Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2014.00008




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 24. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2013 (Urk. 7/23) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 24. Januar 2014 abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in

    die Beschwerde vom 11. Februar 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die AHV-rechtliche Anerkennung als Selbständigerwerbende beantragt hat (Urk. 1),

    die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2014 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;


unter Hinweis darauf, dass

    sich die Sache beim gegenwärtigen Aktenstand als spruchreif erweist; es damit bei der Zustellung der Beschwerdeantwort zusammen mit dem vorliegenden Entscheid sein Bewenden haben kann,


in Erwägung, dass

    die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2013 bei der Beschwerdegegnerin den ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften eingereicht und darin zwei ergotherapeutische Tätigkeiten bezeichnet hatte, im Hinblick auf welche sie um AHV-beitragsrechtliche Anerkennung beziehungsweise Registrierung als Selbständigerwerbende ersuchte (Urk. 7/6-7),

    die Beschwerdeführerin bezüglich der fraglichen Tätigkeiten zwei Zusammenarbeitsvereinbarungen zu den Akten gereicht hatte, bei welchen es sich einerseits um einen "Vertrag zur Zusammenarbeit in der Y.___", Z.___, A.___, vom Juli 2013 sowie andererseits um einen "Vertrag zur Zusammenarbeit in der B.___" C.___, D.___, vom Mai 2013, handelt (Urk. 7/7 S. 5 ff.),

    die Verwaltung der Beschwerdeführerin nach Prüfung der Unterlagen mit Schreiben vom 20. November 2013 beschied, dass ihr Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbende abzulehnen sei (Urk. 7/14); sie am 28. November 2013 eine entsprechende förmliche Verfügung erliess (Urk. 7/23), welche sie – in jeweils leicht angepasster Form - der Beschwerdeführerin (Urk. 7/31) wie auch C.___ (Urk. 7/32) sowie Z.___ (Urk. 7/33) eröffnete,

    die Verwaltung nach erfolgter Einsprache durch C.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/30) beziehungsweise durch die Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2013 (Datum Eingang bei der Beschwerdegegnerin; Urk. 7/25) sowie nach Einsicht in die ergänzend eingereichten Unterlagen (rückwirkend abgeschlossener Untermietvertrag für Geschäftsräume vom 10. Dezember 2013 bezüglich der Tätigkeit bei C.___ in D.___; Urk. 7/26) am 24. Januar 2014 einen Einspracheentscheid erliess, welchen sie soweit ersichtlich sprachlich wiederum leicht an die jeweilige Adressatin angepasst C.___ (Urk. 7/36) und der Beschwerdeführerin (Urk. 7/37) eröffnete,

    

in weiterer Erwägung, dass

    sich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger unter anderem danach richtet, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG),

    nach Art. 5 Abs. 2 AHVG als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt und als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt,

    bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen ist, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, wobei es durchaus möglich ist, dass ein Versicherter gleichzeitig für die eine Firma als Arbeitnehmer und für die andere als Selbständigerwerbender tätig ist, aber auch die Möglichkeit besteht, dass ein Versicherter für die gleiche Firma in der einen Sparte als Unselbständigerwerbender und in einer anderen Sparte als Selbständigerwerbender arbeitet,

    es demnach nicht auf den überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit ankommen kann und eine solche Gesamtbeurteilung weder gesetzlich vorgesehen noch aus Gründen der Praktikabiliät notwendig ist,

    die verschiedenen Tätigkeiten vielmehr einzeln zu prüfen und die betreffenden Beiträge entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 169 E. 3b, 104 V 127),



in weiterer Erwägung, dass

    die Verwaltung den angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache damit begründete, dass die Regelungen in den eingereichten Zusammenarbeitsverträgen auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen, und sie zusammenfassend erwog, dass die Beschwerdeführerin „in Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalles“ beitragsrechtlich nicht als Selbstständig-erwerbende anerkannt werden könne,

    die Verwaltung in ihren Erwägungen dabei sowohl auf den Vertrag betreffend Zusammenarbeit in der Y.___, Z.___, A.___, als auch auf den Vertrag betreffend Zusammenarbeit in der B.___, C.___, D.___, Bezug nahm (vgl. Einspracheentscheide, jeweils E. 3a),

    sich aus dem angefochtenen Entscheid damit ergibt, dass die Verwaltung die beiden Tätigkeiten nicht je einzeln einer gesonderten Prüfung unterzog, sondern im Rahmen des Einspracheentscheids eine Gesamtwürdigung vornahm, was jedoch nicht in Übereinstimmung mit der obgenannten Rechtsprechung steht,

    es sich bei den den beiden Tätigkeiten zugrunde liegenden Zusammenarbeitsvereinbarungen zwar um weitgehend aber nicht gänzlich gleichlautende Regelungen handelt, weshalb einzelne Begründungselemente - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht für beide Tätigkeiten angeführt werden können (vgl. etwa die Verpflichtung zur Benutzung von Drucksachen, welche entgegen Erwägung 3a des Einspracheentscheides in der Vereinbarung mit Z.___ nicht ebenfalls aufgeführt ist),

    ferner    weitere Erwägungen im angefochtenen Entscheid nur eine Tätigkeit betreffen (vgl. die wohl im Hinblick auf die nachträgliche Einreichung des zwischen C.___ und der Beschwerdeführerin rückwirkend abgeschlossenen Untermietvertrages in den Entscheid aufgenommene E. 3b zur Thematik Vertragsänderung),

    davon abgesehen auch verfahrensrechtliche Aspekte gegen eine gleichzeitige beitragsrechtliche Beurteilung der beiden Tätigkeiten im nämlichen Entscheid sprechen, sind doch verschiedene voneinander unabhängige Vertragsparteien involviert,

    der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid demnach aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie die Tätigkeiten – in Nachachtung der vorerwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung - gesondert prüfe und zwei separate, auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Entscheide erlasse,

    sie dabei auch die Parteirechte hinlänglich wahren wird (vgl. dazu BGE 132 V 257); diesbezüglich anzumerken bleibt, dass jedenfalls aus den aufgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid auch der als Arbeitgeberin angesprochenen Z.___ eröffnet worden wäre,


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubBachmann