Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
AB.2014.00015 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 16. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1944, absolvierte Ausbildungen zum Sanitär-Installateur und Zeichner (Urk. 13/3/15, Urk. 13/10/1). Seit 1. Dezember 2003 arbeitet er als selbständigerwerber Berater, Planer und Bauführer im Bereich Sanitärinstallationen, Heizung und Küchen (Urk. 13/3/20, Urk. 13/5, Urk. 13/10/9-10). Am 9. Mai 2006 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit März 2004 bestehende Parkinson-Erkrankung (Urk. 13/3/21) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 13/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-98). Nach durchgeführten Abklärungen (insbes. Urk. 13/10) sprach ihm diese bei einem Invaliditätsgrad von 66 % mit Verfügung vom 12. Februar 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 13/12). Wegen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit musste der Versicherte mehrfach operiert werden. Am 19. Mai 2009 wurde ihm der linke Unterschenkel amputiert (Urk. 13/19/3, Urk. 13/19/5, Urk. 13/20/5-8). Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 gelangte die Z.___ GmbH an die IV-Stelle Y.___ und ersuchte um Kostengutsprache für eine Unterschenkelprothese für den Versicherten (Urk. 13/13). Die IV-Stelle gab die fachtechnische Beurteilung vom 24. Juli 2009 (Urk. 13/25) in Auftrag. Hernach erteilte sie dem Versicherten am 3. August 2009 Kostengutsprache für Unterschenkelprothesen für die Dauer vom 10. Juni 2009 bis 31. Mai 2019 (Urk. 13/28). In der Folge beantragte die Z.___ GmbH für den Versicherten am 2. Dezember 2009 Kostengutsprache für eine Zweitversorgung mit einer Unterschenkelprothese mit Echelon-Fuss (Urk. 13/36, Urk. 13/45/2; Rechnungskorrektur am 9. April 2010). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wurde dem Versicherten sodann rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 13/38).
1.2 Am 15. Dezember 2009 erreichte der Versicherte das AHV-Rentenalter. Die IVStelle Y.___ erteilte ihm am 10. Mai 2010 Kostengutsprache für eine Unterschenkelprothese mit Echelon-Fuss (Urk. 13/48). Fortan verfügte der Versicherte über zwei Prothesen mit Echelon-Fuss (Urk. 13/55/1) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ kam für diverse Reparaturen und Anpassungen an diesen Prothesen auf (insbes. Urk. 13/77/6-8). Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte, überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ deren Dossier an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 13/77-78). Diese erteilte am 4. Oktober 2013 Kostengutsprache für die Anpassung und Reparatur der neueren Prothese des Versicherten gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 2. September 2013 über Fr. 7‘210.30 (Urk. 13/79, Urk. 13/83). Das Kostengutsprachegesuch für die Reparatur und Anpassung der älteren Prothese vom 15. Oktober 2013 über Fr. 8‘532.10 (Urk. 13/84) lehnte die Ausgleichskasse indes mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 ab (Urk. 13/85), wogegen der Versicherte am 12. November 2013 Einsprache erhob (Urk. 13/87). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. Februar 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen führte X.___ am 24. März 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm die Anpassung und Reparatur seiner Prothese vom 18. Februar 2010 gemäss Offerte der Z.___ GmbH zu bewilligen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zur Sache anzuordnen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm, ab Eintreffen der vollständigen Akten der Invalidenversicherung, eine angemessene Frist zur Ergänzung der Begründung anzusetzen (Urk. 1 S. 2). Ferner beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage der Aktennotiz zur Besprechung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 21. Mai 2014 [Urk. 12] und ihren Akten [Urk. 13/1-98]).
Da der Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1-98) nach eigenen Angaben bis zur Einreichung seiner Beschwerde vom 24. März 2014 (Urk. 1) nicht einsehen konnte (Urk. 1 S. 2), wurde ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 14) Gelegenheit gegeben, diese zu sichten und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 14. Juli 2014 vernehmen und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, die Akten zu vervollständigen und insbesondere das Feststellungsblatt herauszugeben (Urk. 16 S. 2). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. August 2014 Stellung und teilte mit, dass im vorliegenden Fall kein Feststellungsblatt geführt worden sei (Urk. 21 S. 1). Der Beschwerdeführer liess dazu mit Eingaben vom 26. und 29. August 2014 Stellung nehmen (Urk. 24, Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin erhielt jeweils eine Kopie dieser Eingaben (Urk. 25, Urk. 27). Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Urk. 28) reichte die Beschwerdegegnerin den Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 13. August 2014 (Urk. 29) ein, was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 22. September 2014 (Urk. 30) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anpassungs- und Reparaturkosten der Zweitprothese des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 8‘532.10 gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 15. Oktober 2013 (Urk. 3/8, Urk. 13/84) zu bezahlen hat. Über die nachträglich eingereichten Kostengutsprachegesuche wird im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden, weshalb sie ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefahrens sind. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, dass sich ab 1. Januar 2013 die Bestimmungen – gemeint ist Randziffer (Rz) 2001 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 1. Januar 2013 (KHMI) [Urk. 11 S. 2] – insofern geändert hätten, dass sich seitens der Invalidenversicherung, sowie im Rahmen der Besitzstandsgarantie der Anspruch grundsätzlich lediglich noch auf eine Prothese erstrecke (Urk. 2 S. 1). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei im AHV-Alter nicht anspruchsbegründend. Die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers rechtfertige deshalb keinen Kostenbeitrag an eine zweite Prothese. Die Tatsache, dass ein Prothesenwechsel eine andere Druckverteilung im Schaft ermögliche, oder der Umstand, dass die aktuelle Prothese ab und zu mal beim Lieferanten angepasst oder repariert werde, begründe keinen Anspruch auf Abgabe einer Zweitprothese, denn diese Situation liege bei allen Prothesenträgern vor (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass seine Parkinson-Erkrankung eine einwandfreie prothetische Versorgung bedinge, um weitere Beeinträchtigungen durch Stürze, Druckstellen und Schmerzen zu vermeiden. Zu einer einwandfreien Versorgung gehöre eine Zweitprothese. Diese könne einerseits, im Wechsel mit der Erstprothese getragen, zu Vermeidung von Druckstellen und Wundscheuern beitragen (Urk. 1 S. 5, 8-9, Urk. 16 S. 4). Aufgrund der Parkinson-Erkrankung bestehe ein gesteigertes Sturzrisiko (Urk. 16 S. 4), und er sei aus medizinischen Gründen auf viel Bewegung angewiesen. Die Medikamente, die er einnehmen müsse, würden zu sogenannten Stumpfschwankungen im Umfang führen. Diesen Stumpfschwankungen könne mit zwei Prothesen begegnet werden, da die Möglichkeit bestehe, die Prothesen zu wechseln, und so eine Belastungsänderung herbeigeführt und Druckstellen vermieden werden könnten (Urk. 1 S. 7). Ebenso sei die Zweitprothese notwendig, um die problemlose Mobilität auch dann zu ermöglichen, wenn die Erstprothese in Reparatur sei (Urk. 1 S. 5, 8). Er habe seine Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2009 fortgeführt (Urk. 1 S. 6) und sei auch deswegen auf eine zweite Prothese angewiesen, um seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten und Arbeitsausfälle bei Reparatur- und Revisionsarbeiten an der einen Prothese zu vermeiden (Urk. 1 S. 7, 9). Schliesslich handle es sich bei der Versorgung mit einer Zweitprothese um die im Vergleich zu einem Rollstuhl und Treppenlift, auf welche er mit nur einer Prothese angewiesen wäre, günstigere Versorgung (Urk. 1 S. 9, Urk. 3/7, Urk. 16 S. 4).
3.
3.1
3.1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
3.1.2 Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.
Nach Art. 43quater AHVG in Verbindung mit Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1).
Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA).
3.1.3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1 Verwaltungsweisungen, wie die Kreisschreiben des BSV, richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sei eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Nach Rz 1003 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; gültig ab 1. Juli 2011) umfasst der Anspruch auf Hilfsmittel bei Personen, welche Anspruch auf die Besitzstandwahrung haben, auch Reparaturen, teilweisen Ersatz, allfällige Betriebs- und Unterhalts- sowie Reisekosten. Leistungsbegehren solcher versicherten Personen sind nach den Weisungen im KHMI zu behandeln.
Gemäss Rz 2001 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013; gleichlautend in der ab 1. Januar 2015 gültigen Version) erstreckt sich der Anspruch bei Prothesen für die unteren Extremitäten (nach Abgabe der Erstversorgung) auf eine Prothese. Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung ist eingehend durch die IV-Stelle zu überprüfen und wird nur in einfacher Ausführung erstellt. Nach Rz 1.01.2 KHMI (gültig ab 1. Januar 2008; Stand: 1. Juli 2011) konnten künstliche Glieder in doppelter Garnitur abgegeben werden. Die Abgabe der zweiten Garnitur war möglich, wenn die erste während mindestens sechs Monaten ohne Beschwerden getragen und die allenfalls notwendigen Korrekturen ausgeführt worden waren. Die Abgabe einer zweiten Garnitur war aufzuschieben, wenn in absehbarer Zeit Veränderungen des Stumpfes zu erwarten waren und somit die Benützungsdauer verhältnismässig kurz war (z. B. Wachstumsperioden, kurz nach einer Amputation).
4.
4.1 Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA fallen grundsätzlich Reparaturen an Hilfsmitteln, welche von der Invalidenversicherung abgegeben und unter der HVI beansprucht wurden. Dem Beschwerdeführer wurden vor Erreichen des AHV-Rentenalters mit Verfügung vom 3. August 2009 invaliditätsbedingt Unterschenkelprothesen zugesprochen (Urk. 13/28) und er bedarf weiterhin der Versorgung mit solchen Prothesen. Die von ihm beantragte Reparatur und Anpassung der älteren Prothese umfassen gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ GmbH vom 15. Oktober 2013 im Wesentlichen den Ersatz des defekten Prothesenfusses (Urk. 13/84). Diese Ausführungen sind soweit ersichtlich nicht aufgrund einer im Alter zunehmenden gesundheitlichen Verschlechterung nötig und die gemäss Kostenvoranschlag vorgesehene Anpassung stellt kein von den bislang aufgrund der Invalidität notwendigen Anpassungen unterscheidbarer Aufwand dar (vgl. Sachverhalt E. 1.2 sowie E. 3.2 vorstehend). Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Gebrauch seiner zwei Prothesen beziehungsweise die Anforderungen an die Mobilität des Beschwerdeführers, sei dies aus medizinischen oder erwerblichen Gründen, geändert hätte, seit er das AHV-Rentenalter erreicht hat. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor erwerbstätig und trägt seine Prothesen abwechselnd, damit es eine andere Druckverteilung am Stumpf gibt (Urk. 13/91). Der Sachverhalt hat sich weder in gesundheitlicher Hinsicht noch in Bezug auf den – vom Beschwerdeführer geltend gemachten – Gebrauch der zwei Prothesen verändert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erfuhren auch die Voraussetzungen gemäss HVA und HVI keine Änderung. Einzig das KHMI ist per 1. Januar 2013 neu gefasst worden (E. 3.3.2 vorstehend).
4.2 Für das Gericht ist Rz 2001 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013) indes nicht verbindlich (E. 3.3.1) und eine strikte Anwendung auf den vorliegenden Fall fällt auch aufgrund der folgenden Überlegungen ausser Betracht: Die „massgebenden Voraussetzungen“, die gemäss Art. 4 HVA erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, beziehen sich auf die spezifischen IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 21 IVG (BGE 119 V 225 E. 4). Bei Rz 2001 KHMI handelt es sich aber nicht um eine Konkretisierung des BSV zu diesen materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG, sondern um eine Konkretisierung von Ziffer 1.01 (definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen) der Liste der Hilfsmittel im Anhang zur HVI. Die Konkretisierungen der Anspruchsvoraussetzungen finden sich insbesondere in Rz 1002 dieses Kreisschreibens. Rz 2001 KHMI, wonach sich der Anspruch auf eine Prothese der unteren Extremitäten (nach Abgabe der Erstversorgung) auf eine Prothese erstreckt, ist – auch von den IVStellen – insoweit und insofern anzuwenden, als dass nach der Prüfung der materiellen Voraussetzungen ein Anspruch auf das Hilfsmittel Prothese bejaht werden kann. Anders als die HVI und insbesondere Ziff. 1.01 der Liste der Hilfsmittel in deren Anhang, welche bezüglich Anzahl der abzugebenden Hilfsmitteln keine Regelung enthalten, sieht Art 4 HVA aber ausdrücklich vor, dass der Anspruch auf Hilfsmittel – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – in Art und Umfang erhalten bleibt. Es kommt hinzu, dass gemäss Rz 1003 KSHA auch Reparaturen von Hilfsmitteln erfasst sind, welche unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA fallen. Würde Rz 2001 KHMI wie von der Beschwerdegegnerin angewendet, hätte dies eine Einschränkung der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA durch diese Verwaltungsweisung zur Folge (vgl. E. 3.3.1 vorstehend). Daran ändert auch der Verweis in Rz 1003 KSHA auf das KHMI nichts. Schliesslich ist selbst aufgrund von Rz 2001 KHMI die Abgabe einer zweiten Prothese nicht ausgeschlossen und die Voraussetzungen für die Abgabe einer zweiten Prothese sind im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des Gesagten (E. 4.1) als erfüllt anzusehen.
4.3 Die vorgesehene Reparatur und Anpassung der älteren Prothese des Beschwerdeführers ist aufgrund der in Art. 4 HVA normierten Besitzstandsgarantie mithin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, so wie sie dies bereits hinsichtlich der neueren Prothese getan hat.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenvergütung für die Anpassung und Reparatur der ersten Unterschenkelprothese (Kostenvoranschlag Nr. A.___ der Z.___ GmbH vom 15. Oktober 2013) durch die Beschwerdegegnerin hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
6. Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seines vollständigen Obsiegens auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 20. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenvergütung für die Anpassung und Reparatur seiner Unterschenkelprothese (Kostenvoranschlag Nr. A.___ vom 15. Oktober 2013) durch die Beschwerdegegnerin hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher