Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2013.00029 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 18. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1942, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab 1997 als Nichterwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 7/22/3). Mit „Beitragsverfügungen Akonto“ vom 7. Februar 2003 (Urk. 7/39), vom 29. Januar 2004 (Urk. 7/12), vom 27. Januar 2005 (Urk. 7/29), vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/43) und vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/47) erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten für die Jahre 2003 bis 2007 Beiträge für Nichterwerbstätige. Der Beitragsbemessung legte sie dabei jeweils ein gestützt auf die vorangehende Beitragsperiode ermitteltes massgebendes Vermögen von Fr. 308‘552.-- beziehungsweise für das Jahr 2007 ein solches von Fr. 430‘000.-- zugrunde.
Nach Eingang der Steuermeldungen vom 6. Juni 2008 für die Jahre 2003 bis 2005 (Urk. 7/61-63) ersetzte die Ausgleichskasse die „Beitragsverfügungen Akonto“ für die betreffenden Jahre durch drei Nachtragsverfügungen vom 9. Juni 2008 (Urk. 7/64), gemäss welchen für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 ein Guthaben zu Gunsten des Versicherten von jeweils Fr. 82.40 resultierte. Diese Guthaben wurden dem Konto des Versicherten am 13. Juni 2008 gutgeschrieben (Urk. 7/100 S. 10 unten, vgl. auch Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3).
1.2 Mit „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 betreffend das Jahr 2006 (Urk. 7/76) ersetzte die Ausgleichskasse die „Beitragsverfügung Akonto“ vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/43). Der Beitragsbemessung legte sie ein gemäss Kasseneinschätzung massgebendes Vermögen von Fr. 308‘552.-- zugrunde, womit ein ausgeglichener Saldo resultierte.
Unter Bezugnahme auf diese Verfügung teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/90/35-36) mit, dass die definitiven Beitragsbemessungsgrundlagen für die Jahre 2006 und 2007 schon lange bekannt seien; per 31. Dezember 2006 habe das massgebende Vermögen Fr. 118‘691.-- und per 31. Dezember 2007 Fr. 295‘670.-- betragen. Er ersuchte die Ausgleichskasse um eine definitive Abrechnung der AHV-Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 sowie um Abrechnung und Auszahlung von Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge.
Am 28. Februar 2012 forderte der Versicherte die Ausgleichskasse auf, in Bezug auf die Beiträge für die Jahre 2006 und 2007, die zuviel bezahlten Beiträge in den Jahren 2003 bis 2007 und die Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2007 zuviel bezahlten Beiträge eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (Urk. 7/79). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 (Urk. 7/84) verlieh er dieser Forderung Nachdruck, nachdem die Ausgleichskasse ihn am 29. März 2012 um Geduld bis zur Beendigung der notwendigen Abklärungen gebeten hatte (Urk. 7/90/30). Am 22. Februar 2013 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass gewisse Informationen des Steueramts noch ausstehend seien, welche es abzuwarten gelte (Urk. 7/87).
In der Folge nahm die Ausgleichskasse die Eingaben des Versicherten vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/90/35-36) und vom 28. Februar 2012 (Urk. 7/79) als Einsprache gegen die „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 (Urk. 7/43) entgegen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/89 = Urk. 2) hob sie die „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 auf und schrieb die Einsprache als gegenstandslos geworden ab.
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 28. März 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 (Urk. 2) und beantragte im Wesentlichen, dieser sei aufzuheben, und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, betreffend die Jahre 2006 und 2007 definitive Nachtragsverfügungen zu erlassen, ihm die in diesen Jahren zuviel bezahlten Beiträge samt Vergütungszinsen gutzuschreiben und eine Vergütungszins-Gutschrift für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge zu veranlassen. Des Weiteren sei verbindlich zu prüfen, ob der Anspruch auf Vergütungszinsen betreffend die Jahre 2003 bis 2005 und das Recht auf Erlass von Nachtragsverfügungen betreffend die Beitragsjahre 2006 und 2007 verjährt sei. Sodann sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, zu erklären, weshalb sie die gewünschten Dokumente nicht erstellt habe, und seien allfällige Vergehen der Ausgleichskasse durch das Gericht den zuständigen Behörden zu melden (Urk. 1/1 S. 1 f. Ziff. 1-5).
Mit Verfügung vom 11. April 2013 (Urk. 4) setzte das hiesige Gericht der Ausgleichskasse Frist an zur Erstattung der Beschwerdeantwort. Es erwog, dass die „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 wohl zur Wahrung der Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erlassen worden sei (E. 1). Des Weiteren hielt es fest, dass die Beschwerde, soweit sie die Gutschrift von Zinsen im Zusammenhang mit zuviel bezahlten Beiträgen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie die definitive Festsetzung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2007 betreffe, als Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen werde (E. 3). Das Gericht forderte die Ausgleichskasse auf, insbesondere unter diesen Gesichtspunkten Stellung zur Beschwerde zu nehmen.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 (Urk. 6) beantrage die Ausgleichskasse bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2006 das Nichteintreten auf die Beschwerde und bezüglich der übrigen Punkte die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
Am 22. Mai 2013 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um zu erklären, ob er sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin anschliesse oder ob er an seiner Beschwerde festhalte und wenn ja mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und ergänzte seine Anträge. Am 25. Juni 2013 kam er der Aufforderung des hiesigen Gerichts zur Verbesserung seiner Eingabe (vgl. Urk. 13) nach (Urk. 15-16). Am 27. Juni 2013 wurden die Eingaben des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/95-97), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass für den Erlass der „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 betreffend das Beitragsjahr 2006 keine Grundlage bestanden habe, da Akontobeiträge erst nach einem Mahn- und Befragungsverfahren durch eine Verfügung festgesetzt werden dürften, wenn der Versicherte die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt habe. Ein solches sei vorliegend nicht durchgeführt worden und zudem habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Auskünfte bereits erteilt. Deshalb sei die „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 aufzuheben und erweise sich die Einsprache des Beschwerdeführers als gegenstandslos (Ziff. 1 lit. c).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde (Urk. 1/1) seine Verärgerung über das Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihre Nichtreaktion auf seine diversen Eingaben zum Ausdruck. Er machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei nie auf seine berechtigten Einwendungen und Fragen eingegangen und habe sich geweigert, definitive Verfügungen betreffend die Jahre 2006 bis 2007 zu erlassen und ihm Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge auszurichten. Sie habe das Verfahren zu Unrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Urk. 1/1 S. 3 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) äusserte die Beschwerdegegnerin ihr Bedauern darüber, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend die Vergütungszinsen für zuviel bezahlte Beiträge in den Jahren 2003 bis 2005 schuldig geblieben zu sein (S. 2 Ziff. 2) und entschuldigte sich für die lange Verfahrensdauer im Zusammenhang mit der definitiven Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 (S. 3 lit. d). Sie brachte vor, dass sich die Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Vergütungszinsen für zuviel bezahlte Beiträge in den Jahren 2003 bis 2005 als gegenstandslos erweise, da die Vergütungszinsen nunmehr berechnet worden seien und dem Beschwerdeführer demnächst ausbezahlt würden (S. 2 Ziff. 2). Die persönlichen Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 seien nach Erhalt der erforderlichen Angaben der Steuerbehörden mit Verfügungen vom 19. April 2013 nun ebenfalls festgesetzt und die resultierenden Guthaben dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden (S. 3 lit. c am Ende). Die Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich der definitiven Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2007 erweise sich somit ebenfalls als hinfällig (S. 4 oben). Was schliesslich den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 anbelange, so hätte dieser gar nicht erlassen werden müssen beziehungsweise hätte ein Nichteintretensentscheid ergehen sollen. Da mit „Beitragsverfügung Akonto“ vom 26. Januar 2006 bereits von derselben Bemessungsgrundlage für dieselbe Periode ausgegangen worden sei, hätte die „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 gar nicht erlassen werden dürfen. Sie sei als nichtig zu betrachten. Da die persönlichen Beiträge für das Jahr 2006 mit Verfügung vom 19. April 2013 nun definitiv festgesetzt worden seien, sei diesbezüglich infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten (S. 4 Mitte).
2.4 In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2013 (Urk. 11) ergänzte der Beschwerdeführer seine beschwerdeweise gestellten Anträge im Wesentlichen dahingehend, dass die inzwischen ergangenen Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013 aufzuheben seien, falls diesbezüglich die Verjährung beziehungsweise Verwirkung eingetreten sein sollte (S. 2 Ziff. 2.1-2). Sodann beantragte er die Rückgängigmachung der Zinsabrechnungen und Zinsgutschriften, falls diesbezüglich die Verjährung beziehungsweise Verwirkung eingetreten sein sollte, und machte einen zusätzlichen Zinsanspruch für die Jahre 2003 bis 2005 geltend (S. 2 f. Ziff. 2.3-5).
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
3.3Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvorkehren.
Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehend E. 3.1) im vorliegenden Verfahren ist zunächst der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2013 (Urk. 2). In diesem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 aufgehoben und die Einsprache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Einspracheentscheid richtet, ist im vorliegenden Verfahren somit strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 zu Recht aufgehoben und die Einsprache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (vgl. vorstehend E. 3.2).
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht überprüfbar sind demgegenüber die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013 (Urk. 7/95). Diesbezüglich ist zunächst das Einspracheverfahren zu durchlaufen und ein gerichtlich anfechtbarer Einspracheentscheid zu erwirken (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer Anträge im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 19. April 2014 stellte (vgl. Urk. 11), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung der Verfügungen unter dem Gesichtspunkt der Verjährung- beziehungsweise Verwirkung (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 3.2 und Urk. 11).
4.2 Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AHVV hat die beitragspflichtige nichterwerbstätige Person im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten, welche von der Ausgleichskasse aufgrund des voraussichtlichen Renteneinkommens und Vermögens bestimmt werden. Die Akontobeiträge können angepasst werden (Abs. 1 - 3). Die beitragspflichtige Person hat der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen zu melden (Abs. 4). Erst wenn innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt werden, setzt die Ausgleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5). Die definitive Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung beziehungsweise in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden (Art. 29 Abs. 3 und Abs. 4 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten (definitiven) Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
Des Weiteren hat die Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss die Möglichkeit, durch den Erlass einer provisorischen Beitragsverfügung die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG zu wahren (ZAK 1992 S. 314 ff.; Urteil des Bundesgerichts H 176/04 vom 23. Februar 2005 E. 1.3 mit Hinweisen). Provisorische Beitragsverfügungen, die der Wahrung der Verwirkungsfrist dienen, haben rechtsprechungsgemäss nicht ohne weiteres eine darüber hinausgehende Funktion (vgl. ZAK 1992 S. 314 ff.).
4.3 Mit „Beitragsverfügung Akonto“ vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/43) erhob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Beiträge für das laufende Beitragsjahr. Diese „Beitragsverfügung Akonto“ erging nicht aufgrund des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer im AHV-Beitragsverfahren im Sinne von Art. 24 Abs. 5 AHVV Obliegenheiten verletzt habe, und zum Zeitpunkt des Erlasses dieser „Beitragsverfügung Akonto“ hat auch keine Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG gedroht, da die Verwirkung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AHVG erst dann eintritt, wenn innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, keine Verfügung ergeht. Damit stellt die „Beitragsverfügungen Akonto" vom 26. Januar 2006 ungeachtet der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung keine Verfügung dar, welche hätte in Rechtskraft erwachsen können.
4.4 Am 25. November 2011 ersetzte die Beschwerdegegnerin die „Beitragsverfügung Akonto“ vom 26. Januar 2006 betreffend das Jahr 2006 durch eine „Nachtragsverfügung Akonto“ (Urk. 7/76). Diese Verfügung erging offensichtlich zur Wahrung der Verwirkungsfrist für die Beitragsfestsetzung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (vgl. auch Urk. 7/81), weshalb sie als rechtlich verbindliche, anfechtbare Verfügung und entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung (vgl. vorstehend E. 2.3) nicht als nichtig zu qualifizieren ist.
Die „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer noch im Jahr 2011 (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2011, 7/90/35-36) und damit rechtzeitig zugestellt, womit die Verwirkung für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2006 ein für alle Mal ausgeschlossen war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung behält eine rechtzeitig zugestellte Verfügung ihre die Verwirkung ausschliessende Kraft selbst dann, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss; mit der berichtigenden Verfügung dürfen jedoch keine höheren als die fristgemäss verfügten Beiträge einverlangt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 176/04 vom 23. Februar 2005 E. 1.3).
4.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hätte die Beschwerdegegnerin die Zulässigkeit der „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 unter dem Aspekt der Fristwahrung prüfen und diese - wie dargelegt (vorstehend E. 4.4) - bejahen müssen. Stattdessen hat sie die „Nachtragsverfügung Akonto“ vom 25. November 2011 aufgehoben und das Einspracheverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, was sich als falsch erweist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
5.
5.1 Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfahren anstrengte, liegt letztlich hauptsächlich im Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der definitiven Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 (und damit verbunden dem Ausgleich mit den in diesen Jahren geleisteten Akontobeiträgen samt Zinsabrechnung) sowie der Abrechnung und Gutschrift von Zinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge begründet.
Sinngemäss erhob der Beschwerdeführer somit Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche im Folgenden zu prüfen ist.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte zum einen die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Erlass von definitiven Nachtragsverfügungen betreffend die Beitragsjahre 2006 und 2007 und zur Abrechnung und Gutschrift der in diesen Jahren zuviel bezahlten Beiträge samt Vergütungszinsen (vgl. vorstehend E. 2.1).
Nach Erhalt der Steuermeldungen vom 27. November 2012 betreffend die Jahre 2006 und 2007 (Urk. 7/82) erliess die Beschwerdegegnerin am 19. April 2013 die definitiven Beitragsverfügungen (Rektifikate) für die Jahre 2006 und 2007. Wie sich aus dem Konto-Auszug vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/100) ergibt, nahm sie in der Folge den Ausgleich mit den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 geleisteten Akontobeiträgen vor und schrieb die zuviel entrichteten Beiträge am 19. April 2013 dem Konto des Beschwerdeführers gut. Am 8. Mai 2013 wurde dem Konto des Beschwerdeführers zudem der Vergütungszins für die in den Jahren 2006 und 2007 zuviel bezahlten Beiträge gemäss Abrechnung vom 19. April 2013 (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013, Urk. 7/97) gutgeschrieben (Urk. 7/100 S. 11).
Mit dem Erlass der Verfügungen vom 19. April 2013, der Abrechnung des Vergütungszinses vom 19. April 2013 und den am 19. April und 8. Mai 2013 veranlassten Gutschriften ist die Beschwerdegegnerin den Begehren des Beschwerdeführers - unabhängig vom Entscheid in der Sache – nachgekommen. Damit ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse zur Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung, welche hier allein strittig ist, weggefallen.
Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Überdies besteht ungeachtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung nach Wegfall des aktuellen Interesses auch kein Anspruch auf die Feststellung, ob die gerügte Rechtsverletzung stattgefunden hat (BGE 123 II 285 E. 4a).
Betreffend die definitiven Nachtragsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie die Abrechnung und Auszahlung der in diesen Jahren zuviel geleisteten Beiträge samt Zinsen ist die Beschwerde demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3 Zum anderen beantragte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Abrechnung und Gutschrift der Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge (vgl. vorstehend E. 2.1).
Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013 (Urk. 7/96) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge eine Abrechnung der Vergütungszinsen per 13. Juni 2008 vornahm. Aus dem Konto-Auszug vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/100) geht sodann hervor, dass die errechneten Zinsen dem Konto des Beschwerdeführers am 8. Mai 2013 gutgeschrieben wurden (Urk. 7/100 S. 11).
Damit ist die Beschwerdegegnerin dem Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen, womit sein aktuelles Rechtsschutzinteresse zur Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung auch bezüglich der Abrechnung und Gutschrift der Vergütungszinsen für die in den Jahren 2003 bis 2005 zuviel bezahlten Beiträge weggefallen ist und die Beschwerde auch diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Sollte der Beschwerdeführer mit den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht nicht einverstanden sein, hat er bei der Beschwerdegegnerin den Erlass einer Verfügung zu beantragen.
5.4 Die vom Beschwerdeführer gerügte Untätigkeit der Beschwerdegegnerin ist im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Unerheblich ist dabei, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragte, das Gericht habe die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Gründe für ihr Untätigsein anzugeben, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort die Gründe für die im vorliegenden Fall eingetretenen unbefriedigenden Verzögerungen dargelegt (Urk. 6 S. 3 f. lit. d).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Meldung allfälliger Vergehen der Beschwerdegegnerin bei den zuständigen Behörden beantragte, ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht gemäss Art. 72 AHVG nicht Aufsichtsinstanz über die Beschwerdegegnerin ist, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, soweit darauf einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. Februar 2013 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächRyf