Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00068




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 28. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, seit 1. September 2003 Bezügerin einer Invalidenrente, vollendete am 14. Dezember 2012 ihr 64. Altersjahr (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 sprach ihr die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (Ausgleichskasse) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ordentliche Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich Fr. 2‘172.-- zu (Urk. 3 = Urk. 7/5). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2013 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. September 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Maximalrente von Fr. 2‘340.-- (Urk. 1/1-2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

1.2    Gemäss Art. 33bis AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist (Abs. 1).


2.    Die Ausgleichskasse errechnete gestützt auf Art. 29bis ff. AHVG zunächst eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘984.-- basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57‘564.-- sowie der Rentenskala 44 (Urk. 7/4). Da die Beschwerdeführerin vor ihrem Eintritt in das Rentenalter eine ganze Invalidenrente beruhend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 71‘604.-- sowie der Rentenskala 44 bezogen hatte (Urk. 7/4), stellte die Ausgleichskasse (in Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG) für die Festsetzung der Altersrente auf diese für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungsgrundlage ab, da sie für die Beschwerdeführerin vorteilhafter war. Auf dieser Grundlage ergab sich der verfügte Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 2‘172.-- (Urk. 3).


3.    Dass die Berechnung der Altersleistung derjenigen der Invalidenrente entspricht, wird in der Beschwerde anerkannt. Die Beschwerdeführerin ist aber der Meinung, sie habe die Maximalrente von Fr. 2‘340.-- (vgl. dazu Rentenskala 44, Jahr 2013) zu Gute, da sie durch den Bezug der IV-Rente einen AHV-Knick erlitten habe. Für ihren Geburtsfehler, der schliesslich zur Invalidität geführt habe, werde sie nun mit der Kürzung der AHV-Rente bestraft (Urk. 1).


4.

4.1    Die Ausgleichskasse hat die Bestimmung von Art. 33bis  Abs. 1 AHVG richtig angewendet. Die Beschwerdeführerin hält diese Gesetzesbestimmung für ungerecht und fordert im Ergebnis, dass das Gericht diese Bestimmung nicht anwendet. Dabei übersieht sie, dass das Gericht laut Bundesverfassung an die Bundesgesetze gebunden ist (Art. 190 der Bundesverfassung) und nicht einfach nach Gutdünken entscheiden kann. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde aussichtslos.

4.2    Durch Art. 33bis  Abs. 1 AHVG wird eine Diskriminierung behinderter Personen vermieden. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes behauptet, unterliegt sie offensichtlich einem Irrtum.

    Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität nur noch geringere Beiträge an die AHV leisten konnte. Würde die Altersleistungen einzig nach Art. 29bis ff. AHVG berechnet werden, so hätte die Beschwerdeführerin rentenmässig tatsächlich einen Nachteil zu gewärtigen, weil dann die gesundheitsbedingten tieferen Einkommen in die Berechnung eingeflossen wären. Die Anwendung von Art. 33bis  Abs. 1 AHVG verhinderte dies, indem auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abgestellt wurde. Bei der Berechnung der Invalidenrente wurden die Anzahl Beitragsjahre und die Erwerbseinkommen einzig bis zum Eintritt des massgeblichen Gesundheitsschadens berücksichtigt. Mit anderen Worten wird die Beschwerdeführerin nun so behandelt, wie wenn sie schon zu jenem Zeitpunkt pensioniert worden wäre. Die Verminderung der Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität fällt daher nicht mehr ins Gewicht und gereicht der Beschwerdeführerin somit auch nicht zum Nachteil.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger