Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00048




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


GastroSocial Ausgleichskasse

Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladene




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1946, und Y.___, geboren 1945, sind seit 7. November 1980 verheiratet und Eltern zweier Kinder, geboren 1981 und 1983 (Urk. 10/1). X.___ hatte für die Schweizerische Eidgenossenschaft von Mai 1990 bis Dezember 1998 ein Mandat bei der Organisation A.___ in Z.___, Kanada, inne (Urk. 10/21). Von Juli 1990 bis August 1998 hatte auch Y.___ ihren Wohnsitz in Kanada, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 1 S. 2, Urk. 14/7).

    Auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 14/7), sprach die GastroSocial Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. August 2009 Y.___ mit Wirkung ab 1. September 2009 eine Altersrente im Betrag von Fr. 1‘345.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 35 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36‘936.-- sowie der Rentenskala 36 zu (Urk. 14/5). X.___ erklärte am 30. Juni 2011, er wolle den Bezug seiner Altersrente aufschieben (Urk. 10/8), beantragte am 8. September 2012 indes die rückwirkende Auszahlung der Altersrente ab 1. November 2011 (Urk. 10/9). Nachdem die GastroSocial Ausgleichskasse X.___ am 17. Oktober 2012 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 101‘616.--, eine Beitragsdauer von 44 Jahren und die Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Altersrente von Fr. 1‘834.-- pro Monat (plafoniert) zugesprochen hatte (Urk. 10/20), setzte sie die Rente von Y.___ mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 82‘128.--, eine Beitragsdauer von 35 Jahren sowie die Rentenskala 36 mit Wirkung ab 1. November 2011 neu auf monatlich Fr. 1‘488.-- fest (Urk. 14/1). Dagegen erhob X.___ am 7. November 2012 Einsprache (Urk. 10/22), welche die GastroSocial Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. Mai 2013 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die Jahre, welche seine Ehefrau in Kanada verbracht habe, voll anzurechnen (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. August 2013 reichte sie die Kassenakten des Beschwerdeführers (Urk. 10/1-29) ein.

    Mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 11) wurden die Kassenakten von Y.___ (Urk. 14/1-9) beigezogen und dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zur Kenntnisnahme zugestellt.

    Y.___ wurde mit Verfügung vom 2. September 2013 zum Prozess beigeladen (Urk. 15). Innert angesetzter Frist reichte die Beigeladene keine Stellungnahme ein, was den Verfahrensbeteiligten mit Mitteilung vom 15. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Abkommen über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada vom 24. Februar 1994 ist am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten. Dessen Art. 7 Abs. 1 bestimmt, dass eine Person, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 2 des Abkommens) ausübt und von einem Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Gebiet des einen Staates für eine Dauer von voraussichtlich längstens 60 Monaten in das Gebiet des anderen Staates entsandt wird, der Gesetzgebung über die Versicherungspflicht des ersten Staates unterstellt bleibt, als wäre sie im Gebiet dieses Staates beschäftigt. Gemäss Ziffer 5 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen bleiben der Ehegatte und die Kinder, die eine nach Art. 7 des Abkommens nach Kanada entsandte Person begleiten, nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert, sofern sie in Kanada keine Erwerbstätigkeit ausüben.

    Gemäss Auszug vom 14. September 2011 ist im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers in den Jahren 1990 bis 1998 auch die Firma B.___ als Arbeitgeberin eingetragen (Urk. 10/6). Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bestätigte am 1. November 2011 die Anstellung des Beschwerdeführers von Mai 1990 bis Dezember 1998 im Sinne eines diplomatischen Einsatzes (Urk. 10/21). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er seit 1974 bei der Firma C.___ beschäftigt. Nach Antritt des Mandats bei der Organisation A.___ per 1. Mai 1990 habe ihm das BAZL den Lohn und die Beiträge für die Pensionskasse der Firma C.___ bezahlt. Um die AHV-Beitragszahlungen zu vereinfachen, habe die Firma C.___ weiterhin die Beiträge auf seinem letzten Lohn bei der Firma C.___ und das BAZL die Beiträge auf der Differenz zwischen diesem letzten Lohn und dem Lohn für seine Tätigkeit für das BAZL bezahlt (Urk. 1 S. 1 bis 2). Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum von 1990 bis 1998 nicht für die Firma B.___, sondern für die Schweizerische Eidgenossenschaft in Kanada tätig, weshalb Art. 7 Abs. 1 sowie Ziff. 5 des Schlussprotokolls des Abkommens über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada – für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Abkommens – vorliegend nicht zur Anwendung kommen.


2.    

2.1    Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: Einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles während gleich vieler Jahre wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994,
10. AHV-Revision). Denn altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmte, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit waren.

2.2    Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) sowie namentlich Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind (Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden.

2.3    Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu altArt. 29bis Abs. 2 AHVG konnte der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Rechtsprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und auf die Möglichkeit, der freiwilligen Versicherung beizutreten, dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ergeben können (BGE 126 V 217 E. 1d, 107 V 1 f. E. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. E. 3).

Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner Tätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz obligatorisch versicherten Ehemannes (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG, in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) auf dessen Ehefrau ist auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Zeiten, in welchen die Ehefrau ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein mit ihrem nach Massgabe von altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). Dass eine Frau kraft ihrer Ehe in einem solchen Fall ebenfalls als versichert zu gelten hat, hat das höchste Gericht auch unter der vor der 10. AHV-Revision geltenden Rechtslage klar verworfen (vgl. BGE 126 V 217 E. 1d mit Hinweisen).

2.4    Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch von Ehegatten, persönlich zu erfüllen (Art. 1a AHVG; BGE 126 V 217 E. 3 mit Hinweisen). Von der Unterstellung ist die beitragsrechtliche Erfassung der Ehegatten zu unterscheiden. Dabei ist in Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG vorgesehen, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erfordernisses der persönlichen Versicherteneigenschaft die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, 2012, Rz 22 und 24 zu Art. 3 AHVG).



3.    

3.1    Die Beigeladene hatte von Juli 1990 bis August 1998 ihren Wohnsitz in Kanada (Urk. 1 S. 2, Urk. 14/7). Der Beschwerdeführer war während dieser Zeit für das BAZL beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft in Kanada tätig (E. 1) und damit nach Massgabe von altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG als Schweizer Bürger, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung) beziehungsweise für die Schweizerische Eidgenossenschaft (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung) tätig war, weiterhin obligatorisch versichert. Eine freiwillige Versicherung war für ihn nicht erforderlich.

3.2    Die Beigeladene war während des Auslandaufenthaltes unbestrittenermassen nicht erwerbstätig und nicht freiwillig versichert. Rechtsprechungsgemäss vermochte sich die Versicherteneigenschaft eines Ehemannes nur dann auf die Ehefrau auszudehnen, wenn die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte (vgl. BGE 126 V 217; vorstehende E. 2.3). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich in Kanada und auch er gehörte nicht der freiwilligen Versicherung an. Die Beigeladene war somit während ihres Auslandaufenthaltes nicht versichert.

3.3    Die beitragsfreien Jahre gemäss altArt. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (jeweils in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung), wonach die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von der Beitragspflicht befreit war, können aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft der Beigeladenen nicht angerechnet werden (BGE 107 V 1 E. 1 mit Hinweis). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthalts in Kanada den doppelten Mindestbeitrag entrichtete (vgl. Urk. 1 S. 2), denn eine darauf gründende Mitbezahlung der Beiträge der Beigeladenen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie in diesen Jahren selbst versichert war (E. 2.4 vorstehend).

3.4.    Die Beitragszeiten der Beigeladenen sind in den Jahren 1990 (August bis Dezember), 1991 bis 1996 und 1997 (Januar bis November) lückenhaft (vgl. Acor-Berechnungsblatt, Urk. 14/4) und lassen sich weder mittels der Anrechnung von vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]), von fehlenden Beitragsjahren vor dem 1. Januar 1979 (Art. 52d AHVV) oder von Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 52c AHVV) – die Beschwerdegegnerin hat diese, soweit möglich, bereits angerechnet (Urk. 14/4, Urk. 14/6) – noch mittels Beitragszeiten des Beschwerdeführers schliessen.

    Aus seinen Vorbringen, dass ihm die Bestimmungen des AHVG zur freiwilligen Versicherung nicht bekannt gewesen seien und er auch von seinem Arbeitgeber nicht auf diese aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1 S. 2), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der Norm betreffend freiwillige Versicherung selbst heraus, kann keine Pflicht abgeleitet werden, die Betroffenen auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 3.3). Schliesslich kann niemand aus der Unkenntnis des Gesetzes Vorteile für sich beanspruchen (Urteil des Bundesgerichts H 9/00 vom 8. März 2001 E. 2 mit Hinweis).


4.    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- GastroSocial Ausgleichskasse

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher