Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2014.00045




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 1. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. med. Y.___

Kantonsspital C.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1924 geborene X.___ wohnt in der Residenz des Alterszentrums Z.___ in A.___ und meldete sich am 9. Oktober 2013 unter Hinweis auf ein weit fortgeschrittenes Glaukom für den Bezug einer Hilflosenentschädigung zur AHV an (Urk. 11/9). Aufgrund der eigenen Angaben des Versicherten und der Bestätigung des behandelnden Augenarztes verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 20. November 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/13). Nachdem der Versicherte hiergegen am 18. Dezember 2013 Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/14), führte die IV-Stelle am 14. März 2014 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 10. Juni 2014, Urk. 11/19). Mit Entscheid vom 11. Juni 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 11/21 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2014 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich, obwohl vom Gericht dazu aufgefordert (vgl. Urk. 9), zur Rechtzeitigkeit derselben zu äussern (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen.

    Rechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b).

    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1).

    Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65. E. 2a, 99 Ib 359 E. 2; ZAK 1987, 50 E. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113
E. bb mit Hinweisen).

    Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ARV 1977 Nr. 35).

1.3    Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid am 11. Juni 2014 für den gewöhnlichen Postversand frankiert (vgl. Couvert zu Urk. 2). Wann sie das Couvert der Schweizerischen Post übergeben hat, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu auch nicht geäussert. Der Beschwerdeführer bestätigte am 4. September 2014, den Einspracheentscheid erhalten zu haben, konnte sich aber an das Datum des Empfangs nicht mehr erinnern (Urk. 6).

    Da Seitens der Beschwerdegegnerin das Datum der Zustellung nicht nachgewiesen werden kann und sich aus den Akten auch kein Hinweis auf das Datum der Zustellung ergibt, ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2014 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2014 als rechtzeitig erfolgt zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten.


2.    

2.1    Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch auf Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

2.2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist (lit. c), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln namentlich wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Letztere Konstellation gilt etwa bei Blinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt (Ziff. 8064 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der seit 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Fassung), wohingegen die Bedingungen bei erwachsenen schwerhörigen Personen im Einzelfall abzuklären sind (Ziff. 8066 KSIH; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 114/98 vom 22. Ok-tober 1998 E. 2a und b sowie I 40/97 vom 11. Dezember 1997 E. 2b, in: AHI 1998 S. 205).

2.3    Gemäss Ziff. 8056 KSIH gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Seh-schwäche als schwer hilflos. Hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades sind deshalb keine Abklärungen vorzunehmen.

2.4    Als Heim im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 AHVV).

    Ob ein Heimaufenthalt im Sinne von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG vorliegt, beurteilt sich gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 66bis Abs. 3 AHVV nach formellen Kriterien. Massgebend ist einzig, ob die Einrichtung, in welcher sich die versicherte Person aufhält, von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, es sei eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer schweren Sinnesschädigung ausgewiesen. Allerdings bestehe für Heimbewohner bei einer Hilflosigkeit leichten Grades kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades bestehe in Sonderfällen für Taubblinde. Bei einem Hörverlust von 63 % liege allerdings keine Taubheit vor (Urk. 2 S. 3 Mitte).

3.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei aufgrund der Erblindung und der Schwerhörigkeit ständig auf Hilfspersonen angewiesen, sofern er aus dem Haus möchte. Er wohne in einer Altersresidenz und ohne Pflegekräfte und sei darauf angewiesen, dass er eine Mahlzeit erhalte, ansonsten ihm die Angehörigen helfen müssten. Er leide zusätzlich an einem starken Tinnitus, der sein Gehör stark beeinträchtige, weshalb die Kommunikation mit ihm erschwert sei. Am linken Auge sei es zu einer vollständigen Amaurose gekommen, rechts sehe er Handbewegungen. Diese Funktion reichte im Alltag nicht aus, um sich fortzubewegen.

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Hilflosenentschädigung.


4.

4.1    Laut den in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom Beschwerdeführer gemachten und von Dr. med. B.___, Augenklinik des Kantonsspitals C.___, ergänzten beziehungsweise bestätigten Angaben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 11/9 Ziffern 4 und 8), benötigt der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen und Fortbewegung Unterstützung.

4.2    Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 12. August 2011 (Urk. 11/5) leidet der Beschwerdeführer an einem Presbyakusis (Ziff. 6). Der Hörverlust im Reintonaudiogramm betrage links und rechts 69 % und im Sprachaudiogramm rechts 68 % und links 45 % (Ziff. 2). Der Gesamt-Hörverlust betrage 63 % (Ziff. 2.2). Überdies bestehe eine relevante Sehbehinderung (Ziff. 4).

4.3    Die Abklärung vor Ort hat gemäss Bericht vom 10. Juni 2014 (Urk. 11/19) im Wesentlichen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 ins Altersheim gezogen ist, weil er in seiner Wohnung nicht mehr alleine habe leben können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er leide seit ca. 50 Jahren an einem Tinnitus, wobei das Rauschen in den Ohren erst vor zirka fünf Jahren begonnen habe. Es sei, als ob in seinem Ohr immer ein lauter Ventilator laufen würde. Aus diesem Grund könne er die anderen Menschen nur sehr schwer verstehen. Mit dem Hörgerät seien die Geräusche noch schlimmer geworden. Rede man langsam, laut und deutlich, könne der Versicherte einen verstehen. Sobald aber Nebengeräusche vorhanden seien, habe er grosse Mühe, einem Gespräch folgen zu können.

    Im Bereich Ankleiden/Auskleiden habe der Beschwerdeführer keine funk-tionellen Einschränkungen. Er habe sich so eingerichtet, dass die Kleider immer am selben Platz lägen und er somit die Wahl der Kleider selbständig treffen könne. Es könne vorkommen, dass die Kleider farblich nicht immer richtig abgestimmt seien. Es komme auch vor, dass er über mehrere Tage einen Pul-lover mit Flecken trage, ohne es zu bemerken.

    Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig.

    Im Bereich Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) sei der Beschwerdeführer auf Unterstützung angewiesen. Er könne mit Besteck nicht mehr gut umgehen, weil ihm immer alles von der Gabel falle. Darum esse er mit dem Löffel. Die Speisen müssten ihm zerkleinert werden. Das Frühstücksbrot werde ihm gestrichen und auch der Kaffee werde ihm bereitgestellt. Trinken aus dem Glas sei selbständig möglich.

    Im Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer selbständig. Er dusche immer am Mittwoch- und Samstagabend. Er habe eine Dusche ohne Absatz und könne problemlos selber einsteigen. Auch das Waschen des Körpers und der Haare nehme er selbständig vor. Die Zähne putze er sich täglich selber und er rasiere sich selber mit dem elektrischen Gerät. Er taste die Stellen ab und spüre so, wo er noch nicht sauber rasiert sei.

    Im Bereich Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer absolut selbständig.

    In der Wohnung bewege sich der Versicherte frei. Man habe alle Stolpersteine durch den Blindenbund entfernen lassen und der Beschwerdeführer kenne sich in seiner kleinen Wohnung aus. Sobald er aber die Wohnung verlasse, sei er auf die Hilfe des Blindenstocks angewiesen. Zudem gehe er nur noch in der Nähe des Alterszentrums alleine spazieren, weil er dort die Wege kenne. Zu allen ausserhäuslichen Terminen müsse er durch den Sohn oder die Schwiegertochter begleitet werden. Öffentliche Verkehrsmittel könne er alleine nicht mehr benutzen. Er habe ein Telefon mit speziell grossen Tasten, die er mit der Lupenbrille sehen könne. Der Sohn habe ihm drei Nummern gespeichert, die er durch Drücken nur einer Taste aktivieren könne. Ansonsten sei das Telefonieren schwierig. Ein Gespräch sei möglich, aber nur für wenige Minuten, weil das Telefonieren sehr anstrengend sei und die Konzentration schnell nachlasse. Das Lesen falle ihm immer schwerer. Er habe nun die stärkste Lupenbrille und könne allerdings nur während kurzer Zeit einen Text lesen, was sehr anstrengend sei. Er höre auch Radio, verstehe aber nicht alles.

    Aufgrund der Seh- und Hörschwäche sei der Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen. Die Medikamente nehme er täglich selber ein. Er sei auch in der Lage, die Augentropfen selbständig zu verabreichen. Die Tabletten lägen so auf dem Tisch, dass er sie finden könne. Zudem fühle er, welche Tablette welche sei, da sie unterschiedliche Grössen aufwiesen.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer lebt in der Altersresidenz des Alterszentrums Z.___ in A.___. Das Alterszentrum wie auch die ihm angegliederte Altersresidenz figuriert auf der Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zürich (Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion, Alters- und Pflegeheimliste Kanton Zürich, Stand 13. Oktober 2014, S. 4 Mitte). Damit lebt der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 AHVG, weshalb ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung nur besteht, sofern eine Hilflosigkeit mittleren oder gar schweren Grades vorliegt.

5.2    Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen hochgradig sehschwach. Laut Bericht von Dr. D.___ liegt zudem ein Presbyakusis mit einem Gesamt-Hörverlust von 63 % vor, welcher im Jahr 2011 die Versorgung mit Hörgeräten erforderlich machte (vgl. Urk. 11/6). Laut Beschwerdeschrift und Arztbericht von Dr. Y.___ leidet der Beschwerdeführer zudem an einem Tinnitus. Gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle gab er an, dass er seit ca. 50 Jahren an einem solchen leide, das Rauschen in den Ohren, welches durch das Hörgerät noch schlimmer werde, jedoch erst vor zirka fünf Jahren begonnen habe. Dennoch liegt beim Beschwerdeführer keine Taubheit vor, er kann – wenn auch mit grosser Mühe und unter Anstrengung – einem Gespräch folgen, kurze Telefonate führen und während kurzer Zeit Radio hören. Damit liegt neben der hochgradigen Sehschwäche keine Taubheit vor. Da der Beschwerdeführer auch unbestrittenermassen nicht in allen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist, besteht keine Hilflosigkeit schweren Grades.

5.3    Eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestünde, wenn der Beschwerdeführer in vier Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos wäre oder wenn er in mindestens zwei Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos wäre sowie der dauernden Überwachung bedürfte oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen wäre.

    Der Beschwerdeführer ist in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Ab-sitzen/Abliegen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft selbständig, und er benötigt weder eine dauernde persönliche Überwachung noch ist er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Aufgrund der Sehschwäche ist er in zwei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen, nämlich im Bereich Essen und im Bereich „Fort-bewegung. Im Bereich Ankleiden/Auskleiden“ muss er aufgrund der Seh-schwäche hin und wieder auf Flecken aufmerksam gemacht werden, oder er muss darauf hingewiesen werden, dass die Farben der Kleidungsstücke nicht zusammenpassen. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass diese Hilfestellung nicht regelmässig und erheblich ist, was nicht zutreffend ist. Im Bereich Ankleiden/Auskleiden“ liegt auch eine Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr die Kleider hingegen bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Ziff. 8014 KSIH). Da der Beschwerdeführer weder sieht, welche Kleidungsstücke zusammen passen, noch, ob die Kleidungsstücke verschmutzt sind, bräuchte er regelmässige Unterstützung bei der Auswahl der Kleider und müsste darauf aufmerksam gemacht werden, wenn er sich während des Tages schmutzig macht. Auch wenn ihm diese Unterstützung nicht täglich zu Teil wird, ist er in diesem Bereich als hilflos zu erachten. Wie dem Abklärungsbericht nämlich zu entnehmen ist, trägt der Beschwerdeführer manchmal über mehrere Tage schmutzige Pullover oder nicht zusammenpassende Kleidungsstücke.

    Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in drei Lebensverrichtungen auf ständige Hilfe angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit mittleren Grades nicht erfüllt.


6.    Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    Sollte sich die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers erhöhen, bleibt es ihm unbenommen, sich unter Hinweis einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anzumelden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. med. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher