Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2013.00071 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 10. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren im Juni 1943, bezog ab August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Appenzell vom 17. März 2005, Urk. 8/6; Berechnungen in Urk. 8/5 und Urk. 8/7). Aufgrund der Anmeldung vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/13) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Verfügung vom 6. Mai 2008 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 eine Altersrente zu, welche die bisher ausbezahlte Invalidenrente ersetzte (Urk. 8/16; Berechnung in Urk. 8/15)
1.2 Am 21. Dezember 2010 wurde die 1971 geschlossene Ehe von X.___ mit Y.___, geboren im September 1947, geschieden (vgl. die Meldung über die Änderung des Zivilstands in Urk. 8/23 und die Bescheinigung der Gemeinde Z.___ vom 29. Juli 2013, Urk. 8/27).
Nachdem die Ausgleichskasse für das Scheidungsverfahren bereits im November 2010 provisorische Neuberechnungen der Renten von X.___ und Y.___ auf das Rentenalter von Y.___ hin vorgenommen und die Renten mit und ohne die Ehescheidung ermittelt hatte (Urk. 8/20 und die Berechnung in Urk. 8/21; vgl. das Schreiben des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 1. November 2010, Urk. 8/19), wurde sie im Juli 2013 vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) über die erfolgte Scheidung informiert und zur Rentenkorrektur angewiesen (vgl. Urk. 8/23-27). Sie berechnete daraufhin die Altersrente von X.___ rückwirkend per Januar 2011 neu und gelangte für die Jahre 2011 und 2012 zu einem monatlichen Betrag von Fr. 1‘986.-- statt bisher Fr. 2‘320.-- und für das Jahr 2013 neu zu einem monatlichen Betrag von Fr. 2‘003.-- statt bisher Fr. 2‘340.-- (Berechnungsunterlagen in Urk. 8/32, Urk. 8/51, Urk. 17/1-3 und Urk. 20). Gestützt darauf eröffnete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 13. September 2013, dass seine Altersrente rückwirkend auf Januar 2011 herabgesetzt werde, dass aus der rückwirkenden Rentenherabsetzung ein Betrag von Fr. 11‘049.-- an zu viel ausgerichteten Rentenleistungen resultiere, der zurückgefordert werde, und dass sich die monatliche Rente ab Oktober 2013 auf Fr. 2‘003.-- belaufe (Urk. 8/31 und Urk. 8/34).
X.___ erhob mit Eingabe vom 24. September 2013 Einsprache (Urk. 8/33). Mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2013 und beantragte, die Rückerstattungsverfügung sei aufzuheben, eventualiter sei ihm die Rückerstattung zu erlassen, und die Berechnung der gesplitteten Rente sei offenzulegen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 30. Dezember 2013 hielt X.___ an seiner Beschwerde fest und stellte den zusätzlichen Antrag, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihn für seinen Aufwand und seine Umtriebe sowie für die entgangenen Ergänzungsleistungen zu entschädigen (Urk. 10). Die Ausgleichskasse hielt in der Duplik vom 6. Februar 2014 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest (Urk. 13), was dem Versicherten am
11. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Im März/April 2015 liess das Gericht die Berechnungsunterlagen durch die Ausgleichskasse vervollständigen (Urk. 16, Urk. 17/1-3, Urk. 19 und Urk. 20; Telefonnotizen vom 25. März und vom 7. April 2015, Urk. 15 und Urk. 18), und mit Verfügung vom 17. April 2015 lud es Y.___ zum Prozess bei und setzte gleichzeitig X.___ Frist zur Stellungnahme zu den nachgereichten Unterlagen der Ausgleichskasse an (Urk. 21). Sowohl Y.___ als auch X.___ liessen die ihnen angesetzte Frist unbenützt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine Altersrente Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (lit. a), und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt.
Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausgerichtet.
1.2 Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), Zeiten, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies und Art. 29septies AHVG) angerechnet werden können (lit. c).
Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompetenznorm ist in Art. 52b und Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) festgelegt, dass bei unvollständiger Beitragsdauer die Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und die Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitrags-lücken herangezogen werden können.
1.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis AHVV), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a), und nur aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG ist gestützt auf Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.
Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben nach Art. 31 AHVG die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.
1.4 Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der Invalidenrente die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung treten, auf die Grundlage abzustellen, die für die Berechnung der Invalidenrente massgebend ist, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Art. 33bis Abs. 1bis AHVG sieht vor, dass bei verheirateten Personen die Rentenberechnung gemäss Abs. 1 anzupassen ist, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind.
1.5
1.5.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
1.5.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten.
Leistungen, die aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtet worden sind, sowie auch formlos verfügte Leistungen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen).
1.5.3 Wer (unrechtmässige) Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2013 ist die Höhe der Altersrente ab dem 1. Januar 2011, wie sie die Beschwerdegegnerin aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers im Dezember 2010 neu berechnet hat, und die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den zuviel ausgerichteten Rentenbetrag vom Beschwerdeführer zurückfordern darf. Explizit wandte sich der Beschwerdeführer nur gegen diese Rückforderung (Urk. 1 S. 1). Dadurch, dass er aber zudem beantragte, die Berechnung der gesplitteten Rente sei offenzulegen, machte er implizit auch geltend, es sei nicht nachvollziehbar, ob die neue Rente korrekt berechnet worden sei. Damit ist im vorliegenden Verfahren nicht nur die Rechtmässigkeit der Rückforderung, sondern auch die Höhe der neu berechneten Altersrente ab dem 1. Januar 2011 zu beurteilen.
2.2 Bei der Invalidenrente des Beschwerdeführers handelte es sich gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/5 und Urk. 8/7) um eine Vollrente nach Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG, und aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 102‘546.-- (Ausgangswert Fr. 102‘146.-- [Fr. 91‘701.-- + Fr. 10‘445.--]; vgl. Urk. 8/5/6) hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf die monatliche Höchstrente im Betrag von Fr. 2‘110.-- (im Jahr 2004 berechtigte ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75‘960.-- und mehr zur Höchstrente), die bis zum Jahr 2008 auf Fr. 2‘210.-- stieg.
Bei der Überführung der Invalidenrente in die Altersrente per Juli 2008 ergab die Vergleichsrechnung nach Art. 33bis Abs. 1 AHVG für die Altersrente - gleichermassen eine Vollrente - ein niedrigeres durchschnittliches Jahreseinkommen als für die Invalidenrente; dieses lag jedoch mit dem Wert von Fr. 96‘798.-- (Ausgangswert Fr. 95‘945.-- [Fr. 86‘000.-- + Fr. 9‘945.--]; vgl. Urk. 8/18/4) immer noch klar über dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 79‘560.--, das im Jahr 2008 das Mindesteinkommen für den Anspruch auf die Maximalrente bildete. Auch ohne Besitzstandsgarantie hatte der Beschwerdeführer somit ab Juli 2008 weiterhin Anspruch auf die monatliche Höchstrente im Betrag von dannzumal Fr. 2‘210.--.
2.3
2.3.1 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers im Dezember 2010 geschieden worden war, war in Anwendung von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG die Einkommensteilung vorzunehmen und die Rente per Januar 2011 neu zu berechnen.
2.3.2 Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau, welche die Beschwerdegegnerin für die Einkommensteilung herangezogen hatte, gehen aus den nachgereichten Auszügen aus den Individuellen Konti hervor (Urk. 17/1+2 und Urk. 20 S. 7 ff.), und es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdegegnerin bei der Durchführung der Teilung in Anwendung von Art. 29quinquies Abs. 4 und Abs. 5 AHVG (vgl. die Übersicht in Urk. 17/3) ein Fehler unterlaufen wäre. Richtig ist insbesondere, dass die Invaliden-Einkünfte im Individuellen Konto des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2004 (vgl. die letzten beiden Seiten von Urk. 17/1), ungeteilt blieben (vgl. Rz 4007 und 4009 des Kreisschreibens des BSV über das Splitting bei Scheidung, Stand 1. Januar 2012).
2.3.3 Fehler bei der Neuberechnung der Altersrente (vgl. Urk. 8/32, Urk. 8/51 und Urk. 17/3) sind ebenfalls nicht erkennbar. Die gesamte Einkommenssumme von Fr. 1‘434‘088.--, deren Zusammensetzung aus der nachgereichten Aufstellung der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist (Urk. 17/3), führt unter Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors von 1.378 (Tabelle des BSV „Aufwertungsfaktoren 2008“, erster massgebender IK-Eintrag 1964; vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis AHVV sowie Art. 33ter AHVG) zum durchschnittlichen Einkommen von Fr. 44‘913.-- (44 Beitragsjahre; vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Zuzüglich der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 9‘945.-- (3 x Fr. 1‘105.-- x 12 x 22 : 2 : 44; vgl. Art. 29sexies Abs. 2 und Abs. 3 AHVG) resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 54‘858.--. Dieses führt für das massgebende Jahr 2008 des Beginns der Altersrente zum nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 55‘692.--. Per 1. Januar 2011 ist der Wert von Fr. 58‘464. massgebend (Umrechnungstabellen des BSV auf den 1.1.2009 und auf den 1.1.2011; vgl. Art. 31 AHVG), aus dem sich eine Altersrente im errechneten Betrag von monatlich Fr. 1‘986.-- ergibt, und per 1. Januar 2013 führt der massgebende Wert von Fr. 58‘968.-- (Umrechnungstabelle des BSV auf den 1.1.2013) zu einer Altersrente im errechneten Betrag von Fr. 2‘003.--.
2.3.4 Gestützt auf Art. 33bis Abs. 1bis AHVG in Verbindung mit Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist allerdings bei der Neuberechnung einer Rente infolge Einkommensteilung erneut eine Vergleichsrechnung durchzuführen, bei der die Invalidenrente und die Altersrente einander gegenübergestellt werden und die günstigere Rente auszurichten ist (vgl. Rz 5707, Rz 5711 und Rz 5719 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2015). Wenn in Art. 33bis Abs. 1bis AHVG von verheirateten Personen die Rede ist, müssen damit alle Personen gemeint sein, bei denen nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG eine Einkommensteilung vorzunehmen ist, unabhängig davon, ob die Einkommensteilung wegen der Rentenberechtigung des zweiten Ehegatten (lit. a; nach der Einkommensteilung weiterhin verheiratete Personen) oder wegen der Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c; bis zur Einkommensteilung verheiratete Personen) erforderlich wird.
Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, diese Vergleichsrechnung vorzunehmen; eine Berechnung der Invalidenrente nach durchgeführter Einkommensteilung fehlt in den Akten. Nachfolgend ist diese Berechnung daher noch vorzunehmen, und es ist zu prüfen, ob daraus für den Beschwerdeführer eine höhere Rente resultiert.
2.3.5 Die gesamte Einkommenssumme, die für die Berechnung der Invalidenrente massgebend ist, beläuft sich auf Fr. 1‘350‘090.-- (Fr. 1‘434‘088.-- gemäss Urk. 17/3 abzüglich der Einkünfte der Jahre 2004 bis 2007). Beim anwendbaren Aufwertungsfaktor von 1,4 (vgl. Urk. 8/5/6; Tabelle des BSV „Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren“, erster massgebender IK-Eintrag 1964), resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 47‘254.-- (40 Beitragsjahre, vgl. Urk. 8/5/6), und zuzüglich der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 10‘445.-- (vgl. Urk. 8/5/6) beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 57‘699.--. Im Jahr 2004 des Beginns der Invalidenrente beträgt der nächsthöhere Tabellenwert Fr. 58‘236.--. Per 1. Januar 2011 ist der Wert von Fr. 64‘032.-- massgebend (Umrechnungstabellen des BSV auf den 1.1.2005, auf den 1.1.2007, auf den 1.1.2009 und auf den 1.1.2011), und per 1. Januar 2013 der Wert von Fr. 64‘584.-- (Umrechnungstabelle des BSV auf den 1.1.2013).
Ausgehend von diesen beiden Werten beträgt die monatliche Invalidenrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2011 Fr. 2‘060.-- und ab dem 1. Januar 2013 Fr. 2‘078.--. Die monatliche Invalidenrente ab Januar 2011 ist damit höher als die monatliche Altersrente ab Januar 2013, und der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf diese höhere Rente. Ihm ist somit für die Zeit ab Januar 2011 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘060.-- und für die Zeit ab Januar 2013 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘078.-- zuzusprechen.
2.4 Für die Zeit von Januar 2011 bis September 2013 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 68‘142.-- (24 x Fr. 2‘060.-- = Fr. 49‘440.-- + 9 x Fr. 2‘078.-- = Fr. 18‘702.--). Der Vergleich dieser Summe mit der tatsächlich ausgerichteten Summe gemäss der ursprünglichen Rentenberechnung von Fr. 76‘740.-- (vgl. Urk. 8/34) führt zu einem Betrag von Fr. 8‘598.-- an zu viel ausgerichteten Rentenleistungen. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in dieser Höhe.
Da die Einkommensteilung und die Neuberechnung der Altersrente ab der Auflösung der Ehe auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften basiert (vgl. BGE 131 V 1), ist die Weitergewährung der ursprünglichen, höheren Rente ab dem 1. Januar 2011 als zweifellos unrichtig im Sinne der vorstehend dargelegten Voraussetzung für eine Wiedererwägung und Rückforderung des zu Unrecht ausgerichteten Betrags (E. 1.5.1 und E. 1.5.2) zu qualifizieren. Auch die zweite Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist ohne Weiteres erfüllt angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Verfügung vom 13. September 2013 neben der fünfjährigen, absoluten Verwirkungsfrist auch die einjährige, relative Verwirkungsfrist eingehalten. Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist für den Beginn des Fristenlaufs nämlich nicht das erstmalige fehlerhafte Handeln massgebend, sondern erst der Zeitpunkt, zu dem der Fehler später entdeckt wird (E. 1.5.2). Nimmt man als diesen Zeitpunkt den Juli 2013 an, als die Beschwerdegegnerin vom BSV auf ihren Fehler hingewiesen wurde, so ist die Frist ohnehin gewahrt. Sie ist aber auch dann noch gewahrt, wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgt, wonach die Beschwerdegegnerin den Fehler schon bei der Berechnung der Rente seiner geschiedenen Ehefrau erkannt habe oder hätte erkennen müssen (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 10). Denn die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich erst im September 2012 zum Rentenbezug an und füllte das entsprechende Formular am 13. September 2012 aus (Urk. 8/52). Somit konnte die Beschwerdegegnerin durch dieses Formular frühestens wenige Tage nach dem 13. September 2012 von der Ehescheidung erfahren haben (vgl. Urk. 7 S. 3 und Urk. 13), und die einjährige Verwirkungsfrist begann frühestens dann zu laufen. Die Rückforderungsverfügung vom 13. September 2013 erweist sich daher auch unter dieser Annahme noch als fristgerecht erlassen.
Die Rückforderung im reduzierten Betrag von Fr. 8‘598.-- ist somit rechtens. Die Frage nach dem Erlass der Rückforderung ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, sondern die Beschwerdegegnerin wird darüber separat zu verfügen haben, wenn der vorliegende Entscheid rechtskräftig geworden ist (vgl. E. 1.5.3). Auf den entsprechenden Antrag kann daher nicht eingetreten werden.
2.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2011 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘060.-- und ab Januar 2013 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘078.-- hat und dass der Rückforderungsbetrag auf Fr. 8‘598.-- reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 10).
Soweit sich der geltend gemachte Anspruch auf entgangene Ergänzungsleis-tungen bezieht, so ist in Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und in Art. 22 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) der Anspruch auf die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen statuiert, falls eine laufende Rente mit Verfügung geändert wird. Der Entschädigungsanspruch ist daher in dieser Hinsicht unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Umtriebe geltend macht, so sind der Arbeitsaufwand und die Umtriebe einer unvertretenen Partei rechtsprechungsgemäss nur dann ausnahmsweise zu entschädigen, wenn es kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, ein hoher Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und der betriebene Aufwand zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis der Interessenwahrung steht (Urteil des Bundesgerichts C 3/04 vom 25. April 2005, E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 81 E. 7). Vorliegendenfalls kann nicht von einem ausserordentlich hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, weshalb auch in dieser Hinsicht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2013 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2011 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘060.-- und ab Januar 2013 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘078.-- hat und dass der Rückforderungsbetrag auf Fr. 8‘598.-- reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel