Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2014.00001




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel



Urteil vom 29. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

HFS Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, A.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitgeber angeschlossen.

    Gestützt auf die Arbeitgeberkontrolle vom 22. Juni 2011 forderte die Kasse von ihm mit Verfügung vom 22. Juli 2011 die Lohnbeiträge auf den an Z.___ ausbezahlten Entgelten von Fr. 9‘258.- (Jahr 2007) und Fr. 32‘543.- (Jahr 2008) nach. Daran hielt sie nach erhobener Einsprache von X.___ mit Entscheid vom 11. Juni 2012 fest (Urk. 2/2).


2.

2.1    Dagegen erhob X.___ am 20. August 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen (Urk. 2/1). Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/8). Die vom Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (Urk. 2/11) beigeladene Z.___ reichte am 8. März 2013 eine Stellungnahme ein (Urk. 2/14).

2.2    Mit Urteil AB.2012.00031 vom 28. März 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 2/18). In Gutheissung der von X.___ dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil 9C_267/2013 vom 10. Dezember 2013 das Urteil vom 28. März 2013 auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, zur Beschwerdeantwort vom 20. November 2012 und zur Eingabe der Beigeladenen vom 8. März 2013 Stellung zu nehmen, und hernach neu entscheide (Urk. 1).

    In Nachachtung dieses Urteils gab das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 27. Januar 2014 (Urk. 3) X.___ Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. April 2014 (Urk. 7) reichte X.___ die ergänzende Stellungnahme ein. Diese wurde der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen am 15. August 2014 zugestellt (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbs-tätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

2.2    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird unter anderem durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).


3.

3.1    Strittig ist, ob die Beigeladene hinsichtlich ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 als selbständig oder als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren ist.

3.2    In seiner Beschwerde vom 20. August 2012 (Urk. 2/1) führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Beigeladene habe bei der (temporären) Führung des Theatersekretariates sämtliche Sekretariatsarbeiten stets von ihrem eigenen Büro aus erledigt und sei zu keiner Zeit irgendwelchen Weisungen des Beschwerdeführers unterworfen gewesen. Für den Mietzins ihrer Räumlichkeiten habe die Beigeladene allein aufkommen müssen. Auch für die Ausstattung der Büroräumlichkeiten sowie für das Arbeitsmaterial und allfällige Unkosten habe die Beigeladene allein aufkommen müssen. Die Beigeladene habe somit erhebliche Investitionen tätigen müssen. Sie habe mehrere Mandate innegehabt, wobei dasjenige des Beschwerdeführers nur eines von vielen gewesen sei. Für die Beschaffung der Aufträge sei sie allein zuständig gewesen. Er sei zu keiner Zeit am Arbeitsort der Beigeladenen zugegen gewesen. Nur sporadisch habe er persönlichen Kontakt zu ihr gehabt. Da die Beigeladene über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt habe, sei sie weder einer Präsenzpflicht noch einem Unterordnungsverhältnis zu ihm unterstanden. Von einer Integration der Beigeladenen in seinen Betrieb könne somit keine Rede sein. Ausserdem habe er gerade nicht über ein Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen verfügt. Diese sei in keiner Weise einem Konkurrenzverbot unterstanden. Es habe für die Beigeladene auch keinerlei Pflicht zur persönlichen Erfüllung der Aufgaben bestanden. Es wäre ihr jederzeit freigestanden, die Sekretariatsarbeiten durch eigene Angestellte erledigen zu lassen. Bestandteil des Auftrages sei nur, aber immerhin gewesen, dass die anfallenden Sekretariatsarbeiten erledigt würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene stets selber ihre Bemühungen abgerechnet und ihm die entsprechenden Stunden verrechnet habe. Sie habe somit zur Erfüllung des Auftrages ein Unternehmerrisiko getragen und sei in keiner Weise in seinen Betrieb eingebunden gewesen. Es handle sich somit um eine selbständige Erwerbstätigkeit.

3.3    Die Beigeladene führt in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2013 (Urk. 2/14) unter anderem aus, sie habe das Sekretariat des Theaters B.___ nicht von zuhause, sondern stets vom Theaterbüro aus betreut. Sämtliche Kosten für Unterhalt und Beschaffung der Infrastruktur sowie des Arbeitsmaterials seien vom Beschwerdeführer übernommen worden. Dieser habe das Weisungsrecht gehabt. Alle Entscheidungen seien ausschliesslich mit seiner Genehmigung getroffen worden. Reservationen, Mitarbeiterplanung und Ähnliches seien mindestens einmal, meistens mehrmals täglich mit dem Beschwerdeführer telefonisch oder im Büro besprochen worden. Ihrer Stellungnahme legte sie ein (nicht unterzeichnetes) Schreiben des Theaters vom 14. September 2007 bei, in dem die Tätigkeit im Sekretariat in allgemeiner Weise beschrieben wurde (Urk. 2/15).

3.4    In seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 zur Eingabe der Beigeladenen vom 8. März 2013 (Urk. 7) macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er halte an seinen Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest. Richtig sei indes, dass die Beigeladene zu Beginn ihrer Tätigkeit für ihn auf dem Theatersekretariat gearbeitet habe. Dies sei aus organisatorischen Gründen nicht anders möglich gewesen, da sie für den Vorverkauf auf dem Theatersekretariat die Reservationen habe entgegennehmen und auf die sich dort befindlichen Unterlagen habe zugreifen müssen. Der Vorverkauf der Eintritte habe nur im entsprechenden infrastrukturellen Umfeld getätigt werden können, und so sei es denn auch auf der Hand gelegen, dass die Beigeladene in der übrigen Zeit im Auftrag des Beschwerdeführers zusätzliche administrative Aufgaben erledigt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt sei ein zweiter Auftrag an die Beigeladene erfolgt für die Recherche von Presse und Medien. Dieser Auftrag habe sich periodisch auf ein Jahr erstreckt. Für Letzteres habe die Beigeladene auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin von ihren eigenen Büroräumlichkeiten aus arbeiten können, was sie auch nachweislich getan habe. Dies sei möglich gewesen, weil die Beigeladene dazu seine Infrastruktur nicht benötigt habe. Eine Subordination in seinen Betrieb habe auch nicht ansatzweise stattgefunden. Es sei die Beigeladene gewesen, die mit Vehemenz darauf beharrt habe, unbedingt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses als Selbständigerwerbende für ihn arbeiten zu können. Diesem ausdrücklichen Wunsch sei er aus Rücksicht auf die Beigeladene nachgekommen. Dass sie sich nun auf den Standpunkt stelle, sie sei unselbständig erwerbstätig gewesen, sei eine krasse Verletzung der Treuepflicht. Seinen Rechtsschriften legte der Beschwerdeführer nebst der Vereinbarung mit der Beigeladenen vom 22. Oktober 2008 unter anderem verschiedene an das Theater adressierte Rechnungen der Beigeladenen für geleistete Sekretariatsarbeiten, für Öffentlichkeitsarbeiten sowie für Telefonspesen betreffend Anrufe und Kurznachrichten ihres privaten Handys bei (Urk. 2/3/3-5, Urk. 8/1-3).


4.

4.1    Die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen weichen in wesentlichen Punkten, wie etwa dem Arbeitsort, erheblich voneinander ab. Diese Differenzen werden durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2014 nicht ausgeräumt, auch wenn er darin neu einräumte, dass die Beigeladene „zu Beginn“ ihrer Tätigkeit für ihn auf dem Theatersekretariat gearbeitet habe und dass „zu einem späteren Zeitpunkt“ ein „zweiter Auftrag“ an die Beigeladene erfolgt sei (Urk. 7 S. 4). Diese teilweise allgemein gehaltenen Ausführungen sind in verschiedener Hinsicht präzisierungsbedürftig. Auch ist aufgrund der Vorbringen der Parteien und der von ihnen bereits vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass weitere wichtige Belege wie etwa die vollständige Korrespondenz zwischen ihnen oder der erwähnte „zweite Auftrag“ fehlen. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ungeklärt, weshalb die Streitfrage nach der Qualifikation der Tätigkeit der Beigeladenen aufgrund der Akten nicht beantwortet werden kann. Dies zeigt sich auch darin, dass der angefochtene Entscheid (Urk. 2/2) im Wesentlichen damit begründet wurde, die Beigeladene sei bei ihrer Tätigkeit offensichtlich in den Theaterbetrieb des Beschwerdeführers eingebunden gewesen, ohne dass jedoch auf die konkreten Umstände näher eingegangen wurde.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne nähere Abklärungen trifft. Insbesondere hat sie vom Beschwerdeführer und der Beigeladenen alle noch nicht vorgelegten Belege und Unterlagen (wie Verträge, Korrespondenz) bezüglich der fraglichen Tätigkeiten im massgebenden Zeitraum einzufordern. Sodann hat sie vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht detaillierte und präzisierende Angaben zu verlangen, etwa nähere Angaben betreffend die Tätigkeit der Beigeladenen auf dem Theatersekretariat in zeitlicher Hinsicht (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2014, Urk. 7 S. 4 Ziff. 3), zu seinen Aufträgen („im Auftrag des Beschwerdeführers zusätzliche administrative Aufgaben“, Urk. 7 S. 4 Ziff. 3) sowie zum zweiten Auftrag (Urk. 7 S. 4 Ziff. 4). Soweit erforderlich, sind auch von der Beigeladenen ergänzende Auskünfte einzuholen. Bei diesen Abklärungen treffen die Parteien entsprechende Mitwirkungspflichten (E. 2.2).

4.2    In diesem Sinne hat die Kasse den Sachverhalt näher abzuklären und hernach über die streitigen Lohnbeiträge neu zu verfügen. Soweit erforderlich, ist dabei dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis und zu neuen tatsächlichen Vorbringen des anderen Stellung zu nehmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich gerichtliche Beweismassnahmen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote (Urk. 9) auf Fr. 1‘967.50 (inkl. Barauslagen) festzusetzen.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘967.50 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel