Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2014.00032 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 15. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Numera Treuhand
Y.___
Jonas-Furrer-Strasse 21, 8046 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von X.___, Z.___, aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2010 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 213‘537.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.-- auf Fr. 23‘082.60 fest (Urk. 8/81). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. Januar 2014 (Urk. 8/80). Gegen die Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 erhob der Beitragspflichtige am 24. Februar 2014 Einsprache (Urk. 8/86). Die Ausgleichskasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Am 12. März 2014 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig geworden unter Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 213‘537.-- (inklusive Ertrag aus den Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___) sowie einem Eigenkapital von Fr. 21‘621.-- (Urk. 8/79; vgl. auch Urk. 8/95 und Urk. 8/102). Mit Entscheid vom 12. Mai 2014 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen teilweise gut; die Liegenschaften würden unverändert als Geschäftsvermögen behandelt, allerdings werde in Abweichung der Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 der für das Eigenkapital eingesetzte Betrag von Fr. 0.-- auf Fr. 21‘621.-- korrigiert (Urk. 2 [= Urk. 8/96]).
2. Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 13. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die Veranlagung der Beiträge für Selbständigerwerbende sei aufgrund des eingereichten Jahresabschlusses per 31. Dezember 2010 vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. August 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). Nach telefonischer Aufforderung durch das Gericht reichte die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2016 die Gutschriftsanzeige vom 20. Juni 2014 ein (Urk. 10).
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm im Urteilsfalle - sollte das Gericht an dieser festhalten - eine Schlechterstellung drohe. Die Schlechterstellung bestehe darin, dass die persönlichen Beiträge 2010 gestützt auf ein Eigenkapital von Null zu berechnen seien, was zu einer höheren Beitragsbelastung führe. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber angesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 11). In der Stellungnahme vom 12. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13) und reichte je ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E.___ (Urk. 14/1) und des Steueramtes des Kantons F.___ (Urk. 14/2) aus dem Jahr 2001 zu den Akten.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.2 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
1.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gemäss Auskunft des kantonalen Steueramtes habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2012 die Behandlung der fraglichen Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___ als Geschäftsvermögen bestätigt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspreche demnach dem in der Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014 angegebenen Wert. Das darin gemeldete Eigenkapital von Fr. 0.-- werde korrigiert und auf Fr. 21‘621.-- festgesetzt.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. Juni 2014 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die beiden Liegenschaften A.___ in B.___ und C.___ in D.___ seien nie Bestandteil der Geschäftsbuchhaltung gewesen, sondern stets als Privatliegenschaften deklariert worden. Bis ins Jahr 2010 seien sie auch immer so behandelt worden, was sich den AHV-Beitragsverfügungen der Jahre 2002 (Erwerb) bis 2009 entnehmen lasse. Steuerrechtlich habe diese plötzliche Umqualifizierung keinen Einfluss auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, da die Einkommen in den Kantonen F.___ und E.___, wo diese Liegenschaften nach wie vor als Privatvermögen behandelt würden, ausgeschieden worden seien. Sozialversicherungsrechtlich sei die Umqualifizierung hingegen von erheblichem Belang, und es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine solche ohne ersichtlichen Grund nach Jahren vorgenommen werde (Urk. 1 S. 2 f.). Er (der Beschwerdeführer) habe nicht vor, die Liegenschaften jetzt oder in Zukunft zu veräussern. Deshalb sei auch kein Vermögensgewinn entstanden, welcher als Kriterium für die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen diene. Seine Tätigkeit beschränke sich alleine darauf, Mietzinseinnahmen zu erzielen, die später der Altersvorsorge dienten. Das aufgenommene Fremdkapital diene alleine der Finanzierung der Liegenschaften und nicht dem Handel mit Grundstücken. Aus dem Umstand, dass er Immobilienverwalter sei, könne aus Privatvermögen kein Geschäftsvermögen und aus Vermögensertrag kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit kreiert werden. Die Erträge aus den Liegenschaften seien daher nicht dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Sollte das Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangen, wäre bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das in die Liegenschaften investierte Eigenkapital zu verzinsen und vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Für die Berechnung des Eigenkapitals wäre der Verkehrswert der Liegenschaften per 1. Januar 2010 zu ermitteln, da die Liegenschaften auf diesen Zeitpunkt ins Geschäft eingebracht würden. Ausserdem wäre er dann auch berechtigt, Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen vorzunehmen, was bisher nie geschehen sei (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 In der Stellungnahme vom 12. Februar 2016 (Urk. 13) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bereits im Jahre 2001 beim Steueramt des Kantons F.___ (vgl. Urk. 14/1) und bei der Steuerverwaltung des Kantons E.___ (vgl. Urk. 14/1) im Rahmen eines Rulings angefragt, welche Steuerfolgen entstünden, wenn er die besagten Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen übernähme. Dies sei im Jahr 2002 schliesslich vollzogen worden, und seither seien die Liegenschaften als Privatvermögen behandelt und besteuert worden. Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um die Altersvorsorge zu gewährleisten, da er über keine andere berufliche Altersvorsorge verfüge. Die Schulden auf den Liegenschaften würden indirekt amortisiert durch Lebensversicherungspolicen. Der Nominalwert dieser Policen betrage Fr. 1‘127‘052.-- und der Rückkaufswert per 31. Dezember 2010 Fr. 604‘233.--. Die indirekte Amortisation führe gleichzeitig zu einer höheren hypothekarischen Belastung. Das aufgenommene Fremdkapital habe alleine der Finanzierung der Liegenschaften und nicht dem Handel (Kauf und Verkauf) mit Grundstücken gedient.
3.
3.1 Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) kann dem Schreiben vom 1. November 2012 keine Bestätigung des Beschwerdeführers, die Liegenschaften seien als Geschäftsvermögen zu behandeln, entnommen werden. Mit der Formulierung „Für die beiden Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, wurde eine Umqualifizierung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen vorgenommen“ brachte der Beschwerdeführer keine eigene Wertung zum Ausdruck, sondern umschrieb lediglich den Sachverhalt beziehungsweise skizzierte das Vorgehen des Steueramtes, um in der Folge zu erklären, dass er mit dem Einschätzungsvorschlag nicht einverstanden sei (Urk. 8/101/33). Eine Zuteilung der beiden Liegenschaften zum Geschäftsvermögen kann somit nicht mit dem Schreiben vom 1. November 2012 begründet werden.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines so genannten Renditehauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 m.w.H.).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Einzelfirma Z.___, welche den Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften sowie die Ausübung von Treuhandgeschäften aller Art bezweckt (vgl. das Handelsregister des Kantons G.___ [www.zefix.ch]). Ferner ist er Aktionär diverser Immobilienfirmen (Urk. 8/101/133). Der Beschwerdeführer wurde vom Steueramt gemäss Protokoll vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/101/53; vgl. auch Urk. 8/101/56) nach Immobilientransaktionen als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert, was nachvollziehbar erscheint.
3.3.2 Als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler (E. 3.1) konnte der Beschwerdeführer seine Kenntnisse im Bereich der Liegenschaftenverwaltung nutzen und von seinen Beziehungen im Bereich des Liegenschaftenhandels profitieren. Es ist daher zu vermuten, dass es sich bei der Vermietertätigkeit um eine wirtschaftliche Folge der hauptberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit als Liegenschaftenhändler handelt (E. 3.2). Damit ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass sowohl Besitz als auch Vermietung der Liegenschaften dem Geschäft dienlich sind (E. 1.2), zielgerichtet erwerblichen Charakter haben und keine blosse Verwaltung privaten Vermögens darstellen.
3.3.3 Gegen eine blosse Vermögensverwaltung spricht sodann die hohe Belehnung beider Liegenschaften. Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Liegenschaft A.___, B.___, einem Steuerwert (Repartitionswert) von Fr. 2‘265‘900.-- (Urk. 8/101/25) eine Schuld von Fr. 3‘989‘604.-- (Urk. 8/101/125) gegenübersteht und bei der Liegenschaft C.___, D.___, einem Steuerwert (Repartitionswert) von Fr. 2‘845‘800.-- (Urk. 8/101/25) eine Schuld von Fr. 3‘725‘166.-- (Urk. 8/101/125). Die Belehnung fiele auch dann noch hoch aus, wenn wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Lebensversicherungspolicen, deren Rückkaufswert per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 604‘233.-- betrug (vgl. Urk. 3/5 S. 3), ebenfalls dem Geschäftsvermögen zugeordnet würden.
3.3.4 Der Beschwerdeführer hatte die Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, von der H.___ AG im Januar 2002 übernommen (vgl. Urk. 14/1-2 und Urk. 8/101/52). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt Delegierter des Verwaltungsrates der H.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. das Handelsregister des Kantons G.___ [www.zefix.ch]). Die Liegenschaft A.___, B.___, befand sich vor der Übertragung seit etwa 2 Jahren (Urk. 14/1), die Liegenschaft C.___, D.___, seit dem 31. Juli 1999 im Besitz der H.___ AG, wobei die H.___ AG von der Liegenschaft C.___, D.___, drei Einheiten von 314,5/1000 bereits wieder verkauft hatte (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 14/2). Aus der Übertragung der beiden Liegenschaften ins Eigentum des Beschwerdeführers lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, ging es bei den steuerrechtlichen Überprüfungen in den Kantonen F.___ und E.___ doch lediglich darum, die Bedingungen für die Übertragung der Liegenschaften von der H.___ AG in das Vermögen eines Aktionärs beziehungsweise einer nahestehenden Person festzulegen (Urk. 14/1-2). Mit der Frage der Zugehörigkeit der Liegenschaften zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Einzelfirma setzten sich die kantonalen Ämter in ihren Auskünften mangels steuerrechtlicher Relevanz denn auch nicht eingehend auseinander.
Bei genauerer Betrachtung der Unterlagen fällt hingegen auf, dass die Einzelfirma Z.___ am 18. Juni 2003 eine Liegenschaft in I.___ verkaufte, welche steuerrechtlich dem Geschäftsvermögen zugeteilt war (Urk. 8/101/56). Dies lässt einen Konnex zwischen diesem Verkauf und den im Januar 2002 erfolgten Käufen der Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, vermuten (Urk. 8/101/52). Nebst der zeitlichen Nähe fällt auch auf, dass sich das im Betrieb investierte Eigenkapital gemäss Bilanz im Jahr 2003 massiv reduzierte (von Fr. 458‘159.-- am 31. Dezember 2002 [Urk. 8/43] auf Fr. 85‘437.-- am 31. Dezember 2003 [Urk. 8/52]). Dies stellt ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass die beiden Liegenschaften dem Geschäft dienlich sind.
3.3.5 Nach dem Gesagten sind die Liegenschaften A.___, B.___, und C.___, D.___, in Würdigung sämtlicher Aspekte somit dem Geschäftsvermögen zuzuteilen.
3.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, die plötzliche Umqualifierung der Liegenschaften vom Privat- ins Geschäftsvermögen verletze den Grundsatz von Treu und Glauben beziehungsweise sei rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich (Urk. 1 S. 3 und Urk. 13). Eine Umqualifizierung liegt hier jedoch nicht vor, da sich die Ausgleichskasse erstmals mit der Frage der Zuteilung der fraglichen Liegenschaften ins Privat- oder ins Geschäftsvermögen auseinanderzusetzen hatte. Mangels Mitteilung durch das Steueramt oder den Beschwerdeführer hatte die Ausgleichskasse von allfälligen früheren Erträgen keine Kenntnis. Das Steueramt hatte die fraglichen Liegenschaften bereits im Jahr 2007 per 1. Januar 2003 als Geschäftsvermögen qualifiziert (Urk. 8/101/52 f.) und in der Folge mit einem „G“ (für Geschäftsliegenschaft) im Hinblick auf eine Veräusserung markiert (Urk. 8/97/47 und Urk. 8/101/59 f.). Eine steuerrechtliche „Umqualifizierung” fand somit bereits im Jahr 2007 statt. Erträge aus den Liegenschaften wurden der Ausgleichskasse aber erstmals für das Jahr 2010 gemeldet. Inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, legte er nicht dar. Jedenfalls ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verneinen.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, bei einer Qualifizierung als Geschäftsvermögen sei das Eigenkapital zu verzinsen und vom AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Ausserdem sei der Verkehrswert der Liegenschaften per 1. Januar 2010 zu ermitteln (Urk. 1 S. 4).
3.5.2 Die Ermittlung von Verkehrswerten der Liegenschaften erübrigt sich, da die interkantonalen Repartitionswerte massgebend sind, welche die Steuerbehörde bereits gemeldet hat. Die Repartitionswerte sind für die Ausgleichskassen verbindlich (E. 1.3).
3.5.3 Die Beschwerdegegnerin korrigierte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 insoweit, als sie – entsprechend der rektifizierten Steuermeldung vom 12. März 2014 (Urk. 8/79) – beim Eigenkapital neu einen Betrag von Fr. 21‘621.-- einsetzte und auf die neuen Abrechnungen verwies (Urk. 2). Die korrigierte Steuermeldung erweist sich jedoch als irrtümlich, da sie die Geschäftsliegenschaften unberücksichtigt lässt und einzig auf die Bilanz der Einzelfirma abstellt.
Wie sich aus den Steuerakten ergibt, stehen dem Geschäftsvermögen von Fr. 5‘143‘040.-- (Fr. 31‘340 [Bilanz] + Fr. 2‘845‘800.-- [Repartitionswert C.___ D.___] + Fr. 2‘265‘900.--[Repartitionswert A.___ B.___]) geschäftlich begründete Schulden von insgesamt Fr. 7‘724‘489.-- (Fr. 9‘719.-- [Bilanz] + Fr. 3‘725‘166.-- [C.___ D.___] + Fr. 3‘989‘604.-- [A.___ B.___]) gegenüber (vgl. Urk. 8/101/63-68, Urk. 8/97/32-34, Urk. 8/101/125 [Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung]; Urk. 8/101/99, vgl. auch Urk. 3/3 und Urk. 3/6). Dies entspricht einem Negativsaldo von Fr. 2‘581‘449.--. Damit erweist sich die im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 angekündigte Berichtigung der Beitragsberechnung, wonach neu ein Eigenkapital von Fr. 21‘621.-- entsprechend der E-Mail des Steuerkommissärs vom 28. April 2014 (Urk. 8/95/1) zu berücksichtigen sei, als falsch (offenbar faktisch ausgeführt mit Gutschriftsanzeige vom 20. Juni 2014, Urk. 10). Korrekt war hingegen die durch den Einspracheentscheid ersetzte Nachtragsverfügung vom 24. Januar 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2010 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 213‘537.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.--, was ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 235‘900.-- ergibt, auf Fr. 23‘082.60 festgesetzt hatte (Urk. 8/81).
Am Nullwert des Eigenkapitals würde sich auch dann nichts ändern, wenn wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Lebensversicherungspolicen, deren Rückkaufswert per 31. Dezember 2010 insgesamt Fr. 604‘233.-- betrug (vgl. Urk. 3/5 S. 3), ebenfalls dem Geschäftsvermögen zugeordnet würden. Es bliebe bei einem Negativsaldo von rund Fr. 2 Mio. Die Frage, ob die Lebensversicherungspolicen dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind, kann daher offengelassen werden.
3.6 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 ist aufzuheben unter der Feststellung, dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 235‘900.-- auf Fr. 22‘410.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 672.60 festzusetzen sind.
4. Das Verfahren ist kostenlos. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 wird aufgehoben, und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 werden gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 235‘900.-- auf Fr. 22‘410.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 672.60 festgesetzt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Numera Treuhand, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro