Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00073




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Schweizerische Ausgleichskasse SAK

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2

Beschwerdegegnerin







    Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse SAK das Gesuch von X.___ vom 23. November 2010 (Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/10 und 7/13) um Einsicht in die individuellen Konti ihrer verstorbenen Eltern sowie um Zusendung einer Aufstellung aller ihren Eltern ausgerichteten Leistungen der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 7/23) abgelehnt und die SAK auch das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/29), das ihr vom hiesigen Gericht zur Behandlung überwiesen worden war (vgl. Urk. 7/33), mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) abgewiesen hat;

    nach Einsicht in

    die Eingabe vom 1. November 2013 (Urk. 1/1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2013 erhob, mit dem Antrag, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren beziehungsweise es seien die individuellen Kontoauszüge ihrer verstorbenen Eltern und eine Aufstellung über sämtliche ihnen ausgerichteten Rentenleistungen herauszugeben;

    in Erwägung, dass

    nach Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben,

    in Art. 50a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) diejenigen Fälle geregelt sind, in denen eine Datenbekanntgabe im Sinne einer Ausnahme zur Grundregel von Art. 33 ATSG in Frage kommt,

    danach – sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht – im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin Daten an Zivilgerichte bekannt gegeben werden dürfen, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind (Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziffer 2 AHVG),

    zudem Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden dürfen, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf (Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG),

    die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung abwies, dass die fraglichen Daten unter den Schutz von Art. 33 ATSG fielen, die Datenherausgabe nicht im mutmasslichen Interesse der verstorbenen Versicherten liege und im Übrigen Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziffer 2 AHVG eine Datenbekanntgabe bei familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) ausschliesslich an ein Zivilgericht vorsehe (Urk. 6; vgl. auch Urk. 2),

    sich demgegenüber die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, dass sie die Daten ihrer verstorbenen Eltern im Rahmen einer erb- und familienrechtlichen Auseinandersetzung (Auflösung einer Erbengemeinschaft sowie Geltendmachung einer Entschädigung nach Art. 334 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] respektive einer entsprechenden Bestimmung des Y.___ischen Rechts) und zwecks Vorlage der geforderten Dokumente in einem in Z.___ pendenten Prozess benötige (Urk. 1/1),

    strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat,

    diese Frage – wie oben ausgeführt danach zu beurteilen ist, ob die beantragte Datenherausgabe im Sinne einer Ausnahme zum Verschwiegenheitsgebot von Art. 33 ATSG entweder gestützt auf Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 oder Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG erlaubt ist oder nicht,

    weitere Bestimmungen, die vorliegend als Ausnahmetatbestände in Betracht kommen könnten, nicht ersichtlich sind und zudem festzuhalten ist, dass Art. 50a AHVG die Datenbekanntgabe im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung umfassend und spezialgesetzlich regelt,

    die Beschwerdeführerin zwar durchaus ein eigenes Interesse an der Datenherausgabe glaubhaft gemacht hat, dies aber nicht genügt, weil Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG verlangt, dass das Interesse der betroffenen Personen an einer Bekanntgabe nach den Umständen vorausgesetzt werden darf,

    vorliegend aber weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen wurde noch anderweitig ersichtlich ist, weshalb und inwieweit die Datenbekanntgabe im Sinne von Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG im Interesse der verstorbenen Versicherten liegen könnte, geschweige denn, dass sich ein solcher Schluss nach den Umständen aufdrängte,

    der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Datenbekanntgabe bei erb- und familienrechtlichen Auseinandersetzungen – wie ausgeführt – in Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 AHVG ausdrücklich geregelt hat,

    danach die Daten im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin dem zuständigen Zivilgericht herauszugeben sind, wenn sie zur Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,

    nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht im Rahmen des in Z.___ pendenten erb- und familienrechtlichen Zivilprozesses ein Gesuch um rechtshilfeweisen Aktenbeizug stellen könnte, so dass die gesetzlich für derartige Fälle vorgesehene Vorgangsweise eingehalten würde,

    sich die Einhaltung des in Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 AHVG vorgesehenen Rechtshilfeweges auch deshalb rechtfertigt, weil das für die Beurteilung des familien- oder erbrechtlichen Streitfalles zuständige Gericht eine erste Interessenabwägung (tatsächlicher Nutzen der verlangten Daten für die Entscheidung, Interesse der Gesuchstellerin und entgegenstehende Interessen der übrigen Prozessparteien) vornehmen kann und nach Eintreffen des gerichtlichen Gesuches der zuständige Sozialversicherungsträger in einem zweiten Schritt und auf Grundlage der Begründung im Rechtshilfegesuch entscheiden muss, ob die Datenherausgabe rechtens ist,

    es demgegenüber weder dem Sozialversicherungsgericht noch der Beschwerdegegnerin – mangels Kenntnis des in Z.___ hängigen Prozesses und der gegenläufigen Standpunkte - möglich ist, eine solche Interessenabwägung vorzunehmen oder zu beurteilen, ob die Datenbekanntgabe überhaupt etwas zur Lösung des genannten Streitfalles beitragen könnte, weshalb die vom Gesetzgeber gewählte Regelung (Datenbekanntgabe auf begründetes Ersuchen eines Gerichts) auch sachlich überzeugt,

    angesichts der umfassenden Regelung der Datenbekanntgabe in Art. 50a AHVG für eine subsidiäre Anwendung der Datenschutzgesetzgebung kein Raum bleibt, zumal das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in Art. 9 Abs. 1 lit. a bestimmt, dass Informationen beziehungsweise Auskünfte verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden können, wenn dies – wie vorliegend das AHVG – ein Gesetz im formellen Sinn vorsieht,

    im Übrigen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (offensichtlich neben anderen Personen) eine Erbin der verstorbenen Versicherten ist, nichts am Ausgang des vorliegenden Prozesses ändert, da in Art. 50a AHVG Erben nicht als (generell) auskunftsberechtigte Personen genannt werden, sondern  wie ausgeführt - gerade auch bei erbrechtlichen Streitigkeiten auf den gerichtlichen Rechtshilfeweg verwiesen wird,

    die Bestimmung von Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 AHVG ihres Sinngehalts beraubt würde, wenn – neben dem zuständigen Gericht – bereits jeder Erbe als Universalsukzessor der verstorbenen Person ohne Weiteres Einsicht in die Daten verlangen könnte,

    aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichts- und Datenherausgabegesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Ausgleichskasse SAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker