Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2013.00028 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Gemeinde Y.___
Gemeinderat Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___ war bis Ende 2007 Gemeindeammann und Betreibungsbeamter der Gemeinde Y.___ (Urk. 7/61 S. 8 ff). Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gemeinde Y.___ mit Entscheid vom 30. Juni 2010 zur Nachzahlung einer aufgrund dieser Tätigkeit für die Jahre 2003 bis Ende Juni 2006 zu entrichtenden (Netto-)Entschädigung von Fr. 1‘063‘985.75 an X.___ verpflichtet hatte (davon bereits abgezogen AHV-Beiträge, zuzüglich Verzugszinsen; Urk. 7/61 S. 17 ff., insbesondere S. 20 f.) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei der Gemeindeverwaltung Y.___ am 4. September 2012 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt hatte, im Rahmen welcher sie die aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom 30. Juni 2010 nachzuzahlenden Entschädigungen als beitragspflichtige Lohnzahlungen nacherfasst hatte (in Höhe von insgesamt Fr. 1‘311‘302.--; vgl. Urk. 7/61 S. 1 ff. und Urk. 7/62), verfügte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 28. September 2012 Lohnbeiträge für die Jahre 2003 bis 2006 auf diesen Entschädigungen (zuzüglich Verwaltungskosten von je 3 %; Urk. 7/65). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ bei der Ausgleichkasse Einsprache (Urk. 7/72/1-2), welche diese mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 26. März 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit den (sinngemässen) Anträgen, es sei die Reduktion der Verwaltungskosten (im Entscheid) aufzuführen, es sei vom zugesprochenen Forderungsbetrag in Höhe von Fr. 1‘063‘985.75 auszugehen sowie es seien davon die tatsächlichen beruflichen Aufwendungen von Fr. 96‘303.30 in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragte die Ausgleichskasse unter Hinweis darauf, dass sie den angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2013 pendente lite in Wiedererwägung gezogen und durch den Entscheid vom 22. April 2013 (Urk. 7/83) ersetzt habe, die teilweise Gutheissung der Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die (ausdrückliche) Aufnahme der Reduktion der Verwaltungskosten in den Entscheid beantragt habe; im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 (Urk. 9) und Replik vom 29. Mai 2013 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer zur Hauptsache an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde die Gemeinde Y.___ als vom Entscheid über Lohnbeiträge mitbetroffene Arbeitgeberin zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 13). Diese verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Die Ausgleichskasse verzichtete mit Eingabe vom 14. August 2013 unter Hinweis auf die Ausführungen und Darlegungen im angefochtenen Entscheid wie auch in der Vernehmlassung ihrerseits auf Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer und der beigeladenen Gemeinde Y.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Ausgleichskasse hat den angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2013 pendente lite insoweit in Wiedererwägung gezogen, als sie die ursprünglich auf den verfügten Lohnbeiträgen erhobenen Verwaltungskosten (in Höhe von 3 %) im Entscheid vom 22. April 2013 nunmehr nach Massgabe eines tieferen Satzes (0,7 % für die Jahre 2003 und 2004 sowie 0,5 % für die Jahre 2005 und 2006) bemessen und die geschuldeten Verwaltungskosten ausdrücklich von ursprünglich Fr. 3‘973.25 neu auf Fr. 807.35 festgesetzt hat (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/83 E. 3b). Die Verwaltung hat damit dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers entsprochen (vgl. dessen Stellungnahme vom 29. Mai 2013; Urk. 12 S. 1), weshalb der Streit insoweit gegenstandslos geworden ist.
1.2 Hinsichtlich der für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) betreffend den massgebenden Lohn, Art. 9 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zum Begriff der Unkosten sowie Art. 39 AHVV zur Nachzahlung geschuldeter Beiträge kann alsdann auf den angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2013 bzw. den pendente lite erlassenen Entscheid vom 22. April 2013 verwiesen werden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die ihm von der Gemeinde Y.___ aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom 30. Juni 2010 nachzuzahlenden Entschädigungen für seine Tätigkeit als Gemeindeammann und Betreibungsbeamter ahv-rechtlich als massgebender Lohn zu qualifizieren sind. Er erachtet den pendente lite erlassenen Einspracheentscheid vom 22. April 2013 indessen nach wie vor insoweit als unrichtig, als die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Lohn in Höhe von Fr. 1‘311‘302.-- (statt von Fr. 1‘063‘985.75 entsprechend dem ihm im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2010 zugesprochenen Betrag) ausgegangen ist; ebenfalls beanstandet er nach wie vor, dass die Verwaltung die ihm zur Erstreitung dieser Entschädigung entstandenen Prozessführungskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (hauptsächlich Anwaltskosten) in Höhe von Fr. 96‘303.30 nicht als „Berufsaufwendungen“ anerkannt und vom massgebenden Lohn abgezogen hat (vgl. Urk. 1, vgl. auch Urk. 9 und Urk. 12).
2.2 Was den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand bezüglich der Aufwendungen für die Prozessführung betrifft, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, auf welcher normativen Grundlage diese Aufwendungen ahv-rechtlich vom massgebenden Lohn abzugsfähig sein könnten (vgl. Art. 6 ff. AHVV). Soweit er diese (wohl) als Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV von der Beitragspflicht ausgenommen haben will, hat die Verwaltung im Entscheid vom 22. April 2013 jedoch mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass und weshalb diese Aufwendungen nicht „Unkosten“ im erwähnten Sinne darstellen (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 3a). Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen nicht in Frage zu stellen; auch wäre – wie die Verwaltung ebenfalls zu Recht festhielt - selbst die Anerkennung von Aufwendungen unter dem Titel Unkosten durch die Steuerbehörde für die Ausgleichskasse grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 274/03 vom 2. August 2004 E. 4.1). Anzumerken ist zudem, dass mit den erwähnten Auslagen ohnehin nicht Zahlungen im Streite liegen, welche als Entschädigungen (des Arbeitgebers) für bei der Ausführung der Arbeit entstandene Auslagen vom massgebenden Lohn auszunehmen wären (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVV), und dem Beschwerdeführer diese Auslagen überdies – soweit angemessen erscheinend - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Zusprache einer Parteientschädigung bereits ersetzt worden sind (Urk. 7/61 S. 20). Aber auch zum beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach der Beitragserhebung zu Unrecht ein massgebender Lohn in Höhe von insgesamt Fr. 1‘311‘302.-- zugrunde gelegt worden sei, hat die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 nachvollziehbar und zutreffend Stellung bezogen und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Gemeinde Y.___ gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 30. Juni 2010 geschuldete Nachzahlungsbetrag in Höhe von Fr. 1‘063‘985.75 unter Verrechnung der vom Beschwerdeführer seinerseits der Gemeinde Y.___ gegenüber geschuldeten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 247‘316.35 mit dem nachzuzahlenden Bruttolohn in Höhe von Fr. 1‘311‘302.20 zustande gekommen ist (Urk. 6 unter Hinweis auf Urk. 7/61/18 E. 3.3). Die Zugrundelegung eines Einkommens in Höhe von insgesamt Fr. 1‘311‘302.-- erweist sich damit als korrekt, unterliegt doch im Beitragssystem der AHV das Bruttoeinkommen der Beitragspflicht.
2.3 Den Darlegungen der Verwaltung ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann beim Verweis auf deren Ausführungen sein Bewenden haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, in anderen Worten wiederzugeben beziehungsweise zu wiederholen, was die Verwaltung im Lichte der Akten in den wesentlichen Zügen zutreffend und im Ergebnis richtig dargetan und womit sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander gesetzt hat. Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht durch den pendente lite ergangenen Entscheid vom 22. April 2013 gegenstandslos geworden ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann