Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2013.00072 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 16. März 2015
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Geschäftsführung der X.___ GmbH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 27. Februar 2013 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei der X.___ GmbH, (nachfolgend: GmbH) eine Arbeitgeberkontrolle bezüglich der Jahre 2007 bis 2011 durch (Urk. 6/83). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellte am 15. März 2013 einen Revisionsbericht für den Zeitraum vom
14. September 2009 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 6/84). Gestützt auf diese Unterlagen setzte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom
26. April 2013 (Urk. 6/90) die paritätischen Beiträge für die Jahre 2009, 2010 und 2011 neu fest und forderte Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in Höhe von insgesamt Fr. 27‘034.15 nach (Urk. 6/89). Die dagegen am 4. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 6/91) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. September 2013 ab (Urk. 6/114 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2013 (Urk. 2) erhob die GmbH am 14. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 mitgeteilt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen, weshalb das hiesige Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist.
1.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).
1.3 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Lohnsumme der Jahre 2009 bis 2011 und damit zusammenhängend die Frage, ob die Nachforderung in Höhe von insgesamt Fr. 27‘034.15 rechtens ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aus, dass der Revisor der SUVA anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle am 27. Februar 2013 Abweichungen in Bezug auf die eingereichten Lohndeklarationen für die Jahre 2009 bis 2011 festgestellt habe. Der Eingang des Darlehens in Höhe von Fr. 60‘000.-- sei in der Buchhaltung der Firma nicht verbucht, weshalb von einem privaten Darlehen auszugehen sei. Die Rückzahlung dieses privaten Darlehens sei durch die Beschwerdeführerin erfolgt, was eine geldwerte und damit als massgebender Lohn zu erfassende Leistung darstelle
(S. 2 Ziff. 3a). In Bezug auf die Materialkosten des Arbeitnehmers A.___ sei eine Aufstellung über Projektkosten für das Objekt B.___ GmbH eingereicht worden, welches Aufwendungen in Höhe von gesamthaft Fr. 26‘498.40 ausweise. Belege dafür seien nicht eingereicht worden, weshalb es beim Abzug von Fr. 24‘124.-- bleibe (S. 2 Ziff. 3b). Bezüglich der B.___ GmbH lasse die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass das Seitentotal der Abrechnung auf die nächste Seite übertragen werde. Sie habe nicht belegen können, dass die mittels dieser Abrechnung belegten Materialkosten in Höhe von Fr. 26‘498.40 tatsächlich in Zusammenhang mit der Tätigkeit von A.___ angefallen seien (Urk. 5).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, das Darlehen von Fr. 60‘000.-- sei nicht aus privatem Kapital, sondern von der Firma aus dem Firmenkonto entrichtet worden. Die Buchhalterin habe versehentlich das Darlehen in Projektverfassungskosten verbucht anstatt als Darlehen deklariert. Die Materialkosten des Akkordantenarbeiters A.___ hätten insgesamt Fr. 72‘124.20 und die Arbeitskosten Fr. 41‘239.80 betragen. Dazu sei eine Kopie der Materialkostenabrechnung von der B.___ GmbH und der Offerte von C.___ eingereicht und erklärt worden, dass die C.___ leider zu diesem Zeitpunkt keine Kapazität für die Durchführung dieses Auftrages habe. Deshalb habe Herr A.___ gemäss der Offerte von C.___ die Arbeit inklusive Materialkosten durchgeführt. Zudem sei gemäss Kostenvoranschlag des Neubaus Mehrfamilienhaus mit Gewerbe im Baukostenplan aufgezeigt, dass die Heizungs- und Sanitäranlagekosten inklusive Wärmepumpe sowie die Material- und Arbeitskosten höher seien. Es seien der SUVA und der Beschwerdegegnerin dieselben Nachweise eingereicht worden; die SUVA habe eine Prämienanpassung vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin habe dies jedoch abgelehnt (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Mit Revisionsbericht vom 27. Februar 2013 zuhanden der AHV (Urk. 6/83) wurde für das Jahr 2010 nebst der Bereinigung von Lohndifferenzen festgehalten, dass für Akkordantenarbeiten von A.___ im Betrag von netto Fr. 30‘669.-- und brutto Fr. 32‘644.-- abzüglich Materialkosten in Höhe von 20 % eine Lohnsumme von Fr. 26‘115.-- anzurechnen sei. Für das Jahr 2009 sei ebenfalls abzüglich 20 % eine Lohnsumme von Fr. 70‘383.-- für A.___ zu erfassen. Für das Jahr 2011 erfasste der Revisor eine Lohnsumme von Fr. 64‘000.-- für eine Zahlung für Privatkauf an Projektkosten Liegenschaft im Betrag von Fr. 60‘000.-- netto (S. 1).
3.2 Mit zuhanden der SUVA am 15. März 2013 erstelltem Revisionsbericht (Urk. 6/84) wurde bezüglich des Jahres 2010 ausgeführt, dass über A.___ keine weiteren Angaben hätten eingeholt werden können. Die Aufteilung zwischen Arbeit und Material der GmbH sei nicht plausibel belegt worden. Die totale Auftragssumme in den Jahren 2009 und 2010 betrage Fr. 113‘324.--. Nach der Netto/Bruttoumrechnung könnten 20 % Materialkosten akzeptiert werden. Andernfalls müsse die Beschwerdeführerin erhöhte Materialkosten belegen.
Hinsichtlich des Jahres 2011 seien über die Finanzverwaltung und das Aufwandskonto 3090 Projektaquisition folgende Buchungen via Bank getätigt worden:
- 11. Januar 2011: D.___ Architektur Projektabkauf
Fr. 30‘000.--
- 14. Februar 2011: D.___ Architektur Projektabkauf Fr. 30‘000.--
Während der Revision hätten keine weiteren Informationen zu diesen beiden Buchungen in Höhe von insgesamt Fr. 60‘000.-- vorgelegen. Aus diesem Grund sei anzunehmen, dass es sich hierbei um Architekturdienstleistungen von D.___ handle. Dieser sei nicht als Selbständigerwerbender gemeldet, weshalb Aufrechnungen der Projektkosten über Fr. 60‘000.-- in Betracht zu ziehen seien, falls keine weiteren Informationen eingingen. Jedoch sei von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. März 2013 dargelegt worden, dass es sich bei den Fr. 60‘000.-- um eine Darlehensrückzahlung handle. Es handle sich um ein Privatdarlehen von D.___ an Z.___, welches nun zurückbezahlt worden sei. Der Darlehensvertrag sei eingereicht worden. Da die Rückzahlung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, handle es sich um eine aufrechenbare Leistung und der Betrag sei aufzurechnen (Urk. 6/84/2).
3.3 Dazu hielt die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. April 2013 (Urk. 6/85) fest, dass die Summe von Fr. 60‘000.-- im falschen Buchhaltungskonto verbucht worden sei, weshalb sich ein fehlerhafter Betrag ergeben habe. Eingereicht wurde ein Darlehensvertrag vom 20. Oktober 2010 zwischen Z.___ und D.___, worin unter der Überschrift „Zinsloses Darlehen“ festgehalten wurde, dass D.___ an Z.___ den Betrag von Fr. 60‘000.-- in bar übergebe (Urk. 6/86/2). Weiter liegt ein Schreiben von Z.___ an den Revisor vom 13. März 2013 bei den Akten (Urk. 6/86/1), worin festgehalten wird, dass der Betrag von Fr. 60‘000.-- durch ein Missverständnis im Konto Aufwand statt im Konto Darlehen gebucht worden sei. Eingereicht wurde weiter der bereits dem Revisor bekannte (vgl. vorstehend E. 3.2) Kontoauszug (Urk. 6/86/3) sowie eine Vereinbarung vom 15. November 2011 zwischen E.___, D.___ und F.___ als Verkäufer und dem Ehepaar Z.___ als Käufer, worin unter anderem eine Zahlung von Fr. 70‘000.-- an die Verkäufer für Aufwandkosten und die bisherigen Architektur- und Baubewilligungsplänge vereinbart wurde (Urk. 6/86/5-6). Betreffend Materialkosten wurde eine Aufstellung über insgesamt Fr. 72‘085.20 eingereicht (Urk. 6/87).
3.4 Dazu nahm der Revisor der SUVA am 28. Juni 2013 wie folgt Stellung (Urk. 6/101 S. 2): Im Konto 3090 „Projektaquisition“ seien zwei Buchungen à Fr. 30‘000.-- als Projektaufwand gebucht worden. Die Zahlungen seien an Herrn D.___ erfolgt. Nachträglich sei ein Darlehensvertrag eingereicht worden, welcher zeigen solle, dass es sich hierbei nur um eine Darlehensrückzahlung handeln solle. Gemäss Darlehensvertrag sei Herr Z.___ persönlich Empfänger des Darlehens gewesen. Eine Eingangsbuchung über Fr. 60‘000.-- sei in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin nicht zu finden gewesen. Bezahle die Beschwerdeführerin das Darlehen zurück, so habe sie das Darlehen von Herrn Z.___ übernommen. Die Rückzahlung sei als Lohn zu betrachten. Auf eine Aufrechnung könne nur verzichtet werden, wenn die Eingangsbuchung des Darlehens in der Finanzbuchhaltung klar ersichtlich gewesen wäre. Damit wäre erwiesen, dass die Beschwerdeführerin das Geld erhalten hätte und nicht Herr Z.___. Die Beschwerdeführerin müsste demnach einen Zahlungseingang über Fr. 60‘000.-- nachweisen können mit einer korrigierten Buchhaltung, was auch die Steuererklärung des Betriebes tangieren würde. Der Betriebsaufwand wäre bei den Steuern um Fr. 60‘000.-- reduziert. Das eingereichte Vereinbarungsschreiben, welches Gesamtkosten von Fr. 500‘000 erwähne, habe keinen Einfluss.
Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, dass aus ihrer Sicht der Erhalt eines Darlehens ohne eine Eingangsbuchung in der Buchhaltung nicht nachvollziehbar sei. Der Darlehensvertrag sei als gegenstandslos zu betrachten, da dieser zwischen den Privatpersonen Z.___ und D.___ abgeschlossen worden sei und der Geldfluss in die GmbH nicht habe aufgezeigt werden können. Ebenfalls gegen die Rückzahlung eines Darlehens spreche, dass in der Vereinbarung zwischen den Herren D.___/E.___/F.___ und dem Ehepaar Z.___ Aufwandskosten und Dienstleistungen von Fr. 70‘000.-- erwähnt würden. Betreffend die Akkordarbeiten von A.___ sei festzuhalten, dass sich die Materialkosten der beigelegten Rechnung nur auf Fr. 26‘498.40 beliefen, da fälschlicherweise das Seitentotal addiert worden sei. Es sei allerdings unklar, ob diese Rechnung überhaupt mit den Materialkosten von A.___ in Verbindung stehe (S. 1).
3.5 Auf entsprechende Nachfrist der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/104) hielt die Beschwerdeführerin am 21. August 2013 (Urk. 6/105) erneut fest, die Fr. 60‘000.-- seien tatsächlich ein Darlehen von Herrn D.___, welches ihm zurückerstattet worden sei. Die Buchhalterin habe dies im falschen Code verbucht und dies sei zu spät bemerkt worden. Es sei eine Korrektur in Auftrag gegeben worden. Zum Beweis legte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem privaten Konto des Ehepaars Z.___ vor (Urk. 6/112).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 60‘000.-- der Beitragspflicht unterliegt, denn die Beschwerdeführerin kann ihre Behauptung, wonach es sich um eine private Rückzahlung eines Darlehens an D.___ handle, nicht beweisen: Weder liegt ein Beleg über eine Zahlung von D.___ an die Beschwerdeführerin mit entsprechender - korrekter - Verbuchung vor, noch lässt sich aus dem Kontoauszug des Ehepaars (Urk. 6/112) etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Im Gegenteil hielt sie beschwerdeweise selbst fest, dass das Darlehen von der Firma aus dem Firmenkonto zurückgezahlt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 2). Nachdem die Rückzahlung an D.___ somit durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist, ohne dass dieser das Darlehen der Beschwerdeführerin gewährt hätte, handelt es sich um eine beitragspflichtige Leistung. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Zahlung als Entgelt für von D.___ erbrachte Architekturdienstleistungen (vgl. Urk. 6/86/5-6) erfolgte, da D.___ nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht als Selbständigerwerbender erfasst ist. Somit gilt die Zahlung auch aus diesem Blickwinkel als massgebender Lohn.
4.2 Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin festgelegten Lohnsumme und Beiträge für Akkordantenarbeiten von A.___ lässt sich aus der eingereichten Materialkostenabrechnung (Urk. 6/87/3-7) ebenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, denn diese Rechnung hat keinen ersichtlichen Bezug zu A.___. Mangels anderen beweiswertigen Belegen für höhere Materialkosten hat es mit den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Beträgen sein Bewenden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard