Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
AB.2014.00007 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 22. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügungen vom 16. November 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von X.___ für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 2001 bis 2005 auf Fr. 7‘769.40 (Beitragsjahr 2001), Fr. 8‘346.60 (Beitragsjahr 2002), Fr. 10‘567.80 (Beitragsjahr 2003), Fr. 5‘978.40 (Beitragsjahr 2004) sowie Fr. 20‘832.60 (Beitragsjahr 2005) fest (Urk. 9/76). Hierbei stützte sie sich jeweils auf die rektifizierten Nachsteuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 27. September 2012 (Urk. 9/67-71). Gegen die Nachtragsverfügungen vom 16. November 2012 erhob X.___ am 15. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 9/85). Die Ausgleichskasse holte die Auskunft des Steueramtes des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2013 (Urk. 9/90) ein. Mit Entscheid vom 7. Januar 2014 wies sie die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 4) und ersuchte gleichzeitig um Sistierung des Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung bezüglich der persönlichen Beiträge 2005. Im Übrigen beantragte sie Abweisung der Beschwerde und hielt weiter fest, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Grund für eine Verfahrenssistierung bestehe (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-101]).
Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Replik), mit der Aufforderung, dem Gericht mitzuteilen, mit welchem Antrag und mit welcher Begründung er an der Beschwerde festhalten wolle, und einen allfälligen Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu begründen (Urk. 10).
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2014 keine Stellung zu den materiellen Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin, hielt indes am Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens fest. Für den Fall, dass das Beschwerdeverfahren nicht sistiert würde, ersuchte er um Ansetzung einer Frist bis zum 30. Juni 2014 zur weiteren Begründung seiner Beschwerde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer letztmals eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um seinen Beschwerdeantrag zu begründen, und der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2014 (Urk. 12) und deren Beilagen (Urk. 13/1-4) zugestellt (Urk. 14). Die Frist ist unbenutzt abgelaufen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 2001 bis 2005.
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge erhoben. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Es kann namentlich der Zins des im Betrieb eingesetzten Kapitals abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG).
2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 133 V 50 E. 4.1). Ferner bestimmt Art. 39 AHVV, dass eine Ausgleichskasse, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. In Ausgestaltung dieser Bestimmung sieht die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene, und für die Verwaltung verbindliche, Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015) unter Randziffer (Rz) 1198 folgendes vor: Erhält die Beschwerdegegnerin – nachdem die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist – für dieselbe Periode eine Nachsteuermeldung oder eine rektifizierte Meldung, hat sie die Differenz zwischen den festgesetzten und den nach dieser Steuermeldung geschuldeten Beiträgen durch eine Nachzahlungsverfügung geltend zu machen
3.2
3.2.1 Mit Nachsteuermeldungen vom 27. September 2012 meldete das Kantonale Steueramt für das Jahr 2001 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von Fr. 73‘036.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 36‘036.-- (Urk. 9/70), für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 77‘721.-- und ein Eigenkapital von Fr. 14‘004.-- (Urk. 9/67), für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 98‘175.-- und ein Eigenkapital von Fr. 18‘133.-- (Urk. 9/71), für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 57‘435.-- und ein Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 9/69) sowie für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 193‘657.-- und ein Eigenkapital von Fr. 53‘242.-- (Urk. 9/68).
Gestützt auf diese Nachsteuermeldungen setzte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden zu entrichtenden persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2001 bis 2004 mit Nachtragsverfügungen vom 16. November 2012 wie folgt fest:
Für die Beitragsperiode 2001 errechnete sie ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 79‘400.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2001 Fr. 73‘036.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 7‘667.--, abzüglich Zins von Fr. 1'295.--, resp. 3.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2001 im Umfang von Fr. 37‘000.--). Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 16. Oktober 2003 (Urk. 9/28) [Urk. 9/76/1].
Für die Beitragsperiode 2002 setzte sie das beitragspflichtige Einkommen auf gerundet Fr. 85‘300.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2002 Fr. 77‘721.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 8‘159.--, abzüglich Zins von Fr. 525.--, resp. 3.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2002 im Umfang von Fr. 15‘000.--) fest. Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 24. Dezember 2004 (Urk. 9/34) [Urk. 9/76/2].
Für die Beitragsperiode 2003 beruhen die festgesetzten Beiträge auf einem beitragspflichtigen Einkommen von gerundet Fr. 108‘000.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2003 Fr. 98‘175.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 10‘306.--, abzüglich Zins von Fr. 475.--, resp. 2.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2003 im Umfang von Fr. 19‘000.--). Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 13. Oktober 2006 (Urk. 9/41) [Urk. 9/76/3].
Für die Beitragsperiode 2004 bemass sie das beitragspflichtige Einkommen auf gerundet Fr. 61‘100.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2004 Fr. 55‘382.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 5‘814.--). Die neue Verfügung ersetzte diejenige vom 21. Juni 2007 (Urk. 9/45) [Urk. 9/76/4].
3.2.2 Für das Beitragsjahr 2005 erhob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Nachsteuermeldung vom 27. September 2012 (Urk. 7/68) mit Nachtragsverfügung vom 16. November 2012 persönliche Beiträge im Umfang von Fr. 20‘832.60 (Urk. 7/76/5). In der Folge wurde die Steuermeldung hinsichtlich des Einkommens 2005 (erneut) rektifiziert und das Kantonale Steueramt meldete der Beschwerdegegnerin am 14. März 2014 ein um Fr. 110.-- reduziertes Einkommen von Fr. 193‘547.-- (Urk. 9/99, Urk. 9/101). Gestützt darauf beantragt diese im vorliegenden Verfahren, die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden für das Beitragsjahr 2005 zu entrichtenden persönlichen Beiträge seien aufgrund eines beitragspflichten Einkommens von gerundet Fr. 212‘700.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2005 Fr. 193‘547.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 20‘317.--, abzüglich Zins von Fr. 1‘065.--, resp. 2 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2005 im Umfang von Fr. 53‘242.--) festzusetzen.
3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierte und von Amtes wegen zu beachtende Festsetzungsverjährungsfrist eingehalten wurde. Das Nachsteuerveranlagungsverfahren bezüglich der direkten Bundessteuer (wie auch der Staats- und Gemeindesteuern) der Perioden 2000 bis 2005 wurde mit Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 19. September 2012 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 15. März 2013 abgeschlossen (vgl. E. 1.2 der einzelrichterlichen Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2013 betreffend Strafbescheid wegen Steuerhinterziehung [Urk. 9/100]; vgl. auch das in den Steuermeldungen vom 27. September 2012 vermerkte Datum der Einschätzung [Urk. 9/67-71]). Damit wurde mit Nachtragsverfügungen vom 16. November 2012 (Urk. 9/76) die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG jedenfalls gewahrt, was auch nicht strittig ist.
3.4 Während der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 15. Dezember 2012 noch geltend machte, dass die Steuereinschätzungen für die Jahre 2001 bis 2005 noch nicht rechtskräftig seien (Urk. 9/85), bringt er im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen vor, dass die noch offenen strafrechtlichen Verfahren abzuwarten seien. Zudem werde das Kantonale Steueramt ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen die Erben seines ehemaligen Willensvollstreckungsmandanten eröffnen, dessen Ausgang Rückwirkungen auf seine Bemessungsgrundlagen für die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben werde (Urk. 12). Wie bereits mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 17) ausgeführt, ist der Entscheid betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers in den Beitragsjahren 2001 und 2005 weder vom Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer noch von einem allfälligen Nach- und Strafsteuerverfahren gegen Drittpersonen abhängig, denn seine Steuerveranlagungen betreffend die Steuerperioden 2001 bis 2005 sind bereits rechtskräftig (Urk. 9/90, Urk. 9/96-101). Die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes und damit die Nachtragsverfügungen der Beschwerdegegnerin beruhen mithin auf den rechtskräftigen Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers. Irrtümer in den Steuermeldungen oder sachliche Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sind keine auszumachen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die vom Kantonalen Steueramt am 14. März 2014 übermittelte rektifizierte Steuermeldung für das Jahr 2005 (Urk. 9/101) ist zu berücksichtigen, und es ist entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 2) zu Gunsten des Beschwerdeführers vom gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2005 von Fr. 193‘547.-- auszugehen.
Zu berücksichtigen ist ferner von Amtes wegen, dass das Bundesgericht mit dem zur Publikation vorgesehen Urteil 9C_13/2015 vom 11. August 2015 Rz 1172 der WSN, wonach vom Einkommen gemäss Rz 1166 und nach Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge gemäss Rz 1170 f. der Zins von dem im Betrieb investieren Eigenkapital gemäss Rz 1174 abzuziehen ist, für bundesrechtswidrig erklärt hat. Wird der Zins auf dem investierten Eigenkapital erst abgezogen, nachdem die AHV-Beiträge auf dem rohen Einkommen aufgerechnet wurden, resultiert insgesamt eine (leicht) höhere Beitragsbelastung, insbesondere bei höherem Eigenkapital. Bei der Umrechnung des Nettoeinkommens gemäss Steuermeldung ins Bruttoeinkommen wird der Eigenkapitalzins erst nach der Umrechnung vom Bruttoeinkommen in Abzug gebracht. Damit wird der Zinsabzug zu einem Teil des beitragspflichtigen Einkommens. Auf den Zinsen für das investierte Eigenkapital dürfen allerdings von Gesetzes wegen (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG, vgl. BGE 139 V 537) keine AHV-Beiträge erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2015 vom 11. August 2015 E. 4). In den Nachtragsverfügungen vom 16. November 2012 betreffend die Beitragsjahre 2001 bis 2003 wurden der bisherigen Praxis folgend zum gemeldeten Einkommen die persönlichen Beiträge aufgerechnet und danach der Zinsabzug vorgenommen, was nach dem Gesagten zu korrigieren ist. Keine Korrektur hat hinsichtlich der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2004 zu erfolgen, da bei der Festsetzung dieser Beiträge mangels investierten Eigenkapitals kein Zinsabzug und auch keine übrigen Abzüge (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a bis e AHVG) vorzunehmen waren (Urk. 9/76/4).
3.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2001 bis 2003 sowie für das Beitragsjahr 2005 neu festzusetzen hat. Hinsichtlich der Beitragsjahre 2001 bis 2003 ist jeweils auf das mit Nachsteuermeldungen vom 27. September 2012 gemeldete Einkommen und investierte Eigenkapital (Urk. 9/67, Urk. 9/70, Urk. 9/71) und betreffend das Beitragsjahr 2005 auf das mit Nachsteuermeldung vom 27. September 2012 gemeldete Eigenkapital von Fr. 53‘242.-- (Urk. 9/68) und das am 14. März 2014 gemeldete Einkommen von Fr. 193‘547.-- (Urk. 9/101) abzustellen. Bei der Neufestsetzung der persönlichen Beiträge ist jeweils zuerst vom gemeldeten Einkommen der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen. Zu diesem Einkommen nach Zinsabzug sind dann die AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 in Bezug auf die Beitragsjahre 2001 bis 2003 sowie 2005 aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge 2001, 2002, 2003 und 2005 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. Januar 2014 betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2001, 2002, 2003 und 2005 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher