Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00006




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 18. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ ist der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe als Selbständigerwerbender angeschlossen. Für das Beitragsjahr 2007 leistete er im Jahr 2007 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 550‘000.-- (Urk. 10/1). Am 21. September 2012 meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, (Steueramt) der Ausgleichskasse für das Jahr 2007 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘936‘720.-- (Urk. 10/2). Mit Beitragsverfügung vom 15. Oktober 2012 setzte die Ausgleichskasse die von X.___ für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr. 289‘280.45 fest (Urk. 10/3). Für die zu viel geleisteten Beiträge in Höhe von Fr. 260‘719.55 sprach die Ausgleichskasse X.___ für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 Vergütungszinsen von 5 %, sprich Fr. 13‘035.95 zu (Urk. 10/4+5). Am 2. November 2012 erhob X.___ gegen die Vergütungszinsen Einsprache und beantragte, es seien ihm bis zur Rückerstattung der von ihm geleisteten Akontozahlungen am 15. Oktober 2012 Vergütungszinsen zu erstatten (Urk. 10/6). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 25. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihm auf den zu viel einbezahlten Beiträgen bis zur vollständigen Rückerstattung am 15. Oktober 2012 Zinsen zu entrichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge am 12. April 2013, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens Nr. AB.2013.00007 zu sistieren, eventualiter sei ihr Frist zur Einreichung der materiell begründeten Vernehmlassung anzusetzen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. April 2013 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um eine materiell begründete Vernehmlassung einzureichen (Urk. 11). Dieser Aufforderung kam sie am 7. Mai 2013 nach (Urk. 13). Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 19. Juni 2013 mit, dass er mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden sei (Urk. 17). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 26. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens Nr. AB.2013.00007 sistiert (Urk. 18). Nachdem das hiesige Gericht im Beschwerdeverfahren Nr. AB.2013.00007 am 21. November 2014 ein Urteil erlassen hatte, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 29. Januar 2015 aufgehoben (Urk. 20). Gleichzeitig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperiode 2007 beigezogen (Urk. 23).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).

1.2    Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).

    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.1) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV).

1.3    Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

    Gemäss Art. 41ter AHVV werden für nicht geschuldete Beiträge, Vergütungszinsen ausgerichtet (Abs. 1). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Abs. 2). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung (Abs. 4). Wurden hingegen zu wenig Akontobeiträge bezahlt, so hat der Selbständigerwerbende auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden, erst ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV). Falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Dasselbe gilt, wenn überhaupt keine Akontobeiträge (beispielsweise mangels Anmeldung) abgeliefert wurden (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).


2.    Der Beschwerdeführer leistete für das Jahr 2007 Akontozahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 550‘000.-- (Urk. 10/1). Tatsächlich hatte er jedoch bei einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘936‘720.-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 6‘813‘545.-- lediglich Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in Höhe von Fr. 289‘280.45 zu leisten (Urk. 10/2+3). Der Beschwerdeführer leistete somit Akontozahlungen von Fr. 260‘719.55 (Fr. 550‘000.-- - Fr. 289‘280.45) zu viel. Die Beschwerdegegnerin zahlte dem Beschwerdeführer diesen Betrag nach Erhalt der Steuermeldung am 15. Oktober 2012 zurück (Urk. 10/4) und sprach ihm für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 auf diesem Betrag Vergütungszinsen von 5 %, sprich Fr. 13‘035.95 zu (Urk. 10/5). Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 15. Oktober 2012 verneinte sie einen Anspruch auf Vergütungszinsen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge von Fr. 550‘000.-- hätten bei einem im Betrieb investierten Kapital von Fr. 6‘813‘545.-- - und bei linearen Verwaltungskosten von 0,15 % (vgl. Urk. 10/3) - einem Einkommen von Fr. 5‘416‘626.20 ([Fr. 550‘000 : {0,095 x 1,0015} + Fr. 204‘420.--] x 0,905) entsprochen. Der Beschwerdeführer leistete somit Beiträge für ein Einkommen, welches Fr. 2‘479‘906.20 (Fr. 5‘416‘626.20 - Fr. 2‘936‘720.--) bzw. rund 84 % (Fr. 2‘479‘906.20 : Fr. 2‘936‘720.--) über seinem tatsächlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2‘936‘720.-- lag. Der geleistete Betrag lag auch wesentlich über den in den Vorjahren abzuführenden Beiträgen, welche auf einem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen von Fr. 3‘962‘500.-- (2006) und Fr. 1‘808‘900.-- (2005) erhoben wurden (Urk. 14/8-9).

3.2    Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren Nr. AB.2013.00007 lag es allein in der Hand der Beitragspflichtigen, die Höhe der Akontobeiträge zu bestimmen. Zwar versandte sie ab 2005 „provisorische Beitragsverfügungen“ für das laufende Jahr, die Beitragspflichtigen waren jedoch aufgerufen, die vierteljährlich zu entrichtenden Akontozahlungen im Laufe des Jahres anzupassen, sofern sich die Einkommenssituation verändern sollte (vgl. auch Urk. 13 S. 1).

3.3    Als Grund für seine viel zu hohen Akontoleistungen führt der Beschwerdeführer an, dass in den Jahren 2007 bis 2010 Rückstellungen von Fr. 17‘000‘000.-- gebildet worden seien und er bis zur definitiven Einschätzung der Steuerbehörden nicht habe wissen können, ob diese akzeptiert würden (Urk. 1). Das Steueramt bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. März 2013, dass beim Beschwerdeführer des Verfahrens Nr. AB.2013.00007 betreffend die Steuern der Geschäftsjahre 2007 bis 2010 ein latentes Risiko im Zusammenhang mit vorgenommenen Rückstellungen bestanden habe (Urk. 11/10). Da der vorliegenden Streitsache ein analoger Sachverhalt zugrunde liegt, gilt dasselbe für den Beschwerdeführer, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass das Risiko für von den Steuerbehörden allenfalls nicht akzeptierte Rückstellungen der Jahre 2008 bis 2010 für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2007 geleisteten Akontozahlungen nicht von Relevanz ist. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer für das Jahr 2007 geltend gemachte Risiko betreffend die Rückstellungen im Jahr 2007 gilt es zu beachten, dass gemäss dem Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer von seinem Bruttoeinkommen Rückstellungen in Höhe von Fr. 707‘500.-- in Abzug brachte (Urk. 23). Der Beschwerdeführer hatte somit betreffend den von ihm als Grund für die zu hohen Akontozahlungen angeführten neu gebildeten Rückstellungen im Jahr 2007 ein Risiko in Höhe von maximal Fr. 707‘500.--. Wenn die Steuerbehörden die deklarierten Rückstellungen des Beschwerdeführers nicht akzeptiert hätten, hätte sich sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 auf Fr. 3‘644‘220.-- (Fr. 2‘936‘720.-- + Fr. 707‘500.--) belaufen. Für ein Einkommen von Fr. 3‘644‘220.-- hätte er bei Verwaltungskosten von 0,15 % Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 363‘667.20 ([Fr. 3‘644‘220.-- : 0,905 – Fr. 204‘420.--] x [0,095 x 1,0015]) leisten müssen. Er hätte somit auch dann, wenn die neu gebildeten Rückstellungen von den Steuerbehörden nicht als geschäftsmässig begründet akzeptiert worden wären, - bei linearen Verwaltungskosten von 0,15 % - Akontozahlungen von Fr. 186‘332.80 zu viel geleistet (Fr. 550‘000.-- - Fr. 363‘667.20).

3.4    Die Beschwerdegegnerin beschränkte den Zinsenlauf auf ein Jahr nach Ablauf der Beitragsperiode unter anderem in analoger Anwendung von Art. 41ter Abs. 3 AHVV (Urk. 2 S. 3). Diese Bestimmung betrifft Lohnbeiträge und ist insoweit nicht passend, als die effektiv ausbezahlten Löhne bzw. der Lohnanspruch Ende Jahr masslich feststehen. Das beitragspflichtige selbständige Erwerbseinkommen hängt indes auch von der Steuerveranlagung ab, ist daher nicht in allen Teilen immer genau berechenbar, und die rechtskräftige Steuereinschätzung kann sich zeitlich erheblich verzögern. Ferner verwies die Beschwerdegegnerin auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV. Den Bestimmungen zum Verzugszins kommen dem Grundgedanken nach dieselbe Funktion eines Schadensausgleichs wie beim Vergütungszins zu. Sie bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen (vgl. BGE 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206). Wohl sieht die Regelung über die Verzugszinsen (Art. 41bis AHVV) in differenzierter Weise einen unterschiedlichen Beginn des Zinsenlaufs vor und trifft hinsichtlich der Selbständigerwerbenden bei Unterlassung ihrer Meldepflichten eine Unterscheidung je nach Ausmass der prozentualen Abweichung der Akontozahlungen zu den effektiv geschuldeten Beiträgen (vgl. E. 1.2). Indes fehlt eine analoge Bestimmung bei den Vergütungszinsen. Dass die Mitwirkungspflichten des Selbständigerwerbenden im Akontozahlungsverfahren (Art. 24 Abs. 4 AHVV) auch in Bezug auf die Vergütungszinsen zu berücksichtigen sind, ist auch Ausfluss des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. E. 3.5). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen zum Verzugszins auf den Vergütungszins, was nur mit erheblichen Anpassungen des Verordnungstextes möglich ist, erscheint ohne entsprechende Grundlage in der Verordnung jedoch nicht opportun, ansonsten Vergütungszinsen jeweils schon bei einer 25%igen Abweichung (teilweise) hinfällig würden, was dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz (Art. 26 Abs. 1 ATSG) widerspräche, der den Bundesrat nur ermächtigt, für den umgekehrten Fall, das heisst bei geringfügigen Beiträgen oder kurzfristigen Ausständen, eine Ausnahmeregelung zu treffen (vgl. hierzu auch zur bis Ende 2000 geltenden Vergütungs-zinsregelung: BGE 110 V 252 E. 4b S. 257).

3.5    Nach Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 131 V 97 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz. 716).

3.6    Der Beschwerdeführer hat keinen sachlichen Grund dargetan, weshalb er Akontozahlungen geleistet hat, welche auch bei Nichtberücksichtigung der von ihm geltend gemachten Rückstellungen unter Annahme linearer Verwaltungskosten um Fr. 186‘332.80 (Fr. 550‘000.-- - Fr. 363‘667.20) zu hoch waren. Es fällt vielmehr auf, dass er, nachdem die ?eschwerdegegnerin ihm am 11. Dezember 2007 mit Beitragsverfügung für das Jahr 2005 auch Vergütungszinsen zugesprochen hatte (Urk. 14/9, Beilagenverzeichnis; vgl. auch Urk. 1 S. 2), am 28. und 31. Dezember 2007 innert kürzester Zeit (nach vier vorangegangenen Quartalszahlungen) noch zwei Akontozahlungen leistete, und zwar in Höhe von Fr. 100‘000.-- bzw. Fr. 150‘000.-- (Urk. 10/1). Ende Dezember 2007 hatte der Beschwerdeführer Kenntnis über den allgemeinen Geschäftsgang des Jahres 2007, weshalb ihm die Grössenordnung seines Einkommens hätte bekannt sein müssen (vgl. Ziffer 2.1 des Hilfsblattes A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb, Urk. 23). Nachdem der Beschwerdeführer zuvor in relativ regelmässigen Abständen Akontozahlungen geleistet hatte, und diese Fr. 100‘000.-- nie überstiegen, ist davon auszugehen, dass er, nachdem er bereits am 28. Dezember 2007 eine Akontozahlungen von Fr. 100‘000.-- geleistete hatte, spätestens die Zahlung vom 31. Dezember 2007 von Fr. 150‘000.-- einzig mit dem Zweck der Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % leistete. Dies widerspricht Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich. Für die am 31. Dezember 2007 geleisteten Fr. 150‘000.-- hat der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Vertungszinsen.

3.7    Betreffend die übrigen auch unter Berücksichtigung des Rückstellungsrisikos zu viel geleisteten Beiträge, welche sich bei linearen Verwaltungskosten von 0,15 % auf Fr. 36‘332.80 beliefen (Fr. 186‘332.80 – Fr. 150‘000.--), hätte sich der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Ausfüllung des Hilfsblattes A zur Steuerklärung, ausgedruckt am 26. Mai 2008, bewusst sein müssen, dass er diese Akontobeiträge zu viel leistete. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wäre er verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sein (deklariertes) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erheblich vom hypothetischen Einkommen, für welches Akontobeiträge geleistet wurden, abweicht. Da er dies in Kenntnis der ihm zustehenden Vergütungszinsen unterlassen hat und es keinen andern sachlichen Grund als die reine Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % dafür gab, dass die zu hohen Akontobeiträge nicht zurückgefordert oder mit laufenden verrechnet wurden, handelte er diesbezüglich ebenfalls rechtsmissbräuchlich.

3.8    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütungszinsen von 5 % auf Fr. 110‘719.55 (Fr. 550‘000.-- – - Fr. 289‘280.45 - Fr. 150‘000.--) für die Zeit vom 1. Januar bis 26. Mai 2008 und auf dem Betrag, welchen er zur Absicherung seiner Rückstellungen maximal zu viel leisten durfte - was bei Verwaltungskosten von 0,15 % Fr. 74‘379.35 (Fr. 707‘500.-- : 0,905 x 0,095 x 1,0015) entspricht - für die Zeit vom 27. Mai 2008 bis 15. Oktober 2012. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung ihrer konkreten Verwaltungskosten im Jahr 2007 den Vergütungszinsenanspruch des Beschwerdeführers neu berechne und ihm die Vergütungszinsen ausrichte.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 8. Januar 2013 aufgehoben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Vergütungszinsanspruch des Beschwerdeführers neu berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler