Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2014.00005 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 17. Juli 2015
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Y.___ ist seit 1. Juli 2007 der Ausgleichskasse Z.___ als Selbständigerwerbender im Bereich „Beratung und Montage von Innenbeschattungen und Entfeuchtung“ angeschlossen (Urk. 8/81/2).
Bereits am 10. Mai 2007 hatte Y.___, firmierend unter BMV-Vorhangtechnik, mit der X.___ GmbH einen sog. „Zusammenarbeitsvertrag“ abgeschlossen. Gestützt darauf trat er als deren Vertriebs- und Dienstleistungspartner auf (Urk. 7/2).
Am 4. Februar 2011 führte die SVA Zürich, Ausgleichskasse, eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2006 bis 2009 bei der X.___ GmbH durch. Im Prüfungsbericht wurde X.___ GmbH die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die ordnungsmässige Erstellung der Abrechnungen bescheinigt. Jedoch wurde darauf hingewiesen, dass der Status von Y.___ als Selbständigerwerbender neu zu überprüfen sei, sofern er vorwiegend nur noch für die X.___ GmbH tätig sein sollte (Urk. 9/35/2-3).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte die Ausgleichskasse Z.___ der SVA Zürich, Ausgleichskasse, mit, dass aus der nun eingegangenen Steuermeldung 2011 hervorgehe, dass sämtliche Einnahmen von Y.___ im Jahr 2011 von der X.___ GmbH stammten. Er sei somit als Arbeitnehmer der X.___ GmbH zu betrachten (Urk. 9/72). In der Folge informierte die SVA Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ GmbH, dass Y.___ im Verhältnis mit ihr als unselbständig qualifiziert werde, und forderte sie auf, auf dem ausbezahlten Lohn die AHV/IV/ALV/EO-Beiträge abzurechnen (Urk. 9/73, 9/75). Schliesslich verpflichtete die SVA Zürich, Ausgleichskasse, mit Nachzahlungsverfügung vom 20. September 2013 die X.___ GmbH zur Zahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 12‘175.75 (exkl. Verzugszins) für das Jahr 2011 (Urk. 9/80; vgl. auch Urk. 9/77). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess die X.___ GmbH am 16. Januar 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids von einer Beitragserhebung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die SVA Zürich, Ausgleichskasse, schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 18, 22, 25). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 26). Er liess sich jedoch nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 an Y.___ bezahlten Entgelten um Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit handelt.
2. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.
3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, allein sind nicht ausschlaggebend, vermögen aber allenfalls Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a; Bundesgerichtsurteil 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.1 u. E. 5.2.2).
3.2 Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebensowenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis).
3.3 Die strikte Unterscheidung nach den Art. 5 und 9 AHVG in selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit bei Mehrfachbeschäftigten wird nach der Rechtsprechung nur dann durchbrochen, wenn Koordinationsgesichtspunkten Beachtung zu schenken ist. Solchen ist dann Rechnung zu tragen, wenn gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Auftrag- oder Arbeitgeber ausgeübt werden. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbstständige, teils als unselbstständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 123 V 167 E. 4a und 119 V 164 E. 3b mit Hinweis). Die zitierte Rechtsprechung setzt voraus, dass das fragliche Rechtsverhältnis Merkmale beider Erwerbsarten enthält, es sich mithin um einen Grenzfall handelt (Bundesgerichtsurteil 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht H 160/2002 E. 5.2).
4.
4.1 Gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag vom 10. Mai 2007 vertreibt Y.___ für die X.___ GmbH deren EDS-Mauertrocknungssysteme. Er hat neue Kunden zu akquirieren und ist zuständig für Verkauf, Installation, Nachkontrolle und Service der Geräte. Die X.___ GmbH bestimmt die Preise, erstellt die Offerten und liefert Y.___ die Geräte. Die Rechnungsstellung erfolgt über die X.___ GmbH (Urk. 7/2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin betrachtet Y.___ für die Tätigkeit für die X.___ als Reisevertreter (Urk. 2). Davon geht offenbar auch die Beschwerdeführerin aus, da sie den Zusammenarbeitsvertrag als Innominatvertrag mit Elementen des Alleinvertriebsvertrags, allenfalls des Franchisingvertrags und Agenturvertrags qualifiziert (Urk. 14 S. 3).
4.3 Als Reisevertreterinnen oder Reisevertreter (Handelsreisende, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln (vgl. dazu Rz. 4020 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Der Qualifikation von Y.___ als Reisevertreter in Bezug auf die Tätigkeit für die X.___ GmbH ist daher beizupflichten. Indessen hat er auch Montagearbeiten zu verrichten. In diesem Umfang kommt ihm ein Status als Akkordant zu.
Massgebend für die beitragsrechtliche Qualifikation sind die Bestimmungen des AHVG und nicht nach jene des OR. Reisevertreter gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Bundesgerichtsurteil 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.2; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1236 Rz. 100; vgl. auch Rz. 4024 f. der WML). Akkordanten üben nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbstständigerwerbende betrachtet werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 335/04 vom 335/2004 E. 2.2.1; vgl. auch Rz. 4046 ff. der WML).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Y.___ nicht als Selbständigerwerbender qualifiziert werden könne, da er über keine eigenen oder gemieteten Geschäftsräumlichkeiten verfüge, kein Personal beschäftige und die Geschäftskosten im Wesentlichen nicht selbst trage (Urk. 2, 8).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass von einem Arbeitsverhältnis zwischen der X.___ GmbH und Y.___ nicht gesprochen werden könne, da es am hiefür notwendig vorauszusetzenden Unterordnungsverhältnis fehle. Darüber macht die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Treu und Glauben resp. eine Verletzung des Vertrauenstatbestands nach Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Verjährung geltend (Urk. 1, 14).
6. Gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV hat die Ausgleichskasse, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Der Möglichkeit, Beiträge nachzufordern, wird somit durch Art. 16 Abs. 1 AHVG, der eine Frist mit Verwirkungsfolge statuiert (BGE 115 V 186 E. 2b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 243 E. 3), eine zeitliche Grenze gesetzt.
Laut Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG bestimmt, dass in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.
Da es um die Beiträge für das Jahr 2011 geht und diese von der SVA Zürich, Ausgleichskasse, bereits mit Verfügung vom 20. September 2013 festgesetzt wurden - nachdem sie am 10. Juni 2013 die Steuermeldung für das Jahr 2011 erhalten hatte -, ergibt sich ohne Weiteres, dass keine Verwirkung eingetreten ist (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_459/2011 vom 26. Januar 2012 E. 6.3.1). Der Beschwerdeführer scheint Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG falsch zu verstehen. Diese Bestimmung hat nicht eine Verkürzung der Verwirkungsfrist zur Folge, sondern bewirkt, dass die Verwirkung frühestens mit Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung, also unter Umständen nach Ablauf der fünfjährigen Frist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG, eintritt.
7.
7.1 Nach dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; SVR 2010 AHV Nr. 3 S. 7, 9C_33/2009, E. 2.2). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn das formell rechtskräftig durch Verfügung oder Einspracheentscheid festgelegte Beitragsstatut (unselbständig- oder selbständigerwerbend) in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit wegen Unrichtigkeit aus rechtlichen Gründen (BGE 117 V 8 E. 2c) rückwirkend geändert werden soll (BGE 122 V 169 E. 4, 121 V1 E. 6; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 5.1).
Eine Verfügung über persönliche Beiträge ist als zweifellos unrichtig zu bezeichnen, wenn in Bezug auf die in Frage stehende Beschäftigung die Merkmale unselbständiger diejenigen selbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen (vgl. BGE 122 V 169 E. 6b sowie AHI 2001 S. 182, H 214/99, E. 4c; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 126/03 vom 26. Januar 2004 E. 4.2).
7.2 Die Ausgleichskasse Z.___ rechnete mit Y.___ im Zeitraum 2007 bis 2010 als Selbständigerwerbender ab. Für das Jahr 2011 war dies nicht mehr der Fall. Aus diesem Grunde erstatte sie der SVA Zürich am 5. Juli 2013 denn auch Meldung (Urk. 9/72/1-2). Da keine rechtskräftige Qualifikation von Y.___ als Selbständigerwerbender für das Jahr 2011 vorliegt, kann - bei gegebenen Voraussetzungen - auf die Entgelte aus diesem Jahr, soweit es sich um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, paritätische Beiträge erhoben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu beachten sind (was aber, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ohne Relevanz bleibt).
7.3 Da Y.___ im Bereich des Bau- und Installationsgewerbes tätig ist, hatte die SUVA aufgrund von Art. 66 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) über seinen Status zu befinden. Mit Schreiben vom 27. August 2007 anerkannte die SUVA Y.___ im Tätigkeitsbereich „Beratung und Montage von Innenbeschattungen und Entfeuchtung ab 1. August 2007 als selbständig Erwerbender“, nachdem dieser seine Stelle bei der A.___ GmbH per Juni 2007 aufgegeben hatte (Urk. 9/83/34-36). Gleichzeitig wies sie ihn ausdrücklich darauf hin, dass diese Bestätigung sich nur auf Arbeiten beziehe, die er als direkt beauftragte Person ausübe. Sobald er seine Arbeitskraft einer Firma zur Verfügung stelle und der Auftrag im Namen und Rechnung auf diese Firma ausgeführt werde, sei er für diese Tätigkeit unselbständig erwerbend (Urk. 9/83/34). In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der SUVA die Zusammenarbeit von Y.___ und der X.___ GmbH bekannt war. Vor diesem Hintergrund kommt der Anerkennung der SUVA von Y.___ als Selbständigerwerbender in Hinblick auf das Verhältnis mit der X.___ GmbH keine präjudizierende Wirkung zu.
Die Anerkennung von Y.___ als Selbständigerwerbender durch die Ausgleichskasse ab 1. August 2007 erfolgte im Zuge der Einschätzung der SUVA (vgl. Urk. 9/83/32-35). Soweit die Beschwerdeführerin aus dieser Anerkennung einen Vertrauensschutz ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 1. 6). Denn für das Beitragsjahr 2011 lag damit noch keine Veranlagung resp. Festsetzung des Beitragsstatus vor. Ebensowenig taugt der Umstand, dass die SVA Zürich anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 4. Februar 2011 die Rechnungsbücher der X.___ GmbH nicht beanstandet hatte, als Grundlage für den geltend gemachte Vertrauensschutz (Urk. 1 S. 7, Urk. 14 S. 6), hielt die SVA Zürich doch explizit fest, dass der Status von Y.___ zu überprüfen sei, falls sich herausstellen sollte, dass er vorwiegend nur noch für die X.___ GmbH tätig sein sollte (Urk. 9/35/3-4). Deshalb bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin beanstanden will, soweit sie eine mangelhafte Aufklärung und mithin eine Verletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG rügt (Urk. 14 S. 7).
8.
8.1 Die Rechtsprechung geht bei der Einstufung von Agenten bzw. Reisevertretern davon aus, dass diese im Allgemeinen frei sind, wie sie ihre Zeit einteilen und ihre Arbeit gestalten wollen. Es wird somit ganz allgemein eine relative arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit angenommen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist nur dann gegeben, wenn neben diese relative arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit auch noch ein echtes Unternehmensrisiko tritt. Im Zusammenarbeitsvertrag vom 10. Mai 2007 besteht hinsichtlich Arbeits- und Ferienzeiten keine Regelung (Urk. 7/2). Es ist daher davon auszugehen, dass Y.___ in der Gestaltung dieser Zeiten frei und gegenüber der Beschwerdeführerin nicht weisungsgebunden ist. Diese Elemente sprechen praxisgemäss allerdings noch nicht zu Gunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit über das für die betreffende Tätigkeit übliche Mass hinausgehen würde. Solche Verhältnisse sind im vorliegenden Fall nicht dargetan. Im Gegenteil: Y.___ ist ein Verkaufsgebiet zugewiesen und er unterliegt einem Konkurrenzverbot in Bezug auf die Produkte, die er für die Beschwerdeführerin vertreibt (Vorbemerkungen Ziff. b und Ziff. 3.4 des Zusammenarbeitsvertrages), was Indizien für eine fehlende Unabhängigkeit sind.
8.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein, für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (BGE 122 V 172 E. 3c). Auch wenn Y.___ für andere Auftraggeber tätig sein und Produkte vertreiben kann, die diejenigen der Beschwerdeführerin nicht konkurrenzieren, kann aus diesem Umstand nichts zugunsten einer selbständigen Tätigkeit abgeleitet werden, da sich die Auftragslage für Y.___ so darstellt, dass er seit Jahren vorwiegend (vgl. Urk. 9/83/23) und im Jahr 2011 sogar ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig und mithin von ihr wirtschaftlich abhängig ist. Durch das Dahinfallen dieser Erwerbsverhältnisse entstünde eine ähnliche Situation, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Dass sich Y.___ und die Beschwerdeführerin als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen, kann jedenfalls nicht gesagt werden.
8.3 Da nicht von einer über das für die betreffende Mass hinausgehenden arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit gesprochen werden kann, hängt die Frage des Beitragsstatus von Y.___ davon ab, ob er ein eigentliches Unternehmerrisiko zu tragen hat. Dies ist zu verneinen. Entlöhnt wird er auf reiner Provisionsbasis. Die Abrechnung der Provisionen erfolgt monatlich (Ziff. 4.1 des Zusammenarbeitsvertrages). Seine Einkünfte sind somit abhängig von seinem persönlichen Arbeitserfolg. Dies gilt rechtsprechungsgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden, wenn beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne getragen werden müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.1). Angestellte hat Y.___ keine. Daran ändert nichts, dass er Dienstleistungen der Sekretärin der Beschwerdeführerin in Anspruch nimmt und hiefür diese resp. die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat (Urk. 9/83/23). Beträchtliche Investitionen hatte er nicht zu tätigen. Die an die Kunden zu verkaufenden Geräte werden von der Beschwerdeführerin geliefert (Ziff. 1.2 des Zusammenarbeitsvertrages). Auch die erforderlichen Messgeräte wie auch Werbematerialien und Visitenkarten werden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt (Urk. 9/83/6). Über eigene Geschäftsräume verfügt Y.___ nicht. Er hat sein Büro zu Hause eingerichtet (Urk. 9/83/22). Die Ausscheidung eines Büroraumes in den eigenen Wohnräumlichkeiten erfüllt das Kriterium der eigenen Geschäftsräume nicht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 208/2004 vom 15. April 2004 E. 2.1). Aufzukommen hat Y.___ für die Auto- und Reisekosten, welche den grössten Anteil der von ihm zu tragenden Geschäftsspesen ausmachen (Urk. 8/83/22). Der Gebrauch eines eigenen Fahrzeugs für die Arbeitseinsätze ist rechtsprechungsgemäss indessen für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Ins Gewicht fällt hingegen, dass Y.___ hinsichtlich des Vertriebs der EDS-Mauertrocknungssysteme weder ein Inkasso- noch Delkredererisiko zu tragen hat. Er tritt weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, insbesondere hat er nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen (vgl. Ziff. 4.4 des Zusammenarbeitsvertrages).
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Kriterien klar zu Gunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass Y.___ von der Beschwerdeführerin weitgehend bzw. gar vollständig wirtschaftlich abhängig ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerSonderegger