Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2013.00077 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 10. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch BK&P AG, Treuhandgesellschaft
Balderngasse 9, Postfach 2100, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, heiratete am 15. Dezember 1971 Y.___, geboren 1949 (Urk. 7/57/3). Sie sind Eltern dreier Kinder, geboren 1977, 1979 und 1982 (Urk. 7/57/2). Die Ehe von X.___ und Y.___ wurde mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Z.___ vom 14. April 1998 geschieden (Urk. 7/35, Urk. 7/58).
Am 9. Januar 2013 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an (Urk. 7/57, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-114). Die Ausgleichskasse stellte der Versicherten mit Schreiben vom 22. Januar 2013 den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 22. Januar 2013 (Zusammenruf der individuellen Konti [Urk. 7/63]) zur Prüfung zu (Urk. 7/64).
Mit Verfügung vom 4. März 2013 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. März 2013 eine Altersrente im Betrag von Fr. 1‘595.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 29 Jahren und 5 Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 94‘068.-- sowie der Rentenskala 30 zu (Urk. 7/69). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 5. April 2013 Einsprache (Urk. 7/79), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. November 2013 Beschwerde und beantragte:
a) die Rentenverfügung vom 4. März 2013 und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 seien aufzuheben;
b) die Jahre 1984, 1985 und 1986 seien auf zusätzlich abgerechnete Einkommen unter der Arbeitgeber-Nr. A.___ beziehungsweise B.___ lautend auf C.___ AG zu überprüfen;
c) zusätzlich seien mindestens 29 Beitragsmonate beziehungsweise je nach Ergebnis des Antrags lit. b) zusätzlich noch weitere Beitragsmonate anzurechnen;
d) die anrechenbare Beitragsdauer sei auf total mindestens 31 Jahre und 10 Monate beziehungsweise je nach Ergebnis des Antrags lit. b) höher festzusetzen;
e) es sei eine Teilrente basierend mindestens auf der Rentenskala 32 beziehungsweise je nach Ergebnis des Antrags lit. b) auf einer höheren Rentenskala und einem maximalem durchschnittlichen Einkommen ab Rentenbeginn März 2013 zu verfügen (Urk. 1 S. 2).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1114]).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens vom 14. November 2013 abgewiesen und ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2013 (Urk. 6) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 12. März 2014 zur Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2013 (Urk. 6) Stellung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 10. April 2014 unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2013 (Urk. 6) mit, dass sie am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Die Versicherungsunterstellung gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG (im Ausland tätige Schweizer Bürger) ist vorliegend nicht einschlägig.
1.2
1.2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997) als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.2.2 Gemäss altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) waren die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn bezogen, von der Beitragspflicht befreit. Die Zeitabschnitte vor dem 1. Januar 1997, während welcher die verheiratete Frau aufgrund von altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG keine Beiträge entrichtet hat und während welcher sie versichert war, sind als Beitragsdauer anzurechnen (Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, 10. AHVRevision; vgl. Randziffer 5024 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen).
1.2.3 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar vor Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Verbleiben fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979, werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, – abgestuft nach ihren vollen Beitragsjahren – bis zu maximal 3 zusätzliche Beitragsjahre angerechnet (Art. 52d AHVV).
1.3 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung).
1.4 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. In Ausführung dieser Delegationsnorm wird unter anderem in Art. 52f Abs. 5 AHVV bestimmt, dass, ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt werden. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
1.5 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG (Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung) aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
1.6
1.6.1 Für jede betragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
Im individuellen Konto wird die Beitragsdauer mit den Zahlen derjeniger Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdauer begonnen und geendet hat (Rz 2317 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Version ab 1. Januar 2014).
1.6.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1 mit Hinweis und 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis).
1.6.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Ein Berichtigungsverfahren kann auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalles eingeleitet werden. Wird gegen die Rentenberechnung Beschwerde erhoben, so sind die nötigen Abklärungen für die Kontobereinigung im Beschwerdeverfahren durchzuführen (BGE 117 V 261 E. 4b).
Die in Art. 141 Abs. 3 AHVV statuierte Beweiserschwerung, wonach für die Berichtung unzutreffender oder unvollständiger Eintragungen im individuellen Konto der „volle Beweis“ erbracht werden muss, hat nicht den Ausschluss des Untersuchungsgrundsatzes zur Folge; der „volle Beweis“ ist somit nicht zwingend von der versicherten Person erbringen, sondern nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person erhöhtes Gewicht zukommt, indem sie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts H 278/00 vom 17. Juli 2003 E. 2 mit Hinweis, H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis).
2.
2.1
2.1.1 Hinsichtlich der beantragten Anrechnung von weiteren Beitragsmonaten beziehungsweise -jahren ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zusätzliche Monate, während welcher sie aufgrund von altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreit war, angerechnet werden können.
2.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe – zusätzlich zu den bereits im acor-Berechnungsblatt erfassten Zeiten (Urk. 7/68/3) – auch vom 1. Februar 1974 bis 18. August 1974 und später vom 1. Februar bis 13. August 1984 sowie wieder ab 3. September 1985 bis 30. November 1986 ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Da sie von Dezember 1971 bis April 1998 mit Y.___ verheiratet gewesen sei und dieser in der fraglichen Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, seien ihr zusätzlich die folgenden Beitragszeiten anzurechnen: 7 Monate (Februar bis August) im Jahr 1974, 7 Monate (Februar bis August) im Jahr 1984, 4 Monate (September bis Dezember) im Jahr 1985 sowie 11 Monate (Januar bis November) im Jahr 1986. Insgesamt seien 29 Monate hinzuzurechnen, was einer totalen Beitragsdauer von 31 Jahren und 10 Monaten entspreche. Dies führe dazu, dass für die Berechnung der Rente die Rentenskala 32 massgebend wäre (Urk. 1 S. 2, Urk. 10 S. 1-2).
2.1.3 Mit Anmeldung zum Bezug der Altersrente vom 9. Januar 2013 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin namentlich mit, dass sie von 1974 bis 1980 sowie von 1984 bis 1986 in den D.___ Wohnsitz gehabt habe (Urk. 7/57/5). Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von Januar 1974 bis Dezember 1986 sind im acor-Berechnungsblatt als Zeiten der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in der Schweiz erfasst: Januar 1974, Dezember 1980 bis Januar 1984 sowie der Dezember 1986 (Urk. 7/68/3). Der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 1974 ein Monat (Januar) und in den Jahren 1980 bis 1982 jeweils zwölf Monate unter dem Titel „Beiträge“ sowie im Jahr 1983 zwölf und in den Jahren 1984 und 1986 jeweils ein Monat (Januar bzw. Dezember) unter dem Titel „Ehejahre“ als Beitragsdauer angerechnet (Urk. 7/68/3).
Die Gemeindeverwaltung von E.___ bescheinigte, dass die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 1971 (Zuzug von F.___) bis 18. August 1974 (Wegzug in die D.___) und ihr damaliger Ehegatte Y.___ vom 17. Dezember 1971 (Zuzug von F.___) bis 12. August 1974 (Wegzug in die D.___) in E.___ wohnten (Urk. 3/7, Urk. 11/3). Gemäss Attest des Bevölkerungsamts der Stadt F.___ vom 8. November 2013 war die Beschwerdeführerin unter anderem vom 29. Juni 1980 (Zuzug aus den D.___) bis 13. August 1984 (Wegzug in die D.___) sowie vom 4. September 1985 (Zuzug von den D.___) bis 31. März 2002 (Wegzug nach G.___) in der Stadt F.___ wohnhaft (Urk. 3/6; vgl. auch die Bestätigung der Stadt F.___ vom 20. November 2013 [Urk. 7/110]). Ferner bestätigte dieses Amt am 3. März 2014, dass Y.___ namentlich vom 19. März 1980 (Zuzug aus den D.___) bis 13. August 1984 (Wegzug in die D.___) sowie vom 4. September 1985 (Zuzug von den D.___) bis 31. Dezember 1998 (Wegzug nach H.___) in der Stadt F.___ wohnhaft war (Urk. 11/1).
Aufgrund dieser Auszüge aus den Personenregistern der Stadt F.___ und der Gemeinde E.___ ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin und Y.___ auch in den Monaten Februar bis August 1974, und Februar bis August 1984 sowie von September 1985 bis November 1986 Wohnsitz in der Schweiz hatten und damit aufgrund des Wohnsitzes der AHV unterstellt waren. Da nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit erwerbstätig war (vgl. hierzu auch E. 2.2 nachstehend), war sie als Ehefrau des AHV-versicherten Y.___ gestützt auf altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreit. Dies galt unabhängig von der Beitragspflicht des Ehegatten (vgl. ZAK 1976 S. 182; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 59 Rz 2.18). Demnach sind ihr bei der Beitragsdauer gestützt auf Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 in Verbindung mit der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung von Art. 29bis Abs. 2 AHVG insgesamt 29 Monate (7 Monate [Februar bis August 1974] + 7 Monate [Februar bis August 1984] + 15 Monate [September 1985 bis November 1986]) anzurechnen. Andererseits rechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1980 zwölf Beitragsmonate an, was sich angesichts des bis Juni 1980 innegehabten Wohnsitzes in den D.___ als falsch erweist, unabhängig davon, dass ihr Ehemann sich offenbar einige Monate früher (19. März 1980) in F.___ anmeldete. Somit ist für das Jahr 1980 nicht von zwölf, sondern von 7 Beitragsmonaten auszugehen, was indes keine Auswirkungen auf das Ergebnis zeitigt. Unter Hinzurechnung der aufgelisteten beitragslosen Ehejahre ergibt sich eine Beitragsdauer von 31 Jahren und 3 Monaten. Darin eingeschlossen sind die sogenannten „Gratisjahre“ gemäss Art. 52d AHVV, wobei es bei der Anrechnung von zwei Jahren bleibt.
2.2
2.2.1 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr weitere Beitragsmonate anzurechnen seien. Sie habe bis zum 14. August 1974 für die Stadtverwaltung F.___ als Lehrerin gearbeitet (Urk. 10 S. 2) und in den Jahre 1983 bis 1986 sollten auf ihren Verwaltungsratshonoraren Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden sein (Urk. 1 S. 3).
2.2.2 Bezüglich der behaupteten unselbständigen Erwerbstätigkeit als Lehrerin im Jahr 1974 ist dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass zwar für das Jahr 1974 ein Einkommen von Fr. 20‘444.-- und als Arbeitgeberin „Stadtverwaltung Personalamt, F.___“, jedoch keine Beitragsdauer eingetragen worden ist (Urk. 7/63/4). Wie festgehalten (E. 2.1.3), wird der Beschwerdeführerin im acor-Berechnungsblatt im Jahr 1974 nur ein Beitragsmonat angerechnet. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Beweismittel – wie namentlich der Lohnausweis oder –Lohnabrechnungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1) – eingereicht. Wohl ist die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bekannt, es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, dass nach über 40 Jahren das Personaldossier der Beschwerdeführerin bei der Stadtverwaltung F.___ noch besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.1). Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt, zumal die „Beweislosigkeit“ der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend diese Erwerbstätigkeit dieser nicht zum Nachteil gereicht. Gemäss den obigen Erwägungen (E. 2.1.3) können ihr die Monate Februar bis August 1974 als Beitragsdauer angerechnet werden. Zudem ist das für das Jahr 1974 im IK eingetragene Einkommen von insgesamt Fr. 20‘444.--, welches in masslicher Hinsicht nicht bestritten wurde, bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens berücksichtigt worden (vgl. acor-Berechnungsblatt, Urk. 7/68/1).
2.2.3 Was schliesslich das geltend gemachte Honorar der Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin der C.___ AG in den Jahren 1983 bis 1986 betrifft, so ist mit der von der Beschwerdeführerin aufgelegten, nicht unterzeichneten „Bescheinigung über Bezüge von Verwaltungsräten und Organen der Geschäftsführung“ für die direkte Bundessteuer (Urk. 3/8) der volle Beweis, welcher für die Berichtigung der IK-Einträge zu leisten wäre, nicht erbracht worden (vgl. E. 1.6.2 und E. 1.6.3). Weitere Beweismittel sind von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht oder benannt worden. Zwar kann anhand der von ihr aufgelegten „Bescheinigungen“ (Urk. 3/8) auch in diesem Fall die ehemalige Arbeitgeberin festgestellt werden. Der Eintrag der C.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich ist indes am 20. Februar 1997 gelöscht worden (Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich). Konkrete Anhaltspunkte, dass die Unterlagen der damaligen Arbeitgeberin betreffend das Verwaltungsratshonorar der Beschwerdeführerin noch vorhanden sind, bestehen nicht, weshalb diesbezüglich keine weitere Nachforschungen zu erfolgen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1).
Eine zusätzliche Anrechnung von weiteren Beitragsmonaten kommt daher nicht in Betracht.
2.3. Die der Beschwerdeführerin anrechenbare Beitragsdauer von 31 Jahren und 3 Monaten (E. 2.1.3) führt in Gegenüberstellung zur Anzahl beitragspflichtiger Jahre gemäss Jahrgang (43 Jahre) zur Rentenskala 32.
3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine unter Zugrundelegung einer Beitragsdauer von 31.03 Jahren und der Rentenskala 32 berechnete Altersrente zusteht. Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin das Durchschnittseinkommen – vgl. auch E. 1.4 hinsichtlich der Erziehungsgutschriften in Bezug auf die neu als Versicherungszeiten geltenden Monate – neu zu berechnen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem teilweisen Obsiegen auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache wird an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung des Rentenbetreffnisses zurückgewiesen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin eine unter Zugrundelegung einer Beitragszeit von 31.03 Jahren und der Rentenskala 32 berechnete Altersrente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BK&P AG, Treuhandgesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher