Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2014.00024 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Scheurer
Dufourstrasse 31, 8008 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel
Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Beitragsverfügung vom 29. November 2013 setzte die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2009 auf Fr. 61‘743.-- (inklusive Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/2). Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 28. November 2013, mit welcher dieses ein von X.___ im Jahr 2009 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr 583‘350.-- gemeldet hatte (Urk. 8/1). Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2013 Einsprache (Urk. 8/3). Nachdem die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel beim Steueramt eine Auskunft eingeholt hatte (vgl. Stellungnahme vom 10. Januar 2014, Urk. 8/5), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 11. März 2014 ab (Urk. 8/9). Per EMail vom 24. März 2014 ergänzte das Steueramt seine Auskunft (Urk. 8/10) und korrigierte am 11. April 2014 die Angaben betreffend selbständiges Erwerbseinkommen für das Jahr 2009 um den Betrag von Fr. 2‘691.-- auf Fr. 586‘041.-- (Urk. 8/11). Hierauf zog die Ausgleichskasse ihren Einspracheentscheid vom 11. März 2014 am 5. Mai 2014 in Wiedererwägung und setzte die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2009 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 647‘500. auf Fr. 62‘030.40 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 2 einschliesslich der „Beitragsverfügung“ vom 30. April 2014; vgl. Urk. 8/13-14).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. Mai 2014 durch Rechtsanwalt Thomas Scheurer Beschwerde und beantragte, die Beiträge für das Jahr 2009 seien bei einem Einkommen von Fr. 391‘947.-- auf Fr. 41‘144.-- festzusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen, die Beiträge seien aufgrund der Steuermeldung festgesetzt worden. Die Angaben der Steuerbehörden seien für die Ausgleichskassen verbindlich. Die AHV-Rückzahlung von Fr. 152‘691.-- sei vom Steueramt wieder aufgerechnet worden, da es sich um Rückzahlungen und nicht um Einzahlungen handle. Gemäss der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sei das reine Einkommen das gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVG) ermittelte und für die Festsetzung der Beiträge massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 2 und Urk. 7).
1.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen, das vom Steueramt gemeldete Einkommen sei kein Nettoeinkommen, sondern beinhalte den – positiven – Saldo in Höhe von Fr. 152‘691.-- aus den für das Beitragsjahr 2009 bezahlten (Fr. 28‘740.--) und zurückgestellten (Fr. 12‘663.--) Beiträgen sowie die (im Jahre 2009 erfolgte) für die Beitragsjahre 2006 und 2007 zurückbezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen (2006: Fr. 88‘481.-- zuzüglich Zinsen; 2007: Fr. 30‘972.-- zuzüglich Zinsen) und die für das Jahr 2007 aufgelösten Rückstellungen für Beiträge (Fr. 64‘000.--). Indem die AHV-Beiträge 2009 auf einem Einkommen erhoben würden, das die zurückbezahlten Beiträge 2006 und 2007 einschliesse, würden auf letzteren doppelt Beiträge erhoben. Dasselbe gelte für die aufgelösten Rückstellungen für Beiträge des Jahres 2007 in Höhe von Fr. 64‘000.-- (Urk. 1).
2.
2.1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Art. 9 Abs. 2 AHVG umschreibt die Abzüge, die vom rohen Einkommen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden.
2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Gemäss der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) verlangten die Ausgleichskassen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung waren von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen.
Aufgrund der Änderung vom 17. Juni 2011 des AHVG (Verbesserung der Durchführung; AS 2011 4745; BBl 2011 543) trat am 1. Januar 2012 Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher nunmehr auf Gesetzesstufe regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen. Mit dieser Änderung wurde auch der zweite Satz von Art. 27 Abs. 1 AHVV („In Abzug gebrachte Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung sind von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen“) ersatzlos gestrichen.
Die zeitliche Anwendbarkeit des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 4 AHVG wurde mit der Übergangsbestimmung "Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge" geregelt. Gemäss dieser Bestimmung gilt der neue Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.
3.
3.1 Die Steuermeldung betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2009 ging am 28. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 8/1). Die Meldung erfolgte somit nach Inkrafttreten von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der heute gültigen Fassung, weshalb diese Bestimmung zur Anwendung gelangt.
3.2 Das vom Steueramt der Beschwerdegegnerin gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches sich grundsätzlich auf Fr. 586‘041.—belief (vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/1 und Berechnungsmitteilung betreffend direkte Bundessteuer 2009, Urk. 3/3), setzt sich zusammen aus der ersten Tranche Goodwillabfindung in Höhe von Fr. 385‘200.--, Zinsen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 in Höhe von Fr. 48‘150.-- und einem Saldo von AHV-Beiträgen in Höhe von Fr. 152‘691.-- (vgl. Urk. 3/3.2). Der Saldo von AHV-Beiträgen seinerseits berechnete sich auf der einen Seite aus im Jahr 2009 erfolgten Rückzahlungen für in den Jahren 2006 und 2007 zu viel bezahlte Beiträge in Höhe von Fr. 88‘480.80 zuzüglich Fr. 9‘444.90 Vergütungszinsen (2006, Urk. 3/4 und Urk. 3/5) bzw. Fr. 30‘972.-- zuzüglich Fr. 1‘195.85 Vergütungszinsen (2007, Urk. 3/4 und Urk. 3/6; Urk. 3/3.3) sowie im Jahr 2009 aufgelöste Rückstellungen für Beiträge des Jahres 2007 in Höhe von Fr. 64‘000.--, auf der anderen Seite die im Jahr 2009 bezahlten Beiträge in Höhe von Fr. 28‘740.-- sowie Rückstellungen für auf das Jahr 2009 entfallende Beiträge in Höhe von Fr. 12‘663.-- (Urk. 3/3.3).
3.3 Auf den von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 rückerstatteten Beiträgen für die Jahre 2006 und 2007 entrichtete der Beschwerdeführer bereits teilweise persönliche Beiträge, wurden die vom Beschwerdeführer zu viel geleisteten Beiträge bei der Beitragsfestsetzung 2006 und 2007 gemäss der damaligen Rechtslage dem Reineinkommen hinzugerechnet (vgl. Urk. 3/5 und Urk. 3/6). Bei der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2006 wurden dem Beschwerdeführer Beiträge in Höhe von Fr. 92‘729.40 aufgerechnet, tatsächlich zu bezahlen hatte er jedoch lediglich Fr. 21‘535.80 (inklusive Verwaltungskosten). Im Umfang von Fr. 71‘193.60 (Fr. 92‘729.40 – Fr. 21‘535.80) wurden dem Beschwerdeführer somit Beiträge rückerstattet, auf welchen er bereits für die Periode 2006 persönliche Beiträge geleistet hatte (Urk. 3/5). Ferner wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 erfolgte Rückerstattungen von persönlichen Beiträgen 2007 in Höhe von Fr. 29‘866.80 (Fr. 131‘271.-- - 101‘404.20) als Einkommen der Periode 2009 angerechnet, auf welchen er in der Periode 2007 bereits Beiträge geleistet hatte (Urk. 3/6). Eine erneute Beitragserhebung auf diesen Rückerstattungen ist nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2). Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 zurückerstatteten, in den Jahren 2006 und 2007 bereits verabgabten Beitragszahlungen in Höhe von Fr. 71‘193.60 (2006) bzw. Fr. 29‘866.80 (2007) sind daher von dem vom Steueramt gemeldeten Einkommen in Abzug zu bringen. Die dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 ebenfalls ausbezahlten Vergütungszinsen sind hingegen nicht in Abzug zu bringen, wurden sie doch noch nicht verabgabt.
3.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Jahr 2009 aufgelösten Rückstellungen in Höhe von Fr. 64‘000.-- (Urk. 3/3.3), welche er im Jahr 2007 für noch nicht geleistete Beiträge gebildet hatte (Urk. 3/7), liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass darauf durch Aufrechnung zum reinen Einkommen 2007 bereits Beiträge abgeführt wurden. So geht denn aus der Abrechnung der Beiträge für das Jahr 2007 hervor (Urk. 3/6), dass die aufgerechneten Beiträge den effektiv geleisteten Zahlungen entsprachen (aufgerechnete Beiträge in Höhe von Fr. 131‘271.-- = 3 x Fr. 16‘822.20 + Fr. 80‘804.40). Vom steuerlich ausgewiesenen selbständigen Erwerbseinkommen 2007 zog der Beschwerdeführer effektiv AHV-Beiträge von Fr. 139‘000.-- ab (Urk. 3/7 S. 2), was in etwa der AHV-rechtlichen Aufrechnung auf dem Nettoeinkommen entspricht. Damit liegt keine, über den bereits in Erwägung Ziffer 3.3 berücksichtigten Rückvergütungsbetrag hinausgehende doppelte Beitragsbelastung vor. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch unter der neuen Regelung von Art. 9 Abs. Abs. 4 AHVG bewusst in Kauf genommen wird, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet wird (BGE 139 V 537 E. 5.4 S. 545).
3.5 Nach dem Gesagten sind vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die im Jahr 2009 für die Beitragsjahre 2006 und 2007 rückerstatteten, bereits verabgabten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 71‘193.60 (2006) bzw. Fr. 29‘866.80 (2007) in Abzug zu bringen. Das reine Einkommen des Beschwerdeführers belief sich somit im Jahr 2009 auf Fr. 484‘980.60 (Fr. 586‘041.-- - Fr. 71‘193.60 - Fr. 29‘866.80), woraus sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 535‘800.-- ergibt (Fr. 484‘980.60 : 0,905).
4. Entsprechend dieser Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Mai 2014 das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 auf Fr. 535‘800.-- festzusetzen. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 700.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel vom 5. Mai 2014 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird verpflichtet, auf einem Einkommen von Fr. 535‘800. persönliche Beiträge zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Scheurer
- Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler