Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2014.00010 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
GastroSocial Ausgleichskasse
Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 27. April 1997, schloss am 1. Juli 2013 die Ausbildung als Kaufmann Basisbildung (Dienstleistung und Administration) ab (Urk. 16/1), worauf die ihm bisher ausgerichtete Waisenrente eingestellt wurde (vgl. Urk. 11/6/1 S. 1). Im November 2013 beantragte er die Wiederausrichtung der Waisenrente (vgl. Urk. 11/1). Die Ausgleichskasse GastroSocial verneinte mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 11/5) und Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 (Urk. 2) einen Anspruch auf Waisenrente.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Waisenrente auch ab 1. August 2013 weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Am 30. Mai 2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 15) und am 23. Juni 2014 die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 19), die dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben sind, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch erlischt unter anderem mit der Vollendung des 18. Altersjahrs (Abs. 4 Satz 2); für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5 Satz 1).
1.2 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
Art. 49bis und 49ter AHVV wurden erlassen, um der steigenden Zahl unklarer Fälle, in denen nicht immer eindeutig war, ob sich jemand in Ausbildung befindet oder nicht, gerecht zu werden. Es sollten neu auch Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anerkannt werden können, vorausgesetzt, dass eine systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel hin erfolgt, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen Lehrganges (BGE 139 V 123 E. 2.3).
1.3 Gemäss Art. 49ter AHVV gilt eine Ausbildung unter anderem dann als beendet, wenn sie unterbrochen wird (Abs. 2), wobei übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten nicht als Unterbrechung gelten (Abs. 3 lit. a).
1.4 Die Randziffern 3358 bis 3360 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (RWL) lauten wie folgt:
3358 Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.
3359 Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.
3360 Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen.
1.5 Gemäss den sogenannten Bologna-Richtlinien (SR 414.205.1) entspricht ein Kreditpunkt gemäss dem europäischen Kredittransfersystem (ECTS) einer Studienleistung, die in 25–30 Arbeitsstunden erbracht werden kann (Art. 2).
2. Strittig ist, ob der in Rz 3359 RWL genannte Ausbildungsaufwand von 20 Wochenstunden (vorstehend E. 1.4) gegeben sei.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beschwerdeführer erreiche ihn nicht (Urk. 2 Ziff. 3 ff.). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er erreiche den entsprechenden Aufwand (Urk. 1).
3.
3.1 Die Y.___ stellte am 18. November 2013 eine Bestätigung aus (Urk. 11/2). Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 21. Oktober 2013 bis 1. Oktober 2014 für den Lehrgang „dipl. Kaufmann/-frau Y.___ / dipl. Wirtschaftsfachmann/-frau VSK (HWD)“ eingeschrieben.
Der Kurs umfasse 8 Unterrichtslektionen pro Woche. Pro Unterrichtslektion sei mit mindestens gleichviel Hausaufgaben- und Lernaufwand zu rechnen.
Ferner wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer für einen Englischkurs im Free-System eingeschrieben sei, nämlich 30 Privatstunden und unbegrenzte Laborstunden (10. April 2013 bis 9. April 2015).
3.2 In einer am 2. Dezember 2013 ausgestellten Bestätigung (Urk. 11/6/8) wurde zusätzlich ein weiterer Englischkurs aufgeführt, nämlich 48 Lektionen Konversationsunterricht und 2 Jahre E-Learning (28. November 2013 bis 27 November 2015).
3.3 Am 5. Februar 2014 stellte die Y.___ eine weitere Bestätigung aus (Urk. 3/3). Nunmehr wurde unter anderem ausgeführt, der Kurs umfasse 8 Unterrichtslektionen pro Woche. Gemäss Schulreglement sei pro Unterrichtsstunde mit einem Hausaufgabenaufwand von mindestens einer Stunde zu rechnen. Die eigentliche Lernzeit sei darin nicht eingerechnet, da dieser Aufwand individuell und daher sehr unterschiedlich einzuschätzen sei.
Weiter wurden die beiden Englischkurse (vorstehend E. 3.1 und 3.2) bestätigt.
3.4 Im Schulreglement der Y.___ für den betreffenden Lehrgang (Urk. 11/6/9) lautet die Angabe unter dem Titel „Hausaufgaben“ wie folgt: „Pro Unterrichtsstunde ist mit einem Hausaufgabenaufwand von mindestens einer Stunde zu rechnen. Die eigentliche Lernzeit ist darin nicht eingerechnet, da dieser Aufwand individuell und daher sehr unterschiedlich einzuschätzen ist.“ (S. 1 oben).
3.5 Gemäss „Kursbeschreibung 2014“ (Urk. 3/5) bietet die Y.___ ein berufsbegleitendes Studium zum Bachelor of Arts in Business Administration an, dies in Kooperation mit der Z.___. Deren Bachelor Degree erfordert den Nachweis von 180 ECTS-Punkten (S. 2 Ziff. 2).
3.6 Auf der Homepage der Y.___ (Kaderkurs HWD/VSK; Urk. 11/6/7 = Urk. 3/4) wird unter anderem angegeben, der Jahreskurs HWD/VSK werde „mit 60 ECTS Kreditpunkten am Bachelor-Lehrgang der Y.___/Z.___ angerechnet“ (S. 2 unten).
3.7 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6137/2012 vom 23. Oktober 2013, auf das beide Parteien Bezug genommen haben, wird unter anderem ausgeführt, dass das dort zu beurteilende Studium trotz lediglich 12 Stunden Vorlesungen mit einem Ausbildungsaufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche verbunden sei, erscheine unter der Annahme, dass pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben seien und pro ECTS-Leistungspunkt ein durchschnittlicher Student 30 Arbeitsstunden aufwenden müsse, die sich auf Präsenzzeiten, Prüfungszeiten und Selbststudium aufteilten, sachgerecht (S. 9 E. 5.4 am Ende).
3.8 Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren eine von drei Mitstudenten unterzeichnete Bestätigung ein, wonach sie sich jeweils samstags zirka 3 bis 4 Stunden als Lerngruppe betätigten (Urk. 3/7).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass Rz 3359 RWL zur Anwendung kommt, mithin der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen muss. Sodann räumt Rz 3360 RWL ein, dass der effektive Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien eruiert werden kann, wobei „insbesondere auch“ auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters abzustellen sei (vorstehend E. 1.4).
4.2 Ausbildungsanbieter ist vorliegend die Y.___. Bezüglich der von ihr ausgestellten Bestätigungen ist offensichtlich, dass nur auf jene vom 5. Februar 2014 (vorstehend E. 3.3) abgestellt werden kann, denn nur diese stimmt inhaltlich mit dem überein, was - losgelöst vom vorliegenden Fall - im Schulreglement festgelegt ist (vorstehend E. 3.4).
Die Y.___ bestätigte somit einen wöchentlichen Aufwand von 8 Unterrichtslektionen und mindestens 8 weiteren, für Hausaufgaben anfallende Stunden, mithin insgesamt 16 (oder mehr) Stunden allein für den Unterricht und die lektionenspezifische Vor- und Nachbereitung. Dazu kommt laut Auskunft der Y.___ ein weiterer, nicht in Stunden angegebener Aufwand unter dem Titel „eigentliche Lernzeit“.
4.3 Es stellt sich somit die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der vom Ausbildungsanbieter nicht quantifizierte weitere Lernaufwand einen Umfang von 4 Wochenstunden erreicht beziehungsweise ob die Summe von (unbeziffert gebliebenem) Lernaufwand und 16 (oder mehr) Stunden für Unterricht sowie Hausaufgaben jedenfalls 20 Wochenstunden beträgt.
Dafür ist - in Übereinstimmung mit Rz 3360 RWL - auf Indizien abzustellen.
4.4 Ein solches Indiz ist die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Lerngruppe mit einem wöchentlichen Aufwand von 3-4 Stunden (vorstehend E. 3.8). Warum an der Beweiskraft der entsprechenden Bestätigung „starke Zweifel zu hegen“ - so die Beschwerdegegnerin - seien (Urk. 19 S. 4 oben), ist weder ersichtlich noch näher dargetan worden. Auch erscheint es nicht besonders folgerichtig, den beim Beschwerdeführer anfallenden Ausbildungsaufwand in Zweifel zu ziehen beziehungsweise zu verneinen, ihm sodann aber zum Vorwurf zu machen, dass er bestrebt ist, einen - bisher unberücksichtigt oder jedenfalls unbeziffert gebliebenen - Teil dieses Aufwandes in geeigneter Weise zu belegen.
4.5 Der Blick auf die ECTS-Regelung dient ebenfalls der Beantwortung der Frage, ob ein Aufwand von jedenfalls 20 Wochenstunden überwiegend wahrscheinlich erscheint oder nicht.
Dies ist insofern ein geeigneter Ansatz, als der Ausgangspunkt der ECTS-Regelung eine Annahme darüber ist, wie hoch der durchschnittliche Aufwand der Studierenden ausfällt, was in der Struktur ziemlich genau der vorliegend strittigen Frage entspricht, wie im Übrigen auch den vom Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 3.7) angestellten Überlegungen.
Wenn der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildungseinheit zur Anerkennung einer bestimmten Anzahl von ECTS-Punkten führt, so ist damit die Feststellung verbunden, dass dies den dieser Punktzahl zugerechneten Stundenaufwand erfordert hat. Da nur der Teil des Aufwands, der auf den Präsenzunterricht entfällt, direkt messbar ist, basiert diese Aussage über den Gesamtaufwand auf der Annahme, dass (und wieviel) zusätzlich zum Präsenzunterricht weiterer Aufwand erforderlich ist. Die Vergabe von 60 ECTS-Punkten, denen je 25-30 Stunden korrelieren, lässt dementsprechend auf einen Gesamtaufwand von 1‘500 bis 1‘800 Stunden schliessen.
4.6 Der vom Beschwerdeführer belegte Lehrgang führt, sofern erfolgreich absolviert, zur Anrechnung von 60 ECTS-Punkten, soweit es im Anschluss daran um eine Ausbildung geht, welche - wie der Bachelor der Z.___ - für ihren Abschluss eine bestimmte Summe an ECTS-Punkten voraussetzt (vorstehend E. 3.5 und 3.6).
Der auf diese Weise angenommene beziehungsweise von den Studierenden erwartete Aufwand beläuft sich somit auf mindestens rund 29 Wochenstunden (1‘500 Stunden : 52 Wochen = 28.85).
Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die ECTS-Regelung auf Annahmen über den durchschnittlichen Aufwand beruht, den möglicherweise nicht alle Studierenden in diesem vollen Umfang betreiben (müssen oder können), so lässt sich doch daraus schliessen, dass ein mit 60 ECTS-Punkten dotierter Lehrgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Aufwand von jedenfalls 20 Wochenstunden verbunden ist.
4.7 Zusammengefasst führen die verfügbaren Anhaltspunkte - auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin angestellten Überlegungen - zum Ergebnis, dass der gesamte Ausbildungsaufwand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls 20 Stunden pro Woche ausmacht.
Nachdem einzig dieser Punkt strittig ist und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht zur Debatte stehen, folgt daraus, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Waisenrente hat. Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid mit der genannten Feststellung aufzuheben.
5. Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom 29. Januar 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. August 2013 Anspruch auf eine Waisenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- GastroSocial Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher