Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
AB.2013.00011 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe als Selbständigerwerbender angeschlossen. Für das Beitragsjahr 2007 leistete er Akontozahlungen in Höhe von Fr. 550'000.--, für das Beitragsjahr 2008 in Höhe von Fr. 600‘000.-- und für die Beitragsjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils Fr. 400‘000.-- pro Jahr (Urk. 7/1). Das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, (Steueramt) meldete der Ausgleichskasse am 30. August 2012 für das Jahr 2007 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘963‘754.-- (Urk. 7/2/1). Am 21. September 2012 meldete es ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2008 von Fr. 3‘006‘959.-- (Urk. 7/2/2), für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 1‘369‘413.-- (Urk. 7/2/3) und für das Jahr 2010 ein solches von Fr. 1‘377‘847.-- (Urk. 7/2/4). Mit Beitragsverfügungen vom 15. Oktober 2012 setzte die Ausgleichskasse die von X.___ zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2007 auf Fr. 292‘353.45 (Urk. 7/3/1), für das Jahr 2008 auf Fr. 288‘091.90 (Urk. 7/4/2), für das Jahr 2009 auf Fr. 112‘570.75 (Urk. 7/4/3) und für das Jahr 2010 auf Fr. 125‘227.50 fest (Urk. 7/3/4) und hielt ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 257‘646.55 für das Jahr 2007 (Urk. 7/4/1), von Fr. 311‘908.10 für das Jahr 2008 (Urk. 7/4/2), von Fr. 287‘429.25 für das Jahr 2009 (Urk. 7/4/3) und von Fr. 274‘772.50 für das Jahr 2010 (Urk. 7/4/4) fest. Mit Vergütungszinsabrechnungen vom gleichen Tag sprach die Ausgleichskasse X.___ für die zu viel entrichtenden Beiträge Zinsen in Höhe 5 % zu, wobei sie den Zinsenlauf jeweils auf das dem Beitragsjahr folgende Jahr beschränkte (Urk. 7/5/1-4). Die X.___ zugesprochenen Zinsen beliefen sich so für das Jahr 2007 auf Fr. 12‘882.30 (Urk. 7/5/1), für das Jahr 2008 auf Fr. 15‘595.40 (Urk. 7/5/2), für das Jahr 2009 auf Fr. 14‘371.45 (Urk. 7/5/3) und für das Jahr 2010 auf Fr. 13‘738.60 (Urk. 7/5/4). Am 2. November 2012 erhob X.___ gegen die Vergütungszinsen Einsprache und beantragte, sein beitragspflichtiges Einkommen für die Jahre 2008 und 2009 sei zu reduzieren, da auch sein Einkommen aus einer Verwaltungsratstätigkeit in Höhe von Fr. 9‘000.-- eingerechnet worden sei, für welches bereits Beiträge geleistet worden seien, und es seien ihm bis zur Rückerstattung der von ihm geleisteten Akontozahlungen am 15. Oktober 2012 Vergütungszinsen zu erstatten (Urk. 7/6). Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 in dem Sinne gut, dass sie die Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2008 auf Fr. 287‘149.70 (Urk. 7/4/2) und für das Jahr 2009 auf 111‘627.55 (Urk. 7/4/3) festsetzte und die X.___ für die Beiträge des Jahres 2008 zustehenden Zinsen aufgrund der tieferen geschuldeten Beiträge auf Fr. 15‘642.50 (Urk. 7/5/2) und diejenigen für das Jahr 2009 auf Fr. 14‘418.60 (Urk. 7/5/3) erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 25. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihm auf den zu viel einbezahlten Beiträgen bis zur vollständigen Rückerstattung am 15. Oktober 2012 Zinsen zu entrichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge am 12. April 2013, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens AB.2013.00007 zu sistieren, eventualiter sei Frist zur Einreichung der materiell begründeten Vernehmlassung anzusetzen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. April 2013 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um eine materiell begründete Vernehmlassung einzureichen (Urk. 8). Dieser Aufforderung kam sie am 7. Mai 2013 nach (Urk. 10). Am 19. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden sei (Urk. 14). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 26. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens AB.2013.00007 sistiert (Urk. 15).
Nachdem das hiesige Gericht im Beschwerdeverfahren AB.2013.00007 am 21. November 2014 ein Urteil erlassen hatte, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2015 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben (Urk. 17). Gleichzeitig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2007 bis 2010 beigezogen (Urk. 20/1-4).
Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht in Betracht ziehe, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 zu seinem Nachteil abzuändern, da sich die von ihm geleisteten Akontobeiträge teilweise als rechtsmissbräuchlich erwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 21). Am 23. Juni 2015 (Urk. 26) teilte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Aufstellung vom 22. Juni 2015 (Urk. 27) mit, dass in den Jahren 2008 bis 2010 Rückstellungen in Höhe von Fr. 18‘873‘910.-- bzw. Fr. 11‘122‘000.-- bzw. Fr. 19‘529‘320.-- gebildet worden seien, wovon Fr. 3‘145‘652.-- bzw. Fr. 500‘490.-- bzw. Fr. 748‘624.-- auf ihn entfallen seien. Diese Rückstellungen seien bei der Beurteilung der geleisteten Aktonzahlungen und somit bei der Festsetzung des ihm zustehenden Vergütungszinses zu berücksichtigen (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. Juli 2015 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 30), was dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 31).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).
1.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.1) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV).
1.3 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41ter AHVV werden für nicht geschuldete Beiträge, Vergütungszinsen ausgerichtet (Abs. 1). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Abs. 2). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung (Abs. 4). Wurden hingegen zu wenig Akontobeiträge bezahlt, so hat der Selbständigerwerbende auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden, erst ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV). Falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Dasselbe gilt, wenn überhaupt keine Akontobeiträge (beispielsweise mangels Anmeldung) abgeliefert wurden (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
2. Der Beschwerdeführer leistete für das Jahr 2007 Akontozahlungen in Höhe von Fr. 550‘000.--, für das Jahr 2008 von Fr. 600‘0000.-- und für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils Fr. 400‘000.-- (Urk. 7/1). Tatsächlich hatte er jedoch lediglich Beiträge in Höhe von Fr. 292‘353.45 für das Jahr 2007 (Urk. 7/3/1), von Fr. 287‘149.70 für das Jahr 2008 (Urk. 7/3/2), von Fr. 111‘627.55 für das Jahr 2009 (Urk. 7/3/3) und von Fr. 125‘227.50 für das Jahr 2010 zu leisten (Urk. 7/3/4). Der Beschwerdeführer leistete somit Akontozahlungen von Fr. 257‘646.55 für das Jahr 2007 (Urk. 7/4/1), von Fr. 312‘850.30 (Fr. 311‘908.10 + Fr. 942.20) für das Jahr 2008 (Urk. 7/4/2), von Fr. 288‘372.45 (Fr. 287‘429.25 + Fr. 943.20) für das Jahr 2009 (Urk. 7/4/3) und von Fr. 274‘772.50 für das Jahr 2010 (Urk. 7/4/4) zu viel. Die Beschwerdegegnerin zahlte dem Beschwerdeführer die zu viel geleisteten Beiträge nach Erhalt der Steuermeldungen am 15. Oktober 2012 bzw. im Januar 2013 zurück (Urk. 7/4/1-4) und sprach ihm jeweils für das dem Beitragsjahr folgende Jahr Vergütungszinsen in Höhe von 5 %, sprich Fr. 12‘882.30 für das Jahr 2007 (Urk. 7/5/1), Fr. 15‘642.50 für das Jahr 2008 (Urk. 7/5/2), Fr. 14‘418.60 für das Jahr 2009 (Urk. 7/5/3) und Fr. 13‘738.60 für das Jahr 2010 (Urk. 7/5/4), das heisst total Fr. 56‘682.-- zu. Für die Zeit nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Jahres verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Vergütungszinsen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge von Fr. 550‘000.-- für das Jahr 2007 hätten bei einem im Betrieb investierten Kapital von Fr. 6‘733‘016.-- (Urk. 7/2/1) gemäss der Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin (vgl. betreffend Zinsabzug vom investierten Eigenkapital das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2015 vom 11. August 2015) einem Einkommen von Fr. 5‘414‘454.35 ([Fr. 550‘000.-- : {0,095 x 1,0015} + Fr. 202‘020.--] x 0,905) entsprochen. Die Akontozahlungen für das Jahr 2008 von Fr. 600‘000.-- wären bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 8‘415‘366.-- gemäss der Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin einem Einkommen von Fr. 5‘973‘805.45 ([Fr. 600‘000.-- : {0,095 x 1,0015} + Fr. 294‘560.--] x 0,905) gleichgekommen. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2010 jeweils geleisteten Beiträge von Fr. 400‘000.-- hätten bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 13‘243‘025.-- (2009; Urk. 7/2/3) bzw. Fr. 10‘374‘791.-- (Urk. 7/2/4) einem Einkommen in Höhe von Fr. 4‘100‘669.25 ([Fr. 400‘000.-- : {0,095 x 1,0025} + Fr. 331‘100.--] x 0,905) im Jahr 2009 und von Fr. 3‘988‘811.25 ([Fr. 400‘000.-- : {0,095 x 1,0025} + Fr. 207‘500.--] x 0,905) im Jahr 2010 entsprochen.
Der Beschwerdeführer leistete somit Beiträge für ein Einkommen welches im Jahr 2007 Fr. 2‘450‘700.35 (Fr. 5‘414‘454.35 - Fr. 2‘963‘754.-- [Urk. 7/3/1]) bzw. rund 83 %, im Jahr 2008 Fr. 2‘975‘846.45 (Fr. 5‘973‘805.45 - 2‘997‘959.-- [Urk. 7/3/2]) bzw. rund 100 %, im Jahr 2009 Fr. 2‘740‘256.25 (Fr. 4‘100‘669.25 – 1‘360‘413.-- [Urk. 7/3/3]) bzw. rund 200 % und im Jahr 2010 Fr. 2‘610‘964.25 (Fr. 3‘988‘811.25 - Fr. 1‘377‘847.-- [Urk. 7/3/4]) bzw. rund 190 % über seinem tatsächlichen Einkommen lag.
3.2 In den Vorjahren betrug das beitragspflichtige Einkommen (nach Eigenkapitalzinsabzug) Fr. 1‘807‘800.-- (2005; Urk. 11/9) bzw. Fr. 3‘944‘100.--(2006; Urk. 11/8). Die definitive Beitragsfestsetzung dieser Beitragsjahre erfolgte indes erst am 12. Dezember 2007 für die Periode 2005 bzw. am 14. Juli 2009 für das Jahr 2006. Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren AB.2013.00007 lag es allein in der Hand der Beitragspflichtigen, die Höhe der Akontobeiträge zu bestimmen. Zwar versandte die Beschwerdegegnerin ab 2005 „provisorische Beitragsverfügungen“ für das laufende Jahr, die Beitragspflichtigen waren jedoch aufgerufen, die vierteljährlich zu entrichtenden Akontozahlungen im Laufe des Jahres anzupassen, sofern sich die Einkommenssituation verändern sollte.
3.3 Als Grund für seine viel zu hohen Akontoleistungen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Januar 2013 (Urk. 1) an, dass in den Jahren 2007 bis 2010 zusätzliche Rückstellungen von Fr. 17‘000‘000.-- gebildet worden seien und er bis zur definitiven Einschätzung der Steuerbehörden nicht habe wissen können, ob diese akzeptiert würden (Urk. 1).
Mit seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2015 erklärte der Beschwerdeführer, in den Jahren 2008, 2009 und 2010 seien folgende Rückstellungen neu gebildet bzw. erhöht worden: 2008: Fr. 18‘873‘910.--, 2009: Fr. 11‘122‘000.-- und 2010: Fr. 19‘529‘320.--. Hiervon seien im Jahr 2008 Fr. 3‘145‘652.--, im Jahr 2009 Fr. 500‘490.-- und im Jahr 2010 Fr. 748‘624.-- auf ihn entfallen (Urk. 26 und Urk. 27).
3.4 Gemäss Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb brachte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Fr. 707‘500.-- (Urk. 20/1) Rückstellungen von seinem Bruttoerwerbseinkommen in Abzug. Der Beschwerdeführer hatte somit betreffend den von ihm als Grund für die zu hohen Akontozahlungen angeführten neu gebildeten Rückstellungen im Jahr 2007 höchstens ein Risiko in Höhe von Fr. 707‘500.--. Wenn die Steuerbehörden die deklarierten Rückstellungen des Beschwerdeführers nicht akzeptiert hätten, hätte sich sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 auf Fr. 3‘671‘254.-- (Fr. 2‘963‘754.-- + Fr. 707‘500.--) belaufen. Für ein Einkommen von Fr. 3‘671‘254.-- hätte er gemäss der Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2015 vom 11. August 2015) Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 366‘736.30 ([Fr. 3‘671‘254.-- : 0,905 – Fr. 202‘020.--] = Fr. 3‘854.614.25; Fr. 3‘854‘600.-- {vgl. Art. 8 Abs. 1 AHVG} x [0,095 x 1,0015]) leisten müssen. Er hätte somit auch dann, wenn die neu gebildeten Rückstellungen von den Steuerbehörden nicht als geschäftsmässig begründet akzeptiert worden wären, Akontozahlungen von Fr. 183‘263.70 zu viel geleistet (Fr. 550‘000 - Fr. 366‘736.30).
3.5
3.5.1 Gemäss Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb brachte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Gegensatz zum Jahr 2007 keine Rückstellungen von seinem Bruttoerwerbseinkommen in Abzug (Urk. 20/2). Aus den Steuerklärungen der Jahre 2009 (Urk. 20/3) und 2010 (Urk. 20/4) gehen ebenfalls keine Rückstellungen hervor.
3.5.2 Im Juni 2011 fand am Sitz der Y.___ eine Buchprüfung des Kantonalen Steueramtes statt. Das Protokoll dazu datiert vom 22. Februar 2012 (Urk. 20). Offensichtlich gestützt auf die Feststellungen des Revisors erfolgten dann auch die Einschätzungen 2007 bis und mit 2010.
Die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2015 eingereichte Aufstellung über die Bildung von Rückstellungen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 (vgl. Urk. 27) finden sich nicht im ausgeführten Umfang im Protokoll des Kantonalen Steueramtes vom 22. Februar 2012 wieder. So gehen aus der Analyse Erfolgsrechnung für die Jahre 2008, 2009 und 2010 Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verlust in Höhe von Fr. 20‘0388‘098. bzw. Fr. 270‘792.-- bzw. Fr. 18‘896‘551.-- hervor (S. 3), der Beschwerdeführer macht in seiner Aufstellung vom 22. Juni 2015 (Urk. 27) demgegenüber Rückstellungen von Fr. 18‘873‘910.-- für das Jahr 2008, von Fr. 11‘122‘000. für das Jahr 2009 und von Fr. 19‘529‘320.-- für das Jahr 2010 geltend. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 25. Januar 2013 (Urk. 1) noch von Rückstellungen von insgesamt Fr. 17‘000‘000.-- für die Jahre 2007 bis 2010 sprach. Hierzu hielt das Steueramt gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. März 2013 fest, dass eine Erhöhung der Rückstellungspositionen im besagten Zeitraum von gesamthaft Fr. 17‘000‘000.-- den Steuerakten nicht zu entnehmen sei (Urk. 11/10).
Der Beschwerdeführer bringt in keiner Weise vor, inwieweit hinsichtlich der von ihm aufgelisteten, neuen bzw. erhöhten Rückstellungen ein namhaftes Risiko bestanden hätte, dass die Steuerbehörde diese nicht akzeptieren könnten. Aus der Bildung von Rückstellungen alleine kann nicht geschlossen werden, dass ein erhöhtes Risiko bestanden hätte, dass diese von den Steuerbehörden aufgerechnet würden. Dies gilt umso mehr, als dem Protokoll des Steueramtes des Kantons Zürich zu entnehmen ist, dass bei der Y.___ auf die übervorsichtige Bewertung der Einzelwertberichtigungen verzichtet und nur noch die betriebswirtschaftlich notwendigen Rückstellungen gebildet worden seien (S. 8).
Ferner darf und muss auch im AHV-Beitragsabrechnungsverfahren davon ausgegangen werden, dass ausschliesslich steuerlich begründete und grundsätzlich zum Abzug zugelassene Rückstellungen deklariert werden. Ob dies bei den vom Beschwerdeführer aufgelisteten Rückstellungen (Urk. 27) nicht zutraf und daher diese Posten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht akzeptiert worden wären, lässt sich kaum überprüfen, weshalb von der Vermutung korrekter und plausibler Deklaration auszugehen ist. Jedenfalls steht fest, dass anlässlich der steuerlichen Buchprüfung einzig zu hohe Steuer- und AHV-Schulden aufgerechnet worden waren.
Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer für die Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 geltend gemachten Rückstellungen nicht nachvollziehbar, jedenfalls ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass ihm von den Steuerbehörden vorgenommene Rückstellungen aufgerechnet würden und dadurch sich sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und somit auch sein beitragspflichtiges Einkommen erhöhen würde.
3.6 Die Beschwerdegegnerin beschränkte den Zinsenlauf auf ein Jahr nach Ablauf der Beitragsperiode unter anderem in analoger Anwendung von Art. 41ter Abs. 3 AHVV (Urk. 2 S. 3). Diese Bestimmung betrifft Lohnbeiträge und ist insoweit nicht passend, als die effektiv ausbezahlten Löhne bzw. der Lohnanspruch Ende Jahr masslich feststehen. Das beitragspflichtige selbständige Erwerbseinkommen hängt indes auch von der Steuerveranlagung ab, ist daher nicht in allen Teilen immer genau berechenbar, und die rechtskräftige Steuereinschätzung kann sich zeitlich erheblich verzögern. Ferner verwies die Beschwerdegegnerin auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV. Den Bestimmungen zum Verzugszins kommen dem Grundgedanken nach dieselbe Funktion eines Schadensausgleichs wie beim Vergütungszins zu. Sie bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen (vgl. BGE 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206). Wohl sieht die Regelung über die Verzugszinsen (Art. 41bis AHVV) in differenzierter Weise einen unterschiedlichen Beginn des Zinsenlaufs vor und trifft hinsichtlich der Selbständigerwerbenden bei Unterlassung ihrer Meldepflichten eine Unterscheidung je nach Ausmass der prozentualen Abweichung der Akontozahlungen zu den effektiv geschuldeten Beiträgen (vgl. E. 1.2). Indes fehlt eine analoge Bestimmung bei den Vergütungszinsen. Dass die Mitwirkungspflichten des Selbständigerwerbenden im Akontozahlungsverfahren (Art. 24 Abs. 4 AHVV) auch in Bezug auf die Vergütungszinsen zu berücksichtigen sind, ist auch Ausfluss des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen zum Verzugszins auf den Vergütungszins, was nur mit erheblichen Anpassungen des Verordnungstextes möglich ist, erscheint ohne entsprechende Grundlage in der Verordnung jedoch nicht opportun, ansonsten Vergütungszinsen jeweils schon bei einer 25%igen Abweichung (teilweise) hinfällig würden, was dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz (Art. 26 Abs. 1 ATSG) widerspräche, der den Bundesrat nur ermächtigt, für den umgekehrten Fall, das heisst bei geringfügigen Beiträgen oder kurzfristigen Ausständen, eine Ausnahmeregelung zu treffen (vgl. hierzu auch zur bis Ende 2000 geltenden Vergütungszinsregelung: BGE 110 V 252 E. 4b S. 257).
3.7 Nach Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 131 V 97 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz. 716).
3.8
3.8.1 Der Beschwerdeführer hat keinen sachlichen Grund dargetan, weshalb er für das Jahr 2007 Akontozahlungen geleistet hat, welche auch bei Nichtberücksichtigung der von ihm geltend gemachten Rückstellungen um Fr. 183‘263.70 (Fr. 550‘000.-- - Fr. 366‘736.30) zu hoch waren. Es fällt vielmehr auf, dass er, nachdem er zuvor am 30. März und 29. Juni 2007 Akontozahlungen von je Fr. 75‘000.--, am 21. August 2007 von Fr. 50‘000.-- und am 28. September 2007 von Fr. 100‘000.-- geleistet hatte (Urk. 7/1), am 10. Dezember 2007 eine Akontozahlung von Fr. 150‘000.-- und am 28. Dezember 2007 eine solche von Fr. 100‘000.-- leistete (Urk. 7/1). Zu diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis über den allgemeinen Geschäftsgang des Jahres 2007, weshalb ihm die Grössenordnung seines Einkommens hätte bekannt sein müssen. Es fällt zudem auf, dass er die zusätzliche Zahlung vom 28. Dezember 2007 leistete, nachdem ihm am 12. Dezember 2007 mitgeteilt worden war, dass er für die Akontozahlungen des Jahres 2005 Anspruch auf Vergütungszinsen habe (vgl. Urk. 11/9). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest die Zahlung vom 28. Dezember 2007 in Höhe von Fr. 100‘000.-- einzig mit dem Zweck der Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % leistete. Dies widerspricht Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich. Für diese Fr. 100‘000.-- hat der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Vergütungszinsen.
3.8.2 Betreffend die übrigen auch unter Berücksichtigung des Rückstellungsrisikos im Jahr 2007 zu viel geleisteten Beiträge, welche sich auf Fr. 83‘263.70 beliefen (Fr. 183‘263.70 – Fr. 100‘000.--), hätte sich der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Ausfüllung des Hilfsblattes A zur Steuerklärung, ausgedruckt am 20. Februar 2008 (Urk. 20/1), bewusst sein müssen, dass er diese Akontobeiträge zu viel leistete. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV wäre er verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sein (deklariertes) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erheblich vom hypothetischen Einkommen, für welches Akontobeiträge geleistet wurden, abweicht. Da er dies in Kenntnis der ihm zustehenden Vergütungszinsen unterlassen hat und es keinen andern sachlichen Grund als die reine Geldanlage zu einem Zinssatz von 5 % dafür gab, dass die zu hohen Akontobeiträge nicht zurückgefordert oder mit laufenden verrechnet wurden, handelte er diesbezüglich ebenfalls rechtsmissbräuchlich.
3.8.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer für die für das Jahr 2007 geleisteten Akontozahlungen Anspruch auf Vergütungszinsen von 5 % auf Fr. 157‘646.55 (Fr. 550‘000 – - Fr. 292‘353.45 - Fr. 100‘000.--) für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Februar 2008 und auf dem Betrag, welchen er zur Absicherung seiner Rückstellungen maximal zu viel leisten durfte, das heisst Fr. 74‘382.85 (Fr. 366‘736.30 [?etrag, welcher für das tatsächliche Einkommen zuzüglich Rückstellungen hätte geleistet werden müssen, vgl. E. 3.4] - Fr. 292‘353.45 [Beiträge für das tatsächliche Einkommen]) für die Zeit vom 21. Februar 2008 bis 15. Oktober 2012, was insgesamt Vergütungszinsen von Fr. 18‘399.10 (Fr. 157‘646.55 x 0,05 : 360 x 50 + Fr. 74‘382.85 x 0,05 : 360 x 1675) ergibt.
3.9
3.9.1 Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten Akontozahlungen können als solche trotz des teilweise klaren Überschreitens der geschuldeten Summe nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Hingegen fällt bei den Akontozahlungen für das Jahr 2008 auf, dass der Beschwerdeführer quartalsweise Fr. 100‘000.-- einbezahlte, er jedoch am 23. Dezember 2008 eine zusätzliche Zahlung von Fr. 200‘000.-- leistete. Im Dezember 2008 hatte der Beschwerdeführer Kenntnis über den allgemeinen Geschäftsgang des Jahres 2008 und damit auch über die ungefähre Höhe seines Einkommens. Nachdem er weder im vorinstanzlichen Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen sachlichen Grund für die Akontozahlung von Fr. 200‘000.-- dargetan hat, ist davon auszugehen, dass diese Zahlung einzig zum Zweck der Geldanlage zu einem Zins von 5 % geleistet wurde. Dies ist rechtsmissbräuchlich, weshalb der Beschwerdeführer für diese Fr. 200‘000.-- keinen Anspruch auf Vergütungszinsen hat.
3.9.2 Betreffend die übrigen Akontozahlungen der Jahre 2008 bis 2010 wäre der Beschwerdeführer nach Ausfüllen seiner Steuererklärung zur Meldung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre. Wie dargelegt (E. 3.5), hat der Beschwerdeführer für die Jahre 2008 bis 2010 in seinen Steuerklärungen keine Rückstellungen von seinem Bruttoerwerbseinkommen in Abzug gebracht und auch nicht dargetan, betreffend welche konkreten Rückstellungen ein ernsthaftes Risiko bestand, dass sie von den Steuerbehörden seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet würden. Es besteht daher kein Anlass, den Beschwerdeführer nicht auf das von ihm deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu behaften. Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Zinsen zu 5 % auf den zu viel geleisteten Beiträgen ab 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bis zum Ausfüllen der jeweiligen Steuererklärung hat. Das heisst konkret 5 % auf Fr. 112‘850.30 (Fr. 400‘000.-- - Fr. 287‘149.70) vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009 (Urk. 20/2), 5 % auf Fr. 288‘372.45 (Fr. 400‘000.-- - Fr. 111‘627.55) vom 1. Januar 2010 bis 10. Juni 2010 (Urk. 20/3) und 5 % auf Fr. 274‘772.50 (Fr. 400‘000.-- - 125‘227.50) vom 1. Januar 2011 bis 12. April 2011 (Urk. 20/4), somit total Fr. 11‘492.10 (Fr. 112‘850.30 x 0,05 : 360 x 76 [Beiträge 2008] + Fr. 288‘372.45 x 0,05 : 360 x 160 [Beiträge 2009] + Fr. 274‘772.50 x 0,05 : 360 x 102 [Beiträge 2010]).
3.10 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütungszinsen in Höhe von total Fr. 29‘891.20 (Fr. 11‘492.10 + Fr. 18‘399.10). In Anbetracht, dass dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin Vergütungszinsen in Höhe von total Fr. 56‘682.-- (Fr. 12‘882.30 [Urk. 7/5/1; Beiträge 2007] + Fr. 15‘642.50 [Urk. 7/5/2; Beiträge 2008] + Fr. 14‘418.60 [Urk. 7/5/3; Beiträge 2009] + Fr. 13‘738.60 [Urk. 7/5/4; Beiträge 2009]) entrichtet worden sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütungszinsen für die für die Beitragsjahre 2007 bis 2010 geleisteten Akontozahlungen in Höhe von total Fr. 29‘891.20 hat, abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2013 wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütungszinsen auf seinen für die Beitragsjahre 2007 bis 2010 geleisteten Akontozahlungen in Höhe von total Fr. 29‘891.20 hat, aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler