Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2013.00014 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2004 als Nicht-
erwerbstätiger angeschlossen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des
Sozialversicherungsgerichts AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 und AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012, Urk. 11/28 und Urk. 11/101). Ein Erlassgesuch des Versicherten betreffend die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 wies die Kasse mit Verfügungen vom 7. April und
5. Mai 2009 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2009 ab. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 (Urk. 11/101) in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2009 aufhob und die Sache an die Kasse zurückwies, damit sie das Vorliegen einer grossen Härte prüfe und anschliessend über das Erlassgesuch neu befinde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_1001/2010 vom 28. Januar 2011 nicht ein (Urk. 11/94). In der Folge wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch betreffend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 erneut ab (Einspracheentscheid vom 18. August 2011). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012 (Urk. 11/28) in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 18. August 2011 aus formellen Gründen aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie über das Erlassgesuch neu verfüge.
In der Folge wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch des Versicherten betreffend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 – zusammen mit einem weiteren Erlassgesuch betreffend den rechtskräftig verfügten Mindestbeitrag für das Jahr 2012 - mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 erneut ab (Urk. 5). Bereits zuvor hatte sie mit Verfügung vom 18. August 2011 (Urk. 11/56) ein weiteres Erlassgesuch des Versicherten betreffend die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge für die Jahre 2009 bis 2011 ebenfalls abgewiesen. Die gegen die Verfügungen vom 18. August 2011 und 5. Dezember 2012 erhobenen Einsprachen des Versicherten vom 13. September 2011 und 28. Dezember 2012 (Urk. 11/8, Urk. 11/52) wies sie mit Entscheid vom 23. Januar 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. und 21. Februar 2013 (Urk. 1, Urk. 7) Beschwerde, wobei er das Erlassgesuch betreffend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 bis 2012 erneuerte. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 12. Juni 2013 reichte der Versicherte weitere Eingaben ein (Urk. 13-14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Persönliche Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG).
Der von einer nichterwerbstätigen, vermögenslosen, volljährigen, in gemeinsamem Haushalt mit dem Vater oder der Mutter lebenden Person geschuldete Mindestbeitrag ist durch die Eltern zu bezahlen. Er ist zu erlassen, wenn dessen Bezahlung für die Eltern eine grosse Härte bedeutet (ZAK 1990 S. 469; Randziffer 3073 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (WSN) in der seit 2011 gültigen Fassung).
Die grosse Härte ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn bei Bezahlung des Mindestbeitrags das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person unterschritten würde (EVGE 113 V 248 E. 3a).
2.2 Beitragspflichtige, die gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. Aufgrund der Vernehmlassung dieser Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden (Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
3.
3.1 Im Rückweisungsurteil AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 (Urk. 11/101) führte das Sozialversicherungsgericht unter anderem aus, die Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Erlassgesuch bereits deshalb abzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe beziehe. Die Sache werde daher zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse, nämlich der Prüfung, ob eine grosse Härte vorliege, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Rückweisungsurteil AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012 (Urk. 11/28) hielt das hiesige Gericht fest, die Beschwerdegegnerin habe das Einsprache- und das (bereits im vorangegangenen Urteil vom 19. Oktober 2010 erwähnte) Anhörungsverfahren nicht durchgeführt. In Nachachtung dieses Urteils führte die Beschwerdegegnerin in der Folge das Einsprache- und das Anhörungsverfahren durch (Schreiben der Kasse an die Stadt Z.___, Sozialzentrum, vom 11. Oktober 2012, Urk. 11/23; Antwortschreiben der Stadt Z.___, Sozialzentrum, vom 5. November 2012 (Urk. 11/14).
3.2 Im angefochtenen Entscheid begründet die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Erlassgesuchs im Wesentlichen damit, der Mutter des Versicherten sei es im Sinne von Rz 3076 WSN zumutbar, die offene Beitragsschuld (Fr. 2‘140.65, Urk. 5) zu bezahlen.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und weiteren Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 13-14) zusammengefasst geltend, die Entrichtung der Beiträge sei für seine Mutter eine grosse Härte und somit unzumutbar.
3.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge des Versicherten für die Jahre 2007 bis 2012 ganz oder teilweise zu erlassen sind, respektive, ob die Entrichtung der noch offenen Beitragsschuld für die Mutter des Versicherten eine grosse Härte im Sinne von Rz 3076 WSN bedeutet.
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) basiert bezüglich der Prüfung der grossen Härte auf den Berechnungsblättern vom 5. Dezember 2012 betreffend „Existenzminimum/verfügbare Mittel“ (Urk. 11/10-11) und dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend „Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums“ vom 16. September 2009. Gestützt darauf macht die Kasse geltend, die Bezahlung der offenen Beiträge sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. Seiner Mutter sei die Entrichtung dieser Beiträge im Sinne von Rz 3076 WSN jedoch zumutbar. Denn ihrem Existenzminimum von Fr. 33‘468.-- (bestehend aus dem Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 13‘200.--, dem Mietzins von Fr. 15‘180.-- und den Beiträgen für die Krankenversicherung von Fr. 5‘088.--) stünden verfügbare Mittel von gesamthaft Fr. 34‘584.-- (bestehend aus einer Invalidenrente und Zusatzleistungen) gegenüber.
4.2 Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum Ende 2012/Anfang 2013 bei seiner Mutter wohnte und in finanzieller Hinsicht von dieser unterstützt wurde und dass es ihm aufgrund einer grossen Härte unzumutbar war, die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Zu Recht prüfte die Kasse daher im Sinne von Rz 3076 WSN, ob die Bezahlung der Beiträge für die Mutter eine grosse Härte bedeutet. Bei der Berechnung des Existenzminimums und der verfügbaren Mittel berücksichtigte sie jedoch bloss die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter (Berechnungsblatt vom 5. Dezember 2012, Urk. 11/11). Diesem Vorgehen kann so nicht gefolgt werden. Denn bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person einschliesslich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zur berücksichtigen (ZAK 1981 S. 545).
Aufgrund der Berechnungsblätter vom 5. Dezember 2012 (Urk. 11/10-11) stellt sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Mutter folgendermassen dar:
Grundbetrag Beschwerdeführer Fr. 13‘200.--
Grundbetrag Y.___ Fr. 13‘200.--
Mietzins Fr. 15‘180.--
Krankenversicherung Beschwerdeführer Fr. 3‘192.--
Krankenversicherung Y.___ Fr. 5‘088.--
Existenzminimum Fr. 49‘860.--
Erwerbsausfallentschädigung Fr. 1‘471.--
Invalidenrente Y.___ Fr. 26‘280.--
Zusatzleistungen Fr. 8‘304.--
verfügbare Mittel Fr. 36‘055.--.
Das anrechenbare Existenzminimum übersteigt somit die verfügbaren Mittel, womit die Voraussetzungen einer grossen Härte gegeben, und der Erlass der Beiträge grundsätzlich zu gewähren ist.
4.3 Nach Art. 11 Abs. 2 AHVG setzt der Erlass des Mindestbeitrages voraus, dass die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorgängig angehört wurde. Wie sich aus dem Schreiben der Kasse an das zuständige Sozialzentrum der Stadt Z.___ vom 11. Oktober 2012 (Urk. 11/23) ergibt, ging die Kasse davon aus, dass die Beitragszahlung der Mutter des Beschwerdeführers zumutbar sei, und äusserte sich auch in diesem Sinne. Entsprechend erklärte das Sozialzentrum in der Antwort vom 15. November 2012, es werde für die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 bis 2011 nicht aufkommen (Urk. 11/14).
Das Anhörungsverfahren genügt der Vorschrift von Art. 11 Abs. 2 AHVG in doppelter Hinsicht nicht: einerseits ging die Kasse bei der Anfrage von der falschen Prämisse aus, es liege bei der Mutter des Beschwerdeführers keine grosse Härte vor, und andererseits bezog sich das Anhörungsverfahren nicht auf den ebenfalls im Streit liegenden Mindestbeitrag für das Jahr 2012.
Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie das Anhörungsverfahren korrekt durchführe und hernach im Sinne von Erwägung 4.2 erneut über den Erlass der Beiträge für die Jahre 2007 bis 2012 verfüge, wobei sie der Berechnung der grossen Härte die aktuellen Ausgaben- und Einkommenszahlen zu Grunde zu legen haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Auf die Beschwerde des Versicherten betreffend die Abrechnung über eine Erwerbsausfallentschädigung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7, Urk. 8/4) ist nicht einzutreten. Denn dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 2).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über das Erlass-gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Beiträge für die Jahre 2007 bis 2012 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13-14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel