vorsorge und die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen worden (Urk. 7/AK8). Zu diesem Einkommen rechnete die Beschwerdegegnerin persönliche AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 22‘648.-- hinzu und nahm einen – seitens des Beschwerdeführers nicht bestrittenen – Abzug für den Zins auf dem investierten Eigenkapital im Betrag von Fr. 6‘335.-- vor, womit sich ein beitragspflichtiges Einkommen 2008 von Fr. 364‘400.-- ergab (Urk. 6 S. 2). Der Bescheinigung über Vorsorgebeiträge der AXA Stiftung, Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) vom 17. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Arbeitnehmer einen Einkauf im Betrag von Fr. 50‘000.-- vornahm (Urk. 7/AK9/4). Dieser Umstand wurde von der AXA bestätigt (Urk. 7/AK11). Die Beschwerdegegnerin weist somit zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Einkauf in die 2. Säule im Umfang von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2008 nicht in seiner Eigenschaft als Selbständigerwerbender, sondern als Arbeitnehmer des Z.___ geleistet hat (Urk. 6 S. 2). Für diesen Einkauf kann kein Abzug vom als Selbständigerwerbender erzielten Einkommen vorgenommen werden. Bezüglich der persönlichen Beiträge 2008 ist die Beschwerde des Beschwerdeführers somit abzuweisen und es wird festgestellt, dass sein beitragspflichtiges Einkommen 2008 Fr. 364‘400.-- beträgt.

4.3    Die Beitragsermittlung betreffend das Beitragsjahr 2009 wird vom Beschwerdeführer nicht explizit gerügt. Bei der Berechnung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramts vom 1. September 2011 (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 370‘615.--, im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 168‘000.--, BVG-Einkauf von Fr. 100‘000.-- Urk. 7/AK5), welche dieses am 28. Januar 2013 als richtig bestätigte (Urk. 7/AK8). Die Berechnung erweist sich als korrekt. Bezüglich des Beitragsjahres 2009 resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 345‘200.--, was zur Abweisung der Beschwerde bezüglich der persönlichen Beiträge 2009 führt.



Das Gericht erkennt:

1.a)In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse medisuisse vom 13. Dezember 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass das beitragspflichtige Einkommen 2007 des Beschwerdeführers Fr. 359‘500.-- beträgt.

b)Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2008 betrifft. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse medisuisse vom 13. Dezember 2012 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass das beitragspflichtige Einkommen 2008 des Beschwerdeführers Fr. 364‘400.-- beträgt.

c)Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2009 betrifft.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- medisuisse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher