Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2013.00081




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 31. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Brunner & Merkt Treuhand GmbH

Konradstrasse 1, 8400 Winterthur


gegen


Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel

Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Firma Y.___

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___ ist Korrektorin und öffentlich-rechtlich beschäftigt. An ihrer Wohnadresse führt sie einen Korrekturservice mit Bezug auf welchen sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Bereich Korrekturservice angeschlossen ist (Urk. 11/11). Unter anderem ist X.___ seit mehreren Jahren als Korrektorin für die Firma Y.___, welche Zeitschriften im IT-Bereich verlegt, tätig. Letztere ist der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 7. März 2013 (Urk. 11/5) qualifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von X.___ bei der Firma Y.___ gestützt auf eine am 28. März 2012 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle (vgl. Urk. 11/1) als unselbständige Erwerbstätigkeit und forderte für das Jahr 2012 von der Firma Y.___ Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 1‘420.80. Hingegen verzichtete die Ausgleichskasse auf eine rückwirkende Nacherfassung der im betroffenen Kontrollzeitraum (2007 – 2011; vgl. wiederum Urk. 11/1) von der Firma Y.___ an X.___ ausbezahlten und nicht als massgebender Lohn abgerechneten Entgelte. Dagegen erhob X.___ am 22. März 2013 Einsprache (Urk. 11/6), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 abwies (Urk. 2).


2.    Hiegegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 25. November 2013 (Urk. 1), verbessert durch Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7), Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei bezüglich der bei der Firma Y.___ ausgeübten Tätigkeit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde die als Arbeitgeberin angesprochene Firma Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 12). Diese nahm mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Stellung (Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurden bei der Ausgleichskasse der SVA Einkünfte eingeholt (Urk. 15), welche am 3. März 2014 hierorts eingingen (Urk. 18). Mit Verfügung vom 9. April 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 20). Mit Replik vom 7. Mai 2014 (Urk. 22-23) sowie Duplik vom 28. Mai 2014 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest (Urk. 27).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

1.2    Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebensowenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis).

1.3    Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1014). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1015).

1.4    Das BSV hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) alsdann das Beitragsstatut von Übersetzern und Dolmetschern näher umschrieben. Danach gilt das Einkommen von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern, welche in den Betrieb der Arbeit- oder Auftraggebenden arbeitsorganisatorisch integriert sind, bei welchen diese somit massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreiben, als massgebender Lohn (Rz 4072). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer, ohne massgeblich an arbeitsorganisatorische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zuhause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt (Rz 4073). Bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb des Arbeitgebers integriert sind (Rz 4074).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin bei der Firma Y.___ im Jahr 2012 ausgeübte Tätigkeit als Korrektorin AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid zur Hauptsache damit, dass die Beschwerdeführerin zwar seit 1995 bei der SVA als Selbständige im Tätigkeitsgebiet Korrekturservice angemeldet sei, dies jedoch nicht allein massgebend sei. Die Beigeladene habe dem Revisor bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auf Abruf, in der Regel monatlich, bei ihr beschäftigt sei. Sie führe die Arbeit vor Ort in den Lokalitäten der Beigeladenen aus, sei weisungs- und termingebunden und unterstehe dem zuständigen Chefredakteur. Ein schriftlicher Vertrag bestehe nicht (Urk. 2, vgl. auch Urk. 10).

2.2    Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, dass es sich um ein Auftrags- und nicht um ein Arbeitsverhältnis handle. Da kein Arbeitsvertrag bestehe sei sie frei, Aufträge anzunehmen oder aber auch abzulehnen. Die Aussage, wonach sie die Aufträge vor Ort ausführe, stimme so nicht. Sowohl in früheren Jahren wie vermehrt auch wieder im Jahr 2013 habe sie einzelne Mandate vollständig am Geschäftssitz in Z.___ ausgeführt. Sie erfülle auch die übrigen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit, trage das Debitorenrisiko, werbe in eigenem Namen und mit eigenem Domizil (Urk.1).

2.3    Die Beigeladene bringt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2014 ergänzend vor, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin dem Chefredakteur unterstehe. Sie werde von einer Mitarbeiterin, die ihrerseits dem Chefredakteur unterstehe, auf Abrufbasis je nach Zeitbedarf mit einzelnen definierten Projektarbeiten mündlich beauftragt. Die Beschwerdeführerin erledige diese Arbeiten selbständig, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Gewisse Arbeiten erbringe sie vor Ort, wobei lediglich ein provisorischer Arbeitsplatz ohne Zurverfügungstellung von zusätzlicher Infrastruktur bestehe. Andererseits erbringe sie ihre Leistungen auch extern in ihren eigenen Büroräumlichkeiten. Die Aussage im Entscheid, wonach die Arbeiten grundsätzlich vor Ort ausgeführt würden, sei so nicht richtig. Aufgrund der Umstrukturierungen in den Redaktionsprozessen sei es seit geraumer Zeit vermehrt erwünscht, dass die Korrektorinnen ihre Arbeiten möglichst übers Wochenende und ausserhalb der Büroräumlichkeiten ausübten, was zu einem massiven Zeitgewinn führe. Es gebe selbstverständlich Projektarbeiten, bei denen eine Vor-Ort Präsenz sinnvoller erscheine, was aufgrund der elektronischen Kommunikationsmittel nur ausnahmsweise erforderlich sei. Im Normalfall stehe es ihr aber frei, wo sie ihre Dienstleistung erbringe. Schliesslich sei sie arbeitsorganisatorisch nicht integriert: sie erscheine weder auf dem Firmenorganigramm noch werde sie als Headcount in den monatlich zu erstellenden Finanzabschlüssen erwähnt (Urk. 14).

2.4    In ihrem Schreiben vom 3. März 2014 hielt die Ausgleichskasse der SVA fest, die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit hätten dem Gewinn der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit entsprochen. Den beigezogenen Steuerakten sei allerdings nicht zu entnehmen, dass die Entgelte der Firma Y.___ in den gemeldeten Einkommen enthalten gewesen seien (Urk. 18).


3.    Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen besteht unbestrittenermassen kein schriftlicher Vertrag welcher die Zusammenarbeit regeln würde, weshalb für den rechtserheblichen Sachverhalt namentlich auf die übereinstimmenden und seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen abzustellen ist. Danach wird die Beschwerdeführerin jeweils auf Abruf tätig, wobei sie in der Regel monatlich - soweit ersichtlich während ungefähr 2 Tagen (vgl. Urk. 3) - für die Beigeladene Korrekturdienstleistungen erbringt. Dabei steht es der Beschwerdeführerin indes frei, die ihr angebotenen Projekte anzunehmen oder abzulehnen. Die Beschwerdeführerin übt ihre Tätigkeit grundsätzlich weisungsungebunden aus; es obliegt ihr jedoch, die definierte Arbeit termingerecht und innerhalb eines ungefähren Grob-Kostenbudgets abzuschliessen. Sie bestimmt den Ort der Leistungserbringung grundsätzlich selbst. In gewissen Fällen ist – namentlich aus Effizienzgründen - eine Präsenz vor Ort verlangt. Es besteht bei der Beigeladenen nur ein provisorischer Arbeitsplatz ohne Zurverfügungstellung weiterer Infrastruktur. Namentlich hat die Beschwerdeführerin Hilfsmittel wie Computer bzw. Softeware selber beizubringen.


4.    

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass weder die Tatsache, dass die Tätigkeit von den Vertragsparteien als „Auftragsverhältnis“ verstanden wird (Urk. 1 S. 1), noch dass die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse der SVA bereits als Selbständigerwerbende im Korrekturbereich angeschlossen ist, im vorliegenden Zusammenhang präjudizierend ist. Vielmehr ist die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 2.1-2.2 hievor) zu beurteilen.

4.2    Was das Unternehmerrisiko betrifft, ist dieses als gering einzustufen, hat die Beschwerdeführerin als Korrektorin doch naturgemäss keine bedeutenden Investitionen zu tätigen. Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erforderlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) allerdings festgestellt, dass das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt (so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, etwa in Bezug auf Berater, welche einmalig oder wiederholt zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen [BGE 110 V 72 ]). Auch vorliegend kommt es daher – entgegen der Auffassung der Revisionsstelle (vgl. Urk. 11/8) - für die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht (auch) massgebend auf das Unternehmerrisiko an. Vielmehr ist entscheidend, ob eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit besteht bzw. wie das BSV bezüglich des Beitragsstatuts von Übersetzern konkretisiert und da es sich bei der Korrektorin aus beitragsrechtlicher Sicht um eine vergleichbare Tätigkeit handelt - vorliegend analog gelten muss, eine arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb der Arbeits- bzw. Auftraggeberin besteht. Zu prüfen ist daher, ob dieser massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreibt (vgl. E. 1.4 hievor).

4.3    Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutende (arbeitsorganisatorische) Abhängigkeit bzw. Integration in den Betrieb insoweit auszumachen ist, als in gewissen – mehr oder weniger häufig auftretenden Fällen (vgl. Urk. 3) - eine Präsenzpflicht im Betrieb der Beigeladenen bestand. Doch ist nach den unbestritten gebliebenen und nicht unplausibel erscheinenden Ausführungen der Beschwerdeführerin wie auch der Beigeladenen, welche die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Annahmen präzisieren, davon auszugehen, dass keine Pflicht, die Arbeiten grundsätzlich vor Ort zu verrichten, besteht. Dies erscheint denn auch insoweit stimmig, als die Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der Beigeladenen nur über einen provisorischen Arbeitsplatz verfügt und ihr auch im Übrigen keine Infrastruktur zur Verfügung steht, hat sie ihre Hilfsmittel wie Computer, Softwareprogramm etc. doch selber bereitzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist insbesondere nicht als Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses zu werten, dass die Beigeladene der Beschwerdeführerin bezüglich Ablieferungs- oder Erledigungsfristen Anordnungen erteilt. Denn auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses werden dem Beauftragten regelmässig verbindliche Weisungen erteilt, ohne dass bereits deshalb beitragsrechtlich von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen wäre; es ist denn insbesondere nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht konkret dargetan, inwiefern die Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführerin im Übrigen inhaltlich und im Ausmass derart weitgehend wäre, dass daraus ein Unterordnungsverhältnis resultierte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E. 6.4). Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin – deren Korrekturtätigkeit zeitlich zwischen redaktioneller Tätigkeit und dem nachfolgenden Druck erfolgt infolge wohl regelmässig mehr oder weniger grosser Dringlichkeit in Bezug auf die zeitliche Einteilung ihrer Arbeit nur bedingt Handlungsspielraum hat. Zwar stellen diese zeitlichen Vorgaben unverrückbare Eckpunkte dar; sie engen den Gestaltungsspielraum für ihre Tätigkeit jedoch nicht von Vorneherein derart ein, dass diese kaum in einer anderen Form als in einem Subordinationsverhältnis ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012, E. 5.3). Gegen ein solches Unterordnungsverhältnis spricht vorliegend denn auch, dass die Beschwerdeführerin über Annahme und Ablehnung der einzelnen Projekte – und somit auch über ihr Pensum - frei entscheiden und die Tätigkeit in Bezug auf ihre Arbeitsweise – frei von Vorgaben ausüben kann. Alsdann ist etwa auch nicht ersichtlich, dass sie, was für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen würde, einem Konkurrenzverbot unterliegen würde. Vielmehr war sie im gleichen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig (vgl. etwa Urk. 23), was ebenfalls eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht.

4.4    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zwar das Erfordernis, teilweise vor Ort zu arbeiten, wie im übrigen auch der Umstand, dass die Einsätze mehr oder weniger regelmässig erfolgen, zwar eher für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Jedoch kann mit Blick auf die übrigen Gesamtumstände, von denen auszugehen ist (E. 3 hievor), nicht gesagt werden, dass die Beigeladene das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit massgeb- lich vorschreiben würde, was entscheidend ist (vgl. E. 1.4 hievor). Damit erscheint die Beschwerdeführerin – auch wenn von einem Grenzfall auszugehen ist - jedenfalls nicht eindeutig im Betrieb der Beigeladenen integriert, weshalb sie (weiterhin) als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Rz 4.89).

4.5    Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Entgelte beitragsrechtlich bislang nicht als massgebender Lohn qualifiziert worden sind (vgl. etwa Urk. 11/1 S. 2). Vielmehr waren diese Einkünfte - wie sich aus den von der Beschwerdeführerin replicando eingereichten Buchhaltungsunterlagen ergibt – in der Buchhaltung des Korrekturservices als Einnahmen verbucht (vgl. Urk. 23) und entsprechend in den von der Steuerbehörde an die Ausgleichskasse der SVA gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit enthalten (vgl. Urk. 23 in Verbindung mit Sammel-Urk. 19; dies entgegen der Annahme der SVA in deren Schreiben vom 3. März 2014; Urk. 18). Eine Qualifikation der Einkünfte für das Jahr 2012 als nunmehr massgebender Lohn stellte demnach einen Wechsel des Beitragsstatuts dar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass - auch wenn der Wechsel vorliegend nur für die Zukunft erfolgte und daher das Beitragsstatut grundsätzlich frei zu prüfen ist - in Grenzfällen Zurückhaltung geboten ist (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Rz 21 zu Art. 5, mit Hinweis).

4.6    Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Beigeladene (auch) im vorliegend streitigen Jahr 2012 als selbständig Erwerbende zu gelten hat.


5.    Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 6. November 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Beigeladene im Jahr 2012 als selbständig Erwerbende zu qualifizieren ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Brunner & Merkt Treuhand GmbH

- Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel

- Firma Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann