Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00013




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 29. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, seit dem Jahr 2001 selbständiger Architekt, erwarb in der Erbteilung vom 17. März 2005 die Liegenschaft Z.___ (Wohnhaus) zu Alleineigentum (Urk. 6/75). Am 31. Januar 2008 veräusserte er die Liegenschaft für Fr. 915‘000.-- (Urk. 6/75). Diese Veräusserung qualifizierte das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel (Entscheid vom 24Januar 2012 betreffend die direkte Bundessteuer 2008, Urk. 6/75). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 26. März 2012 (Urk. 3/1) trat das kantonale Verwaltungsgericht infolge Verspätung nicht ein (Beschluss vom 29. August 2012, Urk. 3/3).

    Am 11. Dezember 2010 meldete das kantonale Steueramt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein selbständiges Erwerbseinkommen des Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 310‘303.-- - inklusive eines Gewinns aus dem Verkauf der der oben erwähnten Liegenschaft im Betrag von Fr. 220‘438.-- - sowie ein betriebliches Eigenkapital von Fr. 142‘262.-- (Urk. 6/47). Gestützt darauf setzte die Kasse mit Verfügung vom 8. Juli 2011 die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 auf Fr. 29‘719.20 fest (Urk. 6/56). Nach erhobener Einsprache des Versicherten und weiteren Abklärungen durch die Kasse (Urk. 6/57, Urk. 6/59) meldete das kantonale Steueramt mit Rektifikat vom 26. September 2012 ein selbständiges Erwerbseinkommen des Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 288‘259.-- bei einem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 142‘262.-- (Urk. 6/65) und am 20. Dezember 2012 mit einem erneuten Rektifikat ein selbständiges Erwerbseinkommen des Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 301‘986.-- bei einem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 142‘262.-- (Urk. 6/72). Gestützt darauf wies die Kasse die Einsprache des Versicherten ab (Entscheid vom 14. Januar 2013, Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 13. Februar 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens sei der Gewinn aus der Liegenschaftsveräusserung auszunehmen; eventualiter seien die Beiträge zu reduzieren. In der Vernehmlassung vom 22. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 24. April 2013 reichte der Versicherte die vom Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 16. April 2013 nachgeforderte Vertretungsvollmacht ein (Urk. 7, Urk. 9-10). Mit Verfügung vom 30. September 2014 zog das Sozialversicherungsgericht vom kantonalen Steueramt die Steuerakten des Versicherten betreffend die Jahre 2004 bis 2008 bei, die dem Beschwerdeführer aus dem     steuerrechtlichen Verfahren bereits bekannt sind (Urk. 12-14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

1.2    Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der beim Verkauf der Liegenschaft Z.___“ am 31. Januar 2008 durch den Beschwerdeführer erzielte Gewinn als geschäftsmässig und damit als AHV-beitragspflichtig zu qualifizieren ist oder nicht. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) mit dem Hinweis auf die entsprechende Beurteilung im Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2012 betreffend die direkte Bundessteuer des Versicherten für das Jahr 2008. Demgegenüber bringt der Versicherte vor (Urk. 1), er könne nichts für die verspätete Einreichung seiner Beschwerdeschrift vom 26. März 2012 an das Verwaltungsgericht, weshalb die Frage nach der Qualifikation der Liegenschaftsveräusserung nochmals zu prüfen sei.

2.2    Gemäss den Akten wollte der Beschwerdeführer auf der geerbten Liegenschaft „Z.___“ zunächst für sich und seinen Bruder ein Zweifamilienhaus errichten (Urk. 3/1). Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft damals trotz der mit diesem Projekt verbundenen Planungstätigkeit des Versicherten dem Privatvermögen zuzurechnen war und dass sich an dieser Qualifikation vorerst auch noch nichts änderte, als die Baubewilligung am 23. Januar 2004 verweigert wurde und sich der Bruder vom Projekt zurückzog (Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 24. Januar 2012, Urk. 6/75 E. 1d; Urk. 3/1). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 1P.827/2005 vom 11. April 2006 (Urk. 14/78) eine staatsrechtliche Beschwerde des Versicherten und der übrigen Miterben betreffend die Verweigerung der Baubewilligung abgewiesen hatte und damit das private Bauprojekt des Versicherten (vorerst) gescheitert war, änderte sich die Lage jedoch. Denn bereits kurze Zeit später, nämlich mit dem Baugesuch vom 28. Juli 2006, beabsichtigte der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft neu die Errichtung eines Doppel-Lofthauses und damit - trotz des Ausscheidens seines Bruders – die Errichtung von zwei Wohneinheiten (Urk. 6/75, Urk. 14/108). Damit konnte jedoch die mit diesem Bauvorhaben verbundene Planungstätigkeit nicht mehr dem privaten Bereich des Versicherten zugeordnet werden, da offenkundig wurde, dass er bei seinen Plänen nun einen geschäftlichen Zweck anstrebte. Dass das Steuerrekursgericht unter diesen Umständen die Liegenschaft neu dem Geschäftsvermögen zuordnete, ist daher nicht zu beanstanden, umso weniger als der Versicherte im Steuerrekursverfahren den Widerspruch zwischen dem neuen Bauvorhaben und seinen Angaben, nach wie vor auf der Liegenschaft die Erstellung eines Einfamilienhauses zur Eigennutzung geplant zu haben, nicht auflösen konnte (Urk. 6/75 E. 1e). Da er diesbezüglich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes vorbringt (Urk. 3/1 S. 4), ist die Liegenschaft spätestens seit dem Baugesuch vom 28. Juli 2006 dem Geschäftsvermögen des Versicherten zuzuordnen.

    Im nachfolgenden Zeitraum versuchte der Versicherte nach einer erneuten Verweigerung der Baubewilligung das neue Bauvorhaben auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen (Urk. 3/1 S. 2 und S. 9). Auch in dieser Zeit strebte er somit den mit der Liegenschaft verbundenen geschäftlichen Zweck an. Am 31. Januar 2008 und damit verhältnismässig kurze Zeit nach Erlangung des Alleineigentums veräusserte er die Liegenschaft mit einem erheblichen Gewinn. Die Umstände in der Zeit nach dem 28. Juli 2006 geben somit keinen Anlass für eine erneute Umqualifikation der Geschäftsliegenschaft. In Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung ist daher von einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel und somit bezüglich des dabei erzielten Gewinns von einem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen auszugehen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine damalige Inserierung auf A.___ (Urk. 3/1) ändert nichts daran, zumal ein solches Vorgehen einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht ausschliesst. Allein aus dem vom Versicherten geltend gemachten Umstand (Urk. 1), wonach die Liegenschaft steuerlich erst im Zuge der Steuererklärung 2008 dem Geschäftsvermögen zugerechnet worden sei, kann noch nicht auf ein mangelhaftes Vorgehen der Steuerbehörden geschlossen werden. Auch daraus kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.3    In masslicher Hinsicht ist die Kasse bei der Berechnung der persönlichen Beiträge von den Angaben in der Steuermeldung vom 20. Dezember 2012 ausgegangen (Urk. 2, Urk. 6/72). Diesbezüglich wendet der Versicherte ein, bei der vorangegangenen Steuermeldung vom 26. September 2012 sei noch ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 288‘259.-- gemeldet worden, statt ein solches von Fr. 301‘986.-- (Urk. 1 Ziff. 3). Im Weiteren beantragt er, das gemeldete Eigenkapital von Fr. 142‘262.-- sei um den Wert der verkauften Liegenschaft im Betrag von mindestens Fr. 675‘000.-- zu erhöhen (Urk. 1 Ziff. 2 und 3).

    In der Steuermeldung vom 26. September 2012 (Urk. 6/65) war ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 288‘259.-- gemeldet worden, indem die Steuerbehörde die vom Steuerrekursgericht mit Urteil vom 24. Januar 2012 zugelassene Rückstellung von 10 % des Liegenschaftsgewinns für AHV-Beiträge von Fr. 22‘044.-- (Urk. 6/75 E. 1h) in Abzug brachte (Urk. 6/65). Dieser Betrag wurde im Rektifikat vom 20. Dezember 2012 (Urk. 6/72) richtigerweise wieder hinzugerechnet, denn in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 4 AHVG, wonach die steuerrechtlich zulässigen Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge für die Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens wieder aufzurechnen sind, darf die steuerrechtlich zugelassene Rückstellung für die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Festlegung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt werden. Es besteht daher kein Anlass, von der rektifizierten Steuermeldung vom 20. Dezember 2012 abzuweichen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 301‘986.-- ausgegangen ist.

    Dagegen kann dem Antrag des Versicherten bezüglich der Erhöhung des betrieblichen Eigenkapitals insoweit gefolgt werden, als – obwohl der Versicherte am massgebenden Stichtag für die Bemessung des betrieblichen Eigenkapitals, am 31. Dezember 2008 (E. 1.1) die Liegenschaft verkauft hatte – in Anbetracht des Vorliegens eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels der Wert der Liegenschaft bei der Berechnung des betrieblichen Eigenkapitals dennoch zu berücksichtigen ist (ZAK 1987 S. 425; Urteile des Bundesgerichts H 304/03 vom 6. Januar 2005 E. 4.2 und H 132/05 vom 9. Juni 2006 E. 4.4.2). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, und die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 im Sinne der Erwägung neu festsetze.


3.    In Anbetracht des nur geringfügigen Obsiegens und des Umfangs der Beschwerdeschrift (Urk. 1) von rund einer Seite ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

    


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2013 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.     Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel