Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2014.00014 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 25. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, und Y.___, geboren 1944, sind seit August 1977 verheiratet (Urk. 12/6/1-2, Urk. 12/11/4). Mit Wirkung ab 1. Juli 2009 richtet die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Y.___ eine AHV-Altersrente im Betrag von Fr. 2‘280.-- aus (Urk. 12/3). Daneben erhält er unter anderem von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Rente von Fr. 2‘900.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 34‘800.-- pro Jahr (12/1/1). Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 nahm die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband eine Kapitalisierung dieser Rentenleistungen vor und erhob auf dem resultierenden Betrag von Fr. 424‘560.-- vom Arbeitgeber AHV/IV/EO-, ALV- und FAK-Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten im Betrag von total Fr. 49‘558.50 (Urk. 12/2). Hiervon stellte sein ehemaliger Arbeitgeber Y.___ Fr. 21‘807.35 (AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 21‘440.30 + ALV-Beiträge von Fr. 734.10) in Rechnung (Urk. 12/1/3).
Mit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 9. März 2011 eingegangenen Fragebogen meldete sich X.___ als Nichterwerbstätige an (Urk. 12/6). In der Folge erhob die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 16. Dezember 2011 (Urk. 12/14) beziehungsweise 23. Februar 2012 (Urk. 7/22) von der Versicherten als Nichterwerbstätige Akontobeiträge für die Beitragsperioden 2011 und 2012. Dagegen erhoben die Ehegatten X.___ und Y.___ am 25. Dezember 2011 (Urk. 12/15) und 7. März 2012 (Urk. 7/23) jeweils Einsprache. Die Ausgleichkasse hob die angefochtenen Akontobeitragsverfügungen auf und schrieb die Einspracheverfahren mit Entscheid vom 23. März 2012 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/27). Mit Eingabe vom 17. April 2012 gelangte der Rechtsvertreter der Versicherten an die Ausgleichskasse und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beiträge der Versicherten an die AHV, IV und EO für die Jahre 2010 und 2011 als bezahlt gelten würden. Sodann sei festzustellen, dass für den Fall, dass X.___ weiterhin bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbstätig sei, auch deren Beiträge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2012 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters als bezahlt gelten würden (Urk. 7/29). Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 nahm die Ausgleichskasse hierzu Stellung und lehnte das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung ab (Urk. 12/34).
Nach Eingang der Steuermeldung vom 28. Mai 2013 (Urk. 12/42) betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Periode 2010 erliess die Ausgleichskasse am 29. November 2013 eine Beitragsverfügung, mit welcher sie von X.___ aufgrund eines Renteneinkommens von Fr. 804'920.-- (20 x Fr. 40‘246.--) und eines Reinvermögens am 31. Dezember 2010 von Fr. 805‘500.-- für die Beitragsperiode 2010 persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskosten) von total Fr. 3‘225.20 einverlangte (Urk. 12/47/1). Gleichzeitig ergingen entsprechende Akontobeitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2011 bis 2013 (Urk. 12/47/2-4). Gegen die Verfügungen vom 29. November 2013 liess X.___ am 28. Januar 2014 Einsprache erheben (Urk. 12/51). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache gegen die Verfügung betreffend das Beitragsjahr 2010 mit Entscheid vom 17. Februar 2014 ab (Urk. 2). Mit Entscheid vom selben Tag hob sie die Akontobeitragsverfügungen betreffend die Jahre 2011 bis 2013 auf und schrieb die Einsprachen gegen diese Verfügungen als gegenstandslos geworden ab (Urk. 12/66).
2. Gegen den Einspracheentscheid betreffend das Beitragsjahr 2010 vom 17. Februar 2014 führte X.___ am 20. März 2014 Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Beiträge an die AHV, IV und EO für das Jahr 2010 als bezahlt gelten würden. Weiter sei festzustellen, dass für den Fall, dass sie weiterhin und bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbstätig sei, auch ihre Beiträge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2011 bis zum Erreichen der ordentlichen Rentenalters im Jahre 2015 als bezahlt gelten würden (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 22. April 2014 (Urk. 7) liess die Beschwerdeführerin das Rentenberechnungsblatt der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband betreffend Y.___ vom 12. August 2009 (Urk. 8/1) sowie einen Auszug aus ihrem individuellen Konto vom 27. März 2014 (Urk. 8/2) einreichen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 12/1-84]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 lit. b AHVG findet Art. 3 Abs. 3 AHVG auch für Kalenderjahre Anwendung, in denen der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.
1.2
1.2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
1.2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).
1.2.3 Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss den Art. 8bis oder 8ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hiervon ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf (Art. 7 lit. q AHVV).
1.3 Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 AHVG einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Im Jahre 2010 war gemäss der seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Verordnung 09 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO je nach den sozialen Verhältnissen ein Betrag von Fr. 382.-- bis Fr. 8'400.-- zu entrichten. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV in der für das Beitragsjahr 2010 massgebenden Fassung bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag ermittelt (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Beitragszahlung ihres Ehegatten für die kapitalisierte Rente seines ehemaligen Arbeitgebers im Betrag von Fr. 21‘807.35 würden in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG ihre Sozialversicherungsbeiträge für dieses Beitragsjahr wie auch die folgenden Beitragsjahre bis zur Erreichung ihres AHV-Rentenalters im Jahr 2015 als bezahlt gelten (Urk. 1 S. 2, S. 5 ff.). Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Sie geht seit Ende des Jahres 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 12/6/1, Urk. 12/6/6-7; IK-Auszug vom 15. März 2011 [Urk. 12/9]). Ihr am 5. Juni 1944 geborener Ehegatte bezieht seit dem 1. Juli 2009 eine AHV-Altersrente (Urk. 12/3). Von seinem ehemalige Arbeitgeber erhält er seit demselben Tag eine lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 2‘900.-- (Urk. 12/2). Diese Rente, welche gemäss den Ausführungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Ergänzung zur Rente der Pensionskasse vorgesehen ist (Urk. 12/1/1), qualifizierte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband als beitragspflichtige Leistung des Arbeitsgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 7 lit. q AHVV (vgl. E. 1.2.3 vorstehend) und erhob entsprechend Sozialversicherungsbeiträge (Urk. 12/2), wovon der Ehegatten der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2010 die Hälfte, das heisst Fr. 21‘807.35, bezahlte (Urk. 12/1/3).
2.2 Die Kapitalisierung von Rentenleistungen des ehemaligen Arbeitgebers gemäss Art. 7 lit. q AHVV bewirkt, dass auch die Erhebung der Beiträge ausnahmsweise bereits in einem Zeitpunkt vor der Realisierung des relevanten Einkommens beziehungsweise der Auszahlung der monatlichen Rentenbetreffnisse erfolgt. Damit ist die Leistung des Arbeitgebers in ihrer Eigenschaft als Einkommen beitragsmässig abschliessend erfasst, und die einzelnen Rentenbetreffnisse unterliegend nicht mehr der Beitragspflicht. Sie verlieren jedoch ihren durch Art. 7 lit. q AHVV festgelegten Charakter als massgebender Lohn nicht und stellen deshalb insbesondere kein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV dar. Zu einem späteren Zeitpunkt kommt eine Erfassung dieser Einkünfte nur noch insoweit in Betracht, als dadurch Vermögen gebildet wird (Urteil des Bundesgerichts H 242/04 vom 8. September 2005 E. 2.1).
2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit seiner Zahlung von Fr. 21‘807.35 seine Beitragspflicht hinsichtlich der lebenslangen Rente seines ehemaligen Arbeitgebers per 1. Juli 2009 erfüllt hat und die Beiträge als für die Beitragsperiode 2009 geleistet gelten. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin die auf dem in Rentenform ausbezahlten massgebenden Lohn geschuldeten Beiträge auf Anrechnung für die Beitragsperiode 2009 bezahlt hat, kommt Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG – selbst wenn er nach Erreichung des AHV-Rentenalters noch als Erwerbstätiger anzusehen wäre (vgl. E. 2.4) – im Beitragsjahr 2010 und in den folgenden Jahren mangels einer effektiven Beitragszahlung und Realisierung von Erwerbseinkommen in diesen Jahren nicht zur Anwendung. Die Qualifikation der Renteneinkünfte als massgebender Lohn per 1. Juli 2009 führt nicht zur Qualifikation des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Erwerbstätiger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Rentenbetreffnisse des Arbeitgebers gründen nicht in einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit, sondern in den bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfüllten und per 1. Juli 2009 abgeschlossenen Arbeitsleistungen. Effektiv ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seither nicht mehr in relevantem Umfang erwerbstätig (vgl. E. 2.4), gilt als Nichterwerbstätiger, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG versagt bleibt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte habe mit der AHV/IV/EO-Beitragszahlung von Fr. 21‘440.30 (vgl. Urk. 12/1/3) von 2010 bis 2021 einen jährlichen Betrag von Fr. 1‘757.40 geleistet (Urk. 1 S. 6), geht mithin fehl. Gegen diese Umverteilung der Beitragszahlung auf nachfolgende Jahre ist zudem einzuwenden, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – der gemäss Tabelle im Anhang 1 zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2009) bei 65jährigen Männern zur Umrechnung von lebenslänglichen Renten in Kapitalien verwendete Faktor von 12,2 nicht mit einer Dauer von 12 Beitragsjahren gleichgesetzt werden kann. Auch die Annahme einer jährlichen Beitragserfüllung des Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Rente seines Arbeitgebers im Betrag von Fr. 34‘900.-- pro Jahr widerspricht der gesetzlichen Regelung. Der Bundesrat hat in Art. 7 lit. q AHVV die Kapitalisierung der Rente angeordnet. Die Kapitalisierung des massgebenden Jahresbetrages bei der Berechnung der geschuldeten Beiträge auf freiwilligen Vorsorgeleistungen gemäss Art. 7 lit. q AHVV ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gesetzesmässig und stellt keine rechtsungleiche Behandlung dar (ZAK 1982 S. 312). Der Beschwerdegegnerin kann mithin keine Verletzung der Rechtsgleichheit oder des Willkürverbots (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) vorgeworfen werden.
2.4 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auf dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erzielten Nebenerwerb aus unselbständiger Tätigkeit von total Fr. 1‘600.-- (vgl. die Steuererklärung 2010 [Urk. 12/45/4] sowie die Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2012 [Urk. 12/45/17]) keine Beiträge geschuldet sind, da dieser den Freibetrag von Fr. 16‘800.-- für erwerbstätige Versicherte nach dem 65. Altersjahr (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 6quater AHVV) nicht übersteigt, und im Übrigen auf diesem Nebenverdienst von Fr. 1‘600.-- rein betragsmässig keine Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrages geschuldet gewesen wären.
2.5 Da die Beiträge der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin nach dem Gesagten für das Beitragsjahr 2010 nicht in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als bezahlt gelten, ist sie gemäss Art. 10 AHVG als Nichterwerbstätige beitragspflichtig. In masslicher Hinsicht blieb die Beitragsverfügung vom 29. November 2013 (Urk. 12/47/1) unbestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
3. Bei diesem Ergebnis wäre auch das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, wonach festzustellen sei, dass für den Fall, dass sie weiterhin und bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht erwerbstätig sei, auch ihre Beiträge an die AHV, IV und EO für die Jahre 2011 bis zum Erreichen der ordentlichen Rentenalters im Jahre 2015 als bezahlt gelten würden (Urk. 1 S. 2), abzuweisen, und es kann offen bleiben, ob auf dieses Feststellungsbegehren einzutreten ist (vgl. zum diesbezüglich erforderlichen schützenswerten Interesse: Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 132 V 257 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2012 vom 21. September 2012 E. 2.1).
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher