Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2013.00079 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der mit Y.___ (geboren 25. März 1954) verheiratete X.___ (geboren 24. Oktober 1948) war bis Ende Oktober 2007 bei der Firma Z.___ angestellt. Der Austritt erfolgte per 1. November 2007 im Rahmen einer flexiblen Alterspensionierung (vgl. Urk. 6/10 S. 2). Gestützt auf die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 20. August 2011 über Renteneinkommen und Vermögen Nichterwerbstätiger betreffend die Jahre 2008 und 2009 (Urk. 6/36-37 bzw. Urk. 7/20) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Beitragsverfügungen vom 7. Mai 2012 die persönlichen Beiträge von X.___ und Y.___ als Nichterwerbstätige für die Jahre 2008 und 2009 auf je Fr. 1‘976.60 fest. Gleichentags erliess sie Beitragsverfügungen akonto für das Jahr 2010, ebenfalls in Höhe von je Fr. 1‘976.60, sowie für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von je Fr. 2‘054.80 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 6/29 und Urk. 7/18). Mit Beitragsverfügungen akonto vom 15. April 2013 forderte die Ausgleichskasse alsdann persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige von X.___ für die Zeit von Januar bis Oktober 2013 in Höhe von Fr. 1‘712.50 und von Y.___ für Januar bis Dezember 2013 in Höhe von Fr. 2‘054.80 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 6/9 und Urk. 7/5). Gegen die Verfügungen betreffend die Beiträge 2008 bis 2012 erhob X.___ - auch im Namen seiner Ehefrau - am 31. Mai 2012 (Urk. 6/27), ergänzt durch Schreiben der Eheleute X.___ und Y.___ vom 26. Dezember 2012 (Urk. 6/19) und vom 26. Februar 2013 (Urk. 6/15) sinngemäss Einsprache. Am 9. Mai 2013 erhoben die Eheleute auch gegen die Verfügungen vom 15. April 2013 Einsprache (Urk. 6/8).
Am 28. Oktober 2013 erliess die Ausgleichskasse einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprachen der Eheleute X.___ und Y.___ in Bezug auf die Jahre 2008 und 2009 abwies. Demgegenüber hob sie die in Bezug auf die Jahre 2010 bis 2013 erlassenen Akonto-Beitragsverfügungen („vorläufig“) wieder auf und schrieb die Einsprachen betreffend die Jahre 2010 bis 2013 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ hierorts mit Eingabe vom 21. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Feststellung, dass keine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige bestehe; eventuell auf Reduktion der Beiträge um die auf den in die Pensionskasse bezahlten Betrag bereits entrichteten AHV-(Lohn-)Beiträge (Urk. 1). Dieser Prozess wurde hierorts unter der Prozess-Nr. AB.2013.00079 angelegt. Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Im Rahmen des am 16. Dezember 2013 angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8) hielten die Beschwerdeführenden zur Hauptsache an ihren Anträgen und Vorbringen fest (Replik vom 10. Januar 2014; Urk. 10). Die Verwaltung verzichtete am 23. Januar 2014 auf Duplik (Urk. 14), was den Beschwerdeführenden am 27. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
2.
2.1 Nachdem am 22. November 2013 auch die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, betreffend die Jahre 2010 und 2011 ergangen waren (Urk. 16/6/23-24), setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügungen vom 25. Juli 2014 die persönlichen Beiträge der Eheleute X.___ und Y.___ als Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 je auf Fr. 1‘872.60 fest (Urk. 16/6/27 und Urk. 16/7/27), wogegen diese am 14. August 2014 Einsprache erhoben (Urk. 16/7/29). Mit Nachtragsverfügungen vom 29. August 2014 setzte die Ausgleichskasse alsdann auch die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2011 auf je Fr. 1‘947.00 fest (Urk. 16/6/29 und Urk. 16/7/31). Auch dagegen erhoben die Eheleute am 26. September 2014 Einsprache (vgl. Urk. 2, E. 2). Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab (Urk. 16/2).
2.2 Auch gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ hierorts mit Eingabe vom 27. November 2014 Beschwerde (Urk. 16/1). Dieser Prozess wurde hierorts unter der Prozess-Nr. AB.2014.00062 angelegt. Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 16/5), was den Beschwerdeführenden am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16/8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In beiden Beschwerdeverfahren sind die gleichen Parteien beteiligt und es sind die nämlichen Fragen streitig, namentlich, ob in den Jahren 2008 und 2009 (Prozess Nr. AB.2013.00079) beziehungsweise 2010 und 2011 (Prozess Nr. AB.2014.00062) eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige besteht und gegebenenfalls, ob auf den geschuldeten Beiträgen bereits bezahlte (Lohn-)Beiträge anzurechnen sind. Es rechtfertigt sich daher die Vereinigung der beiden Verfahren. Der Prozess Nr. AB.2014.00062 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2013.00079 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 16/0-10 geführt.
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind obligatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.
2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 370 (Jahr 2008) bzw. 382 (Jahre 2009 und 2010) respektive 387 (Jahr 2011) bis 8400 Franken pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG).
2.3 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugezählt (Abs. 2). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1).
2.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).
2.5 Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (Art. 30 Abs. 1 AHVV).
2.6 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. dazu etwa BGE 106 V 131 E. 3a). Ob ein Versicherter dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV) ausübte oder nicht. Massgebliches Abgrenzungskriterium von Art. 10 AHVG ist die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es besteht eine Beitragspflicht aus Nichterwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2 und 4.3 sowie 5.2 von BGE 139 V 12).
3.
3.1 Die Ausgleichskasse führt zur Begründung ihres Standpunktes zur Hauptsache aus, dass X.___ bei der Frühpensionierung das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, weshalb die Eheleute als Nichterwerbstätige beitragspflichtig seien. Bezüglich der vom seinerzeitigen Arbeitgeber anlässlich der Alterspensionierung in die Pensionskasse geleisteten Zahlungen könne alsdann keine Anrechnung von (Lohn-)Beiträgen stattfinden (Urk. 2 und Urk. 5 sowie Urk. 16/2).
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen zur Hauptsache vor, dass sie bereits während 44 Jahren als Erwerbstätige Beiträge geleistet hätten (plus 11 Erziehungsgutschriften). Dass für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht erst nach 45 Beitragsjahren ende, stelle eine Ungleichbehandlung dar, weshalb sie - aus Gründen der Rechtsgleichheit - nicht als Nichterwerbstätige zu erfassen seien. Sollten sie tatsächlich als Nichterwerbstätige gelten, sei zu berücksichtigen, dass Leistungen des Arbeitgebers, die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet würden, nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehörten (Urk. 10, S. 4). Alsdann seien die (Lohn-)Beiträge, welche auf den vom früheren Arbeitgeber in die Pensionskasse geleisteten Zahlungen erhoben worden seien, anteilmässig auf die als Nichterwerbstätige zu entrichtenden Beiträge anzurechnen (Urk. 1 und Urk. 16/1 unter Hinweis auf Urk. 1).
4. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien denn auch nicht streitig, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2007 in den vorzeitigen Ruhestand trat. Gemäss einem auszugsweise in den Akten liegenden Schreiben der seinerzeitigen Arbeitgeberin (Firma Z.___) betreffend eine zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin abgeschlossenen Vereinbarung leistete die Arbeitgeberin im Rahmen der flexiblen Alterspensionierung von X.___ zu dessen Gunsten freiwillig eine Zahlung in Höhe von Fr. 85‘000.-- an die mit dem vorzeitigen Rücktritt verbundenen Kosten der Pensionskasse. Gemäss weiterem Inhalt des Schreibens wurden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für AHV und ALV durch die Arbeitgeberin übernommen und sollten der Arbeitnehmerbeitrag sowie die Kapitalleistung Bestandteil des massgebenden Bruttolohnes im Lohnausweis bilden (vgl. Urk. 6/10). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ist denn auch ersichtlich, dass im Jahr 2007 Lohnbeiträge auf einem Einkommen von Fr. 207‘929.-- entrichtet wurden, welches deutlich höher ist als die Einkommen der vorausgegangenen Jahre (vgl. etwa 2006: Fr. 136‘490.--, 2005: 158‘299.--, 2004: 139‘194.--; Urk. 11/2). Aus den Akten ist weiter nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er in der Folgezeit noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. entsprechend auch der von ihm ins Recht gereichte Auszug aus dem individuellen Konto mit letztem Eintrag von Erwerbseinkommen im Oktober 2007; Urk. 11/2). Auch die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die vorliegend streitigen Beitragsjahre 2008 bis 2011 keine Erwerbstätigkeit geltend. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass sie in den Jahren 2008 bis 2010 in unbedeutendem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachging und dabei nur geringfügige Beiträge entrichtete bzw. jedenfalls keine Beiträge, die den Mindestbeitrag erreichten (vgl. Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2012 betr. Anrechnung von Lohnbeiträgen in Höhe von Fr. 40.05 (2008), Fr. 33.60 (2009) und Fr. 50.05 (2010) sowie die effektive Anrechnung gemäss Rechnung vom 7. Mai 2012, Urk. 16/7/2-3).
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich der Jahre 2008 bis 2011 ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zunächst grundsätzlich in Frage stellen, ist ihnen nicht zu folgen. Wie sich aus dem vorstehend Dargelegten (E. 2 hiervor) ergibt, sind die Beschwerdeführenden (aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz) obligatorisch versichert und somit beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben beziehungsweise - bei Nichterwerbstätigkeit - bis zum Ende des Monats, in welchem die Beschwerdeführerin das 64. und der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr vollendet hat. Der Beschwerdeführer ging nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit bei der Firma Z.___ per Ende Oktober 2007 in den Jahren 2008 bis 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Alsdann war die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten in nur unbedeutendem Ausmass erwerbstätig und entrichtete auf den von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkünften nur geringfügige (Lohn-)Beiträge, die den Mindestbeitrag nicht erreichten (vgl. E. 4 hiervor); auch galten ihre Beiträge nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten nicht (mehr) als bezahlt (vgl. E. 2.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund haben daher beide Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige zu gelten, was auch mit Blick darauf gilt, dass – wie sie geltend machen (Urk. 1 S. 3) - die vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum bezogene Rente aus der Pensionskasse im Zusammenhang mit seiner früheren Arbeitstätigkeit steht; so ist – wie vorne dargestellt – massgebliches Abgrenzungskriterium von Art. 10 AHVG die (hinreichende) effektive Erwerbstätigkeit im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht (vgl. E. 2.6 hievor). Schliesslich hatten die Beschwerdeführenden in der fraglichen Zeit die massgebenden Altersgrenzen noch nicht erreicht (der Beschwerdeführer vollendete das 65. Altersjahr erst im Oktober 2013 und die Beschwerdeführerin wird das 64. Altersjahr erst im Jahr 2018 vollenden). Mithin kommt die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen.
Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 3 Abs. 1 AHVG änderte auch nichts, wenn – wie die Beschwerdeführenden geltend machen - sie bereits während 44 Jahren Beiträge aufgrund von Erwerbstätigkeit geleistet haben und Erziehungsgutschriften ausweisen sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Ungleichbehandlung der Nichterwerbstätigen (wohl:) gegenüber den Erwerbstätigen anzunehmen sein soll. Dies umso weniger, als vielmehr die Erwerbstätigen auch nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenzen (64 bzw. 65 Jahre) und unabhängig davon, ob die Beiträge überhaupt rentenbildend sind, weiterhin beitragspflichtig sind, wenn sie auch in den Genuss eines jährlichen Freibetrags gelangen, bis zu welchem sie auf ihrem Erwerbseinkommen keine Beiträge zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater AHVV). Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführenden gegen die gesetzliche Regelung als solche richtet, ist darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV).
Nach dem Gesagten erweist es sich als gesetzmässig, dass die Verwaltung von den Beschwerdeführenden für die hier zur Beurteilung stehenden Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige gefordert hat.
5.2 Soweit die Beschwerdeführenden sodann in masslicher Hinsicht mit Blick auf das den Beiträgen zugrundeliegende Renteneinkommen (ausschliesslich) beanstanden, dass nach der Rechtsprechung Leistungen des Arbeitgebers, die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet würden, nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehören würden (Replik, Urk. 10 S. 4), kann ihnen ebensowenig beigepflichtet werden. Dieser Einwand verfängt schon daher nicht, weil es sich bei den (höher ausfallenden) Pensionskassenrenten nicht um eine Arbeitgeberleistung, sondern um solche der zweiten Säule handelt. Nicht beigepflichtet kann ihnen auch insoweit, als sie in diesem Zusammenhang sinngemäss eine beitragsrechtlich doppelte Berücksichtigung des nämlichen Substrats geltend machen wenn sie vorbringen, dass es nicht sein könne, dass Beiträge zweimal zu bezahlen seien (einerseits auf der Arbeitgeberleistung [Einzahlung in die Pensionskasse] als massgebendem Lohn und andererseits auf der [dadurch höher ausfallenden] Pensionskassenrente im Rahmen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger; vgl. Urk. 10 S. 3). So knüpft die beitragsrechtliche Belastung des Erwerbseinkommens einerseits und – zu einem späteren Zeitpunkt - diejenige der (nicht vom Arbeitgeber ausgerichteten) Rente der zweiten Säule andererseits an zwei von einander unterscheidbare sachverhaltsmässige Vorgänge an (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 242/04 vom 8. September 2005 E. 2.2).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die angefochtenen Einspracheentscheide unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere auch insoweit, als die Verwaltung die (anteilsmässige) Anrechnung derjenigen Lohnbeiträge an die von ihm als Nichterwerbstätiger geschuldeten persönlichen Beiträge verweigerte, welche auf dem durch die seinerzeitige Arbeitgeberin in die Pensionskasse bezahlten Betrag von Fr. 85‘000.-- geleistet worden waren.
6.2 Wie vorstehend (E. 2.5) ausgeführt, können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. Diese Bestimmung soll die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträgen und Lohnbeiträgen verhindern (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 134/03 vom 14. Dezember 2004 E. 2.2). Wie der Beschwerdeführer geltend macht und aufgrund der Akten nicht in Frage zu stellen ist, bildete der von der Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2007 freiwillig in die Pensionskasse geleistete Betrag in Höhe von Fr. 85‘000.-- Bestandteil des massgebenden Lohns und wurde als solcher im Jahr 2007 dem individuellen Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben. Demgemäss wurden die darauf entrichteten Lohnbeiträge für das Jahr 2007 bezahlt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwieweit in den vorliegend streitigen Jahren (2008 bis 2011) eine Kumulation der fraglichen Lohnbeiträge mit den geschuldeten Nichterwerbstätigenbeiträgen stattfinden könnte, welche eine Anrechnung nach Art. 30 Abs. 1 AHVV rechtfertigen würde. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den - in BGE 139 V 12 publizierten - Entscheid des Bundesgerichts 9C_356/2012 vom 24. Januar 2013 nichts. So wurde im fraglichen Urteil (trotz Hinweises auf Art. 10 Abs. 3 AHVG; vgl. nicht publizierte E. 7) nicht über eine Anrechnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVV als solche entschieden. Gegenstand dieses Entscheides bildete – so auch die Regeste – vielmehr das Beitragsstatut einer sich im Vorruhestand befindlichen versicherten Person (E. 6.3 von BGE 139 V 12); auch wurde die Frage beantwortet, in welchem Jahr die für diese Zeit vom Arbeitgeber ausbezahlten Entgelte im individuellen Konto einzutragen waren (E. 6.4 von BGE 139 V 12).
7. Unter weiteren beitragsrechtlichen Aspekten wurden die angefochtenen Verfügungen bzw. die diese bestätigenden Einspracheentscheide nicht beanstandet, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht. Zusammenfassend sind die angefochtenen Entscheide daher zu bestätigen und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. AB.2014.00062 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2013.00079 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann