Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00063




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Hübscher



Urteilvom 15. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Bellerive Financial Services AG

Leutschenbachstrasse 45, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2008 aufgrund eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 671‘400.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2008 Fr. 607‘700.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 63‘792.--) auf Fr. 65‘059.20 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 8/36). Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 6Mai 2013, mit welcher dieses ein von X.___ im Jahr 2008 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 607‘700.-- gemeldet hatte (Urk. 8/33). Die dagegen von X.___ am 6. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/38), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. August 2013 Beschwerde und beantragte, das beitragspflichtige Einkommen 2008 sei auf (gerundet) Fr. 664‘400.-- zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da die Differenz zwischen den von der Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 (Urk. 8/36) gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 671‘400.-- erhobenen persönlichen Beiträge 2008 von Fr. 65‘059.20 (inklusive Verwaltungskosten) und den gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf ein Einkommen 2008 von Fr. 664‘400.-- (Urk. 1 S. 1) zu erhebenden Beiträgen (zuzüglich Verwaltungskosten) den Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des Einkommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapitals.

2.2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV).

2.3    Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

2.4    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Rz 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2013) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2008 korrekt ermittelt hat.

3.2    Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin am 6Mai 2013 ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 607‘700.-- (Urk. 8/33). Dieses Einkommen wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 1).

    Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen von Fr. 607‘700.-- ist ein Nettoeinkommen, was die Steuerbehörde am 25. Juni 2013 ausdrücklich bestätigte (Urk. 8/46/2). Bei der Steuermeldung vom 6Mai 2013 handelt es also um das von der Steuerbehörde zu meldende Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung, auf welchem die Beschwerdegegnerin zu Recht die AHV/IV/EO-Beiträge in Anwendung der Formel in Rz 1170 der WSN wieder aufgerechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 2). Hierbei resultierten die mit Nachtragsverfügung vom 8. Mai 2013 aufgerechneten persönlichen Beiträge von Fr. 63‘792.-- (Urk. 8/36). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 (Urk. 2) wurde diese Nachtragsverfügung bestätigt, es schadet demnach nicht, wenn in der Begründung des Einspracheentscheids an einer Stelle von aufzurechnenden Beiträgen in der Höhe von Fr. 63‘783.60 die Rede ist (Urk. 2 S. 2).

    Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es seien die in der Erfolgsrechnung 2008 effektiv verbuchten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 56‘724.50 aufzurechnen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2), nicht durchzudringen. Die prozentuale Beitragsaufrechnung entspricht der geltenden gesetzlichen Regelung (E. 2.3). Damit sollten im Interesse der Rechtsgleichheit und Praxistauglichkeit die kantonalen Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und vom entsprechenden Meldeverkehr entlastet werden. Die Aufrechnung wurde den Ausgleichskassen im Bewusstsein übertragen, dass die auf Steuerseite tatsächlich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen. Um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmenden Beiträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen, wurde die neue Lösung auf Gesetzesstufe verankert (BGE 139 V 537 E. 4.3 S. 544).

3.3    Mit der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 63‘792.-- zum von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2008 von Fr. 607‘700.-- resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 671‘492.-- beziehungsweise ein beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 671‘400.--.

    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.





Die Einzelrichterin erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Bellerive Financial Services AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher