Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2013.00012 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren im Juli 1931, verheiratet gewesen ab 4. August 1956 mit Y.___ (geboren im Mai 1930; verstorben am 15. Januar 2004), bezog ab 1. August 1993 eine ordentliche Altersrente (Urk. 6/B1, Urk. 6/B22). Ab 1. Juni 1995 bezogen sie und ihr verstorbener Ehemann je eine ordentliche halbe Ehepaar-Altersente (Urk. 6/A2). Im Zuge der gerichtlichen Trennung der Ehe (Verfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 28. Mai 2002 Urk. 6/B7-8) bezogen beide ab 1. Juni 2002 je eine ordentliche Altersrente (Urk.6/B/2, Urk. 6/B/10). Am 16. September 2003 wurde der Ehemann verbeiständet (Urk. 6/B/15-16). Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die Beiständin respektive deren Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit, der Ehemann sei im Januar 2004 verstorben (Urk. 6/B/18). Im November 2012 realisierte die Ausgleichskasse, dass der Versicherten die Altersrente ohne Verwitweten-Zuschlag im Sinne von Art. 35bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausgerichtet wurde (Urk. 6/A/20-21). Sie nahm daher rückwirkend eine Neuberechnung der Altersrente mit einem Verwitweten-Zuschlag vor und zahlte der Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2012 den für den Zeitraum ab 1. November 2007 bis zum 30. November 2012 geschuldeten Restbetrag von Fr. 22‘249.-- nach (Urk. 6/A/28-29). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Einsprache vom 22. November 2012 (Urk. 6/A/35-36) richtete die Kasse der Versicherten mit Entscheid vom 8. Januar 2013 auf dem Nachzahlungsbetrag von Fr. 22‘249.-- einen Verzugszins von Fr. 2‘438.-- aus (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 7. Februar 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, der Verwitweten-Zuschlag respektive die entsprechende Rentenerhöhung und Nachzahlung des Restbetrages seien ihr auch für den Zeitraum vom Februar 2004 bis Oktober 2007 zu gewähren, zusammen mit einem Verzugszins von fünf Prozent. In der Vernehmlassung vom 13. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 8. Mai 2013 und der Duplik vom 3. Juli 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 9, Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Ausgleichskasse begründete ihr Vorgehen im angefochtenen Entscheid und in ihren Rechtsschriften (Urk. 5, Urk. 11) im Wesentlichen damit, für den Anspruch auf Nachzahlung der noch nicht geleisteten Altersrente finde die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, ihren Anspruch auf einen Verwitweten-Zuschlag in irgendeiner Form geltend zu machen. Daran ändere auch die Todesfallmeldung der Beiständin des verstorbenen Ehemannes vom 20. Januar 2004 nichts.
1.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1, Urk. 9), die Todesfallmeldung durch die Beiständin des verstorbenen Ehemannes vom 20. Januar 2004 habe als Anmeldung für die Anpassung der Altersrente respektive für den Verwitweten-Zuschlag zu gelten, weshalb damit die Frist von Art. 24 ATSG gewahrt worden sei. Denn bei einem Ehepaar, welches je eine Altersrente beziehe, reiche im Todesfall eine Meldung, damit die Kasse die Rentenzahlung an den Verstorbenen stoppe und den Verwitweten-Zuschlag an die überlebende Witwe auszahle. Es sei aktenkundig gewesen, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod verheiratet gewesen sei und die Beschwerdeführerin seit 1. August 1993 eine Altersrente bezogen habe.
2.
2.1 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).
2.2 Unter dem Randtitel „Geltendmachung des Leistungsanspruchs“ bestimmt Art. 29 Abs. 1 ATSG, dass jemand, der eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat.
Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern (Art. 77 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen (Art. 77 Satz 2 AHVV). Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG (Art. 77 Satz 3 AHVV). Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG.
Gemäss dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei den Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG um Verwirkungsfristen mit der Folge, dass nur die Leistungen der letzten fünf Jahre nachbezahlt werden und weiter zurückliegende untergegangen sind. Das gilt auch, wenn der Versicherungsträger eine ausreichend substantiierte Anmeldung übersehen hat. Das Bundesgericht hat trotz Kritik eines Teils der Lehre an dieser Rechtsprechung festgehalten und wiederholt erkannt, dass Art. 24 Abs. 1 ATSG auch auf rechtzeitig angemeldete Ansprüche anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Es kann daher offen bleiben, ob die Meldung des Todesfalls durch die Beiständin des Ehemannes der Beschwerdeführerin als rechtsgültige Anmeldung zum Bezug des Verwitweten-Zuschlags anzusehen ist oder nicht. Die Ausgleichskasse bemerkte den Irrtum - ohne dass sich die Beschwerdeführerin nochmals bei ihr gemeldet hatte - am 1. November 2012 (Urk. 6/A/21) und richtete die Nachzahlungen daher zu Recht für die zurückliegenden fünf Jahre ab 1. November 2007 aus. Auf weitergehende Nachzahlungen hat die Beschwerdeführerin wegen der Verwirkungsfrist in Art. 24 Abs. 1 ATSG keinen Anspruch.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel