Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2013.00084 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Das Y.___ Personalvermittlungsunternehmen Z.___ vermittelte den in der Schweiz wohnhaften X.___ vom 1. März 2009 bis 29. Februar 2013 als Pilot an Fluggesellschaften (Urk. 7/26/4, Urk. 7/69/1). Am 19. März 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers (ANOBAG) an (Urk. 7/26, Aktenverzeichnis zu Art. 7/1-75). Im Jahr 2011 wurde er von der Z.___ an das A.___ Unternehmen B.___ vermittelt, welches über eine im Handelsregister des Kantons C.___ eingetragene Zweigniederlassung in D.___, Kanton C.___, verfügt (vgl. Internet-Auszug – Handelsregister des Kantons C.___). Sein Arbeitsort (Basisflughafen) war E.___, F.___ (Urk. 1 S. 1). Daneben arbeitete X.___ für die G.___ AG als Fluglehrer für Helikopterpiloten (Urk. 12/25-27), wodurch er im Jahre 2011 einen Nettojahreslohn von Fr. 6‘623.45 erzielte (Urk. 12/26).
Mit am 1. November 2012 ausgefülltem Fragebogen „Ausländisches Erwerbseinkommen: Meldung für das Jahr 2011“ deklarierte X.___ der Ausgleichskasse ein Bruttoeinkommen von Fr. 98‘683.98 (Urk. 7/51/5). Die geltend gemachten Berufskosten von Fr. 21‘779.69 (Urk. 7/51/6) liess die Ausgleichskasse zum Abzug zu. Die weiter geltend gemachten Spesenentschädigungen im Betrag von Fr. 8‘103.94 (Urk. 7/51/5) akzeptierte sie jedoch nicht, womit sie von einem Nettoeinkommen von Fr. 76‘904.29 ausging. Gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen 2011 von Fr. 76‘900.-- setzte sie mit Nachtragsverfügung vom 19. Juli 2013 die von X.___ als ANOBAG für das Jahr 2011 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 7‘459.20, die ALV-Beiträge auf Fr. 1‘692.-- und die FAK-Beiträge auf Fr. 922.80 fest (Urk. 7/57).
Die dagegen von X.___ am 5. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/60) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. November 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2013 seien seine persönlichen Beiträge 2011 unter Berücksichtigung der Abzüge von Fr. 21‘780.-- und Fr. 8‘104.-- für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Einkommenserwerb festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-75), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die Weisungen hinsichtlich seines Arbeitsorts im Jahr 2011, den Lohnausweis der Z.___ oder B.___ für sein Einkommen 2011 und allfällige Abrechnungen betreffend Unkostenentschädigungen, die Belege für sämtliche Gewinnungskosten sowie den Lohnausweis für seinen im Jahr 2011 erzielten Nebenverdienst und Belege, aus denen hervorgeht, wo und für welchen Arbeitgeber er diese Nebentätigkeit ausgeübt hat, einzureichen (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 14. September 2015 vernehmen (Urk. 11), mit welcher er diverse Unterlagen zu seinen Berufstätigkeiten im Jahr 2011 einreichte (Urk. 12/1-30). Die Beschwerdegegnerin teilte am 5. Oktober 2015 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden (§ 11 Abs. 4 GSVGer).
1.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als ANOBAG zu leistenden Beiträge ist strittig, ob vom seinem im Jahr 2011 im Ausland erzielten Bruttoeinkommen ein zusätzlicher Abzug für die von ihm geltend gemachten „Spesenabzüge 50 Euro pro Arbeitstag“ im Betrag von Fr. 8‘104.-- vorzunehmen ist (Urk. 1 S. 2, Urk. 2). Die auf diesem Betrag geschuldeten Beiträge übersteigen den Streitwert von Fr. 20’000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde (§ 11 Abs. 1 GSVGer). Die Auswirkungen der rechtlichen Einordnung der auch grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Jahr 2011 rechtfertigen vorliegend aber die Behandlung der Streitsache in der ordentlichen Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (§ 11 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 GSVGer).
2. Vorab sind die anwendbaren Rechtsvorschriften zu bestimmen. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und in der Schweiz wohnhaft. Im Jahr 2011 war er über das Personalvermittlungsunternehmen Z.___ mit Sitz in den Y.___ als Pilot für die B.___, A.___, welche in D.___, Kanton C.___, eine Zweigniederlassung hat, tätig (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/51, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons C.___). Sein Arbeitsort (Basisflughafen) war E.___, F.___ (Urk. 1 S. 1). Zusätzlich arbeitete er in diesem Jahr an 20 Tagen für die G.___ AG mit Sitz in H.___/Kanton I.___ als Fluglehrer für Helikopterpiloten (Urk. 12/25-27, Internet-Auszug – Handelsregister des Kantons I.___). Sein Arbeitsort für diese Tätigkeit war J.___ (Gemeinde H.___, Urk. 12/25).
Seine Versicherungsunterstellung und Beitragspflicht in der Schweiz hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Z.___ beziehungsweise die B.___ wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aufgrund der Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Art. 13 bis 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/07 des Rates vom 14. Juni 1971 der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II [„Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit“] des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits [FZA] in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs nach der bis Ende März 2012 geltenden Fassung sowie aufgrund der Tatsache, dass Beiträge für das Beitragsjahr 2011 zu beurteilen sind) ist dies nicht in Frage zu stellen. Zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz eine unselbständige Nebenerwerbstätigkeit ausübt.
Zu prüfen ist weiter die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers als ANOBAG für die Beitragsperiode 2011.
3.
3.1 Die erwerbstätigen Versicherten sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig.
In der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung von Art. 6 Abs. 1 AHVG betrugen die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. Dieser wurde für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Betrug der massgebende Lohn weniger als Fr. 55‘700.-- pro Jahr, so verminderte sich der Betragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.
Die gemäss Art. 1a AHVG obligatorisch versicherten und beitragspflichtigen Personen sind auch dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) unterstellt (Art. 1b IVG) und gemäss Art. 2 IVG beitragspflichtig. Die Beiträge gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) werden als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen erhoben (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 EOG). Für die Arbeitslosenversicherung sind namentlich Arbeitnehmer beitragspflichtig, welche nach dem AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die ANOBAG nach Art. 6 AHVG unterstehen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b FamZG dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) und sind beitragspflichtig (§ 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen des Kantons Zürich [EG FamZG]).
3.2 Was die Festsetzung der Beiträge von ANOBAG durch die Ausgleichskasse betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die geänderte Fassung von Art. 16 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), wonach für die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge der ANOBAG sinngemäss die Artikel 22 bis 27 (Festsetzung und Ermittlung der Beiträge von Selbständigerwerbenden) gelten, per 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Vorliegend geht es um die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers als ANOBAG für das Jahr 2011. In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V 335 E. 6.2, 140 V 246 E. 4.2 je mit weiteren Hinweisen). Es kann offengelassen werden, ob Art. 16 AHVV als Verfahrensvorschrift hinsichtlich der Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers unmittelbar anwendbar gewesen wäre (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2014 vom 10. August 2015 E. 2.1). Vor Inkrafttreten der geänderten Fassung von Art. 16 AHVV richteten sich die Ausgleichskassen bei der Festsetzung der Beiträge der ANOBAG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Randziffer [Rz] 1045 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren die Beiträge der ANOBAG grundsätzlich nach dem Verfahren gemäss aArt. 22 ff. AHVV, mithin ebenfalls dem Verfahren für Selbständigerwerbende, festzusetzen (BGE 110 V 71 E. 2a = ZAK 1984 S. 438 E. 2b).
3.3 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ANOBAG hinsichtlich der Berufsunkosten gleich wie Selbständigerwerbende zu behandeln und können mithin von ihrem Einkommen entsprechend den Regeln des Steuerrechts sämtliche Gewinnungskosten abziehen (ZAK 1959 S. 105 E. 1; BGE 110 V 71 E. 2a; ZAK 1984 S. 438 E. 2a; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 18 Abs. 1 AHVV; Art. 27 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]). Als Gewinnungskosten gelten Aufwendungen, die mit der Erzielung des massgebenden Erwerbseinkommens in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen (BGE 101 V 94 E. 3).
Die Ermittlung der abzugsberechtigten Unkosten ist Sache der Ausgleichskasse. Dabei besteht keine Bindung an eine Steuerveranlagung; indessen bildet eine solche Veranlagung ein beachtliches Indiz (ZAK 1959 S. 105 E. 2).
4.
4.1 Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit für die Z.___ beziehungsweise B.___ als Pilot mit Standort in E.___ im Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von gerundet Fr. 98‘684.-- erzielte (Urk. 7/51/5). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass hiervon Abzüge von gerundet Fr. 21‘780.-- und Fr. 8‘104.-- zuzulassen seien (Urk. 1 S. 2).
4.2 In den „Berufskosten 2011“ im Betrag von gerundet Fr. 21‘780.-- (Urk. 7/51/6, Urk. 12/7) sind die Ausgaben des Beschwerdeführes für die Unterkunft in E.___ im Betrag von Fr. 8‘036.39 (vgl. Urk. 12/8-10), eine Pauschale für Verpflegung im Betrag von Fr. 3‘200.--, die Ausgaben für die Berufsversicherung im Betrag von Fr. 4‘483.-- (Urk. 12/11), Ausgaben für den Erhalt der Pilotenlizenz von Fr. 990.-- (Urk. 12/12-18), eine Pauschale für Transport (Auto und Bus) im Betrag von Fr. 1‘310.-- sowie die Ausgaben für Flüge von K.___ nach E.___ im Betrag von total Fr. 3‘760.30 (vgl. Urk. 12/19-24) enthalten. Laut Beschwerdeführer umfassen diese Auslagen auch die Tage, an welchen er nicht geflogen ist, jedoch in E.___ bleiben musste (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat diese „Berufskosten 2011“ vollumfänglich vom Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers abgezogen (Urk. 7/51/6). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie für Verpflegung und Transport den Abzug von Pauschalen entsprechend der Steuerdeklaration zugelassen hat, zumal die diesbezüglichen Auslagen des Beschwerdeführers als ANOBAG mit den pauschalen Berufskosten eines unselbständigen Erwerbstätigen im Sinne von Art. 26 DBG vergleichbar sind (vgl. auch die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1). Weiterungen hierzu können unterbleiben.
4.3
4.3.1 Als Pilot hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zusätzliche Auslagen während des Flugdienstes, namentlich solche für Übernachtung, Verpflegung und Transport ausserhalb von E.___ bei Flügen ohne Rückflug am selben Tag und für Uniformen und Schuhe (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 1-2). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer die einzelnen Belege nicht mehr vorlegen, beruft sich indes auf das Spesenreglement der B.___ (Urk. 11 S. 2; Urk. 3/1, Urk. 7/64). Laut diesem Spesenreglement und dem Anhang erhielt der Beschwerdeführer als Pilot eine pauschale Entschädigung – im Spesenreglement als „Daily Allowance“ bezeichnet – von EUR 50 zur Deckung der Kosten für Transport, Essen und Zusatzkosten bei internationalen Flügen im Ausland oder für Aufgaben aus anderen Operationsbasen als der zugewiesenen Heimbasis (Urk. 7/64/6, Urk. 7/64/8). Sie basierte auf den Anzahl Tage Flug- und Diensttage ausserhalb der geplanten Heimbasis – für den Beschwerdeführer im Jahr 2011 mithin E.___ – und wurde zusammen mit dem Monatslohn ausbezahlt. Diese Pauschalen sind auch im Bruttolohn von Fr. 98‘683.98 enthalten (vgl. Urk. 7/51/5). Die pauschal entschädigten Tage wurden von der B.___ systematisch erfasst. Eine zusätzliche Geltendmachung der Auslagen durch die Mitarbeiter oder eine spezielle Bewilligung durch die B.___ war nicht nötig (Urk. 7/64/7). Es rechtfertigt sich, vorliegend auf die – vom Kanton C.___ genehmigte (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3/7) – pauschale Unkostenentschädigung gemäss Spesenreglement der B.___ abzustellen. Auch bezüglich des mit den „Berufskosten“ im Betrag von gerundet Fr. 21‘780.-- geltend gemachten Aufwands für Verpflegung und Transport in E.___ hat die Beschwerdegegnerin Pauschalabzüge akzeptiert (E. 4.2 vorstehend).
4.3.2 Damit sind die abzugsfähigen Gewinnungskosten für diese Flug- und Diensttage zu ermitteln. Gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Lohnabrechnungen der Z.___ erhielt er wie folgt Pauschalentschädigungen (in den Abrechnungen unter dem Titel „Minus flown duties“ vermerkt; Urk. 7/51/7-11, Urk. 12/6/E1-5): Januar 2011: EUR 700 (14 x EUR 50), Februar 2011: EUR 550 (11 x EUR 50), März 2011: EUR 250 (5 x EUR 50), April 2011: EUR 450 (9 x EUR 50), Mai 2011: EUR 600 (12 x EUR 50). Für den Rest des Jahres wurden dem Beschwerdeführer in den Lohnabrechnungen der Z.___ keine solche Pauschalentschädigungen mehr gutgeschrieben (vgl. Urk. 7/51/13-18, Urk. 12/E7-12), jedoch erhielt er von der Z.___ im Juli und August 2011 jeweils eine „Daily Allowance“ im Betrag von EUR 30 (Urk. 7/51/13-14, Urk. 12/E7-8, vgl. auch Art. 7/26/4). Diese „Daily Allowance“ der Z.___ ist als pauschale Unkostenentschädigung auch zum Abzug zuzulassen. Für die Umrechnung in Schweizer Franken ist auf dieselben Kurse abzustellen, die der Beschwerdeführer bei der Umrechnung des Bruttoeinkommens verwendet hat (vgl. Urk. 7/51/5, Urk. 12/5). Damit ergeben sich die folgenden Beträge: Januar 2011: Fr. 824.95 (bzw. EUR 700), Februar 2011: Fr. 649.99 (bzw. EUR 550), März 2011: Fr. 294.98 (bzw. EUR 250), April 2011: Fr. 516.11 (bzw. EUR 450), Mai 2011: Fr. 645.06 (bzw. EUR 600), Juli 2011: Fr. 34.83 (bzw. EUR 30) und August 2011: Fr. 36.09 (bzw. EUR 30). Es resultieren Auslagen von gerundet Fr. 3‘002.--.
4.3.3 Hinsichtlich der übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten pauschalen „Spesenabzüge von 50 Euro pro Arbeitstag“ (Juni: 16 Tage bzw. EUR 800, Juli: 14 Tage bzw. EUR 700, August: 9 Tage bzw. EUR 450, September: 16 Tage bzw. EUR 800, Oktober: 6 Tage bzw. EUR 300, November: 14 Tage bzw. EUR 700, Dezember: 11 Tage bzw. EUR 550, Urk. 12/5) reichte er – trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 9) – keine Belege, wie namentlich einen Lohnausweis 2011 oder Abrechnungen über Unkostenentschädigungen, ein. Solche, über die bereits berücksichtigten hinausgehenden Auslagen oder pauschalen Spesenentschädigungen sind aufgrund der vorliegenden Akten mithin nicht ausgewiesen. Weitere Abklärungen bei der Z.___ oder der B.___ können unterbleiben, da der Beschwerdeführer die monatlichen Lohnabrechnungen der Z.___ für das Jahr 2011 bereits aufgelegt hat (Urk. 7/51/7-18, Urk. 12/6/E1-12). Diesen Lohnabrechnungen sind weder die Auszahlung einer „Daily Allowance“ der B.___, welche nicht bereits berücksichtigt wurde, noch die jeweilige Anzahl Arbeitstage des Beschwerdeführers pro Monat (von oder ausserhalb des Basisortes) zu entnehmen. Damit lassen sich auch die geltend gemachten Arbeitstage in den Monaten Juni bis Dezember 2011 anhand dieser Lohnabrechnungen nicht bestimmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Flug- oder Diensttage, welche Anspruch auf eine „Daily Allowance“ gegeben hätten, auch in den Monaten Juni bis Dezember 2011 ausgewiesen worden wären, denn diese Tage sind – wie festgehalten – von der B.___ systematisch erfasst und von Januar bis Mai 2011 in den Lohnabrechnungen aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch geltend, dass ihm vom Steueramt die Abzüge von gerundet Fr. 21‘780.-- und Fr. 8‘104.-- gewährt worden seien (Urk. 1 S. 2). Ob dies zutrifft, lässt sich seiner Steuererklärung 2011 (Urk. 3/5, Urk. 12/4) nicht entnehmen, spielt jedoch keine Rolle, weil keine Bindung des Gerichts an die Steuereinschätzung besteht. Die Steuerakten sind nicht beizuziehen.
4.4 Demnach sind vom Bruttoeinkommen von Fr. 98‘684.-- Berufsauslagen beziehungsweise Unkostenentschädigungen im Betrag von total Fr. 24‘782.-- (Fr. 21‘780.-- + Fr. 3‘002.--) abzuziehen, womit ein beitragspflichtiges Einkommen 2011 von Fr. 73‘902.-- resultiert.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 (Urk. 2) aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung der auf dem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers als ANOBAG für das Beitragsjahr 2011 von Fr. 73‘902.-- zu entrichtenden AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. November 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen für das Beitragsjahr 2011 Fr. 73‘902.-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher