Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2014.00044 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, und Y.___, geboren 1943, sind seit 11. Mai 1973 verheiratet und Eltern von vier Kindern, geboren 1977, 1979, 1981 und 1983 (Urk. 7/7, Urk. 8/6). Sie hatten vom 4. Februar bis 2. Dezember 1977 in Z.___, vom 5. März 1979 bis 19. März 1980 im A.___ und vom 10. März 1981 bis 21. Dezember 1983 auf den B.___ Wohnsitz (Urk. 7/7 S. 4), wobei X.___ in diesen Zeiten jeweils keiner Erwerbstätigkeit nachging.
1.2 Im März 2008 beziehungsweise Januar 2014 meldeten sich Y.___ und X.___ bei der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe zum Bezug der Altersrente an (Urk. 7/7, Urk. 8/6). Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe sprach X.___ mit Verfügung vom 12. Juni 2014 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60‘372.--, eine Beitragsdauer von 42 Jahren und 3 Monaten und die Rentenskala 43 mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Altersrente von Fr. 1‘665.-- pro Monat (plafoniert) zu (Urk. 7/3). Gleichzeitig setzte sie die Altersrente von Y.___ verfügungsweise mit Wirkung ab 1. August 2014 auf Fr. 1‘845.-- pro Monat (plafoniert) fest (Urk. 8/1). Gegen die sie betreffende Verfügung erhob X.___ am 27. Juni 2014 Einsprache (Urk. 7/2), welche die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe mit Entscheid vom 30. Juli 2014 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. August 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Anrechnung der vollen Beitragsjahre in den Jahren, in denen sie ihren Ehegatten ins Ausland begleitet habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten in Sachen der Beschwerdeführerin [Urk. 7/1-7] sowie in Sachen Y.___ [Urk. 8/1-6]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeiten, in der sie als Nichterwerbstätige zusammen mit ihrem erwerbstätigen Ehegatten im Ausland Wohnsitz hatte, Anspruch auf die Anrechnung von zusätzlichen Beitragszeiten hat.
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 2. Dezember 1977 in Z.___, vom 5. März 1979 bis 19. März 1980 im A.___ und vom 10. März 1981 bis 21. Dezember 1983 auf den B.___ Wohnsitz gehabt habe. Anders als die Beschwerdeführerin selbst, sei deren Ehegatte in der fraglichen Zeit durchwegs für einen Schweizer Arbeitgeber tätig und damit weiterhin obligatorisch in der AHV versichert gewesen. Damals seien nichterwerbstätigen Ehefrauen eines im Ausland obligatorisch versicherten Erwerbstätigen mit Arbeitgeber in der Schweiz der AHV nicht mehr unterstellt beziehungsweise nicht mehr versichert gewesen. In diesen Fällen hätten die Ehefrauen, um allfällige Beitragslücken zu vermeiden, der freiwilligen Versicherung für Ausland-schweizer beitreten müssen. Da dies für die Beschwerdeführerin nicht zutreffe, bestünden die aus deren Individuellen Konto ersichtlichen Beitragslücken (Urk. 2 S. 3).
1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie und ihr Ehemann für einen Schweizer Arbeitgeber an drei verschiedenen Einsatzorten im Ausland tätig gewesen seien. Sie sei weder von der Schweizer Botschaft noch vom Arbeitgeber ihres Ehemanns auf die spezielle Meldepflicht für nichterwerbstätige Ehefrauen aufmerksam gemacht worden. Während ihrer Zeit auf den B.___ hätte für sie sodann keine Möglichkeit bestanden, sich darüber zu informieren (Urk. 1 S. 1). Sie sei in den fraglichen Jahren nicht erwerbstätig gewesen und habe die Kinder betreut. Jedoch habe nur ihr Ehemann AHV-Beiträge bezahlen müssen, da er von einem Schweizer Arbeitgeber angestellt gewesen sei (Urk. 1 S. 2).
2.
2.1
2.1.1 Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters-und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland für die
in Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG genannten Arbeitgeber tätig sind. Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden.
2.1.2 Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch von Ehegatten, persönlich zu erfüllen (Art. 1a AHVG; BGE 126 V 217 E. 3 mit Hinweisen). Von der Unterstellung ist die beitragsrechtliche Erfassung der Ehegatten zu unterscheiden. Dabei ist in Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) vorgesehen, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Vor dem 1. Januar 1997 waren die nicht erwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit (altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG). Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erfordernisses der persönlichen Versicherteneigenschaft die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, 2012, Rz 22 und 24 zu Art. 3 AHVG).
2.1.3 Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu altArt. 29bis Abs. 2 AHVG (Anrechnung von beitragslosen Ehejahren einer Ehefrau oder geschiedenen Frau) konnte der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Rechtsprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und auf die Möglichkeit, der freiwilligen Versicherung beizutreten, dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ergeben können (BGE 126 V 217 E. 1d, 107 V 1 f. E. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. E. 3).
Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner Tätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz obligatorisch versicherten Ehemannes (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG, in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) auf dessen Ehefrau ist auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Zeiten, in welchen die Ehefrau – ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein – mit ihrem nach Massgabe von altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). Dass eine Frau kraft ihrer Ehe in einem solchen Fall ebenfalls als versichert zu gelten hat, hat das höchste Gericht auch unter der vor der 10. AHV-Revision geltenden Rechtslage klar verworfen (vgl. BGE 126 V 217 E. 1d mit Hinweisen).
2.2 Die rechtlichen Grundsätze der Rentenberechnung hat die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014 (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Nach den unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 2. Dezember 1977 in Z.___, vom 5. März 1979 bis 19. März 1980 im A.___ und vom 10. März 1981 bis 21. Dezember 1983 auf den B.___ Wohnsitz (vgl. Urk. 7/7 S. 4). Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche dies in Frage stellen würden. Zwischen der Schweiz und Z.___ sowie dem A.___ bestehen keine Sozialversicherungsabkommen. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der B.___ über Soziale Sicherheit vom 17. September 2001 ist am 1. März 2004 in Kraft getreten. Aus diesem Abkommen, insbesondere dessen Übergangs- und Schlussbestimmungen, lässt sich hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Frage nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Bezüglich der eingangs erwähnten Zeiten, als der Ehemann der Beschwerdeführerin im Ausland arbeitete und weiterhin bei der AHV versichert war (vgl. Urk. 8/4-5) und die Beschwerdeführerin ihn begleitete, jedoch selber nicht erwerbstätig war und keine AHV-Beiträge bezahlte, erfolgt keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Beschwerdeführerin (E. 2.1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts H 33/02 vom 22. April 2002 E. 2). Die Beschwerdeführerin war sodann in der fraglichen Zeit unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer (vgl. – bezüglich der heute gültigen Regelung – Art. 2 AHVG) angeschlossen. Auch Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) verhelfen nicht zur Versicherteneigenschaft und gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV sind für Jahre, in denen sein Ehegatte – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – nicht in der AHV versichert war, dem versicherten Ehegatten die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen (Urteile des Bundesgerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 4, H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 3.1.1). Für die fraglichen Perioden entstand der Beschwerdeführerin mithin eine Beitragslücke.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie bezüglich AHV-Versicherungsunterstellung beziehungsweise Beitritt zur freiwilligen AHV von einer Behörde eine falsche Auskunft erhalten hätte. Aus ihren Vorbringen, dass ihr die Bestimmungen des AHVG zur freiwilligen Versicherung nicht bekannt gewesen seien und sie auch von der Schweizer Botschaft oder vom Schweizer Arbeitgeber ihres Ehemannes nicht auf diese aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1 S. 1), kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus der Norm betreffend freiwillige Versicherung selbst heraus, kann keine Pflicht abgeleitet werden, die Betroffenen auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 3.3). Insbesondere gehörte die Orientierung der Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeit und Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Befugnissen, aber – zumindest im damaligen Zeitpunkt – nicht zu den durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Pflichten der schweizerischen Auslandvertretung (Urteil des Bundesgerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile für sich beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 3.1, H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3.2, je mit Hinweis).
3.3 Zusammenfassend bleibt es bei der ansonsten unbestritten gebliebenen und korrekten Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher