Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00022




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 18. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem 1942 geborenen X.___ mit Verfügung vom 16. November 2012 (Urk. 7/10) rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (inklusive Nachzahlung) zugesprochen und die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/17) mit Entscheid vom 5. Februar 2013 (Urk. 2 = Urk. 7/22) abgewiesen hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe des Versicherten vom 6. März 2013 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid erhob mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm - unter Berücksichtigung respektive Anerkennung des gemachten Rentenaufschubes - eine entsprechend höhere Altersrente zuzusprechen,

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 4. April 2013 (Urk. 6) sowie

die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

    nach Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente haben,

    der Anspruch auf eine Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt, entsteht (Art. 21 Abs. 1 lit. b Satz 1 AHVG),

    Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben können und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen können (Art. 39 Abs. 1 AHVG), wobei diesfalls die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]),

    der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV),

    die Altersrente, wenn innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt wird (Art. 55quater Abs. 1 Satz 3 AHVV),

abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV]), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, falsche Auskünfte von Verwaltungs- behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten können, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223),

    der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe sich rechtzeitig vor seiner Pensionierung bei der Beschwerdegegnerin telefonisch gemeldet, aber - entgegen einer telefonischen Zusage der Beschwerdegegnerin - niemals ein Formular für den Rentenaufschub erhalten (Urk. 1),

    er weiter darlegte, dass er auf die höhere Altersrente angewiesen sei und nunmehr durch die Auszahlung der aufgelaufenen Rentenbetreffnisse höhere Steuern bezahlen müsse und somit mehrfach „bestraft“ werde (Urk. 1),

    sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber auf den Standpunkt stellte, dass sie vom Beschwerdeführer keine Aufschubserklärung erhalten habe, sich in ihren Akten kein entsprechender Hinweis ausfindig machen lasse, eine derartige Erklärung überdies schriftlich (und nicht bloss telefonisch) zu erfolgen hätte und der Beschwerdeführer aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass ihm das entsprechende Formular nicht zugestellt worden sei, nichts ableiten könne, weil zum einen keine Rechtspflicht zur Zusendung des Formulars bestehe und zum anderen der Aufschub auch in Briefform geltend gemacht werden könne (Urk. 2 und 6),

    strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine gemäss den Bestimmungen von Art. 55ter AHVV (Zuschlag beim Rentenaufschub) erhöhte Altersrente hat,

    unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Rentenaufschub binnen der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV nicht schriftlich erklärt hat (vgl. zur Rechtsnatur der genannten Frist die Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Ziffer 6311),

    die Schriftform für einen Rentenaufschub ein unabdingbares Gültigkeits- erfordernis darstellt, so dass ein lediglich telefonisch erklärter Aufschub - selbst wenn die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/6) zutreffend sein sollte (wofür es jedoch keinerlei objektive Hinweise oder gar Beweise gibt) - grundsätzlich keine Rechtswirkung entfalten kann,

    überdies auch nicht erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine unzutreffende telefonische Auskunft erteilt hätte, sondern vielmehr festzuhalten ist, dass es auch dafür keine objektiven Anhaltspunkte gibt, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Schutz seines guten Glaubens gemäss dem Vertrauensgrundsatz stützen kann,

    aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde - da der Beschwerdeführer seinerzeit den Aufschub seiner Altersrente nicht (formgültig) erklärt hat und keine objektiven Hinweise für eine falsche Auskunft der Beschwerdegegnerin ersichtlich sind - unbegründet und demzufolge abzuweisen ist;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker