Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2014.00040




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 14. März 2016

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der im April 1946 geborene X.___ bezog ab 1. Mai 2011 eine ordentliche Altersrente der AHV von monatlich Fr. 2‘320.-- auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von 171‘216.-- sowie der Rentenskala 44 (Urk. 7/17). Seiner im Juni 1950 geborenen Ehefrau Y.___, welche ursprünglich aus Z.___ stammt, am 1. September 1979 in die Schweiz einreiste und durch die Heirat im Dezember 1979 das Schweizer Bürgerrecht erwarb, sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2014 auf der Basis einer Beitragsdauer von 30 Jahren und 4 Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 112‘320.--, der Rentenskala 31 und unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Plafonierung auf 150 % eine ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1‘319.-- zu (Urk. 8/23). Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse die anteilsmässige Kürzung der Altersrente von X.___ auf Fr. 1‘872.-- infolge der Plafonierung (Urk. 8/22). Bei der Festsetzung der Rente von Y.___ blieb insbesondere die Zeit von September 1979 bis Januar 1985 als Beitragsdauer unberücksichtigt, während der sie sich - nichterwerbstätig - mit ihrem für A.___ AG tätig gewesenen Ehemann in Z.___ resp. B.___ aufgehalten hatte (Urk. 7/21, 8/25). Die gegen die beiden Verfügungen vom 11. Juni 2014 erhobenen Einsprachen (Urk. 7/38) wies die Ausgleichkasse mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 30. Juli 2014 Beschwerde. Sinngemäss beantragten sie die Ausrichtung höherer Altersrenten, insbesondere für Y.___. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Zeit, welche Y.___ mit ihrem Ehegatten im Ausland verbracht habe, ihr bei der Rentenfestsetzung als relevante Beitragsdauer anzurechnen sei (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während der die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 aAHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fassung, welcher gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision auch für die nach dem 1. Januar 1997 festzusetzenden Renten für die Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 Gültigkeit besitzt). Denn Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft sind grundsätzlich persönlich zu erfüllen (BGE 107 V 1 ff. E. 1 mit Hinweis; ZAK 1981 S. 338 E. 2).

1.2    Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG [gleichlautend auch die bis Ende Dezember 1996 geltende Fassung]) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG [in der vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung]). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden.


2.    Von Oktober 1980 bis Ende 1984 verlegten X.___ und Y.___ ihren Wohnsitz nach B.___. Während dieser Zeit war X.___ in der Schweiz - nebst der Erwerbstätigkeit in B.___ - mit einem Beratungsmandat vertraut (Urk. 1). Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz war er obligatorisch der AHV unterstellt.


3.

3.1    Das Bundesgericht resp. das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz erwerbstätigen Schweizers (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG [in der bis Ende 2002 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung]; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) nicht auf die mit ihm im Ausland weilende, nichterwerbstätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f. E. 3c mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b aAHVG auch mit In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 E. 1 und 2). Wie im zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der am 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung) gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 ÜbBest. AHV 10). Für eine Praxisänderung bestand demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Festzuhalten bleibt, dass sich das Bundesgericht bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen - insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung - ergeben können, bewusst war und es auch heute ist (zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 141/05 vom 8. Februar 2006 E. 5.1; vgl. auch BGE 136 V 161 E. 3).

3.2    Wie die Ausgleichskasse richtig erkannt hat, erfolgt im Lichte der erwähnten Judikatur keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des von September 1980 bis Januar 1985 in Z.___ resp. B.___ lebenden und (teilweise) in der Schweiz erwerbstätigen, obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin. Ihr entstehen deshalb - sie war in diesem Zeitraum unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen (vgl. dazu auch BGE 117 V 97 E. 3a und 3c) - die von der Ausgleichskasse berechneten Beitragslücken.

3.3    In der Beschwerde wird der Grundsatz von Treu und Glauben angerufen, weil keine Rechtsbelehrung durch eine schweizerische Amtsstelle stattgefunden habe (Urk. 1 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die Auslandvertretungen nicht verpflichtet waren, von sich aus über die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung, namentlich die Folgen eines Nichtbeitritts im Falle der Beschwerdeführerin, zu orientieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 322/01 vom 9. August 2002 E. 4.2). Im Übrigen war den betroffenen Ehefrauen auf Grund der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer innert zweier Jahren nach Inkrafttreten der Norm - bis spätestens 31. Dezember 1985 - ermöglicht worden (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983). Von dieser nachträglichen Beitrittsmöglichkeit hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Damit wären aber auch allfällige, vor diesem Zeitpunkt erfolgte unzutreffende oder zu Unrecht unterlassene Auskünfte nicht mehr kausal für die entstandenen Versicherungslücken gewesen. Dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit des rückwirkenden Beitritts versäumt hat, beruht nicht auf einer falschen oder ungenügenden behördlichen Auskunftserteilung, sondern darauf, dass die Beschwerdeführenden die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen haben. Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 E. 2b/aa mit Hinweisen).

3.4    Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Erziehungsgutschriften seien Y.___ anzurechnen, da sie sich um den Sohn gekümmert habe (Urk. 1 S. 2), sind sie darauf hinzuweisen, dass das Gesetz bei verheirateten Personen die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften vorsieht (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Die Rollenverteilung in der Ehe spielt dabei keine Rolle. Für Jahre, in denen ein Ehegatte nicht bei der AHV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 der Verordnung über Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

3.5    Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Praxis der Ausgleichskasse, wonach die im Jahre des Renteneintritts geleisteten AHV-Beitragszahlungen für die Rentenberechnung nicht berücksichtigen würden, sei willkürlich (Urk. 1 S. 3). Dabei übersehen sie, dass das Gesetz dies in Art. 29bis AHVG so vorschreibt.

3.6    Da die durch die Ausgleichskasse vorgenommene Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, ist der angefochtene Einspracheentscheid rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger