Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2014.00035 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 14. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Assista Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich
Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1941 geborene X.___, zuletzt als Buchhalterin tätig, meldete sich nach einer Totalprothese des Grosszehengrundgelenks und Sesamoidektomie medial und lateral links (19. November 2001), einer TP-Revision wegen Luxation (17. Dezember 2001) sowie postoperativen Wundnekrosen (Urk. 7/4/5) am 22. Oktober 2002 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel in Form von orthopädischen Serienschuhen (Urk. 7/1). Nach durchgeführten Abklärungen (vgl. den Kostenvoranschlag für die Erstversorgung mit orthopädischen Serienschuhen vom 2. Dezember 2002 [Urk. 7/3] sowie den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 6. Dezember 2002 [Urk. 7/4]) erteilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe und Fertigungskosten nach ärztlicher Verordnung für die Periode 2. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 7/5). Ein am 28. Januar 2005 gestelltes Leistungsbegehren der Versicherten für orthopädische Schuheinlagen (Urk. 7/7/2-3) wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 7/8). Die Rechnung vom 17. Mai 2006 für orthopädische Serienschuhe wurde am 26. Mai 2006 hingegen genehmigt (Urk. 7/13/2; vgl. auch Urk. 7/10-13/1).
1.2 Am 22. Januar 2014 stellte die Versicherte ein Gesuch für orthopädische Spezialschuhe und Schuheinlagen (Urk. 7/14) und legte ihrem Gesuch drei Rechnungen vom 31. Dezember 2013 (Urk. 7/14/2 und Urk. 7/14/4-5) sowie eine ärztliche Verordnung vom 26. November 2013 (Urk. 7/14/3) bei. Am 23. Januar 2014 stellte sie ein Gesuch um Verlängerung der bereits erteilten Hilfsmittelversorgung (Urk. 7/17). Die aufgrund des Erreichens des AHV-Rentenalters der Versicherten mittlerweile zuständige Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verfügte am 28. Februar 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/21). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 25. März 2014 (Urk. 7/22) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/26]).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Kosten von insgesamt Fr. 2‘182.50 für orthopädische Serienschuhe von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2
1.2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
1.2.2 Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter AHVV delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.
1.2.3 Gemäss Ziffer 4.51 HVA Anhang besteht Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA), gültig ab 1. Januar 2013, präzisiert (Ziff. 4.51) diese Bestimmung und verweist dabei auf das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI).
1.2.4 Gemäss Ziff. 4.01 KHMI wird der orthopädische Massschuh über einen individuell für den Patienten angefertigten Leisten hergestellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädietechnischen Konstruktionselemente werden im Schuh eingearbeitet. Der orthopädische Serienschuh ist ein Halbfabrikat und muss geeignet sein, pathologische Fussformen zu versorgen. Dieser wird mit den entsprechenden orthopädischen Zurichtungen fertiggestellt und die Fussbettung muss individuell an- und eingepasst werden. Er ist in indizierten Fällen geeignet, die Anfertigung von Massschuhen zu umgehen. Gemäss Ziff. 4.03 KHMI besitzt der Spezialschuh besondere Elemente zur Erleichterung der Abrollung, Dämpfung oder Stabilisierung. Es gibt Spezialschuhe für Einlagen (auf welche nur ein Anspruch besteht, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen [Ziff. 4.05 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]), Orthesen, Verbände, Stabilisation und therapeutische Kinderschuhe.
1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, seitens der IV-Stelle sei der Beschwerdeführerin im Dezember 2002 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt worden. Im Rahmen der Besitzstandsgarantie habe sie weiterhin Anspruch auf orthopädische Serienschuhe. Gemäss den dem Gesuch vom 22. Januar 2014 beigelegten Unterlagen handle es sich bei den beantragten Hilfsmitteln um Spezialschuhe für Einlagen sowie orthopädische Schuheinlagen. Die Altersversicherung leiste Kostenbeiträge an orthopädische Serien- oder Massschuhe. Spezialschuhe und Einlagen könnten seitens der AHV nicht übernommen werden. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis der Z.___ auf eine Versorgung mit orthopädischen Serien- oder Massschuhen angewiesen sei. Es stehe ihr daher frei, jederzeit ein neues Gesuch für orthopädische Serien- oder Massschuhe einzureichen, welche von einem orthopädischen Schuhmachermeister hergestellt würden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich bei den in Frage stehenden Schuhen nicht um Spezialschuhe, sondern um orthopädische Serienschuhe. Es sei in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung in der Rechnung, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Die begriffliche Unterscheidung zwischen orthopädischen Massschuhen, Serienschuhen und Spezialschuhen ist nicht arbiträr, sondern auf unterschiedliche Fertigungen zurückzuführen (E. 1.2.4). Dementsprechend hatte Dr. Y.___ gegenüber der IV-Stelle anlässlich des Erstgesuchs auch Auskunft über die Art des notwendigen orthopädischen Schuhwerks zu erteilen (Urk. 7/4/3-4). Aufgrund der Einschätzung von Dr. Y.___ wurde der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe und Fertigungskosten nach ärztlicher Verordnung vom 2. Dezember 2002 bis am 31. Dezember 2012 erteilt (Urk. 7/5). Aufgrund der Besitzstandsgarantie hat die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin Anspruch auf orthopädische Serienschuhe. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht allerdings keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (E. 1.3).
3.1.2 Gemäss Ziffer 4.51 HVA Anhang besteht im AHV-Rentenalter sodann ein selbständiger Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern dies gesundheitsbedingt indiziert ist (E. 1.2.3). Dr. med. A.___, Praxisärztin Fusschirurgie an der Z.___, hielt in dem im Einspracheverfahren eingereichten Bericht vom 14. März 2014 fest (Urk. 7/23/7), die Beschwerdeführerin benötige einen orthopädischen Mass- oder Serienschuh mit spezieller Anpassung bei vorliegender pathologischer Fussform im Vorfussbereich. Sie habe einen Hallux varus nach einer Arthroplastik MP 1 links im Jahr 2001. Dieser sei so stark ausgeprägt, dass sie in einem normalen Schuh auch in einer Übergrösse deutliche Druckschmerzen mit Blasenbildung und Entzündung der Haut habe. Alternativ wäre ein operatives Vorgehen notwendig mit erheblichem Risiko für den linken Fuss. Auch wäre das Ergebnis nicht sicher schmerzlindernd. Die Beschwerdeführerin komme nun mit dem angefertigten orthopädischen Spezialschuh gut zurecht, sodass eine Operation vermieden werden könne.
Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine Konfektionsschuhe tragen kann. Dies ergibt sich bereits aus den ärztlichen Verordnungen von Dr. Y.___ und Dr. B.___. Aufgrund der unspezifischen Angabe von Dr. A.___, die Beschwerdeführerin benötige einen orthopädischen Mass- oder Serienschuh, erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb eine medizinische Indikation für orthopädische Massschuhe gegeben sein soll. Wie bereits erwähnt, besteht zwischen den beiden Fertigungsarten ein erheblicher Unterschied (vgl. E. 1.2.4). Darüber hinaus wird gemäss Ziff. 4.51 KSHA ein Beitrag an orthopädische Massschuhe nur gewährt, sofern eine Versorgung durch Serienschuhe mit oder ohne Änderung beziehungsweise mit Einlagen nicht möglich ist. Vorliegend war die Versorgung mit Spezialschuhen mit spezieller Anpassung im Schaftbereich möglich; die Beschwerdeführerin kommt mit diesen sowohl nach eigener Angabe (Urk. 7/22/1) als auch nach Angabe von Dr. A.___ (Urk. 7/23/7) gut zurecht. Eine medizinische Indikation für orthopädische Massschuhe konnte somit nicht ausgewiesen werden. Hingegen besteht unverändert eine medizinische Indikation für orthopädische Serienschuhe, was einen selbständigen Anspruch gemäss Ziffer 4.51 HVA begründet.
3.2
3.2.1 In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Original-Rechnungen 1330, 1331 und 1332 der C.___ vom 31. Dezember 2013 wurden weder orthopädische Mass- noch orthopädische Serienschuhe aufgeführt. In der Rechnung 1330 wurden „Spezialschuhe für Einlagen Arbeitsschuhe“ zuzüglich Beratung und Anpassung (Urk. 7/14/2) und in den Rechnungen 1331 und 1332 „orthopädische Schuheinlagen“ (Urk. 7/14/4-5) fakturiert. Das in Rechnung gestellte Schuhwerk inkl. Schuheinlagen wurde auf Verordnung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie an der D.___, vom 26. November 2013 gefertigt („orthopädische Spezialschule mit Einlagen“; Urk. 7/14/3).
Weshalb es sich bei den orthopädischen Spezialschuhen entgegen der Bezeichnung in der Original-Rechnung 1330 (Urk. 7/14/2) und der ärztlichen Verordnung von Dr. B.___ in Wirklichkeit um orthopädische Mass- oder Serienschuhe gehandelt haben soll (Urk. 1), ist nicht ersichtlich. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine begriffliche Verwechslung. Daran ändert nichts, dass Dr. A.___ im Bericht vom 14. März 2014 festhielt (Urk. 7/23/7), in der ihr vorliegenden Rechnung des orthopädischen Fachgeschäftes würden die Schuhe beziehungsweise die Arbeit etwas unspezifisch beschrieben. Auch ändert nichts, dass die Rechnung 1330 in der Folge mit einer veränderten Terminologie aber gleichem Datum neu ausgestellt wurde („Orthopädischer Mass- oder orthopädischer Serienschuh mit spezieller Anpassung bei vorliegender pathologischer Fussform” [Urk. 7/23/9]). Die Tarifziffer TZP 520.80, welche sowohl in der Original-Rechnung als auch in der veränderten Rechnung 1330 aufgeführt wurde, betrifft gemäss Tarifvertrag mit dem Verband Fuss und Schuh (https://www.m t k-ctm.ch/de/tarife/orthopaedieschuhtechnische-arbeiten-verband-fuss-schu hosmtarif/ ) eindeutig orthopädische Spezialschuhe.
3.2.2 Aufgrund der fakturierten Leistungen (Urk. 7/14/2 und Urk. 7/14/4-5) steht somit fest, dass die in Frage stehende Hilfsmittelversorgung invaliditätsbedingt angefertigte orthopädische Spezialschuhe und orthopädische Schuheinlagen (Urk. 7/14/2, Urk. 7/14/4-5) betrifft und nicht orthopädische Serienschuhe, womit weder gestützt auf die Besitzstandsgarantie noch gestützt auf Ziffer 4.51 HVA Anhang ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht.
3.3
3.3.1 Zu prüfen bleibt aber, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Austauschbefugnis den strittigen Kostenbeitrag oder zumindest einen Teil davon beanspruchen kann.
Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Austauschbefugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung. Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berücksichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.3.2 Dass ein Anspruch auf Kostenvergütung für orthopädische Serienschuhe besteht, ist unbestritten und ausgewiesen (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einsprache vom 25. März 2014 vor, der Schuhmacher habe mit den speziellen Schuhen und Einlagen auf die Erstellung von viel kostenintensiveren Schuhen verzichtet, dafür aber ein optimales Ergebnis erreicht und auch noch Kosten für die Versicherung gespart (Urk. 7/22/1). Die Beschwerdeführerin machte also geltend, mit den Spezialschuhen werde ein funktionell gleicher Behelf zur Erreichung desselben Zieles gewählt. Dies erscheint nachvollziehbar. Die Versorgung der Füsse mit orthopädischen Serienschuhen ist grundsätzlich umfassender als die Versorgung mit Spezialschuhen: Gemäss Ziff. 4.01 HVI Anhang wird für orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten nur dann ein Kostenbeitrag geleistet, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 (und somit unter anderem mit orthopädischen Spezialschuhen [Ziff. 4.03]), nicht möglich ist (vgl. die Details zu den Fertigungsarbeiten im Tarifvertrag mit dem Verband Fuss und Schuh). Ein Anspruch auf zumindest teilweise Kostenvergütung für orthopädische Spezialschuhe und orthopädische Schuheinlagen kommt somit in Frage, da diese in funktioneller Hinsicht den aufwändigeren Serienschuhen mit an- und eingepasster Fussbettung in etwa entsprechen dürften (Ziff. 4.01 KHMI).
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch versäumt zu prüfen, ob unter dem Titel der Austauschbefugnis Anspruch auf eine (teilweise) Kostengutsprache besteht. Dies hat sie nachzuholen und nach den ergänzenden Abklärungen bezüglich der Substitutionsfähigkeit und der funktionellen Gleichartigkeit der in den Rechnungen 1330-1332 fakturierten Positionen erneut über das Gesuch auf Übernahme der Kosten von Fr. 2‘182.50 für die orthopädischen Spezialschuhe und orthopädischen Schuheinlagen zu entscheiden. Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Prüfung der Kostenbeteiligung gestützt auf die Austauschbefugnis an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu bezahlen. Diese ist nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Assista Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaMuraro