Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2013.00021 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber X.___ mit Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 3/1) ab 1. April 2013 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 74‘412. eine Vollrente (Rentenskala 44) der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 2‘209. zugesprochen und die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar 2013 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 7. März 2013 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2013 erhob mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Altersrente von Fr. 2‘340. zuzusprechen,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 2. April 2013 (Urk. 6),
die weiteren Eingaben des Versicherten vom 15. und 17. April 2013 sowie vom 13. Juni 2013 (Urk. 11, 12 und 21),
die Duplik der Ausgleichskasse vom 4. Juni 2013 (Urk. 18) sowie
die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass der Versicherte am 7. August 2013 auf eigenen Wunsch am Sozialversicherungsgericht vorgesprochen hat, um dem Gerichtsschreiber die Streitsache persönlich zu schildern (vgl. dazu Urk. 22);
in Erwägung, dass
der Versicherte gestützt auf Art. 141 Abs. 1 und Abs. 1bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) das Recht hat, Kontoauszüge zu verlangen, und gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV binnen 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges eine Berichtigung des Auszuges verlangen kann, wobei die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet,
bei Eintritt des Versicherungsfalles, wenn zuvor kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt oder ein Berichtigungsbegehren abgelehnt worden war, eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),
der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, dass gewisse von ihm erzielten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, nämlich beim Hotel Y.___ in Z.___, bei der A.___ in B.___, beim Restaurant C.___ in D.___ und beim Restaurant E.___ in F.___, in seinem individuellen Konto nicht verbucht worden seien (Urk. 1 und 22),
sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber auf den Standpunkt stellte, dass die Abklärungen bezüglich einer A.___ in B.___ ergebnislos verlaufen seien und dass hinsichtlich der übrigen vom Beschwerdeführer genannten früheren Arbeitgeber entsprechende Buchungen im individuellen Konto vorgenommen worden seien, weshalb sich die Rentenberechnung als korrekt erweise und die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 6 und 18),
strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente hat, die auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von mehr als Fr. 74‘412. basiert,
aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten IK-Auszug (mit handschriftlicher Nachführung der mit „Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst“ aufgeführten Arbeitgeber) ersichtlich ist, dass bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - sowohl die in den Restaurants E.___ und C.___ in D.___ erzielten Einkommen (Urk. 7/5/1 S. 1) als auch dasjenige im Restaurant Y.___ in Z.___ (Urk. 7/5/1 S. 2) berücksichtigt wurden,
aus den Akten weiter hervorgeht, dass eine A.___ in B.___ nicht ausfindig gemacht werden konnte und dass eine Unternehmung mit dieser Firma der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft unbekannt ist (Urk. 7/5/5),
die (ähnlich klingende) G.___ AG bestätigte, keine Unterlagen über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers zu besitzen (Urk. 7/5/6),
eine Korrektur der Eintragungen im individuellen Konto, da der Versicherungsfall vorliegend bereits eingetreten ist, nur erfolgen kann, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweise erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),
die im Recht liegenden Urkunden die Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers nicht beweisen, sondern vielmehr deren Richtigkeit stützen und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über keine beweiskräftigen Dokumente oder andere Beweismittel für seine Behauptung, es seien nicht alle erzielten Einkommen verbucht worden, verfügt (vgl. Urk. 9 und 22),
der Beschwerdeführer anlässlich seiner mündlichen Vorsprache und nach Vorhalt des IK-Auszuges (Urk. 7/5 und 7/5/1) sogar weiter ausführte, er könne nicht sagen, welche Einträge falsch seien (Urk. 22),
aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Unrichtigkeit des IK-Auszuges zu beweisen und dessen Unrichtigkeit nicht offenkundig ist, weshalb nach der klaren Bestimmung von Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Abänderung der Eintragungen nicht in Frage kommt,
sich auch das weitere Argument des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Maximalrente nur schon deshalb zustehe, weil er 47 Jahre lang gearbeitet habe (Urk. 1), als nicht stichhaltig erweist, weil dem Beschwerdeführer bereits eine Vollrente im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG (vollständige Beitragsdauer) ausgerichtet wird und kein Fall von Art. 39 AHVG (Rentenaufschub) vorliegt, sondern dem Beschwerdeführer ab 1. April 2013 (nach Vollendung des 65. Altersjahres) eine ordentliche Altersrente ausgerichtet wird,
bei der Rentenberechnung neben der Beitragsdauer eben auch dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater und Art. 34 AHVG), wobei eine Kompensation eines nicht zu einer Maximalrente führenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens durch eine „übererfüllte“ Beitragsdauer – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen ist,
die Rentenberechnung (vgl. dazu das Acor-Berechnungsblatt [Urk. 7/6]) ansonsten und insbesondere auch in rechnerischer Hinsicht unbestritten blieb sowie im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und demzufolge abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm die Rente manchmal erst am 5. oder 6. des Monats ausgerichtet werde (Urk. 22), als nicht stichhaltig erweist, da die Auszahlung gemäss Art. 72 AHVV bis zum 20. Tag des Monats erfolgen soll, was offensichtlich eingehalten wird;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker
EG/WS/IDversandt