Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00020




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 11. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Spida AHV Ausgleichskasse

Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/1-3), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 (Urk. 2), forderte die Spida AHV Ausgleichskasse von der X.___, der Y.___ und der Z.___ (letztere beiden Gesellschaften wurden per 1. Januar 2009 von der erstgenannten übernommen, Urk. 1 S. 2 und Urk. 7/5/1) gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 145802.85 (inkl. Verwaltungskosten und Zinsen) nach. Diese Nachveranlagung erfolgte zur Hauptsache aufgrund der Qualifizierung von durch die Pensionskasse der drei Gesellschaften übernommenen Arbeitnehmerbeiträgen im Jahr 2007 als beitragspflichtigen Lohn.


2.    Hiergegen erhob die X.___ am 5. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Spida AHV Ausgleichskasse ersuchte am 29. Mai 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11 und Urk. 15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Rechtsbegehrens vor, gemäss den im Jahr 2007 anwendbaren Statuten der damaligen Pensionskasse der drei betroffenen Gesellschaften hätten die Beiträge der Arbeitgeberinnen die gesetzlich als Minimum vorgesehene Hälfte der gesamten Beiträge überstiegen. Es sei geplant gewesen, die Beiträge mit Wirkung ab 2008 in der Weise anzupassen, dass die Beitragslast neu von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmenden zu gleichen Teilen getragen werden sollte. Zur Abfederung dieser Belastung sei vom zuständigen Pensionskassenorgan beschlossen worden, für das Jahr 2007 zulasten der Pensionskasse im Sinne einer Verteilung eines Teils der freien Mittel „Beitragsferien“ für die Aktiv-Versicherten zu gewähren, wohingegen die Arbeitnehmendenbeiträge ab 2008 wieder von diesen selbst zu finanzieren sein sollten (Urk. 1 S. 4).

    Die vorliegend streitige Übernahme der Arbeitnehmendenbeiträge aus freien Mitteln der Pensionskasse weise eine ganz andere Funktion als Beiträge eines patronalen Wohlfahrtsfonds - welche eine Leistungsverbesserung bezweckten und rechtsprechungsgemäss als beitragspflichtiger Lohn erfasst würden - auf. Zwar seien die Arbeitnehmenden (vordergründig) wirtschaftlich entlastet worden, im Umfang dieser Mittel verkleinere sich indessen das Substrat, welches ansonsten für Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehe. Mangels eines - hier erfolgten - abweichenden Beschlusses müssten nämlich Überschussbeteiligungen den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden, was zu einer Leistungsverbesserung führen würde. In der vorliegenden Situation sei solches nur durch einen Einkauf möglich. Die Übernahme der Arbeitnehmendenbeiträge bezwecke mithin nicht eine Verbesserung des Vorsorgeschutzes (S. 5).

    Wohl erhöhe sich der Nettolohn der Arbeitnehmenden, gleichzeitig reduzierten sich jedoch deren Rentenanwartschaften, sodass keine wirtschaftliche Besserstellung geschehe. Mangels einer „Bereicherung“ könne nicht von einem „Bezug“ des Arbeitnehmers, einer „Entschädigung“, „Zuwendung“ oder einer „Leistung“ des Arbeitgebers im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung gesprochen werden (S. 7).

1.1.2    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beschwerdeführerin zur Thematik des Reglementscharakters des massgeblichen Beschlusses der Pensionskasse, Beitragserlasse erfolgten kollektiv, weshalb es sich nicht um Ermessensleistungen an einzelne Begünstigte handle. Da formelle Reglementsänderungen ein aufwendiges und Kosten verursachendes Verfahren darstellten, werde in der Praxis unter anderem mit Nachträgen zu den Reglementen gearbeitet. Bei formellen Reglementsänderungen wirke eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht konstitutiv, sodass die Änderung unabhängig von einer solchen Genehmigung in Kraft trete. Beitragsferien verletzten die gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Beitragslast nicht und würden von einer Aufsichtsbehörde nicht beanstandet.

    Vor diesem Hintergrund habe ein Beschluss über Beitragsferien den Charakter eines rechtsverbindlichen Reglementsnachtrags (Urk. 11 S. 8 f.).

1.2

1.2.1    Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verwies auf die Rechtsprechung, wonach die Beitragspflicht des Arbeitgebers für Zuwendungen an den Arbeitnehmer auch dann gegeben sei, wenn sie ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber tätige, sofern und solange diese Zuwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Seit jeher sei es für die Bestimmung der AHV-Beitragspflicht nicht darauf angekommen, von wem das Entgelt bezahlt worden sei, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Zuwendung ihre wirtschaftliche Begründung im Arbeitsverhältnis habe (Urk. 6 S. 2). Vorliegend habe der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Übernahme der BVG-Arbeitnehmerbeiträge durch die Firmenpensionskasse im Bestreben gelegen, „die Belastung für die Arbeitnehmenden etwas zu glätten“. Der Grund für die Zuwendung liege mithin klarerweise im Arbeitsverhältnis (S. 3 oben).

    Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor, die Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen und Beiträge eines patronalen Wohlfahrtsfonds könnten nicht miteinander verglichen werden. Es gehe nicht darum, ob die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zu einer Leistungsverbesserung oder einer „Bereicherung“ der Arbeitnehmenden führe oder nicht. Es gehe darum, dass sich der Nettolohn der Arbeitnehmenden vorübergehend erhöht habe, da sie während eines Jahres die Beiträge nicht hätten bezahlen müssen. Damit hätten sie eine Zuwendung erhalten, welche im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Da keine genügende reglementarische Grundlage für die Zuwendung bestanden habe, sei die Zuwendung nicht von der Beitragspflicht ausgenommen (S. 3 Mitte).

1.2.2    In ihrer Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, es tue nichts zur Sache, dass die entsprechend verwendeten Mittel für spätere Leistungsverbesserungen hätten dienen können. Es gehe vielmehr um die Frage, ob massgeblicher Lohn an die Arbeitnehmenden geflossen sei (Urk. 15 S. 2 oben). Vom Arbeitgeber übernommene BVG-Beiträge seien immer massgebender Lohn, es sei denn, es bestehe eine reglementarische Grundlage hierfür (S. 3 unten).

    Die Beschwerdegegnerin bestritt weiter den Charakter einer materiellen Reglementsbestimmung des Beschlusses der Verwaltung der Pensionskasse, da es sich bei einem Verwaltungs- bzw. Stiftungsratsbeschluss nicht um einen materiellen, festen und erschwert abänderbaren Bestandteil der Pensionskassenstatuten handle, sondern um eine zeitlich begrenzt gültige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Es seien nur diejenigen Beiträge der Arbeitgeber von der Beitragspflicht ausgenommen, die aufgrund von Reglement oder Statuten geschuldet seien. Von der Arbeitgeberin nach Gutdünken erbrachte Einlagen könnten nicht berücksichtig werden (S. 4 Mitte).


2.

2.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12-14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.

2.2    Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 8 lit. a AHVV reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen. Unter dem Titel von Art. 8 lit. a AHVV sind von der (AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige, periodische oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende Einlagen handeln. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben. Beiträge patronaler Wohlfahrtsfonds sind grundsätzlich ohne weiteres solchen des Arbeitgebers gleichzustellen. Leistet somit ein Wohlfahrtsfonds anstelle des von der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch hierzu verpflichteten Arbeitgebers, so gehören diese Vorsorgebeiträge unter dem Titel des Art. 8 lit. a AHVV nicht zum massgebenden Lohn (BGE 137 V 321 E. 1.2.3).


3.

3.1    Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich insofern von den von der Rechtsprechung behandelten Fällen, als jenen regelmässig eine Leistungsausrichtung an Versicherte (beziehungsweise eine Kapitaläufnung im Hinblick auf eine solche) zugrunde lag, hier indes lediglich ein Buchungsvorgang zu beurteilen ist, welcher weder zu einer aktuellen noch zukünftigen Leistungsverbesserung führt. Mithin resultiert lediglich ein finanzieller Vorteil für die Versicherten in dem Sinne, dass sie während eines Jahres keine Berufsvorsorgeprämien zu zahlen haben, es findet damit aber einzig eine faktische Besserstellung statt, ohne dass sie irgendwelche Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskassen hätten.

    Zu Recht unbestritten geblieben ist im vorliegenden Prozess, dass der Umstand der Prämienübernahme durch die Vorsorgeeinrichtung (anstelle der Arbeitgeberinnen) nicht von Relevanz ist und einer Verabgabung nicht entgegensteht.

3.2    Zur Beurteilung der verschiedenen möglichen Sichtweisen ist vorwegzuschicken, dass die Beitragserhebung der AHV bei Unselbständigerwerbenden am Bruttolohn der Versicherten anknüpft. Die Höhe der (übrigen) Sozialversicherungsbeiträge ist demgemäss irrelevant für die Höhe der AHV-Beiträge.

    Dies erhellt unter anderem daraus, dass unerheblich ist, ob die Arbeitnehmer das vom Gesetz vorgesehene Maximum der Berufsvorsorgebeiträge von 50 % zahlen oder aber ob der Arbeitgeber (mit reglementarischer/statutarischer Grundlage; im Folgenden: reglementarisch) sämtliche Beiträge selber berappt (welche Ausgestaltung Einfluss auf die Lohnverhandlungen bei der Anstellung haben kann). Auszugehen ist jedenfalls vom Bruttolohn. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes bei gleichzeitiger Tragung der Beiträge einzig durch den Arbeitgeber führt nicht zur Aufrechnung der Hälfte der Beiträge mit entsprechender AHV-Beitragspflicht.

    Eine faktische Besserstellung der Arbeitnehmenden allein steht der Abgabefreiheit der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge demgemäss nicht entgegen.

3.3    Die Durchsicht der Rechtsprechung zeigt, dass das Bundesgericht zur Beurteilung der AHV-Abgabepflicht von Arbeitgeberbeiträgen an Vorsorgeeinrichtungen ein Schwergewicht auf die Gleichbehandlung der Versicherten legt. In diesem Sinne erachtet es Beiträge stets dann als abgabepflichtig, wenn damit die Leistungen zugunsten bloss einzelner und fallweise bestimmter Versicherter verbessert werden. So bestimmt das Bundesgericht, dass freiwillige Kapitaläufnungen zugunsten Einzelner jedenfalls AHV-beitragspflichtig sind.

    Auf der anderen Seite sind Beiträge dann befreit, wenn sie zwingend und zugunsten sämtlicher Versicherter erbracht werden müssen und der Einzelne einen klagbaren Anspruch hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Beitragsordnung auf reglementarischer Grundlage beruht.

3.4

3.4.1    In diesem Sinne verweist das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung darauf, dass die arbeitgeberische Beitragstragung gemäss Reglementsbestimmung entsprechend dem Wortlaut der Verordnung - keine AHV-Beitragspflicht auslöst. Ob hierunter lediglich Bestimmungen im formellen Reglementssinn fallen oder aber sämtliche für alle Versicherten geltenden, das Gleichheitsgebot beachtenden und für eine gewisse Dauer geltenden generell-abstrakten Normen, wurde soweit ersichtlich - bislang nicht beantwortet.

3.4.2    Vorliegend basierten die „Beitragsferien“ für das Jahr 2007 auf einem (einstimmigen) Beschluss der Verwaltung der Genossenschaft Pensionskasse der X.___ vom 18. Dezember 2006 (Urk. 7/5/11 Ziff. 4). Dieser generell-abstrakten Regelung kommt unbestrittenermassen nicht die Qualität einer Reglementsbestimmung im formellen Sinn zu.

3.4.3    Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst indes materielle Reglementsbestimmungen nicht von vornherein aus. Die Intention ist offensichtlich, freiwillige Leistungen an einzelne Versicherte sowie missbräuchliche (im Sinne der Umgehung der Abgabepflicht) Zuwendungen über die Pensionskasse, welche faktisch beitragspflichtigen Löhnen entsprechen, nicht durch Art. 8 lit. a AHVV abzudecken. Dass hierfür eine (dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende) Reglementsbestimmung die beste Gewähr bietet, liegt auf der Hand, weshalb die Verordnungsbestimmung auch entsprechend formuliert wurde. Das Bundesgericht führte in seiner Rechtsprechung indes - leicht erweiternd - aus, dass solche Arbeitgeberbeiträge abgabefrei sind, soweit sie nicht auf ad hoc im Einzelfall abänderbaren normativen Grundlagen basieren. Diese Formulierung lässt durchaus Raum für die Zulässigkeit nicht reglementarischer generell-abstrakter Regelungen. Entscheidend ist, dass ihnen ein dauerhafter Charakter zukommt und es sich nicht um Ermessensleistungen ohne Versicherungscharakter handelt (vgl. dazu vorstehende E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.4).

3.4.4    Der Beschluss betreffend „Beitragsferien“ beinhaltet zweifelsohne eine dauerhafte Komponente, hatte er doch für ein ganzes Kalenderjahr Gültigkeit. Auch entspricht der Beschluss einer nicht ad hoc im Einzelfall abänderbaren normativen Grundlage. Denn nach dem Beschluss wäre ein Zurückkommen der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung nicht ohne weiteres möglich gewesen. Ad hoc abänderbar war im vorliegenden Fall nicht der entsprechende Beschluss, sondern die zuvor geltende reglementarische Bestimmung betreffend Beitragsentrichtung. Diese sah eine Beitragsübernahme der Arbeitgeber - je nach Alter der Arbeitnehmenden - zwischen 57 % und 61 % vor (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Statuten, Urk. 7/5/7) und wurde für ein Jahr auf 100 % angehoben. Solches aber ist durch die Rechtsprechung gedeckt.

    Weiter handelt es sich beim fraglichen Beschluss nicht um eine normative Grundlage mit Bezug auf einen Einzelfall. Darunter versteht die Rechtsprechung eine Regelung für einen einzelnen Versicherten und nicht für einen einzelnen Sachverhalt. Geregelt wurde indes die Beitragsbefreiung sämtlicher Versicherter für ein Kalenderjahr, was insofern nicht als Einzelfall gefasst werden kann. Dass die spontane Regelung für ein Kalenderjahr (und nicht bis auf weiteres) sprachlich auch als Einzelfall gefasst werden könnte, ist irrelevant, weil die bundesgerichtliche Intention klar ist. Mithin wurde eine generell-abstrakte Norm mit einer gewissen zeitlichen Geltungsdauer geschaffen.

3.4.5    In Anbetracht des Beschlusses der Genossenschaftsverwaltung (Urk. 7/5/11) bleibt der Vorsorgeeinrichtung kein Raum, um - je nach Versicherten individuelle Ermessensleistungen zu erbringen. Die Beitragsleistung ist in diesem Sinne nicht freiwillig, sondern jeder Versicherte hat einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber respektive die zugehörige Vorsorgeeinrichtung die beschlossenen „Beitragsferien“ einräumt. Damit ist der fraglichen Leistung der freiwillige Charakter abzusprechen, weshalb diese Vorsorgebeiträge unter dem Titel des Art. 8 lit. a AHVV nicht zum massgebenden Lohn gehören.

3.5    Für eine Abgabefreiheit der Beiträge sprechen auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten. So gab die Beschwerdeführerin zutreffenderweise zu bedenken, dass durch die gewählte Lösung die Arbeitnehmenden wohl wirtschaftlich entlastet, im gleichen Umfang indes die freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung verkleinert worden seien.

    Auch wenn die Versicherten keinen individualisierten Anspruch auf freie Mittel haben, so bilden diese gleichwohl das Substrat, aus welchem ihnen später einmal eine Rente bezahlt wird. Dass bei grösserem Substrat auch bessere (allenfalls freiwillige) Leistungen zu erwarten sind, ist offenkundig. Bei einer Liquidation der Vorsorgeeinrichtung stünde den Versicherten sodann bei individuellem Austritt ein individueller Anteil an den freien Mitteln zu (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Insofern profitierten die Versicherten in der Tat nicht im gleichen Umfang von der Prämienbefreiung für das Jahr 2007.


4.    Im Lichte der Rechtsprechung ist zusammenfassend festzuhalten, dass für die Haltung der Beschwerdegegnerin (AHV-Beitragspflicht auf den von der Pensionskasse übernommenen Arbeitnehmerbeiträgen) einzig der Umstand spricht, dass die Beitragsbefreiung für das Jahr 2007 nicht auf einer formellen statutarischen Grundlage beruht. Für die Sichtweise der Beschwerdeführerin (keine AHV-Beitragspflicht) spricht, dass die Regelung gleichwohl nicht als ad hoc im Einzelfall abänderbar qualifiziert werden kann, dass sie von einer gewissen Dauer ist und dass alle Versicherten gleich behandelt werden. Auch die übrigen Aspekte sprechen gegen eine AHV-Beitragspflicht: Den Versicherten wurden (unter dem Aspekt der Relevanz des Bruttolohnes) weder Leistungen ausgerichtet noch haben sie irgendwelche Anwartschaften erworben, es handelt sich lediglich um eine Ausschüttung freier Mittel im Sinne eines Buchungsvorgangs auf den Konti der Versicherten, welcher Vorgang rechtsprechungsgemäss keine AHV-Beitragspflicht auslöst.

    Damit überwiegen die Argumente gegen die Erfassung der von der Vorsorgeeinrichtung übernommenen Arbeitnehmerprämien als beitragspflichtiges Einkommen, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist.


5.    Im Übrigen enthalten die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügungen weitere Nachträge (Rückzahlungen von zu viel in Rechnung gestellten Beiträgen für die Jahre 2008 bis 2011 bzw. Nachforderungen für das Jahr 2008), welche nicht im Streit liegen und welche nicht dokumentiert sind. Ob in den Nachforderungen für das Jahr 2007 sodann weitere (nicht die vorliegende Thematik betreffende) Anpassungen enthalten sind, kann mangels Dokumentation ebenfalls nicht beurteilt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid kann deshalb nicht ersatzlos aufgehoben werden, sondern es ist die Sache zur Neuverfügung betreffend die weiteren, nicht die Beiträge aus Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen durch die Pensionskasse betreffenden Korrekturen zurückzuweisen.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welcher einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin entspricht - hat diese Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die von der Vorsorgeeinrichtung übernommenen Arbeitnehmerbeiträge für das Jahr 2007 nicht AHV-beitragspflichtig sind, und die Sache wird an die Spida AHV Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie über die übrigen Nachträge betreffend die Jahre 2007 bis 2011 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Silvia Bucher

- Spida AHV Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger