Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2014.00033




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annahein

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 26. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Verein Y.___

Beigeladene


2.    Gemeinde Z.___

Beigeladene


3.    Stadt A.___

Beigeladene


4.    Stadt B.___

Beigeladene


5.    Gemeinde C.___

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___ absolvierte die Ausbildung zur Sozialpädagogin (HFS) an der Schule für Sozialarbeit D.___. Seither begleitet sie als Sozialpädagogin E.___ Familien in ihrer Landessprache und ist zudem im Bereich transkulturelle Arbeit tätig (Urk. 8/3). Am 23. Juni 2013 meldete sie sich als Selbständigerwerbende „im Nebenamt“ bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mittels entsprechenden Fragebogens an (Urk. 8/1). Nachdem X.___ die verlangten diversen Unterlagen der Ausgleichskasse eingereicht hatte, gelangte diese zum Schluss, dass „Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende nicht möglich“ seien und wies das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2014 ab. Gleichzeitig hob sie die (Akonto-) Beitragsverfügungen vom 27. Dezember 2013 für die Jahre 2012 und 2013 und die Verfügung vom 27. Januar 2014 für das Jahr 2014 deshalb ersatzlos auf (Urk. 8/14 S. 2 und Urk. 37/1-2).

    Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 erhob X.___ Einsprache (Urk. 8/17). Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 (Urk. 8/34) wies die Ausgleichskasse diese ab.


2.    Mit Beschwerde vom 23. Juni 2014 (Urk. 1) gelangte X.___ daraufhin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 aufzuheben und sie als Selbständigerwerbende ab 1. Januar 2012 zu registrieren. In der Begründung legte sie detailliert dar, weshalb bei gesamthafter Betrachtung ihrer Tätigkeit die Elemente für eine selbständige Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Die Ausgleichskasse vertrat demgegenüber in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2014 die gegenteilige Ansicht und stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Weil das vom hiesigen Gericht zu fällende Urteil auch Rechtswirkungen gegenüber dem Verein Y.___, der Gemeinde Z.___ und den Städten A.___ und B.___, für welche die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit tätig gewesen war, entfalten werde, lud das Gericht sie mit Verfügung vom 12. März 2015 (Urk. 10) zum Prozess bei. Ebenfalls beigeladen wurde die Gemeinde C.___ (Verfügung vom 11. Juni 2015, Urk. 28). Nur die Beigeladenen Stadt A.___ und Stadt B.___ liessen sich in der Folge vernehmen (Urk. 20 bzw. Urk. 25). Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht überdies weitere Eingaben mit Unterlagen (vom 15. April 2015 [Urk. 18 und 19], und vom 10. September 2015 [Urk. 33 und 34]) zukommen.

    Auf entsprechende Anfrage des Gerichts ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Akten am 9. Mai 2016 mit den (Akonto-)Beitragsverfügungen vom 27. Dezember 2013 für die Jahre 2012 und 2013 und vom 27. Januar 2014 für das Jahr 2014 (Urk. 36 und 37/1-2).


3.    Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von versicherten Personen hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von versicherten Personen des Weitern betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 131 V 97 E. 1, 129 V 289 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

    Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

2.    Strittig und folglich vom hiesigen Gericht zu entscheiden ist, ob dem Begehren der Beschwerdeführerin um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende in Bezug auf ihren Nebenberuf als sozialpädagogische Begleiterin für (vorwiegend) E.___ Familien, Jugendliche und Kinder, welche Tätigkeit sie für diverse Stellen der öffentlichen Hand (siehe Beigeladene 2-5) ausübt, stattzugeben ist. Daneben bietet die Versicherte auch Workshops, Elternbildungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen für Fach- und Lehrpersonen an (zum Ganzen siehe Urk. 1 S. 2–6). Grundlagen des zu fällenden Urteils sind die Vorbringen der Parteien und Beigeladenen, diverse Abrechnungen und Bestätigungen (Urk. 3/6-13); Verträge liegen hingegen keine vor.


3.    Die Beschwerdegegnerin listet in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 8/34 S. 2) die – der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) entnommenen bzw. dort aufgeführten - Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (WML Rz. 1014) und eines Abhängigkeitsverhältnisses (WML Rz. 1015) auf. Dann führt sie aus, die erteilten Aufträge würden sich auf eine konkrete sozialpädagogische Situation beziehen, in welcher zum gegebenen Zeitpunkt planmässig die verlangte Beratung, Betreuung oder Bildung im Rahmen der Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung zu erbringen sei. Da die Familienberaterin aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung und ihren Fachkenntnissen beauftragt worden sei (vgl. Bestätigung der F.___ vom 24. Juli 2013; Auftragsbestätigungen der Kinder- und Jugendhilfezentren G.___ und H.___), gingen die Auftraggeberinnen von der persönlichen Aufgabenerfüllung durch die Beschwerdeführerin aus. Für die in einem vorbestimmten Zeitraum zu einem im Voraus bestimmten Thema zu erbringende Dienstleistung werde ihr die Infrastruktur zur Verfügung gestellt und sie habe über den Verlauf bzw. den Ausgang einen Zwischen- und Abschlussbericht zu erstatten (Urk. 8/34 S. 3).

    Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin drängt sich aus diesen Ausführungen der Schluss auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht auf. Die erwähnte Beauftragung der Beschwerdeführerin in ausgesuchten (Einzel-)fällen aufgrund ihrer speziellen Berufskenntnissen/Erfahrung (deshalb persönliche Aufgabenerfüllung) deutet vorliegend eher auf eine selbständige Tätigkeit bzw. einen Auftrag im eigentlichen (obligationenrechtlichen) Sinne hin. Dass die Familienbegleitung üblicherweise in der Wohnung der betreffenden Familie stattfindet sowie bezüglich Bildung das Thema vorgegeben ist und jeweils in einem von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Raum stattfindet, die Beschwerdeführerin somit über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt, ändert daran nichts. Denn Ersteres ergibt sich aus der Natur der Arbeit (Familienbegleitung) und Letzteres daraus, dass die Beschwerdeführerin naturgemäss nur für Bildungsangebote bzw. Themen angefragt wird, die ihrer speziellen fachlichen Kompetenz entsprechen (u.a. Sozialpädagogik, Migrationsfragen, E.___ Sprache); der Ort ergibt sich häufig zwangsläufig aus dem Angebot. Dies zeigt sich gerade auch bei der oben bereits erwähnten F.___, wobei das dortige Team (wozu die Beschwerdeführerin nicht gehört) „im Auftragsverhältnis mit interkulturellen Vermittlerinnen und Vermittlern zusammen arbeitet, die sich sowohl in der Community ihrer Landsleute als auch in der Schweizer Gesellschaft gut auskennen“, und zu den Angeboten dieses Vereins u.a. „Informationsveranstaltungen in Migrationsvereinen- und -organisationen, Treffpunkten, Begegnungszentren, religiösen Einrichtungen, an Schulen (z.B. Elternabende) und bei weiteren Institutionen in verschiedenen Sprachen“ gehören. Wenn nun die Beschwerdegegnerin ausführt, die Beitragspflichtige erbringe die gemäss Auftrag umschriebenen Dienstleistungen nicht in ihren eigenen Geschäftsräumen, sondern sie sei für ihre Beratung auf die Infrastruktur am Arbeitsort angewiesen, und daraus auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliesst, so kann dieser Argumentation nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

    Bezüglich der einspracheweise geltend gemachten Kosten und Investitionen hat die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, dass sie beitragsrechtlich nicht von entscheidender Relevanz sind (siehe Einspracheentscheid, Urk. 8/34 S. 3). Denn rechtsprechungs- und praxisgemäss erfordern Tätigkeiten wie sie die Beschwerdeführerin ausführt, naturgemäss kaum „erhebliche Investitionen“ und das Abhängigkeitsverhältnis tritt in den Vordergrund (so auch WML Rz. 1018).

    Ein Abhängigkeitsverhältnis sieht die Beschwerdegegnerin darin gegeben, dass die Beschwerdeführerin regelmässig über den Stand ihrer Tätigkeit Bericht zu erstatten habe. Zudem werde sie nicht für die erbrachte Arbeit als solche, sondern für die geleisteten Arbeitsstunden entschädigt. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang auch die Einbindung in die Organisation und den gesetzlichen Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Vereinsstatuten bzw. den Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion (Urk. 8/34 S. 3 und 4).

    Aus den in den Akten vorhandenen Abrechnungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie jeweils die für die pädagogische Familienbegleitung aufgewendeten Stunden bzw. sog. Zeittarife (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) inklusive der für die Vor- und Nachbereitung sowie für den Weg benötigte Zeit in Rechnung gestellt hat (so Urk. 3/9 und 11a). Daraus abzuleiten, sie werde nicht für erbrachte Arbeit, sondern nur für geleistete Arbeitsstunden entschädigt, ist somit gerade nicht zutreffend. Dass sie Zwischen- und Endberichte zu Händen des Auftraggebers erstatten muss, ist richtig, hat aber vor allem darin seinen Grund, dass dieser die Informationen braucht, um eine allfällige Weiterführung der Massnahme bei der vorgesetzten Stelle zu beantragen (so explizit Urk. 3/11), und hat nichts mit einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit im AHV-rechtlichen Sinn zu tun. Dass die Familienbegleitung im gesetzlichen Rahmen des Kinder- und Jugendgesetzes (KJHG, LS 852.1) zu erfolgen hat – damit dürfte gemeint sein, die Beschwerdeführerin habe sich an die gesetzlichen Vorschriften dieses Gesetzes zu halten – ist eine Selbstverständlichkeit und taugt nicht als Kriterium für die Abgrenzung der unselbständigen von der selbständigen Tätigkeit.

    Gemäss Rz. 1015 WML kommt das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständiger namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht. Dass der Beschwerdeführerin von den Auftraggebern jeweils Weisungen erteilt würden, wie sie die einzelnen Familienbegleitungen konkret durchzuführen habe, bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor und findet auch keine Stütze in den Akten (siehe hierzu Urk. 34/2). Und inwiefern ein Unterordnungsverhältnis, ein Konkurrenzverbot und eine Präsenzpflicht vorliegen, ist nicht ersichtlich; bezüglich der persönlichen Aufgabenerfüllung kann auf das bereits Ausgeführte in obigen Erwägungen verwiesen werden.

    Zusammengefasst ist folglich die Tätigkeit (im Nebenerwerb), die die Beschwerdeführerin im Rahmen von Familienbegleitungen (für die Beigeladenen 2-5) ausführt, als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dasselbe trifft ebenfalls auf die für die F.___ erbrachten Leistungen zu.


4.    Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrem Einspracheentscheid überdies auch den Verein Y.___ (Urk. 3/34 S. 5; Beigeladene 1). Bezüglich dieser Tätigkeit scheint die Beschwerdeführerin den unselbständigen Status zu akzeptieren (siehe Urk. 8/1/5).

    Die Beschwerdeführerin hat Einsitz im Vorstand des Vereins bzw. wird in dessen Statuten (sogar) als „Leiterin Y.___“ erwähnt. Einem Schreiben vom 24. Januar 2013 (Spesenentschädigung für Monat Dezember, Urk. 3/7, siehe auch Urk. 8/1/8) ist zu entnehmen, dass gemäss Vorstandsbeschluss vom 5. September 2012 die Beschwerdeführerin eine monatliche Spesenentschädigung von Fr. 500.-- für ihre soziokulturellen Leistungen im Rahmen des Vereins Y.___ erhält, womit grundsätzlich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Betriebsrechnung für das Jahr 2012 (Urk. 3/5) Fr. 6‘000.-- vom Verein Y.___ (Januar – Dezember 2012) als Ertrag aufführt, ändert daran nichts, lässt sie doch im Beilagenverzeichnis zur Beschwerdeschrift in Ziffer 7 dazu ausführen: „Rechnung Verein Y.___ vom 24. Januar 2013: Hier handelt es sich nicht um Spesen oder Pauschalspesen sondern eindeutig um Honorar. Spesen konnte Frau X.___ zusätzlich dem Verein verrechnen. Auskunft Frau I.___ Verein Y.___ (so gleichlautend Einsprache vom 5. März 2014, Urk. 8/17 S. 3). Und im Schreiben vom 23. August 2013 durch den damaligen Rechtsvertreter liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Folgendes mitteilen: „Die Entschädigung von CHF 6000 jährlich übersteigt den normalen Spesenbetrag. Somit handelt es sich bei der Entschädigung nicht um Spesen sondern um Lohn. Die Kassiererin des Vereins Frau I.___ ist sich darüber im klaren, dass Sie diese Entschädigung als Lohn hätte abrechnen müssen. Dies wird in Zukunft auch so gemacht“ (Urk. 8/1/5). Für das Geschäftsjahr 2013 (Urk. 19) verbuchte die Beschwerdeführerin keine Einnahmen vom Verein Y.___ mehr. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass sie den Status als Unselbständigerwerbende diesbezüglich akzeptiert hat. Jedenfalls ist ihre Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.


5.    Nach dem Gesagten ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2014 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende im Sinne der Erwägung 3 zu gewähren ist, abzuändern. Bezüglich ihrer Tätigkeit für den Verein Y.___ ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.


6.    Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist auf Fr. 2‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende im Sinne der Erwägung 3 zu gewähren ist, abgeändert. Bezüglich der Tätigkeit für den Verein Y.___ ist die Beschwerde abzuweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Verein Y.___

- Gemeinde Z.___

- Stadt A.___

- Stadt B.___

- Gemeinde C.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär




GräubSonderegger