Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00075




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger



Urteil vom 31. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Mit Nachtragsverfügung vom 19. April 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ als Selbständigerwerbender für das Jahr 2010 gestützt auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich (Urk. 10/101, vgl. auch Urk. 10/116) nach Massgabe eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 43‘900.-- auf Fr. 3‘414.-- fest (Urk. 10/104). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 fest (Urk. 10/109). Nachdem X.___ weitere Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 10/119-130), zog die Ausgleichskasse diesen Entscheid in Wiedererwägung, indem sie mit Verfügung vom 31. Juli 2013 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 neu ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 31‘400.-- auf Fr. 1‘929.60 festsetzte (Urk. 10/133+136). Da X.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2013 (Urk. 10/114) die Erhebung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 in Aussicht gestellt hatte (mit der Bitte um vorgängige Klärung verschiedener Fragen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs), überwies die Ausgleichskasse die Akten dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 12. September 2013 auf die Sache nicht eintrat (Urk. 10/176). Die zwischenzeitlich von X.___ erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Juli 2013 (Urk. 10/156, vgl. auch Urk. 10/157) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2013 erhob X.___ am 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 seien unter Berücksichtigung sämtlicher angefallener Gewinnungskosten neu festzusetzen (Urk. 1/1-2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 17).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge, die dem Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender für das Jahr 2010 aufzuerlegen sind. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung dieser Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleisten-de und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des Einkommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapitals.

2.2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem das hierdurch erzielte rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird, unter anderem um die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a) und den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (lit. f). Als Gewinnungskosten gelten Aufwendungen, die nachweisbar innerhalb der Berechnungsperiode zur Erzielung des selbständigen Erwerbseinkommens erforderlich sind (Rz 1098 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN; gültig ab 1. Januar 2008]). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a - e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).

2.3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb einge-setzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG [in der seit 1. Januar 2012 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung (Übergangsbestimmungen zur Änderung der AHV vom 17. Juni 2011)]).

2.4

2.4.1    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer-justizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

2.4.2    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer ist Fachjournalist und Redaktor. Von Januar 2002 bis Ende 2010 war er zu 60 % unselbständig bei der Y.___ GmbH und zu 40 % selbständig mit eigenem Pressebüro erwerbstätig (Urk. 1/2). Bei der Y.___ GmbH stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die unselbständige wie auch die selbständige Erwerbstätigkeit übte er in von ihm gemieteten roräumlichkeiten aus (Urk. 1/2, Urk. 3/6). Für die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH erhielt der Beschwerdeführer monatlich ein Bruttogehalt von Fr. 6‘000.-- (x 13) sowie zusätzlich eine Spesenpauschale von Fr. 300.-- (Urk. 3/AA). Mit Letzterer waren vereinbarungsgemäss die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses anfallenden Betriebskosten (Miete, PC, Kommunikations- und Reisekosten, Verpflegungskosten auf Dienstreisen, Mobiliar usw.) abgegolten (Urk. 3/AA, vgl. auch Urk. 10/127-128).

3.2    Im Jahr 2010 erzielte der Beschwerdeführer aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Bruttolohn von Fr. 81‘000.--. Auf diesen wurden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Sozialabgaben entrichtet (Urk. 3/7). Aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftete er ein Einkommen von Fr. 40‘910.-- (Urk. 10/101, vgl. auch Urk. 3/4). Im Jahr 2010 fielen dem Beschwerdeführer aus den beiden Erwerbstätigkeiten Kosten von insgesamt Fr. 30‘460.-- an. Diese setzten sich wie folgt zusammen: Fahrtkosten Fr. 3‘100.-, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 3‘200.--, Büromiete Fr. 13‘843.--, Telekommunikationskosten Fr. 3‘580.--, Porto Fr. 431.--, PC-Beratung Fr. 470.-, Büroverbrauchsmaterial Fr. 782.--, Reisekosten Fr. 1‘800.-- (Reisekosten von Fr. 5‘400.-- abzüglich Spesenvergütung der Y.___ GmbH von Fr. 3‘600.--), Zeitungen und Zeitschriften von Fr. 600.--, Mitgliedschaft Berufsverband Fr. 200.--, Honorare für Dritte Fr. 900.--, berufliche Weiterbildung pauschal Fr. 500.-- und Abschreibung Büro Fr. 1‘086.--; Urk. 3/AC = Urk. 10/121).

    Strittig ist, ob diese Kosten in der Höhe von Fr. 30‘460.-- vollumfänglich vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden können.


4.

4.1    Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Steuerbehörden hätten im Zuge der Veranlagung sämtliche Unkosten akzeptiert. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese vollumfänglich vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden könnten. Vielmehr sei zu prüfen, in welchem Umfang die Unkosten im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit stünden. Da der Beschwerdeführer nicht abschliessend nachweisen könne, welche Unkosten im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit und welche im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit angefallen seien, seien sie im Verhältnis der beiden Tätigkeiten zueinander aufzuteilen. Folglich seien die Unkosten, soweit sie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stünden, bei der Beitragsbemessung im Umfang von 40 % zu berücksichtigen. Ausser Acht zu bleiben habe der geltend gemachte Pauschalabzug für berufliche Auslagen. Ein solcher sei nur für unselbständig Erwerbende möglich. Im Einspracheentscheid verneinte die Ausgleichskasse zudem die Zulässigkeit eines Abzugs für die Reisekosten. Insgesamt anerkannte sie somit Unkosten in der Höhe von Fr. 11‘264.-- (Fahrtkosten Fr. 1‘240.--, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 1‘280.--, Büromiete Fr. 5‘537.20, Telekommunikationskosten Fr. 1‘423.20, Porto Fr. 172.40, PC-Beratung Fr. 184.--, Büroverbrauchsmaterial Fr. 312.80, Zeitungen und Zeitschriften Fr. 240.--, Mitgliedschaft Berufsverband Fr. 80.--, Honorare für Dritte Fr. 360.--, Abschreibung Büro Fr. 434.40) und errechnete so ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 29‘646.-- (Fr. 40‘910.-- ./. Fr. 11‘264.--; Urk. 2). In der Beschwerdeantwort begründete die Ausgleichskasse ihren Antrag auf teilweise Gutheissung damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer (nach Beschwerdeerhebung erfolgten) Besprechung vom 29. November 2013 nachvollziehbar habe darlegen können, dass die Reisen für die Erzielung der Erwerbseinkommen erforderlich seien und nicht etwa, wie ursprünglich von ihr angenommen, der Erweiterung der Einkommensquelle dienten. Aus diesem Grunde seien die geltend gemachten Reisekosten im Umfang von 40 % respektive Fr. 2‘160.-- (40 % von Fr. 5‘400.--) anzuerkennen (Urk. 9).

4.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgleichskasse verkenne, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH einen Sonderfall darstelle. Faktisch sei er zu 100 % im eigenen Pressebüro tätig. Das Steueramt habe denn auch die von ihm geltend gemachten Betriebskosten in vollem Umfang anerkannt. Die Ausgleichskasse behandle ihn wie jemanden, der an einem vom Arbeitgeber finanzierten Arbeitsplatz tätig sei und von diesem die angefallenen Spesen vergütet erhalte. Doch dem sei nicht so. Die externe 60 %-Tätigkeit für die Y.___ GmbH unterscheide sich von einer selbständigen Erwerbstätigkeit lediglich dadurch, dass der Verlag die Hälfte der Sozialabzüge übernehme. Effektiv handle es sich somit um eine selbständige Erwerbstätigkeit. Er führe die Tätigkeit für die Y.___ GmbH im eigenen Büro aus und habe, abgesehen von der Spesenentschädigung von Fr. 3‘600.--, selber für die Betriebskosten aufzukommen. Im Jahr 2010 seien insgesamt Gewinnungskosten von Fr. 30‘460.-- angefallen, welche ihm bei der Festlegung der Beiträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit vollumfänglich anzurechnen seien. Folge man hingegen der Argumentation der Ausgleichskasse, entfielen 60 % der Gewinnungskosten resp. Fr. 20‘436.-- auf die unselbständige Erwerbstätigkeit. Abzüglich der von der Arbeitgeberin geleisteten Spesenvergütung von Fr. 3‘600.-- verbleibe ein Betrag von Fr. 16‘836.--. Daraus ergebe sich aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit ein effektives Bruttoeinkommen von Fr. 64‘164.--. Sozialabgaben seien indessen auf dem Bruttolohn von Fr. 81‘000.-- geleistet worden. Indem die Ausgleichskasse den konkreten Umständen nicht Rechnung trage, leiste er auf Fr. 16‘836.-- der Gewinnungskosten zweimal AHV-Beiträge. Dies sei gesetzeswidrig. Überdies verletze das Vorgehen der Ausgleichskasse den Grundsatz von Treu und Glauben. In der Vergangenheit habe sie jeweils sämtliche betriebsnotwendigen Gewinnungskosten anerkannt. So sei auch dieses Mal zu verfahren, weshalb von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 10‘430.-- (Fr. 40‘890.-- ./. Fr. 30‘460.--) auszugehen sei (Urk. 1/1-2, Urk. 13, vgl. auch Urk. 5/2).


5.

5.1    Bei der Y.___ GmbH war der Beschwerdeführer als externer redaktioneller Mitarbeiter angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 31. August 1992 wurden ihm die Aufträge in der Regel vom Chefredaktor erteilt, wobei ihm möglichst genaue Vorgaben gemacht wurden. Zudem bestand eine Regelung hinsichtlich der Arbeitszeiten (Urk. 10/127). Angesichts der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Y.___ GmbH und des Beschwerdeführers ist von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Qualifikation entspricht dem Regelfall. Freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, kommt für diese Tätigkeit in der Regel die Stellung von Unselbständigerwerbenden zu (vgl. bereits AHI 1993 S. 217). Auch wenn der Beschwerdeführer von einer de facto bestehenden Selbständigkeit spricht (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 5/2 S. 3), geht offenbar auch er davon aus, dass aus rechtlicher Sicht von einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH resp. beitragsrechtlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist.

5.2    Der Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer ist als Heimarbeitsvertrag im Sinne von Art. 351 des Obligationenrechts (OR) zu qualifizieren. Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen. Vorliegend bestimmte der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten seines Pressebüros als Arbeitsort.

    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Anstelle des Ersatzes der effektiven Auslagen kann eine Pauschale vereinbart werden. Die Pauschale muss so bemessen sein, dass sie mindestens alle notwendigen Auslagen ersetzt (Art. 327a Abs. 2 OR). Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Ob die Miete der Büroräumlichkeiten für die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit notwendig war, kann offen bleiben. Der Umstand, dass die von der Arbeitgeberin (pauschal) ausgerichteten Spesen die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden notwendigen Aufwendungen allenfalls nicht zu decken vermochten, führt nicht dazu, dass sie bei der selbständigen Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden können. Die Frage einer hinreichenden Spesenvergütung betrifft das Arbeitsverhältnis und ist in diesem Rahmen zu regeln. Es mag zwar sein, dass dem Beschwerdeführer, wie er selber geltend macht, ein überdurchschnittliches Gehalt ausbezahlt worden war in der Meinung, dass damit ein Teil der Auslagen entschädigt würde (Urk. 1/2 S. 1, vgl. auch Urk. 10/196). Dies ändert jedoch nichts daran, dass im der Spesenentschädigung übersteigenden Betrag von Fr. 3‘600.-- gemäss vertraglicher Vereinbarung eine Lohnzahlung vorlag und dementsprechend die Y.___ GmbH und der Beschwerdeführer darauf die gesetzlichen Sozialabgaben leisteten.

5.3    Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen grundsätzlich verbindlich. Diese Bindung gilt jedoch nicht für die beitragsrechtliche Qualifikation der Einkommen (E. 2.4 hievor). Aus dem Umstand, dass die Steuerbehörden sämtliche geltend gemachten Aufwendungen anerkannt haben, vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Vorliegend geht es um die Festsetzung der persönlichen Beiträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit. Das beitragspflichtige Einkommen wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die gesetzlich vorgesehenen Abzüge vermindert wird (E. 2.2 hievor). Es liegt auf der Hand, dass die in Frage stehenden Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit stehen müssen. Da keine separaten Aufstellungen der Aufwendungen hinsichtlich der unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen bzw. nach Angaben des Beschwerdeführer aufgrund der Natur der Sache solche gar nicht möglich sind (Urk. 1/2 S. 1), nahm die Ausgleichskasse eine anteilsmässige Aufteilung im Verhältnis der ausgeübten Tätigkeiten vor (Urk. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Folglich sind die geltend gemachten Gewinnungskosten im Umfang von 40 % zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als eine Auslage für unselbständig Erwerbende überhaupt abzugsfähig ist, was bezüglich der pauschal geltend gemachten Weiterbildungskosten nicht der Fall ist. Vom Roheinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 40‘910.-- sind somit Gewinnungskosten im Umfang von Fr. 13‘424.-- (Fahrtkosten Fr. 1‘240.--, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 1‘280.--, Büromiete Fr. 5‘537.20, Telekommunikationskosten Fr. 1‘423.20, Porto Fr. 172.40, PC-Beratung Fr. 184.--, Büroverbrauchsmaterial Fr. 312.80, Zeitungen und Zeitschriften Fr. 240.--, Mitgliedschaft Berufsverband Fr. 80.--, Honorare für Dritte Fr. 360.--, Abschreibung Büro Fr. 434.40 und Reisekosten Fr. 2‘160.--) in Abzug zu bringen, womit ein Einkommen von Fr. 27‘486.-- verbleibt.

    Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie auf der Basis des Gesagten und ferner in Nachachtung des unlängst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsurteils 9C_13/2015 vom 11. August 2015 den Zins auf dem im Betrieb eingesetzten Kapital vom Einkommen von Fr. 27‘486.-- abziehe und danach, da das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen mit Abzug von AHV/IV/EO-Beiträge veranlagt wurde (vgl. dazu die Steuererklärung 2010, Urk. 3/4, sowie Urk. 10/118/2 und 10/133/2), eine Beitragsaufrechnung (Art. 9 Abs. 4 AHVG) vornehme.


6.    Die Ausgleichskasse hatte in den vergangenen Jahren jeweils sämtlich geltend gemachten Gewinnungskosten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit als abzugsfähig erachtet. Da die persönlichen Beiträge für jedes Beitragsjahr von Neuem festgesetzt werden (E. 2.1 hievor), besteht kein Anspruch darauf, dass im Jahr 2010 gleich zu verfahren wäre. Der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrauensschutz verfängt daher nicht.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




AnnaheimSonderegger