Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00041


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf

Beschluss vom 26. Juni 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel

Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL

Beschwerdegegnerin














1.    Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 (Urk. 1) erhob X.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel vom 17. April 2013 betreffend Lohnbeiträge (Urk. 2).

    Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Stellung zu nehmen.

    Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Urk. 6) ersuchte der Beschwerdeführer um Weiterleitung seiner Beschwerde vom 14. Mai 2013 an das zuständige Versicherungsgericht.


2.

2.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2    Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

2.3    Zwar fällt bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Rechtsprechung im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz 13).

    Nachdem die Y.___ mit Sitz im Kanton Zürich bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2013 erhoben hat, sondern einzig die Beschwerde des Beschwerdeführers vorliegt, welcher mit Eingabe vom 17. Juni 2013 bestätigte, in Z.___ im Kanton Bern zu wohnen (Urk. 6), ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu verneinen.

    Daher ist auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist zur Weiterbehandlung dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Ryf



KI/SR/ESversandt