Sozialversicherungsgericht


des Kantons Zürich




AB.2014.00028












IV. Kammer


Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender


Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna


Sozialversicherungsrichter Vogel


Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 21. Juni 2016


in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin





vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG


lic. iur. O.___


Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel





gegen





Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse


Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich


Beschwerdegegnerin








weitere Verfahrensbeteiligte:





Y.___


Beigeladener











Sachverhalt:


1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete dem 1938 geborenen Y.___ mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ordentliche Altersrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aus (Verfügung vom 26. März 2002, Urk. 9/B8). Am 12. Juli 2002 heiratete Y.___ X.___ (Registerauszug, Urk. 8/A1/2). Nachdem Y.___ und X.___ den gemeinsamen Haushalt per 1. April 2008 aufgehoben hatten (vgl. Verfügung betreffend Eheschutz des Bezirksgerichts Z.___ vom 18. Januar 2010, Urk. 8/A45/2), brachte X.___ im Juli 2008 ihren Sohn A.___ zur Welt. Y.___ wurde als Vater von A.___ in die Register eingetragen (Geburtsurkunde, Urk. 9/B26). Am 15. Oktober 2009 trat Y.___ seinen Anspruch auf die AHV-Kinderrente für A.___ rückwirkend ab Geburt der Gemeinde B.___ ab (Urk. 9/B29). Mit Verfügung vom 12. November 2009 sprach die Ausgleichskasse Y.___ rückwirkend ab August 2008 zu seiner AHV-Rente eine Kinderrente für A.___ zu, welche an die Gemeinde B.___ ausgerichtet wurde (Urk. 9/B36). Mit Verfügung betreffend Eheschutz vom 18. Januar 2010 nahm das Bezirksgericht Z.___ Vormerk davon, dass Y.___ und X.___ seit dem 1. April 2008 getrennt leben. Es stellte A.___ unter die Obhut von X.___ und genehmigte die Vereinbarung der Parteien betreffend die Kinderbelange. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich Y.___, für A.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 250.-- zu leisten und die AHV-Kinderrente an X.___ auszahlen zu lassen (Urk. 8A/45). Am 1. März 2010 widerrief Y.___ die Abtretung der AHV-Kinderrente von A.___ an die Gemeinde B.___ und liess der Ausgleichskasse mitteilen, dass die AHV-Kinderrente direkt an X.___ auszurichten sei (Urk. 9/B45). In der Folge richtete die Ausgleichskasse die AHV-Kinderrente X.___ aus (vgl. Urk. 9/B46).


Mit Urteil vom 1. Juni 2012 stellte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass Y.___ nicht der Vater von A.___ ist (Urk. 9/B84). Y.___ setzte die Ausgleichskasse hierüber mit Schreiben vom 22. Juli 2012 in Kenntnis (Urk. 9/B83). X.___, welcher weiterhin die AHV-Kinderrente ausgerichtet wurde, teilte der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9. September 2013 ebenfalls mit, dass Y.___ nicht der Vater von A.___ sei (Urk. 9/B115). Nachdem Y.___ im Januar 2014 eine Steuerbescheinigung für die ihm im Jahr 2013 ausgerichteten Renten erhalten hatte und hierauf auch die AHV-Kinderrente für das gesamte Jahr vermerkt war (Urk. 9/B125/1), teilte er der Ausgleichskasse erneut mit, dass er nicht der Vater von A.___ sei (Urk. 9/B125/2). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ die vom 1. März 2009 bis und mit Februar 2014 ausgerichteten AHV-Kinderrentenleistungen in Höhe von total Fr. 45‘532.-- zurück (Urk. 8/A63). Die von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 8/A68) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014 ab (Urk. 2).





2. Dagegen erhob X.___ am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung in Höhe von Fr. 45‘532.-- zu verzichten, eventualiter sei die Rückforderung um Fr. 8‘988.-- auf Fr. 36‘544.-- zu reduzieren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


Mit Verfügungen vom 8. Februar 2016 wurde Y.___ zum Verfahren beigeladen und der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Rechtmässigkeit der Auszahlung der AHV-Kinderrente bis zum effektiven Ende der Unterhaltspflichten des Beigeladenen unter dem Titel „Pflege- bzw. Stiefkindverhältnis“ Stellung zu nehmen (Urk. 8 und Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 1. März 2016 (Urk. 15) und die Beschwerdeführerin am 31. März 2016 vernehmen (Urk. 17). Diese Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 4. April 2016 unter dem Hinweis, dass sich der Beigeladene nicht hatte vernehmen lassen, den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).





3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:


1.


1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen, die Zusprechung der Kinderrente zur Altersrente des Beigeladenen sei fälschlicherweise erfolgt, da der Beigeladene gemäss Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 1. Juni 2012 nicht der Vater von A.___ sei. Die Verjährung der Rückforderung habe nicht bereits mit Kenntnis des Urteils vom 1. Juni 2012 zu laufen begonnen, sondern frühestens als gemäss Aktennotiz vom 26. Februar 2013 der Fehler bemerkt worden sei. Die Rückforderungsverfügung vom 18. Februar 2014 sei somit innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Fehlers erfolgt. Die Gemeinde B.___ sei für die ihr ausgerichteten Rentenleistungen lediglich Zahlstelle gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin auch für die der Gemeinde B.___ ausgerichteten Rentenleistungen rückerstattungspflichtig sei (Urk. 2 und Urk. 7).


Mit Stellungnahme vom 1. März 2016 führte die Beschwerdegegnerin zum Vorliegen eines Pflege- bzw. Stiefkindverhältnis im Wesentlichen aus, A.___ habe nicht unter der Obhut des Beigeladenen gelebt. Somit habe der Beigeladene nicht die wesentliche Verantwortung für die Erziehung des Sohnes getragen. Ebenfalls könne bei einem Beitrag von Fr. 250.-- nicht von einem massgeblichen Beitrag zum Unterhalt des Kindes gesprochen werden. Die finanzielle Unterstützung sei sodann auch nicht einzig ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Pflegeverhältnis bestehe. Dem Beigeladenen seien nicht die Lasten und Aufgaben übertragen worden, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufielen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Mutter mit der Obhut, der Erziehung und der Leistung des Unterhalts die massgeblichen Lasten und Aufgaben getragen habe. Folglich könne für den Zeitraum der Trennungsvereinbarung bis zum effektiven Ende der Unterhaltszahlungspflichten nicht von einem Pflege- resp. Stiefkindverhältnis ausgegangen werden. Dementsprechend seien auch für diese Zeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine AHV-Kinderrente nicht erfüllt (Urk. 15).


1.2 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei bereits mit Schreiben vom 22. Juli 2012 darüber informiert worden, dass der Beigeladene nicht der Vater von A.___ sei. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung gegeben seien. Der Rückforderungsanspruch sei daher im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Februar 2014 bereits verwirkt gewesen. Eventualiter müsste die Rückforderung um Fr. 8‘988.-- reduziert werden, da in diesem Umfang die Rentenleistungen nicht ihr, sondern der Gemeinde B.___ ausgerichtet worden seien (Urk. 1).


Am 31. März 2016 liess die Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines Pflege- resp. Stiefkindverhältnisses erklären, gestützt auf die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen befürworte sie die erwogene Anerkennung der Anspruchsvoraussetzungen unter dem Titel „Pflege- bzw. Stiefkindverhältnis“ (Urk. 17).





2.


2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 AHVG).


Pflegekinder haben Anspruch auf eine Waisenrente und generieren somit eine AHV-Kinderrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG). Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht nur Anspruch auf eine Kinderrente, wenn es sich um Kinder des andern Ehegatten handelt (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf eine AHV-Kinderrente für Pflegekinder erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).


2.2 Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist jedoch nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2007 vom 12. Februar 2008 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1; BGE 138 V 324 E. 3.1).


Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG können formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.


2.3


2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.


2.3.2 Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Versicherungseinrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Versicherungseinrichtung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 [nicht publiziert in BGE 139 V 106] mit Hinweisen).


2.3.3 Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler der Versicherungseinrichtung zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem die Versicherungseinrichtung anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat. Massgebend bei solchen Konstellationen ist also nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum. Ist die fragliche Leistung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme noch gar nicht ausbezahlt worden, kann die einjährige Frist erst mit der tatsächlichen Auszahlung einsetzen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 25 N. 58 ff. mit zahlreichen Hinweisen).





3.


3.1 Wie dargelegt (vgl. Sachverhalt), wurde der Beigeladene als Ehemann der Beschwerdeführerin als Vater des im Juli 2008 geborenen A.___ in die Register eingetragen (Urk. 9/B26). Mit Verfügung vom 12. November 2009 sprach die Ausgleichskasse dem Beigeladenen, welcher seit 1. April 2002 eine ordentliche AHV-Rente bezog (Urk. 9/B8), rückwirkend ab August 2008 zu seiner AHV-Rente eine Kinderrente für A.___ zu (Urk. 9/B36). Mit Urteil vom 1. Juni 2012 stellte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass der Beigeladene nicht der Vater von A.___ ist (Urk. 9/B84). Die Vaterschaft des Beigeladene wurde dadurch rückwirkend mit Wirkung ab der Geburt von A.___ aufgehoben (BGE 129 III 646 E. 4.1).


3.2 Die rückwirkende Aufhebung der Vaterschaft des Beigeladenen führte dazu, dass sich die Ausrichtung der AHV-Kinderrente an A.___ unter dem Titel eigenes Kind gemäss Art. 22ter AHVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 AHVG nachträglich als unrichtig erweist. Dies hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass die ursprüngliche, mit Verfügung vom 12. November 2009 erfolgte (Urk. 9/B36) Rentenzusprache gestützt auf Art. 53 ATSG rückwirkend aufzuheben ist, ist eine Aufhebung eine Verfügung gestützt auf diese Bestimmung doch lediglich bei anfänglicher Unrichtigkeit möglich (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 11). Die Ausrichtung der AHV-Kinderrente war jedoch nicht anfänglich unrichtig, sondern wurde erst nachträglich unter dem Titel eigenes Kind gemäss Art. 22ter AHVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 AHVG unrichtig, als die juristische Vaterschaft rückwirkend aberkannt wurde.


Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass gestützt auf Art. 53 ATSG auch Verfügungen, welche zwar erst nachträglich, jedoch mit Wirkung ex tunc unrichtig wurden, aufgehoben werden könnten, wäre vorliegend keine Aufhebung angebracht. Die Ausrichtung der AHV-Kinderrente wurde zwar nachträglich mit Wirkung ex tunc unter dem Titel eigenes Kind gemäss Art. 22ter AHVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 AHVG unrichtig, jedoch war die Rentenausrichtung unter analoger Anwendung der Bestimmungen für Pflegekinder (Art. 22ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 AHVV) rechtens. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Pflegekind ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen. Auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1 mit Hinweisen). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene bis zur rückwirkenden Aufhebung der Vaterschaft für A.___ nicht gleich wie für ein eigenes Kind gesorgt hätte. So verpflichtet er sich nicht nur – neben der Anweisung, die AHV-Kinderrente an die Beschwerdeführerin auszurichten – zur Leistung von monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 250.--, sondern es wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens auch vereinbart, dass er sein Besuchsrecht wahrnimmt (Urk. 8/A45).


Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die bis zur Rechtskraft der Aufhebung der Vaterschaft ausgerichteten AHV-Kinderrenten, das heisst die bis und mit Juni 2012 ausgerichteten AHV-Kinderrenten (vgl. Urk. 9/B84; Versanddatum 4. Juni 2012) mangels eines Rückkommenstitels nicht zurückgefordert werden können.


3.3 Für die ab Juli 2012 ausgerichteten Rentenleistungen bestand im Gegensatz zu den bis und mit Juni 2012 ausgerichteten AHV-Kinderrenten bereits im Zeitpunkt der Auszahlung kein Rechtsgrund mehr, war der Beigeladene doch nicht mehr der Vater von A.___. Es lag zudem auch kein einem Pflegekindverhältnis ähnlicher Sachverhalt vor, hatte der Beigeladene doch keine elterlichen Pflichten mehr. Die AHV-Kinderrente hätte daher gestützt Art. 17 ATSG revidiert werden müssen. Da dies unterlassen wurde, liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, womit für die ab Juli 2012 ausgerichteten AHV-Kinderrenten ein Rückforderungstitel vorliegt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N 6).





4.


4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die ab Juli 2012 ausgerichteten AHV-Kinderrenten innert der Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zurückforderte.


4.2 Die Beschwerdegegnerin erlangte mit Eingang des Schreibens des Beigeladenen vom 22. Juli 2012 (Urk. 9/B83) und des Urteils des Bezirksgerichts Z.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 9/B84) am 24. Juli 2012 (vgl. Aktenverzeichnis) Kenntnis von der Aufhebung der Vaterschaft des Beigeladenen und somit des Wegfalls bzw. Nichtbestehens der Anspruchsvoraussetzungen einer AHV-Kinderrente ab Juli 2012.


Erst die ab August 2012 ausgerichteten AHV-Kinderrenten wurden im Gegensatz zu den bis Juli 2012 ausgerichteten AHV-Kinderrenten aufgrund eines Fehlers der Beschwerdegegnerin weiter bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Rente revisionsweise aufgehoben werden müssen, was fälschlicherweise unterlassen wurde. Die einjährige Rückforderungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG begann daher erst im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin ihren Fehler zumutbarerweise hätte erkennen können bzw. erkannte, zu laufen (vgl. E. 2.3.3). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin mehr als ein Jahr vor Erlass bzw. Zustellung der Rückforderungsverfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 8/A63) Kenntnis von ihrem Fehler erlangt hat bzw. diesen hätte erkennen müssen, wurde sie doch erstmals mit Schreiben vom 9. September 2013 auf die Fehlerhaftigkeit der Weiterausrichtung aufmerksam gemacht (Urk. 9/B115). Die Aktennotiz vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/B83), welche im Übrigen Kinderzulagen und nicht die AHV-Altersrente betrifft, wurde nicht mehr als ein Jahr vor Erlass der Verfügung vom 18. Februar 2014 verfasst. Die Rückforderung der ab August 2012 ausgerichteten AHV-Kinderrenten in Höhe von Fr. 14‘576.-- (Fr. 5 x Fr. 762.-- + 14 x Fr. 769.--; vgl. Urk. 8/A63) erfolgte somit rechtzeitig.


4.3 Die ab August 2012 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten wurden der Beschwerdeführerin als Kindsmutter und unter den Voraussetzungen einer Drittauszahlung ausbezahlt, weshalb sie und nicht der Rentenberechtigte rückerstattungspflichtig ist (vgl. dazu: SVR 2010 EL Nr. 10, Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2009).


4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für ihren Sohn A.___ bezogene AHV-Kinderrenten in Höhe von Fr. 14‘576.-- der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.





5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 900.-- als angemessen.


Das Gericht erkennt:


1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 5. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Kinderrenten zur Altersrente des Beigeladenen in Höhe von Fr. 14‘576.-- der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat.


2. Das Verfahren ist kostenlos.


3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4. Zustellung gegen Empfangsschein an:


Orion Rechtsschutz-Versicherung AG


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse


Y.___


Bundesamt für Sozialversicherungen


5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).


Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich





Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber











Hurst Wyler