Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2013.00036 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 28. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
medisuisse
Ausgleichskasse
Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche ihm durch die Ausgleichskasse Medisuisse ausgerichtet wird. Bis Ende Juli bzw. Ende August 2012 wurden ihm überdies Kinderrenten (zur Altersrente) für seine Söhne Y.___, geboren 18. Dezember 1992, und Z.___, geboren 7. Juni 1994, ausgerichtet. Mit Verfügungen vom 25. Februar 2013 verneinte die Ausgleichskasse einen (einstweiligen) weiteren Anspruch auf Kinderrenten, was sie zur Hauptsache damit begründete, dass die Ausbildung von Y.___ (per Ende Juli 2010) und Z.___ (per Ende August 2012) nach erlangter Matura infolge Militärdienstes unterbrochen sei (Urk. 6/4-6). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 3. März 2013 (Urk. 6/7) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. April 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 30. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und weiterer Ausrichtung der Kinderrenten (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2013 (Urk. 7; und ein weiteres Mal am 24. Oktober 2013; Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht - in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 2 AHVG - für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
1.2 Nach Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
1.3 Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten gemäss Abs. 3 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (lit. a.); Militär- und Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c).
1.4 In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49ter AHVV (Beendigung und Unterbrechnung der Ausbildung) wird sodann in Bezug auf Abs. 3 Folgendes ausgeführt:
„Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungsfreie“ Zeiten darunter fallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventinnen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbeginn an der Universität oder einer anderen Institution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann, wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als 4 Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vorlesungsbeginn Mitte September). Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Militärdienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von 4 Monaten (bis zur Fortsetzung der Ausbildung) als übliche unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Vorbehalten bleibt auch in dieser Zeit die noch zulässige Einkommenslimite von Art. 49bis Abs. 3.
Wer heute in der Schweizer Armee Dienst leistet, erhält im Monat rund 2000 Franken (ein(e) Rekrut(in) erhält pro Tag 62 Franken Erwerbersatz und 4 Franken Sold), nebst Kost und Befreiung der Krankenkassenprämie. In Beförderungs- und Gradänderungsdiensten wird mit dem EO-Taggeld und Sold plus Soldzulage schnell einmal ein Einkommen von 3000 bis 4000 Franken erreicht. Diese doch recht beachtlichen Einkommen rechtfertigen es, während Ausbildungsunterbrüchen wegen Zivil- oder Militärdienst grundsätzlich keine Waisen– und Kinderrenten mehr fliessen zu lassen.
Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn ein WK oder eine Rekrutenschule in eine unterrichtsfreie Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitte gelegt wird. Das ist beispielsweise bei einer RS (dauert heute je nach Truppengattung 18 oder 21 Wochen) möglich, wenn sie zwischen Matura und Studienbeginn absolviert wird, was heute je nach RS-Dauer und Studienrichtung allerdings nicht mehr so häufig praktiziert wird. Denn im Normalfall dauert eine übliche unterrichtsfreie Zeit selten länger als 15 oder 16 Wochen, weshalb eine RS von rund 5 Monaten darin kaum mehr Platz hat. Die Rekrutin oder der Rekrut kann jedoch in Kauf nehmen, eine kurze Zeit an der Uni zu verpassen. Oder sie/er fraktioniert die RS, so dass die einzelnen „RS-Abschnitte“ in den üblichen Semesterferien geleistet werden können. Lässt hingegen jemand wegen des Militär- oder Zivildienstes ein oder zwei Semester aus bzw. beginnt erst später mit dem Studium, besteht während des Dienstes kein Anspruch auf Waisen- bzw. Kinderrenten. Daraus ergibt sich, dass eine Rekrutenschule am Stück nur noch selten als Ausbildungszeit gilt. Nur wer das Modell „Militärdienst während unterrichtsfreien Zeiten“ wählt, soll nicht schlechter gestellt werden als ein(e) Student(in), der (die) während den Semesterferien (übliche unterrichtsfreie Zeiten) mit einem Job Geld verdient. Längere Dienstleistungen (Durchdienen, Abverdienen in der Folge) sind indessen nur mit Auslassen von Semestern möglich, also mit einem Ausbildungsunterbruch, während dem keine Waisen- und Kinderrenten ausgerichtet werden.
Mit dieser Bestimmung sollen die „bezahlten“ Ausbildungsunterbrüche klar auf die objektiv notwendigen eingegrenzt werden, was grundsätzlich bereits der heutigen gängigen Praxis entspricht.“
1.5 Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361; in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 9C_239/2014; vgl. RWL Rz 3361.1, in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
2.
2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Söhne Y.___ und Z.___ die Maturitätsprüfungen im Jahr 2012 bestanden hätten. Infolge der zu leistenden Rekrutenschulen sei die Aufnahme des Studiums erst ab dem Herbstsemester 2013/14 vorgesehen. Die von beiden Söhnen neben der Rekrutenschule in diesem Zeitraum (auch) absolvierten Praktika würden keine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium darstellen und daher nicht als Ausbildung anerkannt. Die Ausbildung gelte daher mit der Erlangung der Maturität als unterbrochen, auch wenn mit der Matura erst ein Zwischenziel erreicht sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – wie schon in seiner Einsprache - zur Hauptsache vor, dass in der Realität eine Zeit von fünf Monaten für die Absolvierung einer Rekrutenschule nicht ausreichend sei; im Fall seiner Söhne habe sich die Fraktionierung des Militärdienstes alsdann als unmöglich erwiesen. Da es sich auch bei der “RekrutenSCHULE“ um eine Ausbildung handle, liege kein Ausbildungsunterbruch im klassischen Sinne vor. Schliesslich hätten seine Söhne die Zeit zwischen Matura und der Rekrutenschule durch Absolvierung von Praktika auf sinnvollste Weise genutzt. Es sei eine Tatsache, dass es nicht sehr schwierig sei, sich vor der Rekrutenschule zu drücken, was zur vorliegenden Ungleichbehandlung führe (Urk. 1).
3.
3.1 Y.___ und Z.___ hatten bei Erlangung ihrer Matura ihr 18. Altersjahr bereits vollendet, weshalb der Beschwerdeführer im streitbetroffenen Zeitraum (zwischen Matura im Sommer 2012 und [geplanter] Aufnahme des Studiums im Herbst 2013) nur dann Anspruch auf eine Kinderrente für seine Söhne hatte, wenn sie sich in Ausbildung befanden.
3.2 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin und ist unstreitig, dass Y.___ die Matura im Juli 2012 erlangte und beabsichtigte, ab Herbst 2013 im Hinblick auf seinen Berufswunsch (Spitaldirektor) Medizin oder Physik zu studieren. Nach der Matura absolvierte Y.___ ab September ein mehrwöchiges kaufmännisches Praktikum in einer Versicherungsberatungsagentur. Danach durchlief er vom 29. Oktober 2012 bis zum 5. April 2013 die Rekrutenschule.
Sein jüngerer Bruder Z.___ erlangte die Matura im August 2012. Von 15. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 absolvierte er im Hinblick auf das von ihm in Aussicht genommene Medizinstudium ein Spitalpraktikum. Am 25. Februar 2013 trat Z.___ in die Rekrutenschule ein, welche bis zum 16. August 2013 dauerte (Grenadier-Rekrutenschule; vgl. zum Ganzen insbes. Urk. 6/3 und Urk. 6/9).
4.
4.1 Was zunächst den Sohn Y.___ betrifft, ist der Ausgleichskasse ohne Einschränkungen darin zu folgen, dass nach Juli 2012 (Matura) einstweilen (bis zur Aufnahme des Studiums) keine Ausbildung im AHV-rechtlichen Sinn mehr vorlag. So ist bezüglich des in der Zeit ab 1. September 2012 absolvierten kaufmännischen Praktikums in einer Versicherungsberatungsagentur - selbst wenn es durchaus sinnvoll erscheint und Y.___ wertvolle Erfahrungen zu vermitteln vermochte - nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, dass oder inwiefern es für die von ihm in Aussicht genommenen universitären Studiengänge (Medizin oder Physik) vorausgesetzt oder faktisch geboten sein könnte, was praxisgemäss jedoch Voraussetzung für die Qualifikation als Ausbildung wäre (vgl. E. 1.5 hievor). Alsdann dauerte der Militärdienst vom 29. Oktober 2012 bis zum 5. April 2013, wobei Y.___ seinen Studienbeginn erst im darauffolgenden Herbst in Aussicht nahm. Da andere (zwischenzeitliche) Ausbildungsmassnahmen nicht ersichtlich sind (und namentlich weder in der Beschwerde vom 30. April 2013 [Urk. 1] noch etwa in der Eingabe vom 19. Oktober 2013 [Urk. 8] geltend gemacht wurden) ist unbesehen der Dauer des Militärdienstes auch die in Art. 49ter Abs. 3 AHVV festgeschriebene Voraussetzung, wonach die Ausbildung unmittelbar an den Militärdienst anschliessen muss, von vorneherein nicht erfüllt. Dass mit Blick auf die unterrichtsfreie Zeit eine Kumulation von Unterbrechungsgründen nach Art. 49ter Abs. 3 lit. a und b AHVV vorzunehmen wäre, macht der Beschwerdeführer alsdann zu Recht nicht geltend (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_611/2014 vom 6. Juli 2015).
4.2 Auch was den Sohn Z.___ betrifft, hat die Ausgleichskasse jedenfalls in Bezug auf die Zeit ab Februar 2013 einen weiteren Anspruch auf die Kinderrente ebenfalls zu Recht verneint. Denn ab diesem Zeitpunkt werden keine Ausbildungsmassnahmen im Sinne von Art. 49bis AHVV geltend gemacht und dauerte der Militärdienst mehr als fünf Monate (25. Februar 2013 bis 16. August 2013), womit er nach Art. 49ter Abs. 3 lit. b AHVV auf jeden Fall als Unterbrechung der Ausbildung gilt.
Einzig insoweit die Verwaltung einen Anspruch auch für die Zeit des von Z.___ absolvierten Spitalpraktikums verneint und dies damit begründet, dass das Praktikum nicht Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung oder einem Studiengang sei (Urk. 2 Ziff. 5), ist ihr nicht ohne weiteres zu folgen. So erfüllt – wie ausgeführt (E. 1.5 hievor) - ein Praktikum den Ausbildungsbegriff praxisgemäss auch dann, wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses vorausgesetzt ist (RWL Rz. 3361; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591 mit weiteren Hinweisen), womit es auch im Verlauf der Ausbildung absolviert werden kann. Zwar hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, es sei nicht vorgeschrieben, dass das Praktikum vor Studienbeginn geleistet werden müsse (und Z.___ das Praktikum absolviert habe, um die Zeit zwischen Matura und Studienbeginn sinnvoll zu nutzen; vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin 25. März 2013 mit entsprechender Hervorhebung, Urk. 6/9). Ob das Praktikum – von welchem der Beschwerdeführer geltend macht, dass es für Mediziner „nötig“ sei (Urk. 1 S. 2) - wenn auch nicht vor so doch jedenfalls spätestens im Verlauf des Studiums zu absolvieren war und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang, geht aus den Akten nicht hervor. Dies lässt sich mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Universitäten bezüglich absolvierter Praktika auch nicht ohne weiteres feststellen, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, an welcher Ausbildungsstätte Z.___ sein Medizinstudium in Aussicht genommen hat. Ist mithin der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend erstellt, ist die Sache insoweit an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid über die Anerkennung des Praktikums als Ausbildung bzw. den Anspruch auf Kinderrenten in diesem Zeitraum zurückzuweisen.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass in der Realität eine Zeit von fünf Monaten für die Absolvierung einer Rekrutenschule nicht ausreichend sei, vermag dies am obigen Ergebnis nichts zu ändern. Wie sich aus den Materialien ergibt (vgl. E. 1.4 hievor), hielt der Verordnungsgeber mit Blick auf die von den Dienstleistenden während des Militärdienstes erhaltenen - nicht unbeachtlichen - Entschädigungen dafür, während Ausbildungsunterbrüchen wegen Militär- und Zivildienst grundsätzlich keine Renten mehr fliessen zu lassen. Eine Ausnahme sah er lediglich für Fälle vor, in denen der Militärdienst zwischen zwei Ausbildungsabschnitte gelegt wird, ohne dass die Ausbildung (das Studium) aufgeschoben wird. Wie aus den Erläuterungen ebenfalls ersichtlich wird, war sich der Verordnungsgeber dabei durchaus bewusst, dass eine normale (übliche) unterrichtsfreie Zeit zwischen Matura und Studienbeginn in der Regel zu kurz ist, als dass eine Rekrutenschule von rund fünf Monaten darin Platz hätte. Mithin entspricht es - zumal er dies so auch ausdrücklich festhielt - seinem erklärten Willen, dass eine Rekrutenschule am Stück nur noch in seltenen (und hier nicht gegebenen) Ausnahmefällen als Ausbildungszeit gilt. Dass – wie der Beschwerdeführer (allerdings unbelegt) ausführt – eine Fraktionierung des Militärdienstes im Falle seiner Söhne nicht möglich war, vermag nichts zu ändern, da Art. 49ter Abs. 3 AHVV lit. b AHVV allein an die (effektive) Dauer des Unterbruchs anknüpft.
Schliesslich kann dem Beschwerdeführer ebenso wenig gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass es sich auch bei der Rekrutenschule um eine Ausbildung (insbes. Lebensschulung) handle, weswegen kein Ausbildungsunterbruch im klassischen Sinne gegeben sei. Denn Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Kinderrente während der Ausbildung ist – in Analogie zur Waisenrente – die Förderung der beruflichen Ausbildung (vgl. dazu etwa Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 25 Rz 5), wozu der Militärdienst nach der Legaldefinition von Art. 49bis AHVV (vgl. E. 1.2 hievor) nicht gehört. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung von dienstleistenden Studierenden und denjenigen Studierenden bzw. Studienanwärtern, welche keine Rekrutenschule absolvieren, geltend macht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn mit Blick auf die (unterschiedliche) Dauer des Ausbildungsunterbruchs hat das Bundesgericht unlängst bestätigt, dass die aus Art. 49ter Abs. 3 AHVV resultierende unterschiedliche Behandlung der genannten Personenkreise sachlich begründet ist und daher keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Rechtsungleichheit oder des Willkürverbots darstellt (vgl. unveröffentlichtes Urteil 8C_739/2014 vom 11. August 2015, E. 6.4 [dort bezüglich Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen]; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_611/2014 vom 6. Juli 2015).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Ausgleichskasse den Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn Y.___ ab 1. August 2012 zu Recht abgewiesen hat. Auch bezüglich des Sohns Z.___ hat sie einen Anspruch auf Kinderrenten jedenfalls ab 1. Februar 2013 zu Recht verneint. Für den vorangegangenen streitigen Zeitraum, in welchem Z.___ das Spitalpraktikum absolvierte, kann der Anspruch hingegen nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Punkt ist die Sache an die Ausgleichskasse zu ergänzenden Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2013 insoweit aufgehoben, als er einen Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn Z.___ für die Zeit des Spitalpraktikums verneint, und es wird die Sache diesbezüglich zu ergänzenden Abklärungen in Sinne der Erwägungen sowie zum neuerlichen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- medisuisse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann