Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00033




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 14. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


AHV-Ausgleichskasse IMOREK

Murtenstrasse 137 A, Postfach 5259, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1923, meldete sich am 15. November 2010 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (Urk. 8/1). Gestützt auf die Angaben in der Anmeldung sowie auf die entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 8/1/6), sprach die AHV-Ausgleichskasse IMOREK (nachfolgend: IMOREK) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu (Verfügung vom 19. Januar 2011 [Urk. 8/8]).

    Gegen dieses Verfügung liess der Versicherte am 21. Februar 2011 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihm bereits rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades auszurichten (Urk. 8/9). Mit Entscheid vom 8. April 2011 (Urk. 8/19) wies die IMOREK die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. August 2012 (Urk. 8/30) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufgehoben wurde, als damit der Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung vor dem 1. Dezember 2009 verneint wurde, und wies die Sache an die IMOREK zurück, damit sie sachdienliche Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 neu verfüge (Prozess AB.2011.00053).

1.2    In der Folge holte die IMOREK beziehungsweise die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, bei Dr. Z.___ einen neuen Bericht ein (vgl. Urk. 8/33).

    Mit Verfügungen vom 7. Januar 2013 (Urk. 8/39-40) sprach die IMOREK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar bis 31. März 2008 eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit mittleren Grades beziehungsweise ab 1. April 2008 bis 30. November 2009 eine solche für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar 2013 (Urk. 8/42) mit dem sinngemässen Antrag, es sei dem Versicherten bereits ab 1. Mai 2006 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen, wies die IMOREK mit Entscheid vom 21. März 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/47) ab.


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Sohn des Versicherten, Y.___, mit Eingabe vom 23. April 2013 (Poststempel [Urk. 1]) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei dem Versicherten auch für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2008 eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen. Die IMOREK schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Akten (Urk. 8/1-55). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 14. November 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.2    Vorliegend ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in den Jahren 2006 bis 2008 zu prüfen, weshalb die damals gültig gewesenen Normen zur Anwendung kommen und nachfolgend – soweit nicht anders vermerkt – auch in der seinerzeit gültig gewesenen Fassung zitiert werden. Demgegenüber sind namentlich die erst seit 1. Januar 2011 gültigen Änderungen von Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in diesem Prozess nicht zu berücksichtigen.


2.

2.1    Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben gemäss Art. 43bis AHVG Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar (Abs. 5).

2.2    Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

    Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

-    Ankleiden, Auskleiden;

-    Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

-    Essen;

-    Körperpflege;

-    Verrichtung der Notdurft;

-    Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E4a).

2.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a.    in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b.    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c.    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

2.4    Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:

-    beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);

-    bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;

-    bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).

    Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153 f., 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis).

2.5    Bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 66bis Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV).

2.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Anmeldung vom 3. Dezember 2010, die von DrZ.___ am 12. November 2012 bestätigt worden seien, ab Januar 2007 in vier Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe benötige. Nach Ablauf des Wartejahres habe er somit ab Januar 2008 Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung. Ab Januar 2008 benötige der Beschwerdeführer in sechs Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe, weshalb ab April 2008, mithin drei Monate nach der Verschlechterung, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bestehe. Somit seien die Voraussetzungen für eine mittlere Hilflosenentschädigung ab Januar 2008 und für eine schwere Hilfslosenentschädigung ab April 2008 erfüllt.

3.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, sein Hausarzt, DrZ.___, habe bestätigt, dass bereits seit Januar 2006 eine Pflegebedürftigkeit (schweren Grades) bestanden habe (Urk. 1; vgl. Urk. 3/5). Sinngemäss wurde beantragt, es sei dem Versicherten auch für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2008 eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen.

3.3    Strittig und zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer auch vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2008 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat.


4.

4.1    Der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV vom 15. November 2010 (Urk. 8/1) lassen sich folgende Angaben zur Hilflosigkeit entnehmen (S. 3).

-beim Ankleiden/Auskleiden:seit Januar 2007

-beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen:seit Januar 2008

-beim Essen (Zerkleinerung der Nahrung):seit Januar 2007

-bei der Körperpflege (Waschen/Kämmen/
Rasieren/Baden/Duschen):seit Januar 2006

-bei der Verrichtung der Notdurft (Ordnen der Kleider/
Körperreinigung/Überprüfung der Reinlichkeit):seit Januar 2006

-bei der Fortbewegung (im Freien/Pflege gesellschaft-
licher Kontakte):seit Januar 2006

    Seit Januar 2006 benötige der Beschwerdeführer dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe (Verabreichung der Medikamente, Spitex und Haushaltsdienst als Unterstützung). Seit Januar 2007 müsse er tagsüber und nachts überwacht werden (S. 4).

    DrZ.___ bestätigte am 20. November 2010 die genannten Angaben (Urk. 8/1 S. 6).

4.2    Nachdem der Beschwerdegegnerin im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012 (Urk. 8/30) aufgetragen worden war, weitere Abklärungen vorzunehmen, wandte sie beziehungsweise die IVStelle sich erneut an Dr. Z.___ (Urk. 8/32).

    In seinem Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 8/33) bestätigte Dr. Z.___ nochmals, dass die Angaben über die Hilflosigkeit in der Anmeldung zutreffend seien und mit seinen Feststellungen übereinstimmten. Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen:

Progrediente Alzheimer-Demenz (KSW 01/11)

- Verdacht auf Lewy-body Demenz mit ausgeprägter Apraxie und szenischen Halluzinationen

Gering differenziertes Urothelkarzinom der Harnblase (pT1, G3) (ED 01/09)

- TURB am 15.01.09

- Unauffällige Zystoskopie am 16.11.10 (KSW)

Arterielle Hypertonie

Benignes Prostatasyndrom Stadium II

- TURP am 22.01.09 (KSW)

Verdacht auf M. Menière (04/08)

Maligner Riesenzelltumor interdigital I/II Fuss links

- Exzision, Nachresektion und Thiersch (1995, KSW)

Basaliom Nasenflügel links exzidiert (Dr. Wille 1993)

    DrZ.___ führte weiter aus, dass er den Beschwerdeführer erstmals im Januar 2008 wegen einer Mykose/Onychomycose am Fuss gesehen habe. Eine dementielle Entwicklung sei ihm zum ersten Mal im April 2008 aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe eine gewisse Vergesslichkeit und Schwierigkeiten bei der Suche nach Wörtern beklagt. Er habe die Unterlagen seines Vorgängers (von dem er die Praxis übernommen habe) nochmals durchgesehen. Soweit er dessen handschriftliche Notizen habe lesen können, seien darin keine spezifischen und objektivierbaren Hinweise auf eine Demenz vorhanden. Allerdings müsse man beachten, dass Patienten mit einer dementiellen Entwicklung meist erst spät einen Arzt aufsuchten; die ersten, die etwas merkten, seien die Angehörigen. Deshalb könne es gut sein, dass die Situation des Beschwerdeführers bereits vor den erwähnten Daten schlechter gewesen sei. Erstmals durch ihn dokumentierte psychotische Symptome seien im November 2009 aufgetreten.


5.

5.1    Aus den Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Sohnes in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, die von DrZ.___ wiederholt bestätigt wurden, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2006 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Seit Januar 2007 ist dies auch bei zwei weiteren Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden sowie Essen) der Fall. Schliesslich benötigte er seit Januar 2008 auch Hilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, womit ab diesem Zeitpunkt eine Hilfsbedürftigkeit bei allen oben in E. 2.2 genannten Tätigkeiten besteht (vgl. E. 4.1).

5.2    Weiter geht aus der Anmeldung hervor, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2006 dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötigte (Verabreichung von Medikamenten, Spitex; Urk. 8/1/4). Auch dieser Umstand wurde von Dr. Z.___, dem selbst allerdings eine dementielle Entwicklung erst im April 2008 aufgefallen war und der auch in der Krankenakte keine früheren Hinweise auf eine solche Erkrankung finden konnte, (wenigstens) im Ergebnis bestätigt. Die Beschwerdegegnerin zog diesen Umstand auch nicht in Zweifel. Soweit der Beschwerdeführer aber offenbar allein aus der genannten Tatsache, wonach er seit Januar 2006 dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige, einen Rechtsanspruch auf eine Hilflosenentschädigung ableiten will (vgl. dazu Urk. 1 und insbesondere Urk. 3/5), kann ihm nicht gefolgt werden.

5.3

5.3.1    Wie in E. 2.2 dargelegt wurde, genügt es gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV für die Annahme einer schweren Hilflosigkeit im Rechtssinne nicht, wenn die betreffende Person der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Hinzukommen muss, dass die Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Dies ist beim Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – seit Januar 2008 der Fall, seitdem er auch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen Hilfe benötigt.

    Entsprechendes gilt für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. dazu im Einzelnen E. 2.3). Nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ist von einer mittleren Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Eine derartige Überwachung ist beim Beschwerdeführer nach den – von Dr. Z.___ bestätigten – Angaben in der Anmeldung ab Januar 2007 notwendig (Urk. 8/1 S. 4 Ziff. 4.4). Im Gegensatz zur Regelung in Art. 37 Abs. 1 IVV (schwere Hilflosigkeit) genügt bei Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV das alternative Vorliegen der Kriterien „dauernde Pflege“ oder „persönliche Überwachung“ nicht; die letztgenannte Bestimmung verlangt vielmehr eine dauernde persönliche Überwachung. Letzteres ist – wie ausgeführt – nach den Angaben in der Anmeldung erst ab Januar 2007 notwendig, weshalb insoweit nicht entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer bereits ab Januar 2006 bei der Medikamenteneinnahme auf Hilfe angewiesen ist (Urk. 8/1 S. 4 Ziff. 4.2). Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit mittleren Grades erst ab Januar 2007 gegeben sind, als in insgesamt fünf alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. oben E. 4.1) Hilfe notwendig geworden ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Zum gleichen Zeitpunkt ist auch die (alternative) Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV erfüllt worden (zwei alltägliche Lebensverrichtungen und dauernde persönliche Überwachung), was aber nichts daran ändert, dass die Kriterien für eine mittlere Hilflosigkeit erst ab Januar 2007 als erfüllt anzusehen sind.

    Zu ergänzen ist, dass das AHVG (in der anzuwendenden Fassung, E. 1.2 hievor) im Gegensatz zum IVG keine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades kannte (vgl. Art. 43bis Abs. 1 AHVG; zur heutigen Regelung die seit 1. Januar 2011 geltenden Fassungen von Art. 43bis Abs. 1 und Abs. 1bis AHVG).

5.3.2    Demzufolge hat der Beschwerdeführer – nach Ablauf des in Art. 43bis Abs. 2 AHVG vorgesehenen Wartejahres – ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und ab 1. April 2008 - nach Ablauf von drei Monaten seit der im Januar 2008 eingetretenen Verschlechterung (Art. 66bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV) – auf eine solche für eine Hilflosigkeit schweren Grades. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- AHV-Ausgleichskasse IMOREK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker