Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2014.00026 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzsrichterin Buchter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
Bank X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich
gegen
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach entsprechenden Besprechungen (vgl. Urk. 9/2-3) zwischen der Bank X.___ beziehungsweise der Pensionskasse der X.___ Group und der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, in die auch das Bundesamt für Sozialversicherungen einbezogen worden war, verpflichtete die Ausgleichskasse die Bank X.___ mit Nachzahlungsverfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 3/3 = Urk. 9/4) für an die Pensionskasse im Jahr 2013 bezahlte Sparbeiträge zur Bezahlung von paritätischen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV in der Höhe von Fr. 1'433'089.85 sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse von Fr. 120'026.--. Bei den geleisteten Sparbeiträgen handelte es sich um Beiträge bei vorzeitiger Pensionierung im Sinne von Art. 31 Ziff. 7 des Reglements der Pensionskasse der X.___ Group ([Urk. 3/2]).
Gegen die genannte Verfügung liess die Bank X.___ mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 9/6) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
2. Dagegen liess die Bank X.___ mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
Es seien der Einspracheentscheid vom 14. April 2014 und die Nachzahlungsverfügung betreffend die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge im Zusammenhang mit den vorzeitigen Pensionierungen gemäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung für das Jahr 2013 (MR 100468) vom 19. Februar 2014 ersatzlos aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der X.___ am 25. Juni 2014 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).
1.2 Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 8 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen. Gemäss Art. 56 lit. e DBG sind von der Steuerpflicht befreit: Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehende Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Qualifikation der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 geleisteten Zahlungen an die Pensionskasse der X.___ Group als massgebenden Lohn im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich nicht um reglementarisch oder statutarisch geschuldete Leistungen im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV gehandelt habe. Deshalb seien auf den geleisteten Zahlungen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Der Beschwerdeführerin sei eine Zahlungspflicht erst als zwangsläufige Folge ihres unternehmerischen Entscheids erwachsen, gewisse Mitarbeiter vorzeitig zu pensionieren. Die Beschwerdeführerin bestimme selbst die von den Stellenabbaumassnahmen betroffenen Versicherten. Diese wüssten nicht zum Voraus, ob sie vorzeitig pensioniert würden und könnten darauf keinen Einfluss nehmen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verhalte es sich so, dass sie allein über die vorzeitige Pensionierung entscheide. Es sei jedenfalls kein Fall bekannt, in dem ein Arbeitnehmer eine Ablehnung erfolgreich durchgesetzt hätte. Wichtig sei auch, dass nicht jede vorzeitig pensionierte Person in den Genuss der fraglichen Zahlungen komme, sondern nur jene, die unter Art. 31 Ziff. 7 des Reglements fielen (Stellenabbaumassnahmen, Restrukturierungen, grundlegender Wechsel des Stellenanforderungsprofils). Die übrigen Arbeitnehmer, auch wenn sie selbst die vorzeitige Pensionierung vorschlügen, hätten keinerlei Anrecht auf die Zahlungen der Beschwerdeführerin. Somit könne vorliegend nicht von reglementarischen Leistungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV gesprochen werden. Die fraglichen Zahlungen gehörten vollumfänglich zum massgebenden Lohn und seien damit der Beitragspflicht unterworfen (vgl. auch Urk. 8).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 8 lit. a AHVV erfüllt seien. Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung sehe zwingend vor, dass bei vorzeitiger Pensionierung von Versicherten, die von Stellenabbaumassnahmen, Restrukturierungen oder einer grundlegenden Änderung des Stellenanforderungsprofils betroffen seien, die Arbeitgeberin die bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters fehlenden Sparbeiträge finanziere. Damit seien die geleisteten Zahlungen beitragsbefreit. Die Beschwerdegegnerin berufe sich auf die Entscheide des Bundesgerichts BGE 133 V 556 und 9C_353/2007 vom 29. Februar 2008 und vertrete die Ansicht, die Verhältnisse seien vorliegend vergleichbar. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien aber unzutreffend, weil es sich vorliegendenfalls weder um einseitige Anordnungen vorzeitiger Pensionierung noch um Entlassungen/einseitige Beendigungen der Arbeitsverhältnisse handle. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den betroffenen Arbeitnehmern die vorzeitige Pensionierung vorgeschlagen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt und hätte auch abgelehnt werden können. Zudem seien die angeführten Bundesgerichtsentscheide durch das später ergangene Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 überholt worden. Danach genüge es für die Beitragsbefreiung der Zahlungen, wenn eine bestimmte, im Vorsorgereglement geregelte und im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorliege, unabhängig davon, ob sich diese Situation zwingend aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ergebe oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum in ihrer Herbeiführung zustehe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Demzufolge seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse der X.___ Group zugunsten der Arbeitnehmer beitragsbefreit (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse der X.___ Group im Jahr 2013 bezahlten Sparbeiträge gemäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements massgebenden Lohn darstellen oder ob der Ausnahmetatbestand von Art. 8 lit. a AHVV erfüllt ist.
2.3.2 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) ausdrücklich (lediglich) in Bezug auf die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge anfechten liess. Die ebenfalls nachgeforderten Beiträge an die Familienausgleichskasse wurden demgegenüber nicht angefochten; die entsprechende Nachforderung ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Art. 31 Ziff. 7 des Reglements über die Sparversicherung der Pensionskasse der X.___ Group lautet folgendermassen (Urk. 3/2 S. 2):
Bei vorzeitiger Pensionierung von Versicherten, die von Stellenabbaumassnahmen, Restrukturierungen oder einer grundlegenden Änderung des Stellenanforderungsprofils betroffen sind, finanziert die Firma die bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters fehlenden Sparbeiträge des Versicherten gemäss Beitragsvariante Standard und der Firma.
3.2
3.2.1 In BGE 133 V 556 entschied das Bundesgericht, dass die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in Form von Deckungskapitalien zu gunsten einzelner versicherter Personen im Zusammenhang mit deren vorzeitiger Pensionierung der Pensionskasse des Bundes/Publica erbrachten Zahlungen nicht unter den Begriff der vom massgebenden Lohn ausgenommenen reglementarischen Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV fallen. Gegen die Annahme reglementarischer Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV spreche letztlich entscheidend der Umstand, dass die Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin frei darüber befinde, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiterbeschäftigt werden sollen. Anders zu entscheiden wäre hingegen, wenn beispielsweise ein Gesamtarbeitsvertrag festlege, dass die Arbeitnehmer mit 60 Jahren vorzeitig in Pension gehen könnten und der Arbeitgeber für die Kosten dieser Frühpensionierungen aufkomme. Dann läge eine zum Abzug der Beiträge nach Art. 8 lit. a AHVV berechtigende Versicherungslösung vor (E. 7.6).
3.2.2 Im Urteil 9C_353/2007 et al. vom 29. Februar 2008 hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest (E. 6.3): „Analog zu den in BGE 133 V 556 erwähnten Gründen ist das Vorliegen reglementarischer Beiträge zu verneinen. Denn die RUAG Land Systems, die RUAG Munition, die RUAG Ammotec und die RUAG Electronics befanden als Arbeitgeberinnen frei darüber, welche Arbeitnehmer sie vorzeitig pensionierten und welche sie weiterbeschäftigten. Eine Zahlungspflicht erwuchs ihnen erst als zwangsläufige Folge ihres unternehmerischen Entscheides, die betroffenen Arbeitnehmer vorzeitig zu pensionieren, mithin nur und erst, wenn das im Rahmen weitergehender beruflicher Vorsorge versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form einseitig angeordneter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden war. Unter diesen Umständen ist die Pflicht zur Nachschussleistung nicht berufsvorsorge- oder versicherungsrechtlicher Natur, wie dies für den Freistellungstatbestand des Art. 8 lit. a AHVV vorausgesetzt wäre.“
3.2.3 Im Urteil 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 befasste sich das Bundesgericht mit einem etwas anders gelagerten Sachverhalt. Zunächst hielt es jedoch weiterhin an seiner grundsätzlichen Rechtsprechung fest, wonach es gegen die Annahme reglementarischer Beiträge spreche, wenn der Arbeitgeber frei darüber befinde, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen Situation vorzeitig pensioniert und welche weiter beschäftigt werden sollen (E. 4.2). Im zu beurteilenden Fall ging es jedoch im Unterschied zu BGE 133 V 556 nicht um einseitige unverschuldete Entlassungen der Arbeitnehmer bei unternehmensbedingten Umstrukturierungen, sondern um vorzeitige Pensionierungen, welche im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer (in der Regel wohl auf dessen Wunsch) und Arbeitgeberin erfolgten (E. 4.3.3). Für die Anwendung von Art. 8 lit. a AHVV – so das Bundesgericht - genüge es, dass die Leistung des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung zwingend im Vorsorgereglement verlangt werde, sobald eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorliege, unabhängig davon, ob sich diese Situation zwingend aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ergebe oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum in ihrer Herbeiführung zustehe (E. 4.4.3).
4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen liess, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 556 durch den Entscheid 9C_52/2008 geändert habe, ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr wurde die Praxis bestätigt und gleichzeitig präzisiert. Ging es im ersten Entscheid (wie auch im Urteil 9C_353/2007) um versicherte Personen beziehungsweise Arbeitnehmer, die aufgrund von betrieblichen Entscheidungen (Umstrukturierungen, Personalreduktionen oder dergleichen) vorzeitig pensioniert wurden, verhielt es sich im Urteil 9C_52/2008 anders: Das Recht, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, stand allen Arbeitnehmern ab dem zurückgelegten 60. Altersjahr zu, sofern (unter anderem) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit der Unternehmung erfolgte (vgl. E. 3 des genannten Entscheids). Wie das Bundesgericht zutreffend festhielt, ging somit der Pensionierungswunsch in aller Regel von den versicherten Personen aus.
In diesen zentralen Punkten unterscheidet sich der Sachverhalt des Urteils 9C_52/2008 von den früheren Entscheiden BGE 133 V 556 und 9C_353/2007.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich betreffend Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf den Standpunkt, diese seien im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten den - offensichtlich von der Arbeitgeberin ausgehenden - Pensionierungswunsch auch ablehnen können. Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen einzigen Fall eines Arbeitnehmers zu nennen, der sich dem Pensionierungswunsch der Beschwerdeführerin mit Erfolg widersetzt hätte. Dem wurde nicht substantiiert widersprochen.
In der Tat wäre es lebensfremd, davon auszugehen, dass sich ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gegen seine, aus den in Art. 31 Ziff. 7 des Reglements genannten Gründen (etwa Stellenabbaumassnahmen oder Restrukturierungen) in Aussicht gestellte, vorzeitige Pensionierung mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg wehren könnte. Käme es nicht zu einer Vereinbarung „im gegenseitigen Einvernehmen“, müsste der betreffende Mitarbeiter wohl ohne Weiteres mit einer ordentlichen Kündigung rechnen und liefe damit Gefahr, der Vorteile gemäss Art. 31 Ziff. 7 des Reglements verlustig zu gehen. Insoweit kann lediglich in einem rein formalen Sinn von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gesprochen werden. Von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Pensionierungswunsches der versicherten Personen kann hier ohnehin nicht die Rede sein. Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt im Kern von demjenigen, der dem Bundesgerichtsurteil 9C_52/2008 zugrunde lag, ging doch damals der Pensionierungswunsch von der versicherten Person aus.
4.2.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich auch noch in einem weiteren zentralen Punkt von demjenigen des Entscheids 9C_52/2008. Wie aus Art. 31 Ziff. 7 des Reglements (vgl. oben E. 3.1) hervorgeht, besteht die zusätzliche Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin lediglich in Fällen, in denen allein sie entscheiden kann, ob beziehungsweise welche Angestellten in den Genuss der vorgesehenen Finanzierungsleistungen kommen. Es geht offensichtlich darum, die Folgen von Stellenabbaumassnahmen, Restrukturierungen und dergleichen sozialverträglich zu mildern (vgl. dazu auch Urk. 9/3 Anhang). Es sollen mit anderen Worten die finanziellen Folgen von unternehmerischen Entscheiden für die betroffenen Mitarbeiter (bis zu einem gewissen Grad) kompensiert werden. Damit verhält sich aber gerade anders als im Sachverhalt von 9C_52/2008. Dort ging es nämlich darum, dass sich (mit dem Einvernehmen der Arbeitgeberin) alle Mitarbeiter ab dem 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen konnten und dann die Arbeitgeberin zur Leistung von zusätzlichen Beiträgen verpflichtet war. Es ging somit um eine allgemeine Regelung und nicht (wie vorliegend) um eine Regelung von Ausnahmesachverhalten, die Folge einer unternehmerischen Entscheidung sind.
4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorliegend die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 556 zur Anwendung kommt. Die Beschwerdegegnerin konnte frei darüber entscheiden, welche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sie vorzeitig pensionieren lassen wollte und welche nicht. Der Umstand, dass die Pensionierung - formal betrachtet - im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte, ist angesichts des faktisch nicht gegebenen Handlungsspielraums der betroffenen versicherten Personen und der augenfällig ungleichen Verhandlungspositionen der Beschwerdeführerin und ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern nicht relevant.
Damit ist der Ausnahmetatbestand von Art. 8 lit. a AHVV nicht erfüllt. Bei den fraglichen, von der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse der X.___ Group geleisteten Beiträgen handelt es sich um massgeblichen Lohn, auf dem paritätische (und FAK-)Beiträge geschuldet sind. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung (siehe dazu E. 2.3.2) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Demzufolge erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Anzeichen für Berechnungsfehler liegen jedenfalls nicht vor.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker