Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2013.00016 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 18. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden: Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbender angeschlossen.
Gemäss der Steuermeldung vom 18. April 2012 (Urk. 9/3) erzielte er im Jahr 2008 ein ermessensweise festgesetztes selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 70‘900.-- bei einem betrieblichen Eigenkapital von Null Franken. Gestützt darauf setzte die Ausgleichkasse mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 (Urk. 9/6) die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 auf Fr. 7’339.20 fest (inklusive Verwaltungskosten). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/7) wies sie mit Entscheid vom 16. Januar 2013 ab (Urk. 9/16 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar, ergänzt am 21. März 2013 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 5) mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 18‘620.-- festzusetzen. In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2013 beantragte die Kasse, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 23‘267.-- herabzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht zog die Steuerakten des Versicherten betreffend die Jahre 2007 bis 2009 bei (Verfügung vom 5. März 2014, Urk. 11) und gab den Parteien Gelegenheit, dazu ergänzend Stellung zu nehmen (Verfügung vom 8. Mai 2014, Urk. 14). In der Folge reichte die Kasse am 20. Mai 2014 eine Stellungnahme ein (Urk. 17), während der Versicherte darauf verzichtete.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer-justizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).
2.3 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus-gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.
Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 289, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, 98 V 18 E. 2 mit Hinweisen).
2.4 Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet (BGE 114 V 7, 101 V 256
E. 4, 98 V 244 E. 3 und 4; ZAK 1986 S. 55 E. 3c). Diesfalls ist die Ausgleichs-kasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (BGE 101 V 256 E. 4, 98 V 244 E. 3; ZAK 1986 S. 55 E. 3c). Dabei darf sie das gemeldete Gesamteinkommen in der Weise als Ausgangspunkt respektive Ausgangsbasis ihrer eigenen Ermittlungen nehmen, dass sie vom Gesamtein-kommen jenes Einkommen, das nicht zum selbständigen Erwerbseinkommen gehört, ausscheidet und vom übrigen Einkommen die persönlichen Beiträge erhebt (ZAK 1986 S. 55 E. 3c). Bei dieser Ausscheidung trifft den Versicherten (als Veranlasser der Ermessenstaxation) praxisgemäss eine erhöhte Mitwirkungspflicht und – soweit er geltend macht, dass vom Gesamteinkommen ein bestimmtes Einkommen auszuscheiden sei – eine Nachweispflicht im Sinne der Tragung der Beweislast im Falle der Beweislosigkeit.
3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das beitragspflichtige Einkommen sei gestützt auf die Angaben in seiner Steuererklärung vom 15. Februar 2013 für das Jahr 2008 auf Fr. 18‘620.-- festzusetzen. Die Kasse habe bei ihrem Vorgehen das unselbständige Erwerbseinkommen seiner Frau nicht berücksichtigt.
In der Vernehmlassung (Urk. 8) führt die Kasse aus, das beitragspflichtige Einkommen sei unter Berücksichtigung der unselbständigen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge neu auf Fr. 23‘267.-- festzusetzen.
4.
4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Festsetzung des streitigen beitragspflichten Einkommens das in seiner nachträglich erstellten Steuererklärung für das Jahr 2008 (Urk. 3/2) aufgeführte selbständige Erwerbseinkommen von Fr. 18‘620.-- nicht massgebend. Ausgangspunkt für die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens ist wie oben dargelegt das von der Steuerbehörde gestützt auf die bei der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung vorgenommene Ermessensveranlagung gemeldete Erwerbseinkommens für das Jahr 2008 von Fr. 70‘900.-- (Urk. 9/3). Da es sich dabei um ein Gesamteinkommen handelt, sind davon die unselbständigen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3000.-- (Urk. 9/5) und der Ehefrau von Fr. 45‘880.-- (Urk. 3/5) abzuziehen, woraus ein selbständiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 22‘020.-- resultiert. Unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 1‘247.-- (Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011) – diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auf die ausführlichen Darlegungen in der Vernehmlassung der Kasse vom 21. März 2013 (Urk. 8) verwiesen – resultiert ein gerundetes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 23‘200.--. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid vom 16. Januar 2013 (Urk. 2) abzuändern.
4.2 Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 16. Januar 2013 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Beiträge auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 23‘200.-- zu entrichten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel