Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2013.00046 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 8. Dezember 2014
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
AHV-Ausgleichskasse IMOREK
Murtenstrasse 137 A, Postfach 5259, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG war vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 2012 der AHV-Ausgleichskasse IMOREK als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6 S. 2).
Seit Februar 2010 musste die X.___ AG regelmässig zur Bezahlung der Akontobeiträge gemahnt werden (Urk. 7/5). Die AHV-Ausgleichskasse IMOREK stellte der X.___ AG am 11. Juni 2012 für die Akontobeiträge Juni 2012 Fr. 3‘985.95 in Rechnung (Urk. 7/9). Am 25. Juni 2012 forderte sie die X.___ AG auf, den nach Abzug der bisherigen Zahlungen noch offenen Betrag von Fr. 1‘456.25 zu begleichen (Urk. 7/11). Sie leitete, nachdem sie die X.___ AG am 22. August 2012 gemahnt hatte (Urk. 7/13), mit Betreibungsbegehren vom 26. Februar 2013 für total Fr. 1‘553.50 (unbezahlt gebliebene Akontobeiträge für den Monat Juni 2012 von Fr. 1‘456.25, Mahngebühr von Fr. 50.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 47.25) die Betreibung ein (Urk. 7/15). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ erhob die X.___ AG am 8. März 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 7/16). Am 14. März 2013 setzte die AHV-Ausgleichskasse IMOREK ihre Beitragsforderung für den Juni 2012 mit einer Veranlagungsverfügung auf insgesamt Fr. 1‘553.50 (inklusive Mahngebühr, Verzugszinsen ohne Betreibungskosten) fest und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf (Urk. 7/17). Gegen diese Verfügung erhob die X.___ AG am 26. April 2013 (Urk. 7/19) Einsprache, welche die AHV-Ausgleichskasse IMOREK mit Entscheid vom 16. Mai 2013 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ AG am 17. Juni 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2013 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVV) haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV).
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 20 - 200 Franken (Art. 34a Abs. 1 und 2 AHVV).
Werden innert Frist die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse ist gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVV berechtigt, die Veranlagungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV).
2.2 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.
Verzugszinsen haben nach Art. 41bis Abs. 1 AHVV unter anderem zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit. a).
Gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.
Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV).
3.
3.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Akontobeiträge für den Monat Juni 2012 (Urk. 2, Urk. 7/17). Per 1. April 2012 erfolgte aufgrund einer Änderung der Lohnsumme eine Reduktion der von der Beschwerdeführerin monatlich zu leistenden Akontobeiträge auf Fr. 4‘178.-- (Urk. 7/10). Diese Akontobeiträge wurden gestützt auf eine Pauschallohnsumme für das Jahr 2012 von total Fr. 365‘000.-- ziehungsweise von Fr. 29‘295.30 pro Monat erhoben (Urk. 7/17). Die Pauschallohnsumme von Fr. 29‘295.30 pro Monat im Jahr 2012 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Aufgrund von FAK-Rückforderungen wurden bei den Akontobeiträge für den Monat Juni 2012 keine FAK-Leistungen verrechnet. Hingegen erfolgte aufgrund der Rückverteilung der CO2-Abgabe eine Reduktion um Fr. 192.--, womit für den Juni 2012 Akontobeiträge von Fr. 3‘985.95 resultierten (Urk. 7/9). Der Veranlagungsverfügung vom 14. März 2013 ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 eine definitive Bruttolohnsumme von Fr. 366‘293.35 gemeldet hat, und dass die Beschwerdeführerin die Jahresabrechnung 2012 am 30. Januar 2013 erhalten hat (Urk. 7/17). Die Akonto-Lohnbeiträge für den Monat Juni 2012 sind in der Ausgleichsrechnung 2012 berücksichtigt. Dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge für den Monat Juni Akonto veranlagte, ist daher korrekt.
Bei der Anpassung der Akontobeiträge per 1. April 2012 von bisher monatlich Fr. 4‘918.-- auf neu Fr. 4‘178.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Differenzbetrag beziehungsweise ein Guthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 1‘481.30 (Urk. 7/10). Diesen Betrag verrechnete sie mit der Akontobeitragsschuld der Beschwerdeführerin für den Monat April 2012, was sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2012 mitteilte (Urk. 7/10). Am 16. Mai 2012 ging bei Beschwerdegegnerin eine Zahlung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 6‘643.70 ein (vgl. auch Urk. 3/8), welche die Beschwerdegegnerin mit den unbezahlt geblieben Akontobeiträgen für den Monat April 2012 von Fr. 2‘436.70 (Rechnung April 2012 Fr. 3‘918.-- abzüglich Fr. 1‘481.30 [Urk. 7/10]), den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen für Mai 2012 von Fr. 3‘918.-- und ihrer unbezahlt gebliebenen Forderung betreffend der Akontobeiträge März 2011 von Fr. 196.-- verrechnete. Den Restbetrag von Fr. 93.-- brachte sie in Verrechnung mit den Akontobeiträgen des Monats Juni 2012 (Urk. 7/7). Am 22. Juni 2012 leistete die Beschwerdeführerin eine Zahlung über Fr. 2‘436.70 (Urk. 7/11). Die Beschwerdegegnerin zeigte der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2012 an, dass ausgehend von der Rechnung Juni 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 3‘985.95 und abzüglich des Restbetrags aus der Zahlung vom 16. Mai 2012 von Fr. 93.-- und der Zahlung der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2012 von Fr. 2‘436.70 eine Restschuld von Fr. 1‘456.25 resultiere (Urk. 7/11). Nach den von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen sind von der ursprünglichen Akontobeitragsschuld für den Monat Juni 2012 von Fr. 3‘985.95 somit noch Fr. 1‘456.25 offen. Hinzu kommen die – von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen (Urk. 1 S. 2) – Mahngebühren von Fr. 50.-- und Verzugszinsen von Fr. 47.25 (Urk. 7/16), womit der Betrag von total Fr. 1‘553.50 gemäss Veranlagungsverfügung vom 14. März 2013 aufgrund der Akten ausgewiesen ist.
3.2 Gemäss Beitragsübersicht der Jahre 2010 bis 2012 waren im Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung des Betrages von Fr. 6‘643.70 am 16. Mai 2012 von der Forderung betreffend Akontobeiträge März 2011 noch Fr. 196.--, von der Forderung betreffend Akontobeiträge April 2012 noch Fr. 2‘436.-- und von den Akontobeiträge für den Mai 2012 noch Fr. 3‘918.-- unbezahlt (Urk. 7/5). Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass sie mit der Zahlung des Betrages von Fr. 6‘643.70 die Beitragsrechnungen der Monate April 2012 und Mai 2012 begleichen wolle (Urk. 3/8), hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise eine Verrechnung mit diesen Beitragsausständen vorgenommen. Ferner hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) den Überschuss an die älteste damals offene Schuld, mithin die noch unbezahlte Restanz betreffend die Akontobeiträge März 2011 im Betrag von Fr. 196.-- (Urk. 7/6), angerechnet (vgl. Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00026 vom 25. Oktober 2013 E. 3.2). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Restbetrag von Fr. 93.-- mit der laufenden Beitragsforderung für den Monat Juni 2012 verrechnet wurde (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV).
Auch wenn sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verrechnungen der Zahlungen der Beschwerdeführerin im Ergebnis als korrekt erweisen, konnte sie im vorliegenden Fall mit ihren diversen „Verrechnungsanzeigen“ (Urk. 7/7, Urk. 7/10-11) offensichtlich nicht dazu beitragen, dass sich die Beschwerdeführerin Klarheit über ihre Beitragsausstände bezüglich der Monate April bis Juni 2012 verschaffen konnte. Gleiches gilt umgekehrt aber auch für das Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin. Diese hat zwar die Akontobeiträge April und Mai 2012 von jeweils Fr. 3‘918.-- bezahlen wollen (Schreiben vom 14. Mai 2012, Urk. 3/8), hat vom aufgrund der Beitragsrechnungen an sich geschuldeten Betrag von total Fr. 7‘836.-- (Urk. 3/2.4-5) aber Fr. 1‘192.30 abgezogen und nur Fr. 6‘643.70 überwiesen (Urk. 3/8). Mit diesem Abzug wollte sie die Begleichung ihrer Rechnung vom 7. November 2011, mit welcher sie von der Beschwerdegegnerin Ersatz für den ihr entstandenen „Büroaufwand“ wegen „unstimmiger AHV/BVG-Abrechnungen“ von Fr. 1‘192.30 (inkl. Mehrwertsteuer) verlangt hatte (Urk. 3/2.6), erreichen. Es geht nun aber nicht an, dass die Beschwerdeführerin die von Gesetzes wegen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge eigenmächtig mit einer von ihr verfassten Rechnung über den für das Beitragswesen anfallenden Aufwand zur Verrechnung bringt, auch wenn diese Arbeiten aus Sicht der Beschwerdeführerin aufwendig gewesen sein mögen.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2013) wird für den Betrag von Fr. 1‘553.50 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 1‘441.70 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- AHV-Ausgleichskasse IMOREK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher