Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2013.00052 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 24. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952 und von Beruf Blumenbinderin, war in erster Ehe mit Y.___ verheiratet; aus der Ehe ging der Sohn Z.___, geboren 1992, hervor. Im Jahr 1999 wurde die Ehe geschieden. Seit 2003 ist X.___ mit ihrem heutigen Ehemann A.___ verheiratet. Nachdem Y.___ am 2. November 2010 verstorben war, beantragte X.___ mit Anmeldung vom 2. Dezember 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente für ihren Sohn Z.___ (vgl. Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine ordentliche Witwenrente sowie eine ordentliche Waisenrente für den Sohn Z.___ zu (Urk. 8/6).
Im Rahmen einer Überprüfung der Zivilstandsangaben von Bezügern von AHV/IV-Leistungen (vgl. Urk. 8/21) teilte die zuständige Gemeindeverwaltung der Ausgleichskasse am 3. Mai 2012 (Eingang bei der Ausgleichskasse) mit, dass X.___ seit dem 27. Juni 2003 (wieder) verheiratet sei (Urk. 8/22). Daraufhin forderte die Ausgleichskasse unter Hinweis darauf, dass sie den korrekten Zivilstand übersehen und ein Anspruch auf eine Witwenrente nicht bestanden habe, mit Verfügung vom 18. Mai 2012 die an X.___ im Zeitraum von 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2012 ausgerichteten Witwenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 33‘376.-- zurück (Urk. 8/26). Gegen die Rückforderung liess X.___ am 13. Juni 2012 Einsprache erheben (Urk. 8/33), welche die Ausgleichskasse am 18. Juli 2012 abwies (Urk. 8/38).
Mit Eingabe vom 28. August 2012 liess X.___ um Erlass der Rückforderung ersuchen (Urk. 8/39), welches Gesuch die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. April 2013 unter Hinweis darauf, dass der gute Glaube nicht gegeben sei, abwies (Urk. 8/46). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Mai 2013 (Urk. 8/49) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 10. Juli 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Abweisungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der von der Beschwerdegegnerin geforderten Fr. 33‘376.-- zu erlassen (1.); eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (2.), unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 20. August 2013 liess die Versicherte im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhalten (Urk. 11). Die Ausgleichskasse verzichtete mit Eingabe vom 10. September 2013 unter Hinweis auf die Ausführungen in der Vernehmlassung auf Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 12. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Witwenrenten zu Recht nicht erlassen hat. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist nicht Streitgegenstand.
1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.3 Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245). Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und auf Grund freier Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; Urteil H 88/05 vom 20. Februar 2006 E. 4.2 und Urteil I 625/05 vom 6. Februar 2006 E. 3.2.1). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dabei den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis).
2.
2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Versicherte zwar korrekt über den Zivilstand informiert habe und der Fehler bei der Ausgleichskasse passiert sei. Doch seien die Renten gleichwohl zurückzufordern. Es sei nicht aktenkundig und somit nicht bewiesen, dass die Versicherte sich bei der Ausgleichskasse telefonisch nach der Rechtmässigkeit der Ausrichtung einer Witwenrente erkundigt habe; die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von ihr eingereichte Bestätigung ihrer Steuerberaterin stellten eine reine Parteibehauptung dar, die dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügten. Alsdann hätte die Versicherte bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sie als verheiratete Frau nicht Anspruch auf eine Witwenrente habe, weshalb die Annahme des guten Glaubens ausgeschlossen sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, dass die Auszahlung allein auf dem Fehler der Ausgleichskasse beruhe. Das einem Durchschnittsmenschen ohne juristischen Hintergrund zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt habe die Beschwerdeführerin alsdann spätestens angewendet, als sie sich – auf Anraten ihrer Steuerberaterin - bei der Ausgleichskasse telefonisch über die Richtigkeit der Auszahlung erkundigt und sich auf die Auskunft verlassen habe, wonach die Rentenauszahlung angesichts der langen Ehedauer korrekt sei. Dies werde auch von der Steuerberaterin schriftlich bestätigt. Dass die Auszahlung unrichtig sei, sei nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen, weshalb die Auszahlungen in gutem Glauben empfangen worden seien (Urk. 1).
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung vom 2. Dezember 2010 zum Bezug von Hinterlassenenleistungen korrekt ausgefüllt hatte. Namentlich gab sie bezogen auf ihre Person zutreffend an, dass sie seit 1999 vom inzwischen verstorbenen Y.___ geschieden und in zweiter Ehe seit dem 5. Juli 2003 „bis jetzt“ verheiratet sei (Urk. 8/1 S. 2). Weiter ist aus den Akten ersichtlich und geht aus dem Begleitschreiben vom 2. Dezember 2010 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Hinterlassenenrente für ihren Sohn Z.___, nicht jedoch auch eine Witwenrente für sich selber beantragt hatte (Urk. 8/1 S. 5). Vor diesem Hintergrund besteht daher jedenfalls kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe die Ausrichtung einer Witwenrente, auf welche kein Anspruch bestand, absichtlich oder mit böswilliger Absicht erwirkt. Dies wird auch von der Ausgleichskasse nicht geltend gemacht. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug der Witwenrente vorliegt, oder ob die Beschwerdeführerin ein Verhalten an den Tag legte, das allenfalls als nur leicht fahrlässig zu bezeichnen ist und somit die Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliesst.
3.2 Da die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich nach Erhalt der Verfügung vom 21. Dezember 2010 infolge Zweifel an der Anspruchsberechtigung auf Anraten ihrer Steuerberaterin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin über die Rechtmässigkeit der Leistungsausrichtung erkundigt, was (telefonisch) bejaht worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5), steht vorliegend alsdann gerade nicht ein Sachverhalt – wie ihn die Verwaltung unter Hinweis auf BGE 138 V 218 geltend macht – zur Diskussion, wo die Annahme des guten Glaubens ausgeschlossen ist, weil die wiederum verheiratete Person ohne Rückfrage bei der Verwaltung betreffend Rechtmässigkeit der Rente diese bezogen hat. In Anbetracht des Vorbringens der Beschwerdeführerin - welche eine solche Rückfrage gerade geltend macht - stellt sich vielmehr die Frage, ob von der geltend gemachten Nachfrage und gegebenenfalls vor diesem Hintergrund von der Gutgläubigkeit auszugehen ist.
Soweit die Verwaltung eine telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin in Abrede stellt, bringt sie zu Recht vor, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erkundigung aktenmässig nicht ausgewiesen ist. So enthalten die Akten keine entsprechende Notiz und vermag sich die Versicherte zum Beleg für ihr Vorbringen auch nicht auf ein anderweitiges schriftliches Dokument der Ausgleichskasse zu stützen. Doch müssen im Sozialversicherungsrecht in der Regel die anspruchserheblichen Tatsachen nicht (im Sinne des Sicherheitsbeweises) „bewiesen“ werden, sondern, wie die Verwaltung selber anführt, (lediglich) mit dem Beweismass der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ feststehen; Beweislosigkeit ist erst anzunehmen, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und auf Grund freier Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.
3.3 Für die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin spricht vorliegend, dass eine Anfrage nicht in den Akten verzeichnet ist. Allerdings stellt dies letztlich (bloss) ein Indiz und keinesfalls einen „Beweis“ dafür dar, dass keine Anfrage stattgefunden hat. So kann nicht ausgeschlossen werden – Gegenteiliges wird auch von der Verwaltung nicht geltend gemacht - dass eine telefonische Anfrage durch die Beschwerdeführerin und eine (die erlassene Verfügung lediglich bestätigende) Auskunft zwar stattfanden, jedoch nicht in Form einer Aktennotiz Eingang in die Akten fanden.
Im Falle der Beschwerdeführerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie bei der Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenenleistungen sämtliche Angaben korrekt tätigte und insbesondere für sich selber keine Witwenrente beanspruchte. Folglich besteht nicht nur kein Anlass zur Annahme, sie habe die Ausrichtung oder den Bezug einer Witwenrente unrechtmässig erwirken wollen, sondern es erscheint vielmehr als plausibel und spricht für die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie sich infolge Zweifel an der Rechtmässigkeit der ihr ausgerichteten (aber von ihr nicht beantragten) Witwenrente zu einer Rückfrage veranlasst sah. Dies gilt um so mehr, als das von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehen exakt dem Verhalten entspricht, das von einer (gutgläubigen) wiederverheirateten versicherten Person, der eine Witwenrente ausbezahlt wird, rechtsprechungsgemäss erwartet werden kann (vgl. wiederum BGE 138 V 218). Dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Nachfrage bei der Ausgleichskasse bereits von Anfang an, so namentlich im Rahmen ihrer Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung geltend machte, ohne im damaligen Zeitpunkt gleichzeitig daraus etwas zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 8/33 S. 2), spricht ebenfalls für ihre Darstellung beziehungsweise dagegen, dass es sich dabei um Überlegungen versicherungsrechtlicher Art handelt. Überdies erscheint auch eine - mit der unrichtigen Rentenverfügung übereinstimmende, indes ebenfalls unrichtige Auskunft – nicht als unwahrscheinlich, nachdem bereits die unrechtmässige Rentenzusprache gestützt auf die korrekt angegebenen Grundlagen erfolgte. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Akten auch sonst keine Hinweise darauf enthalten, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht korrekt verhalten hätte. So hat sie beispielweise – neben den wahrheitsgemässen Angaben in der Anmeldung - die erhaltenen Renten korrekt in der Steuererklärung deklariert (vgl. Urk. 8/39 S. 5).
3.4 Aus dem Vorstehenden folgt daher, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zwar nicht (im Sinne des Sicherheitsbeweises) erwiesen ist, unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände jedoch die Anhaltspunkte, welche für ihre Darstellung sprechen, überwiegen. Es gilt daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin, wie sie angibt, nach Erhalt der leistungszusprechenden Verfügung bei der Beschwerdegegnerin nach der Rechtmässigkeit des Rentenbezugs erkundigte. Es braucht unter diesen Umständen nicht näher auf das – diesen Sachverhalt bestätigende – Schreiben der Steuerberaterin eingegangen zu werden und es erübrigt sich auch deren Einvernahme als Zeugin. Dass die Beschwerdeführerin, sich auf die Auskunft verlassend, in der Folge keine weiteren Abklärungen tätigte, kann ihr jedenfalls nicht als grobfahrlässiger Bezug der Rente vorgeworfen werden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb deren guten Glauben zu Unrecht verneint.
3.5 Die Sache ist daher an diese zurückzuweisen, damit sie das Erlassgesuch in Bezug auf die Voraussetzung der grossen Härte prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und in Anwendung dieser Grundsätze vorliegend auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie die weiteren Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann